Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RJ 77/99
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 48jährige Kläger hat den Beruf des Werkzeugmacher erlernt und anschließend bis 07/75 ausgeübt. Von 07/75 - 08/76 absolvierte er eine Fortbildung zum Techniker; jedoch ohne Abschluss. Anschließend war der Kläger erneut im erlernten Beruf als Werkzeugmacher bis 06/77 tätig. Danach hat er eine Beschäftigung als Forstarbeiter bis 11/83 verrichtet. Von 81 - 83 hat der Kläger den Beruf des Forstwirtes erlernt und anschließend bis zur Arbeitsunfähigkeit am 22.12.97 ausgeübt. Seit 17.03.99 bezieht er Leistungen vom Arbeitsamt.
Nach dem fachorthopädischen Gutachten von Dipl. med. ^Matthes^ vom 01.06.2000 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtige Tätigkeiten
- ohne Tätigkeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten mit Absturzgefahr, Arbeiten an laufenden Maschinen
- ohne Tätigkeiten bei dem häufiges Heben und Tragen von Lasten auftreten
Dipl. med. ^Matthes^ gibt in seinem Gutachten außerdem an, dass unter besonderer Berücksichtigung Tätigkeiten als Forstwirt in Betracht kommen, wenn keine manuellen Tätigkeiten, in Form von Heben schwerer Lasten über 10 kg sowie Sägearbeiten, Bohrarbeiten mit Vibration der Handgelenksstruktur durchgeführt werden müssten.
Nach dem fachorthopädischen Gutachten von Dipl. med. ^Matthes^ vom 01.06.2000 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtige Tätigkeiten
- ohne Tätigkeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten mit Absturzgefahr, Arbeiten an laufenden Maschinen
- ohne Tätigkeiten bei dem häufiges Heben und Tragen von Lasten auftreten
Dipl. med. ^Matthes^ gibt in seinem Gutachten außerdem an, dass unter besonderer Berücksichtigung Tätigkeiten als Forstwirt in Betracht kommen, wenn keine manuellen Tätigkeiten, in Form von Heben schwerer Lasten über 10 kg sowie Sägearbeiten, Bohrarbeiten mit Vibration der Handgelenksstruktur durchgeführt werden müssten.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 31.08.98 auf die Tätigkeiten eines Fachverkäufers in Holzhandlungen für Forstmaschinen, eines Fachberaters in Baumschulen und eines Hausmeisters. Im Widerspruchsbescheid vom 19.01.99 gibt die Beklagte an, dass eine Tätigkeit als Hausmeister nicht mehr zumutbar ist. Sie verweist den Kläger jedoch weiterhin auf die Tätigkeiten eines Fachverkäufers in Holzhandlungen, eines Fachberaters in Baumschulen und eines Verkäufers für Forstmaschinen.
Dipl. med. ^Matthes^ gibt in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 01.06.2000 an, dass dem Kläger Tätigkeiten als Hausmeister, Fachverkäufer in Holzhandlungen, Fachberater in Baumschulen und Fachverkäufer für Forstmaschinen vollschichtig zugemutet werden können.
Fachverkäufer in Holzhandlungen
Entsprechende Verkäufer sind überwiegend in Holzfachmärkten beschäftigt. Die Tätigkeit wird in der Regel ausschließlich im Stehen und Gehen ausgeübt und umfasst neben der Kundenberatung auch Arbeiten wie das Bewegen und Transportieren der Hölzer, Mithilfe bei der Beladung der Kundenfahrzeuge usw. Für die Ausübung der Tätigkeit sind zunächst Produktkenntnisse erforderlich, über die ein Forstwirt nur zu einem kleinen Teil verfügt, da er zwar exakte Kenntnisse über Rohhölzer besitzt, Kenntnisse über behandeltes, furniertes, lackiertes und beschichtetes Holz z.B. nicht vorhanden sind. Darüber hinaus wird kaufmännisches Wissen benötigt, das jedoch in der Ausbildung zum Forstwirt nicht vermittelt wird. Auch Gesprächsführung, Kundenwerbung, Verkaufspsychologie und Produktwerbung sind ein Teil des Berufsbilds des Verkäufers, Techniken über die ein Forstwirt üblicherweise nicht verfügt.
Es ist davon auszugehen, dass ein Forstwirt bis zur vollständigen Einarbeitung einen erheblich länger als dreimonatigen Zeitraum benötigt.
Aus berufskundlicher Sicht ist in der Tätigkeit eines Fachverkäufers in Holzhandlungen - unabhängig vom Leistungsvermögen des Klägers - keine geeignete berufliche Alternative erkennbar.
Fachberater in Baumschulen
Baumschulen bieten neben einem umfangreichen Sortiment an Pflanzen auch eine fachkundige Beratung und entsprechende Serviceleistungen an. In diesen Bereichen besteht aufgrund der vielseitigen Interessen der Privatkunden ein zunehmender Fachkräftebedarf.
Beratung ist jedoch nicht alleiniger Tätigkeitsinhalt, vielmehr liegt der Schwerpunkt erfahrungsgemäß auf dem Verkauf. Zu den Aufgaben eines Fachverkäufers in Baumschulen gehört der Verkauf von Pflanzen des jeweiligen Sortiments; ggf. auch der Verkauf von Saaten, Dünger und Pflanzenschutzmitteln. Daneben ist der Fachverkäufer zuständig für die Sortierung, Aufbereitung und fachgerechte Pflege der Ware. Außerhalb der grünen Verkaufssaison müssen auch übliche gärtnerische Arbeiten ausgeführt werden.
Die Tätigkeit eines Fachverkäufers wird im Gehen und Stehen verrichtet. Bei den üblichen gärtnerischen Arbeiten kann es bis zu schweren Belastungen kommen. Häufiges Bücken und Arbeiten mit vornübergebeugtem Oberkörper (z.B. beim Graben, Hacken und Harken) ist erforderlich. Gelegentlich kommt es auch zu anderen Zwangshaltungen wie Knien, Hocken, Überkopfarbeiten. Wesentliche körperliche Eignungsvoraussetzungen sind u.a.:
- gute Körperkraft
- funktionsfähige Gliedmaßen
- Fähigkeit für beidhändiges Arbeiten
- Belastbarkeit der Wirbelsäule
Unabhängig vom Leistungsvermögen des Klägers reicht ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum aufgrund seines beruflichen Werdeganges nicht aus.
Anzumerken ist , dass seit dem 12. Juli 1994 eine Prüfung zum "Geprüften Kundenberater - Gartenbau" existiert , da - wie bereits ausgeführt - Baumschulen neben einem umfangreichen Sortiment an Pflanzen auch eine fachkundige Beratung und entsprechende Serviceleistung anbieten und in diesen Bereichen aufgrund der vielseitigen Interessen der Privatkunden ein zunehmender Fachkräftebedarf besteht.
Aufbauend auf das fachliche Wissen und Können, das in einer gärtnerischen Berufsausbildung und einer mindestens einjährigen Berufspraxis in Betrieben des Gartenbaues erworben wurde, kann die Prüfung zum Kundenberater - Gartenbau abgelegt werden. Zur Vorbereitung werden 6-monatige Lehrgänge durchgeführt, in die auch Betriebspraktika eingebunden sind. Inhalte dieser Maßnahme sind Warenkunde und Dienstleistungen, Kundenberatung und Verkauf, Markt und Betrieb.
Fachverkäufer für Forstmaschinen
In dem Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen ("gabi") wird zwar die Tätigkeit eines Fachverkäufers für Forstmaschinen als Beschäftigungsalternative für einen Forstwirt genannt, jedoch sind Beschäftigungsalternativen nur eine nicht erschöpfende Zusammenstellung von Möglichkeiten, die im Einzelfall bei Vermittlungs-/ Umschulungs- u.ä. Bemühungen in enger Zusammenarbeit mit Betrieben, Bildungseinrichtungen und anderen Stellen initiativ geprüft werden sollen. Wie bereits bei der Tätigkeit eines Fachverkäufers in Holzhandlungen ausgeführt reicht einem Forstwirt ein maximal dreimonatiger Zeitraum nicht aus, um sich in die Tätigkeit eines Fachverkäufers vollständig einarbeiten zu können. Daher ist aus berufskundlicher Sicht auch in diesem Bereich keine geeignete Alternative erkennbar.
Hausmeister
Dipl. med. ^Matthes^ gibt in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 01.06.2000 an, dass dem Kläger eine Tätigkeit als Hausmeister vollschichtig zugemutet werden kann. Im Widerspruchsbescheid vom 19.01.99 gab die Beklagte jedoch an, dass eine Tätigkeit als Hausmeister für den Kläger nicht mehr zumutbar ist. Vollständigkeitshalber wurde aus berufskundlicher Sicht die Tätigkeit eines Hausmeister geprüft.
Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Eine abgeschlossene Ausbildung ist nicht immer Voraussetzung, jedoch meist erwünscht. Besonders eignen sich Berufe wie Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Die Erfahrungen eines Forstwirtes sind nur sehr begrenzt verwertbar, so dass ein Zeitraum von drei Monaten auf der überwiegenden Zahl der Arbeitsplätze zu kurz ist.
Hausmeister und Hauswarte können in unterschiedlichen Funktionsformen zum Einsatz kommen. Entsprechend vielfältig und unterschiedlich können die Aufgaben und Tätigkeiten sein. Aufgaben/Tätigkeiten eines Hauswarts von z.B. größeren Wohnanlagen sind:
- Durchführung von Sichtkontrollen (z.B. Heizung, Lüftung, Feuchtigkeit, äußere Gebäudeschäden wie Risse u.ä.)
- Behebung erkennbarer Schäden bzw. Veranlassung der erforderlichen Reparaturen, Beaufsichtigung und Abrechnung derselben, Dokumentation der Abläufe
- Schlüsselverwaltung
- Wartung und Instandhaltung der haustechnischen Anlagen
- Organisation der Entsorgung
- Pflege der Außenanlagen, Winterdienst
- Kontaktpflege und Umgang mit den Bewohnern des Gebäudes
- Organisation und Überwachung der Gebäudereinigung: Einteilung und Beaufsichtigung der Reinigung, Einweisung der Reinigungskräfte, Bestimmung der Reinigungsverfahren und der Häufigkeit der Reinigung, Verwaltung und Lagerung der Reinigungsmittel.
Erfahrungsgemäß sind die Aufgaben eines Hausmeisters zu 70 % handwerkliche Instandhaltungs- und Reparatur - sowie gärtnerische und reinigende Außenarbeiten, zu 20 % Mieterbetreuung und zu 10% Verwaltungsarbeiten.
Die körperlichen Belastungen sind überwiegend leicht bis mittelschwer, gelegentlich auch schwer. Gehen und Stehen überwiegt bei weitem. Treppensteigen ist kaum zu vermeiden, sondern fällt vielmehr oft in beachtlichem Umfang an. Nicht regelmäßig bzw. in täglich gleichbleibendem Umfang, aber u.U. auch einmal längerfristig wird Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit und Arbeit auf Leitern verlangt. Auch Heben und Tragen von Lasten über 10 kg ist zwar in der Regel nicht täglich oder häufig erforderlich, lässt sich meist aber nicht ganz ausschließen. Damit ist nicht nur das Bewegen von Möbeln (außer in Schulen z.B. in Bürohäusern, Heimen, Krankenhäusern, Tagungsstätten usw.) gemeint, sondern auch der Umgang mit Abfallcontainern, größeren Mengen an Hilfs- und Betriebsstoffen,z. B. Streusand, Farbkübel, u.ä. Die Ausstattung mit Hilfsgeräten, wie z. B. Sack- oder Schubkarre, unterlegbaren Transportrollen o. ä., die jedoch auch körperlichen Einsatz fordern, lohnt sich oft nicht. Teilweise können diese Geräte auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder der Art der Arbeiten nicht eingesetzt werden.
Zeitweise muss im Freien gearbeitet werden, wobei die Einwirkung von Nässe, Kälte und Hitze nicht vermieden werden kann. Erfahrungsgemäß handelt es sich jedoch nicht um anhaltende Belastungen.
Wesentliche körperliche Voraussetzungen für eine Hausmeistertätigkeit sind weitgehende Funktionstüchtigkeit bzw. Beweglichkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule, Beine, Arme und Hände. Auch an einen Hausmeister in größeren Wohnkomplexen werden diese Anforderungen gestellt.
Die Leistungseinschränkungen des Klägers können auch bei einer Tätigkeit als Hausmeister nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Anzumerken ist, dass seit September 1996 eine 12monatige Fortbildungsmaßnahme in Vollzeit mit dem Abschluss "Staatlich geprüfter Hauswart" nach der Handwerksordnung existiert, da die Haustechnik in den letzten Jahren immer komplexer geworden ist.
Zugangsvoraussetzungen sind:
- Hauptschulabschluss und Gesellen- oder Facharbeiterbrief in einem gewerblich-technischen Beruf sowie eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- Hauptschulabschluss und Gesellen- oder Gehilfenbrief in einem nichttechnischen Beruf sowie eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- Hauptschulabschluss und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in einem gewerblich-technischen Beruf
Registrator
In ähnlich gelagerten Fällen wurde häufig die Tätigkeit eines Registrators als berufliche Alternative genannt. Arbeiten in einer Registratur können sowohl auf der kurzfristig Angelernten- bis hin zur qualifiziert Angelerntenebene erfolgen.
Im BAT sind Angestellte in Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr. X, mit einfacheren Tätigkeiten in VergGr IXb und mit - gemessen an den vorgenannten - schwierigeren Tätigkeiten in VergGr. VIII eingruppiert.
Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann, ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.
Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Registratur würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.
Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern wird verlangt. Im Einzelfall kann auch in einer Registratur Heben und Tragen über 10 kg nicht vermieden werden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Leistungsvermögen des Klägers zeitweise überschritten wird.
Eine zumutbare Verweisungstätigkeit ist insbesondere nicht zu sehen, da dem Kläger für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum nicht ausreicht.
Qualitätskontrolleur in der Holzverarbeitung
Diese Tätigkeit wurde in ebenfalls in ähnlich gelagerten Fällen als zumutbare Verweisungstätigkeit benannt.
Nicht in allen Bereichen existieren eigenständige Kontrollarbeitsplätze auf einer einem Facharbeiter zumutbaren Qualifikationsstufe. Teilweise führen die Fertigungskräfte Eigenkontrollen durch oder die jeweiligen Meister überwachen auch die Qualität, z.B. durch Stichprobenprüfungen. Prüfungen und Kontrollen werden z.T. auch vor der (Weiter-) Verarbeitung im Zuge der Material- bzw. Warenannahme oder im Anschluss an die Bearbeitung beim Verpacken und Versandtfertigmachen vorgenommen oder es handelt sich um lediglich einfache, wenig qualifizierte Aufgaben wie z.B. reine Sichtkontrolle o.ä. Wo grundsätzlich infrage kommende Arbeitsplätze existieren, z.B. bei der Fertigung von Produkten, die Sicherheitsbestimmungen, Normen, Gütebedingungen, Vorschriften der Bauaufsicht usw. entsprechen müssen, ist der Einsatz eines Forstwirts nach maximal dreimonatiger Einarbeitung in der Regel nicht möglich. Der Bezug zur Tätigkeit des Forstwirts besteht weitestgehend nur darin, dass das Prüfgut aus Holz ist. Die Umstellungsfähigkeit wird aber auch schon durch die völlig andere Arbeitssituation gefordert.
Erfahrungsgemäß werden die Arbeitsplätze aber sogar bevorzugt und weitestgehend innerbetrieblich mit besonders qualifizierten und bewährten sowie mit den Produkten und dem Produktionsverfahren vertrauten Mitarbeiter besetzt. Die Belastungen bei der Prüfung der Qualität der Zwischen- und Endprodukte oder der Arbeitsausführung hängen insbesondere von der Größe des Produkts und den anzuwendenden Prüfverfahren (Maßkontrolle, optische Prüfung, Belastungstests, Laboruntersuchung etc.) ab. Vielfach besteht keine nennenswerte Möglichkeit zum Sitzen. Auch Vorbeugen, Bücken oder sogar Hocken, Knien, Recken und evtl. Überkopfarbeit ist oft nicht zu vermeiden. Da das Prüfgut üblicherweise in gewissem Umfang bewegt werden muss, ist auch Heben und Tragen oder zumindest Anheben, Ziehen, Schieben o.ä., meist nicht gänzlich zu umgehen. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass hinsichtlich des Schweregrades der Arbeiten das Leistungsvermögen des Klägers doch ausreicht. Insgesamt ist jedoch aus berufskundlicher Sicht auch in diesem Bereich keine geeignete berufliche Alternative für den Kläger zu sehen.
Verwalter eines Holzlagers
In die Überlegungen miteinbezogen wurde die Tätigkeit eines Verwalters eines Holzlagers.
Der Lagerverwalter trägt Verantwortung für eine optimale Lagerbestandsmenge und für die fachgerechte Lagerung und Pflege des Holzes (in der Regel kein Rund-, sondern Schnittholz), der Holzwerkzeuge, Hilfsstoffe und/oder der Zwischen- und Endprodukte unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten (z.B. Holzfeuchte, Luftfeuchtigkeit), von Lagervorschriften, Sicherheitsbestimmungen etc. Die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten - nicht nur die Lagergüter und ihre Behandlung, den Umgang mit Lager- und Transporteinrichtungen usw., sondern auch kaufmännisch-betriebswirtschaftliche, organisatorische, bürotechnische u.ä. Belange betreffend - können einem Forstwirt nicht durch eine höchstens dreimonatige Einarbeitung vermittelt werden.
Die reinen Verwaltungsaufgaben sind in der Regel körperlich leicht. Häufig, vor allem in kleineren Lagern ohne umfassend technische Hilfsmittel und ausreichendes Hilfspersonal, kann auf die praktische Mitarbeit des Lagerverwalters bei manuellen Lagerarbeiten nicht verzichtet werden. Dabei wird häufiges Bücken und schwereres oder schweres Heben verlangt. Eine zumutbare berufliche Alternative für den Kläger ist hier nicht zu sehen.
Waren- und Werkzeugausgeber
Diese Tätigkeit wurde ebenfalls in ähnlich gelagerten Fällen als berufliche Alternative für einen Forstwirt genannt.
Ein Forstwirt verfügt jedoch nur über geringe verwertbare Vorkenntnisse hinsichtlich der bei der industriellen Weiterverarbeitung von Holz benötigten und im Werkzeug- und Materiallager vorzuhaltenden Werkzeuge und Materialien wie diverse Sägen/Sägblätter, Messer, Hobel, Fräsköpfe, Bohrer, Meisel, Feilen, Spannwerkzeuge, Heft- und Klebepistolen, Klebestoffe, Lacke, Beizen, Kunststoffe, Schrauben, Nägel, Beschläge usw. Neben Werkzeug- und Materialeinlagerung und -ausgabe gehören auch Aufgaben wie Bestandsüberwachung, Erfassung von Ein- und Ausgängen, Veranlassung von Nachbestellungen, Warenannahme und z.T. Werkzeugpflege und -instandsetzung zu den Tätigkeitsinhalten, wenn die Tätigkeit sich von einfachen, qualitativ unzumutbaren Lagerarbeiten abheben soll. Zur Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten bezüglich Sortiment, Lagerorganisation, Lagerverwaltung, Lagertechnik, z.T. Werkzeugpflege und zunehmend EDV-Anwendung ist für einen betriebsfremden und industrieunerfahrenen Forstwirt erfahrungsgemäß ein Einarbeitungszeitraum von mindestens drei Monaten anzusetzen.
Entsprechende Stellen werden außerdem bevorzugt und weitestgehend innerbetrieblich besetzt. Üblicherweise wird Belastbarkeit für leichte bis mittelschwere, z.T. sogar kurzfristig für schwere Arbeiten vorausgesetzt. Insbesondere ist Heben, Tragen und Bewegen auch schwerer Lasten erfahrungsgemäß nicht zu vermeiden. In der Regel wird diese Tätigkeit überwiegend im Stehen und Gehen verrichtet. Regalarbeit erfordert Bücken, Recken und z.T. auch Besteigen von Leitern. Werkzeugpflege und Instandsetzung (z.B. Schärfen von Sägeblättern, Fräsköpfen) geht z.T. mit vorgeneigter Zwangshaltung einher. Aus berufskundlicher Sicht erscheint hier ebenfalls keine realisierbare Ansatzmöglichkeit für den Kläger gegeben.
Pförtner
Pförtnerarbeitsplätze gelten vielfach als Schonarbeitsplätze, die für die innerbetriebliche Umsetzung leistungsgeminderter Beschäftigter geeignet sind. In nennenswertem Umfang sind Arbeitsplätze für einfache Pförtner allerdings auch Außenstehenden zugänglich. Die Tätigkeit des Pförtners beinhaltet teilweise tatsächlich nur leichte Arbeiten.
Die Aufgaben eines Pförtners stellen gewisse persönliche Mindestanforderungen wie z.B. Flexibilität, Merk- und Kontaktfähigkeit, Umgangsformen und Durchsetzungsvermögen. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestanforderungen erfüllt, kann nicht beurteilt werden. Qualifiziert im Sinne einer für einen Facharbeiter zumutbaren Verweisungstätigkeit ist eine Pförtnertätigkeit jedoch in der Regel erst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie z.B. die Erteilung von Auskünften, die weiterreichende Kenntnisse erfordern, schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben, die meist körperliche Belastung beinhalten, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen zu erfüllen sind. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Zahl als solche für einfache Pförtner. Sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht erfahrungsgemäß, zumal für einen Betriebsfremden, nicht aus. Es ist daher auch in dieser Tätigkeit keine berufliche Alternative für den Kläger zu sehen.
Telefonist
Gedacht werden könnte noch an die berufsfremde Tätigkeit eines Telefonisten, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob ausschließliches Sitzen die Restgesundheit des Klägers gefährdet oder auf Dauer schädigt und ob der Kläger die persönlichen Mindestanforderungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.
Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 31.08.98 auf die Tätigkeiten eines Fachverkäufers in Holzhandlungen für Forstmaschinen, eines Fachberaters in Baumschulen und eines Hausmeisters. Im Widerspruchsbescheid vom 19.01.99 gibt die Beklagte an, dass eine Tätigkeit als Hausmeister nicht mehr zumutbar ist. Sie verweist den Kläger jedoch weiterhin auf die Tätigkeiten eines Fachverkäufers in Holzhandlungen, eines Fachberaters in Baumschulen und eines Verkäufers für Forstmaschinen.
Dipl. med. ^Matthes^ gibt in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 01.06.2000 an, dass dem Kläger Tätigkeiten als Hausmeister, Fachverkäufer in Holzhandlungen, Fachberater in Baumschulen und Fachverkäufer für Forstmaschinen vollschichtig zugemutet werden können.
Fachverkäufer in Holzhandlungen
Entsprechende Verkäufer sind überwiegend in Holzfachmärkten beschäftigt. Die Tätigkeit wird in der Regel ausschließlich im Stehen und Gehen ausgeübt und umfasst neben der Kundenberatung auch Arbeiten wie das Bewegen und Transportieren der Hölzer, Mithilfe bei der Beladung der Kundenfahrzeuge usw. Für die Ausübung der Tätigkeit sind zunächst Produktkenntnisse erforderlich, über die ein Forstwirt nur zu einem kleinen Teil verfügt, da er zwar exakte Kenntnisse über Rohhölzer besitzt, Kenntnisse über behandeltes, furniertes, lackiertes und beschichtetes Holz z.B. nicht vorhanden sind. Darüber hinaus wird kaufmännisches Wissen benötigt, das jedoch in der Ausbildung zum Forstwirt nicht vermittelt wird. Auch Gesprächsführung, Kundenwerbung, Verkaufspsychologie und Produktwerbung sind ein Teil des Berufsbilds des Verkäufers, Techniken über die ein Forstwirt üblicherweise nicht verfügt.
Es ist davon auszugehen, dass ein Forstwirt bis zur vollständigen Einarbeitung einen erheblich länger als dreimonatigen Zeitraum benötigt.
Aus berufskundlicher Sicht ist in der Tätigkeit eines Fachverkäufers in Holzhandlungen - unabhängig vom Leistungsvermögen des Klägers - keine geeignete berufliche Alternative erkennbar.
Fachberater in Baumschulen
Baumschulen bieten neben einem umfangreichen Sortiment an Pflanzen auch eine fachkundige Beratung und entsprechende Serviceleistungen an. In diesen Bereichen besteht aufgrund der vielseitigen Interessen der Privatkunden ein zunehmender Fachkräftebedarf.
Beratung ist jedoch nicht alleiniger Tätigkeitsinhalt, vielmehr liegt der Schwerpunkt erfahrungsgemäß auf dem Verkauf. Zu den Aufgaben eines Fachverkäufers in Baumschulen gehört der Verkauf von Pflanzen des jeweiligen Sortiments; ggf. auch der Verkauf von Saaten, Dünger und Pflanzenschutzmitteln. Daneben ist der Fachverkäufer zuständig für die Sortierung, Aufbereitung und fachgerechte Pflege der Ware. Außerhalb der grünen Verkaufssaison müssen auch übliche gärtnerische Arbeiten ausgeführt werden.
Die Tätigkeit eines Fachverkäufers wird im Gehen und Stehen verrichtet. Bei den üblichen gärtnerischen Arbeiten kann es bis zu schweren Belastungen kommen. Häufiges Bücken und Arbeiten mit vornübergebeugtem Oberkörper (z.B. beim Graben, Hacken und Harken) ist erforderlich. Gelegentlich kommt es auch zu anderen Zwangshaltungen wie Knien, Hocken, Überkopfarbeiten. Wesentliche körperliche Eignungsvoraussetzungen sind u.a.:
- gute Körperkraft
- funktionsfähige Gliedmaßen
- Fähigkeit für beidhändiges Arbeiten
- Belastbarkeit der Wirbelsäule
Unabhängig vom Leistungsvermögen des Klägers reicht ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum aufgrund seines beruflichen Werdeganges nicht aus.
Anzumerken ist , dass seit dem 12. Juli 1994 eine Prüfung zum "Geprüften Kundenberater - Gartenbau" existiert , da - wie bereits ausgeführt - Baumschulen neben einem umfangreichen Sortiment an Pflanzen auch eine fachkundige Beratung und entsprechende Serviceleistung anbieten und in diesen Bereichen aufgrund der vielseitigen Interessen der Privatkunden ein zunehmender Fachkräftebedarf besteht.
Aufbauend auf das fachliche Wissen und Können, das in einer gärtnerischen Berufsausbildung und einer mindestens einjährigen Berufspraxis in Betrieben des Gartenbaues erworben wurde, kann die Prüfung zum Kundenberater - Gartenbau abgelegt werden. Zur Vorbereitung werden 6-monatige Lehrgänge durchgeführt, in die auch Betriebspraktika eingebunden sind. Inhalte dieser Maßnahme sind Warenkunde und Dienstleistungen, Kundenberatung und Verkauf, Markt und Betrieb.
Fachverkäufer für Forstmaschinen
In dem Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen ("gabi") wird zwar die Tätigkeit eines Fachverkäufers für Forstmaschinen als Beschäftigungsalternative für einen Forstwirt genannt, jedoch sind Beschäftigungsalternativen nur eine nicht erschöpfende Zusammenstellung von Möglichkeiten, die im Einzelfall bei Vermittlungs-/ Umschulungs- u.ä. Bemühungen in enger Zusammenarbeit mit Betrieben, Bildungseinrichtungen und anderen Stellen initiativ geprüft werden sollen. Wie bereits bei der Tätigkeit eines Fachverkäufers in Holzhandlungen ausgeführt reicht einem Forstwirt ein maximal dreimonatiger Zeitraum nicht aus, um sich in die Tätigkeit eines Fachverkäufers vollständig einarbeiten zu können. Daher ist aus berufskundlicher Sicht auch in diesem Bereich keine geeignete Alternative erkennbar.
Hausmeister
Dipl. med. ^Matthes^ gibt in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 01.06.2000 an, dass dem Kläger eine Tätigkeit als Hausmeister vollschichtig zugemutet werden kann. Im Widerspruchsbescheid vom 19.01.99 gab die Beklagte jedoch an, dass eine Tätigkeit als Hausmeister für den Kläger nicht mehr zumutbar ist. Vollständigkeitshalber wurde aus berufskundlicher Sicht die Tätigkeit eines Hausmeister geprüft.
Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Eine abgeschlossene Ausbildung ist nicht immer Voraussetzung, jedoch meist erwünscht. Besonders eignen sich Berufe wie Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Die Erfahrungen eines Forstwirtes sind nur sehr begrenzt verwertbar, so dass ein Zeitraum von drei Monaten auf der überwiegenden Zahl der Arbeitsplätze zu kurz ist.
Hausmeister und Hauswarte können in unterschiedlichen Funktionsformen zum Einsatz kommen. Entsprechend vielfältig und unterschiedlich können die Aufgaben und Tätigkeiten sein. Aufgaben/Tätigkeiten eines Hauswarts von z.B. größeren Wohnanlagen sind:
- Durchführung von Sichtkontrollen (z.B. Heizung, Lüftung, Feuchtigkeit, äußere Gebäudeschäden wie Risse u.ä.)
- Behebung erkennbarer Schäden bzw. Veranlassung der erforderlichen Reparaturen, Beaufsichtigung und Abrechnung derselben, Dokumentation der Abläufe
- Schlüsselverwaltung
- Wartung und Instandhaltung der haustechnischen Anlagen
- Organisation der Entsorgung
- Pflege der Außenanlagen, Winterdienst
- Kontaktpflege und Umgang mit den Bewohnern des Gebäudes
- Organisation und Überwachung der Gebäudereinigung: Einteilung und Beaufsichtigung der Reinigung, Einweisung der Reinigungskräfte, Bestimmung der Reinigungsverfahren und der Häufigkeit der Reinigung, Verwaltung und Lagerung der Reinigungsmittel.
Erfahrungsgemäß sind die Aufgaben eines Hausmeisters zu 70 % handwerkliche Instandhaltungs- und Reparatur - sowie gärtnerische und reinigende Außenarbeiten, zu 20 % Mieterbetreuung und zu 10% Verwaltungsarbeiten.
Die körperlichen Belastungen sind überwiegend leicht bis mittelschwer, gelegentlich auch schwer. Gehen und Stehen überwiegt bei weitem. Treppensteigen ist kaum zu vermeiden, sondern fällt vielmehr oft in beachtlichem Umfang an. Nicht regelmäßig bzw. in täglich gleichbleibendem Umfang, aber u.U. auch einmal längerfristig wird Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit und Arbeit auf Leitern verlangt. Auch Heben und Tragen von Lasten über 10 kg ist zwar in der Regel nicht täglich oder häufig erforderlich, lässt sich meist aber nicht ganz ausschließen. Damit ist nicht nur das Bewegen von Möbeln (außer in Schulen z.B. in Bürohäusern, Heimen, Krankenhäusern, Tagungsstätten usw.) gemeint, sondern auch der Umgang mit Abfallcontainern, größeren Mengen an Hilfs- und Betriebsstoffen,z. B. Streusand, Farbkübel, u.ä. Die Ausstattung mit Hilfsgeräten, wie z. B. Sack- oder Schubkarre, unterlegbaren Transportrollen o. ä., die jedoch auch körperlichen Einsatz fordern, lohnt sich oft nicht. Teilweise können diese Geräte auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder der Art der Arbeiten nicht eingesetzt werden.
Zeitweise muss im Freien gearbeitet werden, wobei die Einwirkung von Nässe, Kälte und Hitze nicht vermieden werden kann. Erfahrungsgemäß handelt es sich jedoch nicht um anhaltende Belastungen.
Wesentliche körperliche Voraussetzungen für eine Hausmeistertätigkeit sind weitgehende Funktionstüchtigkeit bzw. Beweglichkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule, Beine, Arme und Hände. Auch an einen Hausmeister in größeren Wohnkomplexen werden diese Anforderungen gestellt.
Die Leistungseinschränkungen des Klägers können auch bei einer Tätigkeit als Hausmeister nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Anzumerken ist, dass seit September 1996 eine 12monatige Fortbildungsmaßnahme in Vollzeit mit dem Abschluss "Staatlich geprüfter Hauswart" nach der Handwerksordnung existiert, da die Haustechnik in den letzten Jahren immer komplexer geworden ist.
Zugangsvoraussetzungen sind:
- Hauptschulabschluss und Gesellen- oder Facharbeiterbrief in einem gewerblich-technischen Beruf sowie eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- Hauptschulabschluss und Gesellen- oder Gehilfenbrief in einem nichttechnischen Beruf sowie eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- Hauptschulabschluss und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in einem gewerblich-technischen Beruf
Registrator
In ähnlich gelagerten Fällen wurde häufig die Tätigkeit eines Registrators als berufliche Alternative genannt. Arbeiten in einer Registratur können sowohl auf der kurzfristig Angelernten- bis hin zur qualifiziert Angelerntenebene erfolgen.
Im BAT sind Angestellte in Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr. X, mit einfacheren Tätigkeiten in VergGr IXb und mit - gemessen an den vorgenannten - schwierigeren Tätigkeiten in VergGr. VIII eingruppiert.
Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann, ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.
Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Registratur würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.
Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern wird verlangt. Im Einzelfall kann auch in einer Registratur Heben und Tragen über 10 kg nicht vermieden werden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Leistungsvermögen des Klägers zeitweise überschritten wird.
Eine zumutbare Verweisungstätigkeit ist insbesondere nicht zu sehen, da dem Kläger für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum nicht ausreicht.
Qualitätskontrolleur in der Holzverarbeitung
Diese Tätigkeit wurde in ebenfalls in ähnlich gelagerten Fällen als zumutbare Verweisungstätigkeit benannt.
Nicht in allen Bereichen existieren eigenständige Kontrollarbeitsplätze auf einer einem Facharbeiter zumutbaren Qualifikationsstufe. Teilweise führen die Fertigungskräfte Eigenkontrollen durch oder die jeweiligen Meister überwachen auch die Qualität, z.B. durch Stichprobenprüfungen. Prüfungen und Kontrollen werden z.T. auch vor der (Weiter-) Verarbeitung im Zuge der Material- bzw. Warenannahme oder im Anschluss an die Bearbeitung beim Verpacken und Versandtfertigmachen vorgenommen oder es handelt sich um lediglich einfache, wenig qualifizierte Aufgaben wie z.B. reine Sichtkontrolle o.ä. Wo grundsätzlich infrage kommende Arbeitsplätze existieren, z.B. bei der Fertigung von Produkten, die Sicherheitsbestimmungen, Normen, Gütebedingungen, Vorschriften der Bauaufsicht usw. entsprechen müssen, ist der Einsatz eines Forstwirts nach maximal dreimonatiger Einarbeitung in der Regel nicht möglich. Der Bezug zur Tätigkeit des Forstwirts besteht weitestgehend nur darin, dass das Prüfgut aus Holz ist. Die Umstellungsfähigkeit wird aber auch schon durch die völlig andere Arbeitssituation gefordert.
Erfahrungsgemäß werden die Arbeitsplätze aber sogar bevorzugt und weitestgehend innerbetrieblich mit besonders qualifizierten und bewährten sowie mit den Produkten und dem Produktionsverfahren vertrauten Mitarbeiter besetzt. Die Belastungen bei der Prüfung der Qualität der Zwischen- und Endprodukte oder der Arbeitsausführung hängen insbesondere von der Größe des Produkts und den anzuwendenden Prüfverfahren (Maßkontrolle, optische Prüfung, Belastungstests, Laboruntersuchung etc.) ab. Vielfach besteht keine nennenswerte Möglichkeit zum Sitzen. Auch Vorbeugen, Bücken oder sogar Hocken, Knien, Recken und evtl. Überkopfarbeit ist oft nicht zu vermeiden. Da das Prüfgut üblicherweise in gewissem Umfang bewegt werden muss, ist auch Heben und Tragen oder zumindest Anheben, Ziehen, Schieben o.ä., meist nicht gänzlich zu umgehen. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass hinsichtlich des Schweregrades der Arbeiten das Leistungsvermögen des Klägers doch ausreicht. Insgesamt ist jedoch aus berufskundlicher Sicht auch in diesem Bereich keine geeignete berufliche Alternative für den Kläger zu sehen.
Verwalter eines Holzlagers
In die Überlegungen miteinbezogen wurde die Tätigkeit eines Verwalters eines Holzlagers.
Der Lagerverwalter trägt Verantwortung für eine optimale Lagerbestandsmenge und für die fachgerechte Lagerung und Pflege des Holzes (in der Regel kein Rund-, sondern Schnittholz), der Holzwerkzeuge, Hilfsstoffe und/oder der Zwischen- und Endprodukte unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten (z.B. Holzfeuchte, Luftfeuchtigkeit), von Lagervorschriften, Sicherheitsbestimmungen etc. Die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten - nicht nur die Lagergüter und ihre Behandlung, den Umgang mit Lager- und Transporteinrichtungen usw., sondern auch kaufmännisch-betriebswirtschaftliche, organisatorische, bürotechnische u.ä. Belange betreffend - können einem Forstwirt nicht durch eine höchstens dreimonatige Einarbeitung vermittelt werden.
Die reinen Verwaltungsaufgaben sind in der Regel körperlich leicht. Häufig, vor allem in kleineren Lagern ohne umfassend technische Hilfsmittel und ausreichendes Hilfspersonal, kann auf die praktische Mitarbeit des Lagerverwalters bei manuellen Lagerarbeiten nicht verzichtet werden. Dabei wird häufiges Bücken und schwereres oder schweres Heben verlangt. Eine zumutbare berufliche Alternative für den Kläger ist hier nicht zu sehen.
Waren- und Werkzeugausgeber
Diese Tätigkeit wurde ebenfalls in ähnlich gelagerten Fällen als berufliche Alternative für einen Forstwirt genannt.
Ein Forstwirt verfügt jedoch nur über geringe verwertbare Vorkenntnisse hinsichtlich der bei der industriellen Weiterverarbeitung von Holz benötigten und im Werkzeug- und Materiallager vorzuhaltenden Werkzeuge und Materialien wie diverse Sägen/Sägblätter, Messer, Hobel, Fräsköpfe, Bohrer, Meisel, Feilen, Spannwerkzeuge, Heft- und Klebepistolen, Klebestoffe, Lacke, Beizen, Kunststoffe, Schrauben, Nägel, Beschläge usw. Neben Werkzeug- und Materialeinlagerung und -ausgabe gehören auch Aufgaben wie Bestandsüberwachung, Erfassung von Ein- und Ausgängen, Veranlassung von Nachbestellungen, Warenannahme und z.T. Werkzeugpflege und -instandsetzung zu den Tätigkeitsinhalten, wenn die Tätigkeit sich von einfachen, qualitativ unzumutbaren Lagerarbeiten abheben soll. Zur Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten bezüglich Sortiment, Lagerorganisation, Lagerverwaltung, Lagertechnik, z.T. Werkzeugpflege und zunehmend EDV-Anwendung ist für einen betriebsfremden und industrieunerfahrenen Forstwirt erfahrungsgemäß ein Einarbeitungszeitraum von mindestens drei Monaten anzusetzen.
Entsprechende Stellen werden außerdem bevorzugt und weitestgehend innerbetrieblich besetzt. Üblicherweise wird Belastbarkeit für leichte bis mittelschwere, z.T. sogar kurzfristig für schwere Arbeiten vorausgesetzt. Insbesondere ist Heben, Tragen und Bewegen auch schwerer Lasten erfahrungsgemäß nicht zu vermeiden. In der Regel wird diese Tätigkeit überwiegend im Stehen und Gehen verrichtet. Regalarbeit erfordert Bücken, Recken und z.T. auch Besteigen von Leitern. Werkzeugpflege und Instandsetzung (z.B. Schärfen von Sägeblättern, Fräsköpfen) geht z.T. mit vorgeneigter Zwangshaltung einher. Aus berufskundlicher Sicht erscheint hier ebenfalls keine realisierbare Ansatzmöglichkeit für den Kläger gegeben.
Pförtner
Pförtnerarbeitsplätze gelten vielfach als Schonarbeitsplätze, die für die innerbetriebliche Umsetzung leistungsgeminderter Beschäftigter geeignet sind. In nennenswertem Umfang sind Arbeitsplätze für einfache Pförtner allerdings auch Außenstehenden zugänglich. Die Tätigkeit des Pförtners beinhaltet teilweise tatsächlich nur leichte Arbeiten.
Die Aufgaben eines Pförtners stellen gewisse persönliche Mindestanforderungen wie z.B. Flexibilität, Merk- und Kontaktfähigkeit, Umgangsformen und Durchsetzungsvermögen. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestanforderungen erfüllt, kann nicht beurteilt werden. Qualifiziert im Sinne einer für einen Facharbeiter zumutbaren Verweisungstätigkeit ist eine Pförtnertätigkeit jedoch in der Regel erst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie z.B. die Erteilung von Auskünften, die weiterreichende Kenntnisse erfordern, schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben, die meist körperliche Belastung beinhalten, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen zu erfüllen sind. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Zahl als solche für einfache Pförtner. Sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht erfahrungsgemäß, zumal für einen Betriebsfremden, nicht aus. Es ist daher auch in dieser Tätigkeit keine berufliche Alternative für den Kläger zu sehen.
Telefonist
Gedacht werden könnte noch an die berufsfremde Tätigkeit eines Telefonisten, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob ausschließliches Sitzen die Restgesundheit des Klägers gefährdet oder auf Dauer schädigt und ob der Kläger die persönlichen Mindestanforderungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.
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