S 8 RJ 814/99

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RJ 814/99
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 33jährige Kläger hat von 01.09.1981 - 30.08.1984 den Beruf des Schlossers erlernt und war anschließend bis 30.06.1998 als Metallbauer (Einbau von Beschlägen an Alufenstern) tätig.

Nach dem Reha-Entlassungsbericht vom 31.05.2001 ist von folgendem Leistungsvermögen auszugehen:
- vollschichtig leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten
- ohne überwiegendes Arbeiten in Zwangshaltungen
- ohne häufiges Arbeiten im Knien oder Hocken
- ohne überwiegendes Arbeiten in gebückter Körperhaltung.

Außerdem wird angegeben, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht ganz leidensgerecht ist.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Mitteilung, welche angelernten Tätigkeiten (Anlernzeit ohne Vorbildung mindestens drei Monate) bzw. welche höher qualifizierten Tätigkeiten der Kläger nach seiner Vorbildung und seinen gesundheitlichen Möglichkeiten nach einer Einarbeitungszeit bis zu drei Monaten noch verrichten kann. Soweit solche Tätigkeiten benannt werden können, bitten Sie um Auskunft, ob entsprechende Arbeitsplätze innerhalb des Bundesgebietes in nennenswerter Anzahl vorhanden sind.

Die Beklagte nennt im Schriftsatz vom 26.10.2001 als Verweisungstätigkeiten den Pförtner, den Registrator, den Hausmeister, den Werkstoffprüfer, den Lagerverwalter und den Museumswärter.

Pförtner

Pförtnerarbeitsplätze gelten vielfach als Schonarbeitsplätze, die für die innerbetriebliche Umsetzung leistungsgeminderter Beschäftigter geeignet sind. In nennenswertem Umfang sind Arbeitsplätze für einfache Pförtner allerdings auch Außenstehenden zugänglich. Die Pförtnertätigkeit beinhaltet teilweise tatsächlich nur leichte Arbeiten. Ein gewisser Wechsel der Körperhaltung ist gleichfalls möglich, wobei Gehen im Vergleich zu Sitzen und/oder Stehen jedoch meist nur einen geringen Anteil hat. Arbeit in Zwangshaltungen, Bücken, schweres Heben und Tragen ist in der Regel nicht zu erwarten. Einflüsse von Kälte, Nässe und Zugluft sind allerdings nicht überall bzw. ganz zu vermeiden. Schichtarbeit ist üblich, nicht selten sogar rd. um die Uhr und/oder mit auf 12 Stunden verlängerten Schichten. Auch Zeitdruck ist zeitweise möglich. Außerdem sind andere Stressbelastungen (z.B. Gefahrensituationen, ggf. Auseinandersetzungen mit Besuchern oder Mitarbeitern) nicht völlig zu vermeiden. Eine Pförtnertätigkeit ist zwar verschiedentlich durch lange Zeiten der relativen Monotonie geprägt, gerade aber wenn die Routine durchbrochen wird, ist es die Aufgabe des Pförtners, zu reagieren und situationsgerecht schnell zu handeln. Zudem handelt es sich überwiegend um Alleinarbeit, so dass auf die ständige Anwesenheit und Aufmerksamkeit nicht verzichtet werden kann. Ein gewisses Maß an neurovegetativer und psychischer Belastbarkeit, aber auch ausreichendes Hörvermögen sind daher erforderlich.

Da der Pförtner für Kunden, Besucher, Lieferanten, ggf. Anrufer in der Regel der erste Ansprechpartner eines Unternehmens, einer Behörde etc. ist, werden auch bestimmte Mindestanforderungen an Umgangsformen, Auftreten, äußeres Erscheinungsbild u.ä. gestellt. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestanforderungen erfüllt, kann nicht beurteilt werden. Qualifiziert ist eine Pförtnertätigkeit jedoch in der Regel erst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie z.B. die Erteilung von Auskünften, die weiterreichende Kenntnisse erfordern, schriftliche

Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben, die meist körperliche Belastung beinhalten, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen zu erfüllen sind. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Zahl als solche für einfache Pförtner. Sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht erfahrungsgemäß, zumal für einen Betriebsfremden nicht aus. Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Pförtner, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann (einfacher Pförtner), ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.

Für eine qualifizierte Pförtnertätigkeit würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.

Registrator

Registratoren führen eine differenziert gegliederte Registratur, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes erfordert. Sie sind verantwortlich für das Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem Schriftverkehr, Vergeben von Aktenzeichen nach fachlichen, organisatorischen, chronologischen u.a. Kriterien entsprechend den geltenden Aktenplänen und von fortlaufenden Aktennummern sowie das Anlegen von Neuakten unter Beachtung der Aktenordnung und Aussondern von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen. Ebenso werden die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und Registratur von ihnen erwartet.

Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Eine wechselnde Körperhaltung ist möglich, jedoch wird Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern verlangt. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können bei Arbeiten in einer Registratur weitgehend berücksichtigt werden.

Arbeiten in einer Registratur können sowohl auf der kurzfristig Angelernten- bis hin zur qualifiziert Angelerntenebene erfolgen.

Im BAT sind Angestellte in Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr. X, mit einfacheren Tätigkeiten in VergGr IXb und mit - gemessen an den vorgenannten - schwierigeren Tätigkeiten in VergGr. VIII eingruppiert.

Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann , ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.

Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Registratur würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.

Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.

Hausmeister

Die Aufgaben eines Hausmeisters variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von der Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung.

Erforderlich ist üblicherweise Verständnis für technische Dinge und handwerkliches Geschick mit z.T. vielfältigen handwerklichen Kenntnissen und Fertigkeiten.

Eine Hausmeistertätigkeit würde noch auf zumutbarer Qualifikationsebene liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Eine abgeschlossene Ausbildung ist nicht immer Voraussetzung, jedoch meist erwünscht. Besonders eignen sich Berufe wie Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Aufgrund seines berufliche Werdeganges dürften dem Kläger ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum genügen, um auf zumutbarer Qualifikationsebene angesetzt werden zu können.

Die Arbeiten eines Hausmeisters sind in der Regel leicht bis mittelschwer, können u.U. aber auch gelegentlich schwer sein. Stehen und Gehen überwiegt deutlich, ein Wechsel der Arbeitshaltung ist jedoch möglich (90% Stehen und Gehen mit Treppensteigen und 10% Sitzen). Heben und Tragen von schweren Lasten ist zwar in der Regel nicht täglich oder häufig erforderlich, lässt sich meist aber nicht ganz ausschließen. Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien) lassen sich ebenso wenig ausschließen wie Arbeiten auf Leitern und Überkopfarbeiten. Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können bei einer Hausmeistertätigkeit nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Werkstoffprüfer

Werkstoffprüfer-Physik, Stoffprüfer (Chemie) für Glas-, Keramische Industrie sowie Steine und Erden und Baustoffprüfer (drei Fachrichtungen: Boden, Mörtel und Beton, bituminöse Massen) sind jeweils eigenständige dreijährige industrielle Ausbildungsberufe, in die sich der Kläger nicht innerhalb von drei Monaten einarbeiten kann. Arbeitnehmer aus Bauberufen mit Vorkenntnissen in der Herstellung, Verarbeitung und Prüfung von Beton können jedoch auch zum Betonprüfer angelernt werden und/oder sich die erforderlichen vertieften Kenntnisse im Rahmen eines mehrwöchigen Lehrganges aneignen. Im Fall des Klägers, der den Beruf des Schlossers erlernt hat und als Metallbauer Beschläge an Alufenstern eingebaut hat, genügt allein eine Einarbeitung von maximal drei Monaten Dauer nicht.

Betonprüfung findet vor, während und nach der Verarbeitung, d.h. auf der Baustelle im Freien und im Labor statt; bei großen Baubetrieben mit einem Zentrallabor oder bei Betonfertigteilwerken ist u.a. auch ein Ansatz ausschließlich im Labor bzw. im Betrieb möglich. Die in Normen geregelten Prüfungen sind erfahrungsgemäß überwiegend im Gehen und Stehen durchzuführen, erlauben üblicherweise aber auch zeitweises Sitzen. Zur Prüfung der Druckfestigkeit müssen Probekörper hergestellt und unter bestimmten Bedingungen gelagert werden; die Probekörper sind im allgemeinen Würfel mit einer Kantenlänge von 20 cm und einem Gewicht von ca. 18 - 20 kg.

Insgesamt ist aus berufskundlicher Sicht auch in diesem Bereich keine für den Kläger geeignete berufliche Alternative zu sehen.

Ausgehend vom erlernten Beruf des Schlossers wäre die Tätigkeit eines Güteprüfers in der metallverarbeitenden Industrie denkbar.

Es gibt dort Arbeitsplätze für qualifizierte Kontrolltätigkeiten, die geringere körperliche Belastungen als Fertigungstätigkeiten beinhalten. Akkord- oder Fließbandarbeit ist nicht üblich, obwohl Zeitdruck nicht immer ganz auszuschließen ist. Schichtarbeit ist in der Metallindustrie keine Seltenheit. Bei qualifizierten Prüftätigkeiten ist zwar ein Wechsel der Körperhaltung z.T. möglich, wobei entweder Sitzen oder Stehen häufig doch deutlich überwiegt und der Haltungswechsel keineswegs immer den gesundheitlichen Erfordernissen entsprechend vorgenommen werden kann. Es gibt körperlich leichte Kontrolltätigkeiten, z.B. von kleinen gedrehten Teilen, wenn die zu prüfenden Teile nicht in großen, d.h. schweren Mengen selbst an den Prüfplatz zu holen sind. Zwangshaltungen lassen sich gerade bei Kleinteileprüfungen nicht immer vermeiden, z.B. bei Mikroskoparbeiten.

Vorausgesetzt wird in der Regel gutes Nahsehvermögen, beidhändiges Handgeschick und Fingerfertigkeit, möglichst nicht eingeschränkte Funktionstüchtigkeit eines, besser beider Arme, außerdem Genauigkeit, Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Konzentrationsfähigkeit und ein gewisses Maß an Entscheidungsfähigkeit. Aber auch mit diesen Voraussetzungen haben außenstehende Bewerber - wie der Kläger - in der Regel keinen Zugang zu geeigneten Arbeitsplätzen. Einerseits gelten Kontrollarbeitsplätze mit geringeren Belastungen und Anforderungen nach wie vor als Schonarbeitsplätze, die zur innerbetrieblichen Umsetzung langjähriger, oft unkündbarer leistungsgeminderter Beschäftigter benötigt werden. Andererseits stellt die Übertragung einer Kontrolltätigkeit jedoch oft auch weiterhin eine Aufstiegsmöglichkeit für besonders bewährte Kräfte dar. Nicht zuletzt ist das vorhandene produkt-, produktions- und betriebsspezifische Wissen von Vorteil bzw. sogar Voraussetzung, da damit Einarbeitungszeiten möglichst kurz gehalten werden können oder sich gar erübrigen. Nur Bewerber, die bereits vorher z.B. als Güteprüfer oder Qualitätskontrolleur tätig waren, haben realistische Aussichten auf den direkten Zugang zu einem qualifizierten Kontrollarbeitsplatz.

Obwohl Arbeitsplätze in nennenswertem, wenn auch geringer werdendem Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind, ist - wie bereits ausgeführt - außenstehenden Bewerbern wie dem Kläger der direkte Zugang erfahrungsgemäß nicht möglich.

Lagerverwalter

Der Lagerverwalter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können vom Kläger, der den Beruf des Schlossers erlernt hat und als Metallbauer Beschläge an Alufenstern eingebaut hat, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.

In die Überlegungen miteinbezogen wurde noch die Tätigkeit eines Material- und Werkzeugausgebers. Je nach Betriebsgröße, Sortimentsumfang und Aufgabenstellung ist diese Tätigkeit der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe zuzuordnen. Sie ist im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen - wobei jedoch Stehen und Gehen überwiegt - zu verrichten, erfordert aber auch Bücken, Besteigen von Leitern, zeitweise Zwangshaltungen und u.U. Überkopfarbeiten und insbesondere Heben und Tragen von Lasten. Da die Arbeiten - speziell hinsichtlich Hebe- und Tragebelastung - ggf. auch schwer sein können, dürfte häufig leichte bis mittelschwere Belastbarkeit nicht ausreichen. Die zur Einarbeitung erforderliche Zeitdauer hängt u.a. von Faktoren, wie Lagergröße, Sortimentsumfang, Lagerausstattung und Aufgabenstellung ab. Aufgrund des beruflichen Werdeganges des Klägers, der ausschließlich als Metallbauer Beschläge an Alufenstern eingebaut hat, ist aus vermittlerischer Erfahrung ein Einarbeitungszeitraum von drei Monaten zu kurz, um auf zumutbarer Ebene angesetzt zu werden. Nicht zuletzt wegen des Vorteils der besonders betriebsspezifischen Vorkenntnisse werden solche Stellen bevorzugt betriebsintern besetzt.

Museumswärter

Die Körperhaltung der Museumsaufsicht ist in den meisten Museen annähernd ausschließlich Stehen und Gehen. Sitzen ist die Ausnahme, allein schon, weil in der Regel mehrere Räume überwacht (z.T. auch über zwei Etagen) und regelmäßig und auch unregelmäßig begangen werden müssen. Sitzen ist gestattet, wenn kein Besucher da ist. Nach Auskunft von Museumsleitern ist die Mitarbeit beim Ab- und Aufbau von Ausstellungen, beim Transport und bei der Verwahrung von Objekten erforderlich. Anzumerken ist, dass diese Anforderungen in der Regel nur bei Ausstellungswechseln, d.h. in größeren zeitlichen Abständen vorkommen. Gefordert werden gutes Hörvermögen, ausreichendes Sehvermögen, die Fähigkeit, Leitern besteigen und kurzfristig auf Leitern arbeiten zu können. Sonn- und Feiertagsdienst ist erforderlich.

Die Leistungseinschränkungen können bei einer Tätigkeit als Museumswärter weitgehend berücksichtigt werden. Zur Einarbeitung reicht üblicherweise auch ohne Vorkenntnisse und auch für den Kläger ein Zeitraum von maximal drei Monaten aus. Keinesfalls ist diese Tätigkeit den Facharbeiterberufen zuzuordnen, selbst die Ebene der Anlernberufe wird bei der tariflichen Bewertung erfahrungsgemäß erst durch weitere Merkmale wie z.B. Kassenbefugnis oder Fremdsprachenkenntnisse erreicht.

Auch für Außenstehende zugängliche Arbeitsplätze existieren in nennenswertem Umfang, zumindest auf der Stufe der ungelernten Tätigkeiten.

Telefonist

Geprüft wurde noch die berufsfremde Tätigkeit eines Telefonisten, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestanforderungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Wie bereits ausgeführt wird die Tätigkeit eines Telefonisten ausschließlich im Sitzen in u.U. ausgeprägt statischer Haltung ausgeübt. Nach dem Reha-Entlassungsbericht vom 31.05.2001 kann der Kläger u.a. nur noch Tätigkeiten ohne überwiegendes Arbeiten in Zwangshaltungen verrichten.

Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.

Andere Verweisungsmöglichkeiten mindestens auf der Ebene der Anlernberufe, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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