Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RJ 417/01
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der erneuten Rentenantragstellung 44jährige Kläger hat vom 01.09.73 bis 31.08.75 den Beruf des Schlossers in der ehemaligen DDR erlernt und im erlernten Beruf als Schlosser - mit Unterbrechungen - gearbeitet.
Nach dem lungenfachärztlichen Gutachten von Dr. ^Thomas de Espine^ vom 24.02.2003 stellt sich das Leistungsvermögen wie folgt dar:
- vollschichtig, mindestens 6-stündige leichte körperliche Tätigkeiten
-im Freien sowie in geschlossenen Räumen
- in wechselnder Stellung
- unter Vermeidung von
--Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung wie
--- Akkord- und Fließbandarbeit
-- Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr
- Tätigkeiten mit Belastung durch Rauch, Staub, Gas, Dampf, Kälte, Nässe, Zugluft und Temperaturschwankungen
- Tätigkeiten mit schwerem Heben, Tragen und Bewegen ohne mechanische Hilfsmittel
Nach dem lungenfachärztlichen Gutachten von Dr. ^Thomas de Espine^ vom 24.02.2003 stellt sich das Leistungsvermögen wie folgt dar:
- vollschichtig, mindestens 6-stündige leichte körperliche Tätigkeiten
-im Freien sowie in geschlossenen Räumen
- in wechselnder Stellung
- unter Vermeidung von
--Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung wie
--- Akkord- und Fließbandarbeit
-- Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr
- Tätigkeiten mit Belastung durch Rauch, Staub, Gas, Dampf, Kälte, Nässe, Zugluft und Temperaturschwankungen
- Tätigkeiten mit schwerem Heben, Tragen und Bewegen ohne mechanische Hilfsmittel
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Unstreitig ist, dass der Kläger seinen erlernten Beruf als Schlosser nicht mehr ausüben kann. Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 09.02.2001 und im Widerspruchsbescheid vom 02.05.2001 auf die Tätigkeit als Registrator und Qualitätsprüfer oder Geräte- und Materialverwalter.
Registrator
Die Beklagte hat den Kläger in ihren Bescheiden auf die Tätigkeit eines Registrators verwiesen.
Registratoren führen eine differenziert gegliederte Registratur, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes erfordert. Sie sind verantwortlich für das Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem Schriftverkehr, Vergeben von Aktenzeichen nach fachlichen, organisatorischen, chronologischen u.a. Kriterien entsprechend den geltenden Aktenplänen und von fortlaufenden Aktennummern sowie das Anlegen von Neuakten unter Beachtung der Aktenordnung und Aussondern von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen. Ebenso werden die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und Registratur von ihnen erwartet.
Arbeiten in einer Registratur können sowohl auf der kurzfristig Angelernten- bis hin zur qualifiziert Angelerntenebene erfolgen.
Im BAT sind Angestellte in Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr. X, mit einfacheren Tätigkeiten in VergGr IXb und mit - gemessen an den vorgenannten - schwierigeren Tätigkeiten in VergGr. VIII eingruppiert.
Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann , ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.
Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Registratur würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.
Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Eine wechselnde Körperhaltung ist möglich, jedoch wird Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern verlangt. Im Einzelfall kann auch in einer Registratur Heben und Tragen über 10 kg nicht vermieden werden. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können bei Tätigkeiten in einer Registratur nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Qualitätsprüfer
Aufgrund des Einsatzes automatischer Prüfeinrichtungen, verbesserter Produktionsverfahren und anderer Arbeitsorganisationsformen nimmt die Zahl reiner Kontrollarbeitsplätze ab.
Bei dem Umfang, den die Metallindustrie im weitesten Sinn unter den Wirtschaftszweigen des Bundesgebietes hat, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass Arbeitsplätze für Qualitätskontrolleure auf der Qualifikationsstufe der Anlerntätigkeiten und der Facharbeiterberufe noch in nennenswertem Umfang existieren.
Es ist davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seiner Ausbildung und der Berufserfahrung nach bis zu dreimonatiger Einarbeitung Kontolltätigkeiten auf zumutbarer Qualifikationsebene verrichten kann.
Prüftätigkeiten beinhalten sehr häufig geringere körperliche Belastungen als Fertigungstätigkeiten und eignen sich daher besonders zur Umsetzung leistungsgeminderter Mitarbeiter, die aus sozialen Erwägungen oder aufgrund tarifvertraglicher Regelungen (z.B. Unkündbarkeit) weiterbeschäftigt werden sollen. Arbeitgeber berichten jedoch immer wieder, dass es zunehmend schwieriger wird, leidensgerechte Ansatzmöglichkeiten für eine wachsende Zahl von gesundheitlich beeinträchtigten Beschäftigten zu finden; z.T. werden sogar Wartelisten geführt.
Daneben wird ein Ansatz als Kontrolleur oft als beruflicher Aufstieg betrachtet. Aus personalpolitischen Erwägungen (z.B. dadurch Motivierung der Mitarbeiter und günstige Auswirkungen auf das Betriebsklima) wird diese Chance bevorzugt und soweit als möglich den eigenen Mitarbeitern eröffnet. Neben der fachlichen Qualifikation allgemein ist jedoch auch betriebsspezifisches Wissen über Produkt, Fertigungsverfahren, Betriebsorganisation und Arbeitsabläufe für die Auf-
gabenerfüllung Voraussetzung oder zumindest von erheblichem Vorteil, da sich z.B. Einarbeitungszeiten dadurch verkürzen oder gar erübrigen. Aus den genannten Gründen werden Kontrollarbeitsplätze bevorzugt und weitestgehend innerbetrieblich besetzt.
Durch die veränderten Qualitätsanforderungen in Industrie und Handwerk und die Einführung von Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungsnormen nach DIN ISO 9000 ff wird inzwischen der „Qualitätsfachmann“ bzw. die „Qualitätsfachfrau“ ausgebildet und auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt.
Außenstehende Bewerber haben üblicherweise nur Zugang zu entsprechenden Stellen, z.B. wenn sie (bei in der Regel voller Leistungsfähigkeit) über einschlägige besondere Qualifikationen (Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer - nach einer Umschulung) oder mit Zertifikat - DGQ-Schein Güteprüfung - Weiterbildung bei der Deutschen Gesellschaft für Qualität) oder Erfahrungen als Kontrolleur verfügen. Für nicht so qualifizierte und zusätzlich leistungsgeminderte Bewerber können geeignete Arbeitsplätze nur vereinzelt durch besondere Vermittlungsbemühungen und Vermittlungshilfen (z.B. nicht selten erhebliche finanzielle Leistungen) erschlossen werden.
Auch wenn qualifizierte Kontrolltätigkeiten - wie bereits ausgeführt - meistens geringere körperliche Belastungen als Fertigungstätigkeiten beinhalten und Akkord- oder Fließbandarbeit nicht üblich ist, kann Zeitdruck nicht ausgeschlossen werden. An Konzentration, Aufmerksamkeit, Sorgfalt, Genauigkeit und zum Teil Entscheidungsfähigkeit und Durchsetzungsvermögen werden jedoch hohe Anforderungen gestellt, was durchaus eine gewisse nervliche Belastung darstellt. Auch Schichtarbeit ist häufig anzutreffen. Bei qualifizierten Prüftätigkeiten ist zwar der Wechsel der Körperhaltung z.T. möglich, wobei entweder Sitzen oder Stehen häufig deutlich überwiegt und der Haltungswechsel keineswegs den gesundheitlichen Erfordernissen entsprechend vorgenommen werden kann. Gewisse Zwangshaltung bei Feinarbeit, Heben und Tragen - je nach Größe des Prüfgutes - ist meist nicht gänzlich zu umgehen. Auch das Einwirken von vermehrter Rauch-, Staub-, Dämpfeentwicklung sowie Lärm ist je nach Lage des Prüfplatzes nicht immer auszuschließen.
Für Kontrolltätigkeiten werden in der Regel gutes Nahsehvermögen, beidhändiges Handgeschick und Fingerfertigkeit, möglichst nicht eingeschränkte Funktionstüchtigkeit eines, besser beider Arme verlangt.
Obwohl Arbeitsplätze in nennenswertem, wenn auch geringer werdenden Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind, ist - wie bereits ausgeführt - außenstehenden leistungsgeminderten Bewerbern, die nicht über einschlägige besondere Qualifikationen oder Erfahrungen als Kontrolleur verfügen, der direkte Zugang erfahrungsgemäß nicht möglich.
Geräte- und Materialverwalter
Je nach Betriebsgröße, Sortimentsumfang und Aufgabenstellung ist die Tätigkeit des Geräte- und Materialverwalter der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe zuzuordnen. Die Arbeiten sind leicht bis mittelschwer, teilweise u.U. sogar schwer, vor allem hinsichtlich der auftretenden Hebe- und Tragebelastungen. Ein Wechsel von Sitzen und Stehen ist möglich, wobei Stehen und Gehen in der Regel meist deutlich überwiegt. Dazu ist Bücken oft erforderlich und außerdem Recken einschl. Hantieren über Kopfhöhe sowie nicht selten sogar Besteigen von Leitern
nicht auszuschließen. Gehört Werkzeugpflege und Instandsetzung mit zu den Aufgaben, können auch zeitweise Zwangshaltungen auftreten. Außerdem kann bei der Werkzeuginstandsetzung das Auftreten von Dämpfen und Metallstaub sowie Verletzungsgefahr nicht ausgeschlossen werden. Dem Kläger dürfte für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene eine max. dreimonatige Einarbeitungszeit genügen. Anzumerken ist, dass entsprechende Stellen allerdings nicht selten innerbetrieblich mit leistungsgeminderten Beschäftigten besetzt werden, da die Belastungen im Vergleich zum Ausgangsberuf doch geringer sind. Es handelt sich jedoch nicht ausschließlich um typische Schonarbeitsplätze. Insgesamt genügt das Leistungsvermögen des Klägers jedoch nicht mehr den üblichen Anforderungen.
In Betracht gezogen werden könnten noch Montagearbeiten in der Metallindustrie.
In der Großserienfertigung sind die Arbeitsabläufe in der Regel weitgehend automatisiert und sehr arbeitsteilig organisiert.
Die Montagearbeiten werden erfahrungsgemäß von kurzfristig angelernten Kräften, die körperlich leichten Tätigkeiten darunter überwiegend von Frauen weitestgehend in einseitiger Körperhaltung (Stehen oder Sitzen) unter Zeitdruck (Akkord, Bandarbeit) verrichtet.
In der Kleinserien- oder Einzelfertigung oder im Musterbau werden körperlich leichtere Tätigkeiten von speziell dafür ausgebildeten Fachkräften wie z.B. Feinmechaniker, Industriemechaniker/Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik ausgeführt. Es ist nicht auszuschließen, dass einem gelernten Maschinenschlosser ein Einarbeitungszeitraum von drei Monaten ausreicht, um Montagearbeiten auf Facharbeiterebene zu verrichten. Für Montagearbeiten auf der qualifiziert Angelerntenebene genügt dem Kläger üblicherweise ein max. dreimonatiger Einarbeitungszeitraum. Arbeitsplätze auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten existieren in geringem, aber nennenswertem Umfang, die jedoch überwiegend mit qualifiziert angelernten Montiererinnen besetzt sind bzw. werden.
Die Montagearbeiten sind häufig tatsächlich nur leicht. Arbeitsabläufe und Arbeitsgeschwindigkeit sind üblicherweise nicht so deutlich festgelegt bzw. fremdbestimmt wie bei einfachen Montagearbeiten. Dennoch ist in der Regel in überwiegend einseitiger Körperhaltung (erfahrungsgemäß Sitzen, häufig leicht vorgebeugt, u.U. bis hin zu Zwangshaltungen im Rücken- und Schulter-Nacken-Bereich) mit lediglich gelegentlicher Möglichkeit zum Haltungswechsel zu arbeiten. Häufiges Heben und Tragen von Lasten kann zwar oft vermieden werden, beachtlicher Zeitdruck ist jedoch auch hier üblich und sogar Schichtarbeit in der Metallindustrie keine Seltenheit. Außerdem ist der Umgang mit Lötdämpfen, Lösungs- und Reinigungsmitteln nicht immer zu vermeiden. Ebenso kann bei Montagetätigkeiten Verletzungsgefahr nicht ausgeschlossen werden.
Erfahrungsgemäß wird gutes Nahsehvermögen und volle Funktionsfähigkeit beider Arme und Hände mit Eignung für Fein- bzw. Feinst- und Präzisionsarbeiten vorausgesetzt.
Hohe Anforderungen werden auch an die Genauigkeit, Sorgfalt, Geduld, Ausdauer, Daueraufmerksamkeit und an das Konzentrationsvermögen gestellt, was oft eine zusätzliche nervliche Belastung bedeutet.
Aus berufskundlicher Sicht ist dem Kläger eine Montagetätigkeit auf zumutbarer Qualifikationsebene aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht uneingeschränkt zumutbar.
Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch eine Hausmeistertätigkeit liegen. Die Dauer der Einarbeitung ist abhängig von den Vorkenntnissen und der Aufgabenstellung. Für den Kläger dürften drei Monate für eine Reihe von Arbeitsplätzen ausreichend sein. Grundsätzlich sollte ein Hausmeister über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Die Belastung ist überwiegend leicht bis mittelschwer, gelegentlich u.U. auch schwer. Gehen und Stehen überwiegt bei weitem, in unterschiedlichem Umfang ist Arbeit in Zwangshaltungen, Bücken, Hocken, Besteigen von Leitern und Überkopfarbeit nicht zu vermeiden. Auch Heben und Tragen bzw. Bewegen von - allerdings nicht immer schweren - Lasten wird üblicherweise verlangt. Beim Umgang z.B. mit Bohrmaschinen, die auch ein Hausmeister bei Instandsetzungsarbeiten benutzt, besteht Verletzungsgefahr. Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht nicht mehr den üblichen Anforderungen, die an einen Hausmeister gestellt werden.
Aufgrund ihrer Bewertung in verschiedenen Tarifverträgen wurde noch die berufsfremde Tätigkeit des Telefonisten geprüft, die in der Regel auch von einem Ungelernten innerhalb von maximal dreimonatiger Einarbeitungszeit ausgeübt werden kann. Da diese Tätigkeit jedoch ausschließlich im Sitzen verrichtet wird, ist sie dem Kläger aufgrund seines Leistungsvermögens nicht mehr uneingeschränkt zumutbar.
Andere angelernte Tätigkeiten (Anlernzeit ohne Vorbildung mindestens drei Monate) bzw. höher qualifizierte Tätigkeiten, die der Kläger nach seiner Vorbildung und seinen gesundheitlichen Möglichkeiten nach einer Einarbeitungszeit bis zu drei Monaten noch verrichten kann und für die entsprechende Arbeitsplätze innerhalb des Bundesgebietes in nennenswerter Anzahl vorhanden sind, können aus berufskundlicher Sicht nicht benannt werden.
Unstreitig ist, dass der Kläger seinen erlernten Beruf als Schlosser nicht mehr ausüben kann. Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 09.02.2001 und im Widerspruchsbescheid vom 02.05.2001 auf die Tätigkeit als Registrator und Qualitätsprüfer oder Geräte- und Materialverwalter.
Registrator
Die Beklagte hat den Kläger in ihren Bescheiden auf die Tätigkeit eines Registrators verwiesen.
Registratoren führen eine differenziert gegliederte Registratur, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes erfordert. Sie sind verantwortlich für das Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem Schriftverkehr, Vergeben von Aktenzeichen nach fachlichen, organisatorischen, chronologischen u.a. Kriterien entsprechend den geltenden Aktenplänen und von fortlaufenden Aktennummern sowie das Anlegen von Neuakten unter Beachtung der Aktenordnung und Aussondern von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen. Ebenso werden die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und Registratur von ihnen erwartet.
Arbeiten in einer Registratur können sowohl auf der kurzfristig Angelernten- bis hin zur qualifiziert Angelerntenebene erfolgen.
Im BAT sind Angestellte in Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr. X, mit einfacheren Tätigkeiten in VergGr IXb und mit - gemessen an den vorgenannten - schwierigeren Tätigkeiten in VergGr. VIII eingruppiert.
Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann , ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.
Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Registratur würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.
Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Eine wechselnde Körperhaltung ist möglich, jedoch wird Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern verlangt. Im Einzelfall kann auch in einer Registratur Heben und Tragen über 10 kg nicht vermieden werden. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können bei Tätigkeiten in einer Registratur nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Qualitätsprüfer
Aufgrund des Einsatzes automatischer Prüfeinrichtungen, verbesserter Produktionsverfahren und anderer Arbeitsorganisationsformen nimmt die Zahl reiner Kontrollarbeitsplätze ab.
Bei dem Umfang, den die Metallindustrie im weitesten Sinn unter den Wirtschaftszweigen des Bundesgebietes hat, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass Arbeitsplätze für Qualitätskontrolleure auf der Qualifikationsstufe der Anlerntätigkeiten und der Facharbeiterberufe noch in nennenswertem Umfang existieren.
Es ist davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seiner Ausbildung und der Berufserfahrung nach bis zu dreimonatiger Einarbeitung Kontolltätigkeiten auf zumutbarer Qualifikationsebene verrichten kann.
Prüftätigkeiten beinhalten sehr häufig geringere körperliche Belastungen als Fertigungstätigkeiten und eignen sich daher besonders zur Umsetzung leistungsgeminderter Mitarbeiter, die aus sozialen Erwägungen oder aufgrund tarifvertraglicher Regelungen (z.B. Unkündbarkeit) weiterbeschäftigt werden sollen. Arbeitgeber berichten jedoch immer wieder, dass es zunehmend schwieriger wird, leidensgerechte Ansatzmöglichkeiten für eine wachsende Zahl von gesundheitlich beeinträchtigten Beschäftigten zu finden; z.T. werden sogar Wartelisten geführt.
Daneben wird ein Ansatz als Kontrolleur oft als beruflicher Aufstieg betrachtet. Aus personalpolitischen Erwägungen (z.B. dadurch Motivierung der Mitarbeiter und günstige Auswirkungen auf das Betriebsklima) wird diese Chance bevorzugt und soweit als möglich den eigenen Mitarbeitern eröffnet. Neben der fachlichen Qualifikation allgemein ist jedoch auch betriebsspezifisches Wissen über Produkt, Fertigungsverfahren, Betriebsorganisation und Arbeitsabläufe für die Auf-
gabenerfüllung Voraussetzung oder zumindest von erheblichem Vorteil, da sich z.B. Einarbeitungszeiten dadurch verkürzen oder gar erübrigen. Aus den genannten Gründen werden Kontrollarbeitsplätze bevorzugt und weitestgehend innerbetrieblich besetzt.
Durch die veränderten Qualitätsanforderungen in Industrie und Handwerk und die Einführung von Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungsnormen nach DIN ISO 9000 ff wird inzwischen der „Qualitätsfachmann“ bzw. die „Qualitätsfachfrau“ ausgebildet und auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt.
Außenstehende Bewerber haben üblicherweise nur Zugang zu entsprechenden Stellen, z.B. wenn sie (bei in der Regel voller Leistungsfähigkeit) über einschlägige besondere Qualifikationen (Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer - nach einer Umschulung) oder mit Zertifikat - DGQ-Schein Güteprüfung - Weiterbildung bei der Deutschen Gesellschaft für Qualität) oder Erfahrungen als Kontrolleur verfügen. Für nicht so qualifizierte und zusätzlich leistungsgeminderte Bewerber können geeignete Arbeitsplätze nur vereinzelt durch besondere Vermittlungsbemühungen und Vermittlungshilfen (z.B. nicht selten erhebliche finanzielle Leistungen) erschlossen werden.
Auch wenn qualifizierte Kontrolltätigkeiten - wie bereits ausgeführt - meistens geringere körperliche Belastungen als Fertigungstätigkeiten beinhalten und Akkord- oder Fließbandarbeit nicht üblich ist, kann Zeitdruck nicht ausgeschlossen werden. An Konzentration, Aufmerksamkeit, Sorgfalt, Genauigkeit und zum Teil Entscheidungsfähigkeit und Durchsetzungsvermögen werden jedoch hohe Anforderungen gestellt, was durchaus eine gewisse nervliche Belastung darstellt. Auch Schichtarbeit ist häufig anzutreffen. Bei qualifizierten Prüftätigkeiten ist zwar der Wechsel der Körperhaltung z.T. möglich, wobei entweder Sitzen oder Stehen häufig deutlich überwiegt und der Haltungswechsel keineswegs den gesundheitlichen Erfordernissen entsprechend vorgenommen werden kann. Gewisse Zwangshaltung bei Feinarbeit, Heben und Tragen - je nach Größe des Prüfgutes - ist meist nicht gänzlich zu umgehen. Auch das Einwirken von vermehrter Rauch-, Staub-, Dämpfeentwicklung sowie Lärm ist je nach Lage des Prüfplatzes nicht immer auszuschließen.
Für Kontrolltätigkeiten werden in der Regel gutes Nahsehvermögen, beidhändiges Handgeschick und Fingerfertigkeit, möglichst nicht eingeschränkte Funktionstüchtigkeit eines, besser beider Arme verlangt.
Obwohl Arbeitsplätze in nennenswertem, wenn auch geringer werdenden Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind, ist - wie bereits ausgeführt - außenstehenden leistungsgeminderten Bewerbern, die nicht über einschlägige besondere Qualifikationen oder Erfahrungen als Kontrolleur verfügen, der direkte Zugang erfahrungsgemäß nicht möglich.
Geräte- und Materialverwalter
Je nach Betriebsgröße, Sortimentsumfang und Aufgabenstellung ist die Tätigkeit des Geräte- und Materialverwalter der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe zuzuordnen. Die Arbeiten sind leicht bis mittelschwer, teilweise u.U. sogar schwer, vor allem hinsichtlich der auftretenden Hebe- und Tragebelastungen. Ein Wechsel von Sitzen und Stehen ist möglich, wobei Stehen und Gehen in der Regel meist deutlich überwiegt. Dazu ist Bücken oft erforderlich und außerdem Recken einschl. Hantieren über Kopfhöhe sowie nicht selten sogar Besteigen von Leitern
nicht auszuschließen. Gehört Werkzeugpflege und Instandsetzung mit zu den Aufgaben, können auch zeitweise Zwangshaltungen auftreten. Außerdem kann bei der Werkzeuginstandsetzung das Auftreten von Dämpfen und Metallstaub sowie Verletzungsgefahr nicht ausgeschlossen werden. Dem Kläger dürfte für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene eine max. dreimonatige Einarbeitungszeit genügen. Anzumerken ist, dass entsprechende Stellen allerdings nicht selten innerbetrieblich mit leistungsgeminderten Beschäftigten besetzt werden, da die Belastungen im Vergleich zum Ausgangsberuf doch geringer sind. Es handelt sich jedoch nicht ausschließlich um typische Schonarbeitsplätze. Insgesamt genügt das Leistungsvermögen des Klägers jedoch nicht mehr den üblichen Anforderungen.
In Betracht gezogen werden könnten noch Montagearbeiten in der Metallindustrie.
In der Großserienfertigung sind die Arbeitsabläufe in der Regel weitgehend automatisiert und sehr arbeitsteilig organisiert.
Die Montagearbeiten werden erfahrungsgemäß von kurzfristig angelernten Kräften, die körperlich leichten Tätigkeiten darunter überwiegend von Frauen weitestgehend in einseitiger Körperhaltung (Stehen oder Sitzen) unter Zeitdruck (Akkord, Bandarbeit) verrichtet.
In der Kleinserien- oder Einzelfertigung oder im Musterbau werden körperlich leichtere Tätigkeiten von speziell dafür ausgebildeten Fachkräften wie z.B. Feinmechaniker, Industriemechaniker/Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik ausgeführt. Es ist nicht auszuschließen, dass einem gelernten Maschinenschlosser ein Einarbeitungszeitraum von drei Monaten ausreicht, um Montagearbeiten auf Facharbeiterebene zu verrichten. Für Montagearbeiten auf der qualifiziert Angelerntenebene genügt dem Kläger üblicherweise ein max. dreimonatiger Einarbeitungszeitraum. Arbeitsplätze auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten existieren in geringem, aber nennenswertem Umfang, die jedoch überwiegend mit qualifiziert angelernten Montiererinnen besetzt sind bzw. werden.
Die Montagearbeiten sind häufig tatsächlich nur leicht. Arbeitsabläufe und Arbeitsgeschwindigkeit sind üblicherweise nicht so deutlich festgelegt bzw. fremdbestimmt wie bei einfachen Montagearbeiten. Dennoch ist in der Regel in überwiegend einseitiger Körperhaltung (erfahrungsgemäß Sitzen, häufig leicht vorgebeugt, u.U. bis hin zu Zwangshaltungen im Rücken- und Schulter-Nacken-Bereich) mit lediglich gelegentlicher Möglichkeit zum Haltungswechsel zu arbeiten. Häufiges Heben und Tragen von Lasten kann zwar oft vermieden werden, beachtlicher Zeitdruck ist jedoch auch hier üblich und sogar Schichtarbeit in der Metallindustrie keine Seltenheit. Außerdem ist der Umgang mit Lötdämpfen, Lösungs- und Reinigungsmitteln nicht immer zu vermeiden. Ebenso kann bei Montagetätigkeiten Verletzungsgefahr nicht ausgeschlossen werden.
Erfahrungsgemäß wird gutes Nahsehvermögen und volle Funktionsfähigkeit beider Arme und Hände mit Eignung für Fein- bzw. Feinst- und Präzisionsarbeiten vorausgesetzt.
Hohe Anforderungen werden auch an die Genauigkeit, Sorgfalt, Geduld, Ausdauer, Daueraufmerksamkeit und an das Konzentrationsvermögen gestellt, was oft eine zusätzliche nervliche Belastung bedeutet.
Aus berufskundlicher Sicht ist dem Kläger eine Montagetätigkeit auf zumutbarer Qualifikationsebene aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht uneingeschränkt zumutbar.
Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch eine Hausmeistertätigkeit liegen. Die Dauer der Einarbeitung ist abhängig von den Vorkenntnissen und der Aufgabenstellung. Für den Kläger dürften drei Monate für eine Reihe von Arbeitsplätzen ausreichend sein. Grundsätzlich sollte ein Hausmeister über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Die Belastung ist überwiegend leicht bis mittelschwer, gelegentlich u.U. auch schwer. Gehen und Stehen überwiegt bei weitem, in unterschiedlichem Umfang ist Arbeit in Zwangshaltungen, Bücken, Hocken, Besteigen von Leitern und Überkopfarbeit nicht zu vermeiden. Auch Heben und Tragen bzw. Bewegen von - allerdings nicht immer schweren - Lasten wird üblicherweise verlangt. Beim Umgang z.B. mit Bohrmaschinen, die auch ein Hausmeister bei Instandsetzungsarbeiten benutzt, besteht Verletzungsgefahr. Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht nicht mehr den üblichen Anforderungen, die an einen Hausmeister gestellt werden.
Aufgrund ihrer Bewertung in verschiedenen Tarifverträgen wurde noch die berufsfremde Tätigkeit des Telefonisten geprüft, die in der Regel auch von einem Ungelernten innerhalb von maximal dreimonatiger Einarbeitungszeit ausgeübt werden kann. Da diese Tätigkeit jedoch ausschließlich im Sitzen verrichtet wird, ist sie dem Kläger aufgrund seines Leistungsvermögens nicht mehr uneingeschränkt zumutbar.
Andere angelernte Tätigkeiten (Anlernzeit ohne Vorbildung mindestens drei Monate) bzw. höher qualifizierte Tätigkeiten, die der Kläger nach seiner Vorbildung und seinen gesundheitlichen Möglichkeiten nach einer Einarbeitungszeit bis zu drei Monaten noch verrichten kann und für die entsprechende Arbeitsplätze innerhalb des Bundesgebietes in nennenswerter Anzahl vorhanden sind, können aus berufskundlicher Sicht nicht benannt werden.
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