S 8 RJ 880/98

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RJ 880/98
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 50jährige Kläger hat von 8/63-2/67 den Beruf des Elektroinstallateurs erlernt und anschließend bis 2/68 ausgeübt. Nach kurzer Arbeitslosigkeit leistete er von 4/68 - 8/69 den Grundwehrdienst ab. Ab 01.10.69 war er als Fernmeldehandwerker tätig. Arbeitsunfähigkeit bestand ab 03.11.97.

Nach dem Gutachten von Dr. ^Doht-Rügemer^ vom 20.12.1999 ist von folgendem Leistungsvermögen auszugehen:
- vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten und weniger als halbschichtig mittelschwere Tätigkeiten
- in wechselnder Stellung
- in geschlossenen Räumen
- ohne Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems, wie
- häufiges Bücken mit Heben und Tragen von Lasten von 20 kg
- häufige Arbeiten in Zwangshaltungen oder Überkopfarbeit
- überwiegendes Stehen oder Gehen
- ohne Tätigkeiten unter ungünstigen Bedingungen mit ständigen Einflüssen von Kälte, Nässe, Zugluft und starken Temperaturschwankungen
- ohne Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung wie
- Akkord- oder Fließbandarbeit
- Nachtschicht
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 13.07.98 und im Widerspruchsbescheid vom 09.10.98 weiterhin auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fernmeldehandwerker.

Fernmeldehandwerker

Fernmeldehandwerker war bis 1970 ein 3 ½ jähriger, anschließend bis 1987 ein 3-jähriger Ausbildungsberuf im öffentlichen Dienst. Seit 1987 bildet auch die Post bzw. die Telekom wie die Industrie in 3 ½ jähriger Ausbildung Kommunikationselektroniker/ Fachrichtung Telekommunikation aus.

Aufgabengebiet des Fernmeldehandwerkers ist vor allem der unter- und oberirdische Fernmelde-/Sprechstellenbau, das Herstellen von Schalt-/Betriebs-/Teilnehmer-/Nebenstelleneinrichtungen und das Aufsuchen und Beseitigen von Fehlern und Störungen.

Die Tätigkeit beinhaltet üblicherweise leichte bis mittelschwere Arbeiten, die überwiegend im Stehen und Gehen (Sitzen meist nur während der An- und Abfahrt möglich), nicht selten verbunden mit Zwangshaltungen, Bücken, Hocken, Knien sowie Überkopfarbeit oder Arbeit auf Leitern, in geschlossenen Räumen und z.T. im Freien zu verrichten sind. Ein intakter Stütz- und Bewegungsapparat sind vorauszusetzen. Das Leistungsvermögen des Klägers reicht aus berufskundlicher Sicht für seine zuletzt verrichtete Tätigkeit nicht aus.

Reparaturelektriker im Werkstattbereich

In ähnlich gelagerten Fällen wurde die Tätigkeit eines Reparaturelektrikers im Werkstattbereich als zumutbare Verweisungstätigkeit benannt.

In Fernmeldewerkstätten werden bei Engpässen defekte Geräte z.B. Verteilerkästen repariert. Dabei müssen z.B. Drähte abgelötet, Lötfahnen gesäubert und die Geräte gereinigt werden. Diese Arbeiten können von (kurzfristig) angelernten Kräften ausgeführt werden. Die Tätigkeit ist körperlich leicht und wird überwiegend im Sitzen verrichtet. Zwangshaltungen können nicht vermieden werden. Da diese Arbeiten nur unregelmäßig anfallen, werden sie nach Auskunft der Telekom häufig von höherqualifizierten Beschäftigten mitübernommen. Für Arbeiten auf Facharbeiterebene in einer Fernmeldewerkstatt (z.B. Reparatur von Elektronikplatinen) fehlen dem Kläger die hierfür notwendigen Elektronikkenntnisse. Wenn mit wechselnder Stellung - wie im Gutachten von Dr. ^Doht-Rügemer^ vom 20.12.99 angegeben - der Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen gemeint ist, können die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Auch in einer Messgerätewerkstatt ist für den Kläger eine Ansatzmöglichkeit eher unwahrscheinlich. In den sog. Bezirksprüfplätzen, die bei jedem Fernmeldeamt angesiedelt sind, werden defekte Messgeräte repariert. Um Geräte mit mechanischer Anzeige wieder instand setzen zu können, sind gute elektromechanische Kenntnisse erforderlich. Diese Arbeiten dürfte der Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten kaum ausführen können. Noch weniger sind die beruflichen Kenntnisse des Klägers ausreichend, um Elektronikschaltungen zu reparieren bzw. sich innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten die hierfür erforderlichen Elektronikkenntnisse anzueignen.

Zu den Ausbildungsinhalten im Beruf Elektroinstallateur gehören im gewissen Umfang Reparaturen an elektrischen Geräten (vor allem Haushaltsgeräten), diese sind aber doch eher die Aufgabe von z.B. Elektromechanikern. Unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. bei nicht zu komplizierten und vielfältigen Geräten, ist jedoch erfahrungsgemäß nach bis zu 3-monatiger Einarbeitung ein Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene möglich. Für den Kläger, der noch über vollschichtig leichte und weniger als halbschichtig mittelschwere Belastbarkeit in geschlossenen Räumen verfügt, sind lediglich Reparaturarbeiten von kleineren Geräten in der Werkstatt vorstellbar. Organisatorisch erfolgt allerdings oft keine Aufteilung nach Klein- und Großgerätereparatur, Innendienst in der Werkstatt und Außendienst beim Kunden. Bei Kleingeräten ist eine Reparatur vielfach schon von der Konstellation nicht vorgesehen oder aus Kostengründen unrentabel. Arbeitsplätze für ausschließlich Kleingerätereparatur sind nur begrenzt denkbar, z.B. bei großen technischen Kundendiensten (wo sie teilweise eigenen leistungsgeminderten Mitarbeitern vorbehalten sind) oder Geräteherstellern. Anzumerken ist außerdem, dass die Arbeitshaltung umso statistischer wird, je kleiner die Geräte sind. Überwiegendes bzw. anhaltendes Sitzen mit Zwangshaltungen im Schulter-Nacken-Bereich sowie im Rücken ist nicht ungewöhnlich. Vorausgesetzt wird gutes Sehvermögen und ausgeprägte Fingerfertigkeit. Wenn mit wechselnder Stellung - wie im Gutachten von Dr. ^Doht-Rügemer^ vom 20.12.99 angegeben - der Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen gemeint ist, können die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden. Außerdem können häufige Zwangshaltungen nicht ausgeschlossen werden.

Hausmeister

Der erlernte Beruf des Klägers als Elektroinstallateur bietet eine gute Voraussetzung für eine Hausmeistertätigkeit, so dass von keiner längeren als dreimonatigen Einarbeitungszeit auszugehen ist. Eine Verweisung des Klägers scheitert jedoch an den Leistungsminderungen. Die Arbeiten werden in der Regel im Stehen und Gehen verrichtet und sind nicht ausschließlich leicht bis mittelschwer, z.T. wird sogar zeitweise Belastbarkeit für schwere Arbeiten vorausgesetzt. Arbeit auf Leitern, Treppensteigen, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten und Arbeiten im Freien sind Belastungen, die zwar nicht unbedingt alle oder ständig bzw. längerfristig vorkommen, aber doch in einem Umfang auftreten, so dass das Leistungsvermögen immer wieder überfordert wird.

Nach Auskunft der Telekom besteht die Möglichkeit, leistungsgeminderte Fernmeldehandwerker als Lagerwart zu beschäftigen. Kaufmännische Kenntnisse sind nicht erforderlich. Eine Einarbeitung des Klägers innerhalb von drei Monaten ist denkbar. Der Lagerwart ist für den Zustand und die Funktion des Lagers verantwortlich und muss Schutzkleidung und technische Ausstattung bereitstellen. Heben und Tragen von schwereren Lasten ist teilweise erforderlich. Außenstehenden sind diese Arbeitsplätze nicht zugänglich, da Bedienstete, die als Handwerker nicht mehr einsetzbar sind, im Rahmen der vorhandenen Arbeitsplätze als Lagerwarte weiterbeschäftigt werden.

Der Lagerverwalter, für den Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten werden, hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können vom Kläger, der als Elektriker und Fernmeldehandwerker tätig war, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungtätigkeit erkennbar.

Ebenso werden bei der Telekom leistungsgeminderte Fernmeldehandwerker als Pförtner weiterbeschäftigt. Die Qualifikation ist im (kurzfristig) angelernten Bereich angesiedelt. Die Belastung ist im allgemeinen körperlich leicht und verlangt keine einseitige Körperhaltung, kein Bücken oder Heben und Tragen. Weitestgehend ist jedoch Schichtarbeit üblich, auch Stresssituationen sind zumindest zeitweise oder gelegentlich nicht auszuschließen, nicht selten kommt es außerdem zu Einwirkungen von Temperaturschwankungen, Zugluft oder Witterungseinflüssen. Vorausgesetzt werden u.a. Kontaktfähigkeit, Höflichkeit, Merkfähigkeit, Flexibilität und sicheres Auftreten. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Auf Pförtnerarbeitsplätzen bei der Telekom werden in der Regel lediglich leistungsgeminderte Bedienstete weiterbeschäftigt. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt es allerdings in nennenswertem Umfang Arbeitsplätze für einfache Pförtner, die auch Außenstehenden zugänglich sind, jedoch einem Facharbeiter sozial nicht zumutbar sind.

Qualifiziert im Sinne einer für einen Facharbeiter zumutbaren Verweisungstätigkeit ist eine Pförtnertätigkeit in der Regel erst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie z.B. die Erteilung von Auskünften, die weiterreichende Kenntnisse erfordern, schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben, die meist körperliche Belastung beinhalten, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen zu erfüllen sind. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Zahl als solche für einfache Pförtner. Sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht erfahrungsgemäß, zumal für einen Betriebsfremden nicht aus. Es ist daher auch in dieser Tätigkeit keine berufliche Alternative für den Kläger zu sehen.

Tätigkeit eines Fachberaters in Telekomläden

In ähnlich gelagerten Fällen wurde noch die Tätigkeit eines Fachberaters in Telekomläden als zumutbare Verweisungstätigkeit genannt. Die Aufgaben sind neben dem Beraten der Kunden der Verkauf von Leistungen und Produkten (einschließlich Kassiervorgang), die Bearbeitung und ggf. Weiterleitung von Kundenaufträgen, die Erfassung von Kundendaten, das Führen von Nachweisen und in Einzelfällen die Wahrnehmung von Sekretariatsaufgaben und Durchführung bzw. Wahrnehmung einfacher Serviceaufgaben.

Nach Rücksprache mit der Deutschen Telekom in Nürnberg handelt es sich bei der Tätigkeit eines Fachberaters in Telekomläden um eine sehr stressreiche Tätigkeit, die überwiegend im Stehen mit der gelegentlicher Möglichkeit zum Gehen und Sitzen verrichtet wird. Die Einarbeitung erfolgt durch Dienstunterricht, durch Kollegen und durch Eigeninitiative.

Persönliche Mindestvoraussetzungen sind gepflegtes und sicheres Auftreten, gute mündliche Ausdrucksfähigkeit, Verhandlungs- und Verkaufsgeschick, Teamfähigkeit, Organisationsgeschick, betriebswirtschaftliches Denken und Handeln, Bildschirmtauglichkeit, Bereitschaft zu flexiblen Arbeitszeiten, hohe Bereitschaft zur Weiterbildung und technischem Verständnis.

Eine Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ist jedoch für den Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges zu kurz. Insbesondere ändern sich im Telekommunikationsbereich ständig die Produktpalette und die Tarife.

Anzumerken ist, dass bevorzugt jüngere Kräfte eingestellt werden.

Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum, entspricht das Leistungsvermögen des Klägers, der keine Arbeiten überwiegend im Stehen verrichten kann, nicht mehr den üblichen Anforderungen.

In die Überlegungen miteinbezogen wurde noch die Tätigkeit eines Fachverkäufers bzw. Kundenberaters im Einzelhandel und im Fachgroßhandel.

In Betrieben, die Waren überwiegend in Selbstbedienung anbieten (Bau-, Heimwerkermärkte), stellen Aufgaben wie Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum, Auszeichnung, Bestandsüberwachung und Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung und Beschaffung die Tätigkeitsschwerpunkte dar. Kundenkontakte, z.B. Orientierungshilfen, Auskünfte über Qualität, Verarbeitungstipps stellen eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung dar.

Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen.

Neben warenkundlichem Wissen (Marktüberblick, Sortimentskenntnisse, Funktionsweise, Eigenschaften der Produkte) sind auch kaufmännische und verkaufstechnische Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich.

Arbeitgeberbefragungen bestätigen, dass auch Facharbeiter bei persönlicher Eignung und nach Einarbeitung als Fachverkäufer beschäftigt werden. Eine vollständige Einarbeitung ist jedoch auch bei Vorliegen der persönlichen Mindestvoraussetzungen üblicherweise nicht in einem Zeitraum von höchstens drei Monaten möglich (Verkäufer ist ein Beruf mit zweijähriger Ausbildung).

Verlangt wird nahezu ausschließlich Stehen und Gehen. Bücken ist durchaus häufig erforderlich, auch Recken, gelegentlich Überkopfarbeit und Besteigen von Leitern ist nicht auszuschließen. Heben und Tragen von Lasten ist keineswegs zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte können sogar das mittelschwere Maß übersteigen. Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.

Bei Kundenberatung im besonderen Groß- und Fachhandel erfolgt der Verkauf im Verkaufsraum oder wird sogar am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen oder über ein Computer-Terminal abgewickelt. Eine strikte Trennung zum Lager kann vielfach eingehalten werden, sodass eine Tätigkeit in diesem Bereich nicht selten körperlich weniger belastend ist.

Neben warenkundlichen Kenntnissen sind in erster Linie fundierte kaufmännische und heute erfahrungsgemäß EDV-Kenntnisse erforderlich.

Nach Arbeitgeberbefragungen und vermittlerischer Erfahrung zufolge wird daher in der Regel kaufmännisch ausgebildetes Personal (vor allem Groß- oder u.U. auch Einzelhandelskaufleute) beschäftigt. Daher ist ein Einarbeitungszeitraum von maximal drei Monaten erfahrungsgemäß bei weitem zu kurz.

Insgesamt ist aus berufskundlicher Sicht sowohl als Fachverkäufer bzw. Kundenberater im Einzelhandel als auch im Groß- und Fachhandel keine geeignete Verweisungstätigkeit für den Kläger erkennbar.

Montagetätigkeiten

Ausgehend vom erlernten Beruf des Klägers als Elektriker wären noch Montagetätigkeiten z.B. in der Elektrogeräteindustrie denkbar.

In der Großserienfertigung werden jedoch im Rahmen sehr arbeitsteiliger Produktionsverfahren meist nur kurzfristig angelernte Kräfte für leichte Arbeiten, außerdem bevorzugt Frauen - beschäftigt. Zudem sind diese Tätigkeiten in der Regel durch einseitige Körperhaltung und Akkord- oder Band-, zum Teil auch Schichtarbeit geprägt. Qualifizierte Tätigkeiten in der Kleinserien-, Einzel- und Sonderfertigung können je nach Größe der zu fertigenden Teile auch mit Belastungen wie z.B. einseitiger Körperhaltung einhergehen. Ist ein Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen möglich, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Zwangshaltungen wie Bücken, Knien und Überkopfarbeit erforderlich sind. Heben und Tragen von Lasten ist nicht immer zu vermeiden. Ein Einarbeitungszeitraum von maximal drei Monaten reicht für einen industrieunerfahrenen Elektroinstallateur bzw. Fernmeldehandwerker vielfach nicht aus, vor allem dann, wenn Elektronikkenntnisse, Kenntnisse in der Mikroprozessortechnik, - über die der Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges nicht verfügen dürfte - erworben werden müssen.

Prüf-, Kontroll- und Messtätigkeiten

Wiederum ausgehend von erlernten Beruf des Elektroinstallateurs werden häufig Prüf-, Kontroll- und Messtätigkeiten, die in der Elektroindustrie auf den verschiedensten Qualifikationsstufen vorkommen, als Verweisungstätigkeiten vorgeschlagen.

Dabei sind Bauelemente, Baugruppen, Geräte oder Anlagen auf unterschiedliche Art und Weise - z.B. optisch (u.a. unter der Lupe oder am Mikroskop), mit einfachen Messinstrumenten, an Messgeräten, komplexen Messplätzen oder mit Prüfcomputern nach Schaltplänen, Prüfanweisungen, mit Hilfe von Prüfprogrammen etc. zu kontrollieren. Auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten gibt es Arbeitsplätze mit nur leichten bis zeitweise mittelschweren Belastungen. Meist ist überwiegend bis nahezu ausschließlich im Sitzen zu arbeiten, wobei es z.B. durch Feinarbeit auf engem Raum, durch Arbeit am Mikroskop oder am Bildschirm zu gewissen Zwangshaltungen im Schulter-Nacken-Bereich und Rücken kommen kann. Bei ggf. erforderlichen Auf- oder Umbau des Messplatzes kann gelegentlich Bücken und Heben und Tragen anfallen. Notwendig ist in der Regel gutes Nahseh-, Raum- und Farbensehvermögen, beidhändige feinmanuelle Geschicklichkeit und ein hohes Maß an Sorgfalt und Konzentration. Üblicherweise sind Elektronikkenntnisse, Kenntnisse in der Mikroprozessortechnik und ähnliches notwendig. Sofern es sich nicht um einfache Serienprüfungen und Abgleichaufgaben unterhalb der zumutbaren Qualifikationsebene handelt, ist, um mit dem raschen technischen Wandel mithalten zu können, erfahrungsgemäß Anpassungsbereitschaft an neue Entwicklungen und ständige Weiterbildung erforderlich. Da der Kläger über keinerlei Industrieerfahrung verfügt, kann im Rahmen einer dreimonatigen Einarbeitung aus berufskundlicher Sicht nur die Ebene der Anlernberufe erreicht werden. Falls auch noch keine oder nur geringe Elektronikkenntnisse - wovon aufgrund des beruflichen Werdeganges des Klägers ausgegangen werden dürfte - vorhanden sind, die unbedingt notwendig sind, reicht ein Einarbeitungszeitraum von drei Monaten nicht aus bzw. ist der Besuch von Lehrgängen erforderlich.

Apparatewärter

Die Tätigkeit eines Apparatewärters wurde ebenfalls häufig noch als zumutbare Verweisungstätigkeit genannt.

Apparatewärter sind in der früheren Berufsausübungsform nicht mehr vorhanden. Diese Arbeiten werden heute durch hoch qualifizierte Leitstandwärter verrichtet.

Früher gab es dem Stand der Technik entsprechend nur kleinere, örtliche Leitstände, die z.B. von einem Schaltbrettwärter bedient wurden. Er hatte die angeschlossenen Instrumente abzulesen und die Maschinen sowie die Stoffströme durch Handregler, -schalter und -ventile zu "fahren" oder zu "steuern".

Bereits in den fünfziger Jahren begann die Entwicklung zu zentralen Leitwarten und gleichzeitig stiegen die Anforderungen an das Bedienungspersonal.

Heute sind Leitwarten in aller Regel mit Datenverarbeitungsanlagen und den dazugehörenden Geräten wie Monitoren, Druckern und einer Vielzahl optischer und akustischer Anzeigegeräte ausgestattet.

Die Anzeigengeräte in diesen Warten zeichnen die Parameter der ablaufenden Prozesse automatisch auf und senden bei Störungen akustische und optische Signale aus. Man findet solche Warten überall dort, wo kontinuierliche und diskontinuierliche Prozesse ablaufen und dabei überwacht und gesteuert werden müssen. Es gibt zentrale Warten in Kraftwerken, Stahlwerken, Walzwerken, Kläranlagen, Müllverbrennungsanlagen, Heiz- und Fernheizwerken, Kokereien, Bergwerken, Brauereien, Mühlen und Chemischen Werken (die Aufzählung ist nicht vollständig). Die Berufsbezeichnung für die Tätigkeit in der Warte ist sehr unterschiedlich. Beispielhaft seien genannt: Bediener der ...Warte, Operateur, Schalttafel-, Schaltpultwärter, Leitstandführer, Anlagenfahrer.

Charakteristische Tätigkeiten in einer Schaltwarte sind z.B.
- Kontrollieren der Anzeigengeräte am Pult und an der Wand
- Überprüfen von Abläufen in der Anlage am Bildschirm
- ggf. Informationen mittels Tastatur auf den Bildschirm holen und auswerten
- ggf. durch Bedienen von Schaltern und Reglern in den Prozess eingreifen, um ihn in die gewünschte Richtung zu steuern
- Auswerten von Computerprotokollen, Führen von Kontroll- und Schichtbüchern, Durchführen von Kontrollgängen in der Anlage ggf. Prozessregelung direkt in der Anlage
- Ausrüsten von Druckern und sonstigen Peripheriegeräten
- Gespräche mit Vorgesetzen und Kollegen über den Prozessverlauf führen.

Da häufig Gefahren für die Bevölkerung von den Anlagen ausgehen (z.B. Kernkraftwerke, chemische Fabriken) und große Vermögenswerte betroffen sind (Anlage selbst, Chargen) werden hohe Anforderungen an die persönlichen Mindestvoraussetzungen gestellt. Die Tätigkeit des Schaltanlagenwärters erfordert eine hohe Konzentrationsfähigkeit, Selbständigkeit, Verantwortungsbewusstsein, schnelles Reaktionsvermögen und nervliche Belastbarkeit. Sie wird überwiegend im Sitzen verrichtet. Sie kann auch mit der Durchführung von Kontrollgängen verbunden sein, die ins Freie, aber auch in zugige und feuchte Räume führen können. Wartungsarbeiten sind dabei durchzuführen. Es können auch Reparaturarbeiten in kleinem Umfang, insbesondere während der Nachtschicht anfallen (größere Reparaturen werden von den Betriebswerkstätten meist während der Tagesschicht durchgeführt), bei denen mittelschwere körperliche Arbeit erforderlich wird. Wegen des kontinuierlichen Verlaufs der Prozesse ist in vielen Fällen Schichtarbeit sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen notwendig.

Der Kläger war im Laufe seines Berufslebens ausschließlich als Elektriker und Fernmeldehandwerker tätig und verfügt über keinerlei verwertbare Vorkenntnisse in diesem Bereich. Um die erforderlichen Aufgaben- und Prozesskenntnisse zu erlangen, ist mindestens von einem Einarbeitungszeitraum von sechs Monaten auszugehen. In der Praxis hat es sich jedoch gezeigt, dass die vollständige Einarbeitung über Jahre hinziehen kann. Aus berufskundlicher Sicht ist, unabhängig vom Leistungsvermögen des Klägers, keine geeignete berufliche Alternative erkennbar.

Telefonist

Aufgrund ihrer Bewertung in verschiedenen Tarifverträgen (mindestens qualifizierte Angelerntenebene) könnte noch an eine Telefonistentätigkeit gedacht werden. Sie ist - sofern nicht andere Arbeiten mit verrichtet werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches und vertieftes Wissen erforderlich ist - erfahrungsgemäß in maximal drei Monaten zu erlernen. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt kann nicht beurteilt werden. Wenn mit wechselnder Stellung - wie im Gutachten von Dr. ^Doht-Rügemer^ vom 20.12.99 angegeben - der Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen gemeint ist, entspricht das Leistungsvermögen nicht mehr den üblichen Anforderungen. Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.

Andere Verweisungsmöglichkeiten auf zumutbarer Qualifikationsebene, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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