Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RJ 1368/01
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 33jährige Kläger hat vom 30.08.82 – 31.08.85 den Beruf des Stahlbauschlossers erlernt und anschließend ausgeübt. Am 20.07.1991 legte er die Meisterprüfung im Metallbauerhandwerk ab.
Nach dem orthopädischen Gutachten von Dr. ^Scheurer^ vom 23.11.2001 ist von folgendem Leistungsvermögen auszugehen:
- vollschichtig leichte Tätigkeiten
- vorwiegend im Sitzen, kurzfristig stehend und gehend
- in geschlossenen Räumen
- ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10kg
- ohne Arbeiten an Maschinen und am Fließband
- ohne Arbeiten in vornübergebeugter Zwangshaltung
Nach dem orthopädischen Gutachten von Dr. ^Scheurer^ vom 23.11.2001 ist von folgendem Leistungsvermögen auszugehen:
- vollschichtig leichte Tätigkeiten
- vorwiegend im Sitzen, kurzfristig stehend und gehend
- in geschlossenen Räumen
- ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10kg
- ohne Arbeiten an Maschinen und am Fließband
- ohne Arbeiten in vornübergebeugter Zwangshaltung
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 12.02.2001 auf die Tätigkeit eines Fachverkäufers in Metall- und Eisenwarenhandel bzw. als Lagerverwalter bzw. als Fachberater im Schlüsseldienst. Im Widerspruchsbescheid vom 12.06.2003 nennt sie als weitere Verweisungstätigkeit den Qualitätskontrolleur in der metallverarbeitenden Industrie. Im den Schriftsätzen vom 07.01.2002 nennt die Beklagte aufsichtführende Tätigkeiten als Metallbaumeister in größeren Betrieben für Stahl- und Metallverarbeitung und vom 28.01.2003 auch noch den technischen Angestellten in der Projektbearbeitung bzw. Planung, Auftragsbearbeitung bzw. Kalkulation oder Materialdisposition.
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um berufskundliche Stellungnahme zu der Frage, welche Tätigkeiten im Bereich eines Facharbeiters bzw. „oberen Angelernte“ (Ausbildungszeit von 1 Jahr bis zu 2 Jahren) der Kläger noch ausüben kann.
Fachverkäufers in Metall- und Eisenwarenhandel
Verkäufer ist ein Beruf mit 2jähriger Ausbildung. Arbeitgeberbefragungen bestätigen allerdings, dass auch Facharbeiter bei persönlicher Eignung und nach Einarbeitung als Verkäufer angesetzt werden. Beratung ist nicht alleiniger Tätigkeitsinhalt, vielmehr liegt der Schwerpunkt erfahrungsgemäß auf dem Verkauf. Dazu gehört auch die Warenpräsentation. Verlangt wird nahezu ausschließlich Stehen und Gehen. Bücken ist durchaus häufig erforderlich, auch Recken, gelegentlich Überkopfarbeit bzw. Hochhantierungen und Besteigen von Leitern ist nicht auszuschließen. Heben und Tragen von Lasten ist keineswegs zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte sind nicht auf maximal 10 kg zu beschränken. Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch eine gewisse psychische Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen. Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Lagerverwalter
Der Lagerverwalter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme/Eingangskon- trolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren sachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instand gehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, werden diese überwiegend im Sitzen vom Büro bzw. Schreibtisch aus, meist mit EDV-Unterstützung erledigt. Der Kläger hat im Familienbetrieb des Vaters Schlosser- und Installationsarbeiten verrichtet (Bl. 26 Gerichtsakte). In den Akten finden sich keine Hinweise, dass der Kläger auch für den Bürobereich zuständig war. Sollte der Kläger tatsächlich keiner Büroarbeiten verrichtet haben, dürften erfahrungsgemäß drei Monate Einarbeitungszeit nicht ausreichen. Sollten zusätzlich noch keine EDV-Kenntnisse vorhanden sein, ist eine Einarbeitung innerhalb von drei Monaten ausgeschlossen.
Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen , Bücken und andere Zwangshaltungen. Auch bei guter technischer Ausstattung, z.B. mit Gabelstaplern oder Hubwagen, lassen sich solche Belastungen nicht ausschließen. Eine dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechende berufliche Alternative ist hier nicht zu sehen.
Fachberater im Schlüsseldienst
Eine Tätigkeit im Schlüssel- und Aufsperrdienst wird meist im Zusammenhang mit Sicherheitsberatung, Verkauf, Montage, Wartung und Reparatur entsprechender Systeme angeboten. Diese Arbeiten werden überwiegend (außer bei Anfahrt zum Kunden) im Stehen verrichtet. Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken und Knien können in der Regel nicht vermieden werden. Auch kann das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten nicht ausgeschlossen werden. Bereitschaftsdienst mit Arbeiten zu unüblichen Zeiten ist üblich. Akkordarbeit wird zwar nicht verlangt, jedoch ist Arbeit unter Zeitdruck bei größeren Kundenandrang keineswegs eine Seltenheit. Gefährdung durch Nässe, Kälte, Zugluft und starke Temperaturschwankungen lassen sich dabei normalerweise nicht immer vermeiden. Das Restleistungsvermögen des Klägers genügt den Anforderungen nicht mehr in vollem Umfang. Die Fertigung von Nachschlüsseln aus vorhandenen Rohlingen in Schlüsselschnelldiensten geschieht in der Regel durch einfaches Kopierfräsen. Erfahrungsgemäß ist die Tätigkeit jedoch mit anderen Aufgaben wie Schuhschnellreparatur, Gravur von Namensschildern, Schleifen von Messern und Scheren, Verkauf von Schlüsselanhängern, Vorhängeschlössern o.a. gekoppelt. Die Tätigkeiten sind weitestgehend im Stehen und zeitweise in vornübergebeugter Haltung zu verrichten. Die einzelnen Tätigkeiten sind jeweils kurzfristig zu erlernen, insgesamt ist für die Einarbeitung in alle anfallenden Aufgaben einschließlich der kaufmännischen Belange jedoch ein Zeitraum von mehr als drei Monaten anzusetzen.
Qualitätskontrolleur in der metallverarbeitenden Industrie
Aufgrund des Einsatzes automatischer Prüfeinrichtungen, verbesserter Produktionsverfahren und anderer Arbeitsorganisationsformen nimmt die Zahl reiner Kontrollarbeitsplätze ab. Bei dem Umfang, den die Metallindustrie im weitesten Sinn unter den Wirtschaftszweigen des Bundesgebietes hat, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass Arbeitsplätze für Qualitätskontrolleure auf der Qualifikationsstufe der Anlerntätigkeiten und der Facharbeiterberufe noch in nennenswertem Umfang existieren.
Prüftätigkeiten beinhalten sehr häufig geringere körperliche Belastungen als Fertigungstätigkeiten und eignen sich daher besonders zur Umsetzung leistungsgeminderter Mitarbeiter, die aus sozialen Erwägungen oder aufgrund tarifvertraglicher Regelungen (z.B. Unkündbarkeit) weiterbeschäftigt werden sollen. Arbeitgeber berichten jedoch immer wieder, dass es zunehmend schwieriger wird, leidensgerechte Ansatzmöglichkeiten für eine wachsende Zahl von gesundheitlich beeinträchtigten Beschäftigten zu finden; z.T. werden sogar Wartelisten geführt. Daneben wird ein Ansatz als Kontrolleur oft als beruflicher Aufstieg betrachtet. Aus personalpo-litischen Erwägungen (z.B. dadurch Motivierung der Mitarbeiter und günstige Auswirkungen auf das Betriebsklima) wird diese Chance bevorzugt und soweit als möglich den eigenen Mitarbeitern eröffnet. Neben der fachlichen Qualifikation allgemein ist jedoch auch betriebsspezifisches Wissen über Produkt, Fertigungsverfahren, Betriebsorganisation und Arbeitsabläufe für die Auf-gabenerfüllung Voraussetzung oder zumindest von erheblichem Vorteil, da sich z.B. Einarbeitungszeiten dadurch verkürzen oder gar erübrigen. Aus den genannten Gründen werden Kontrollarbeitsplätze bevorzugt und weitestgehend innerbetrieblich besetzt. Anzumerken ist, dass der Kläger außerdem nicht über industrielle Erfahrungen verfügen dürfte. Die Fortbildung zum Metallbauermeister schließt mit der Meisterprüfung des Schlosserhandwerkes ab.
Durch die veränderten Qualitätsanforderungen in Industrie und Handwerk und die Einführung von Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungsnormen nach DIN ISO 9000 ff wird inzwischen der „Qualitätsfachmann“ bzw. die „Qualitätsfachfrau“ ausgebildet und auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt. Außenstehende Bewerber haben üblicherweise nur Zugang zu entsprechenden Stellen, z.B. wenn sie (bei in der Regel voller Leistungsfähigkeit) über einschlägige besondere Qualifikationen (Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer - nach einer Umschulung) oder mit Zertifikat - DGQ-Schein Güteprüfung - Weiterbildung bei der Deutschen Gesellschaft für Qualität) oder Erfahrungen als Kontrolleur verfügen. Für nicht so qualifizierte und zusätzlich leistungsgeminderte Bewerber können geeignete Arbeitsplätze nur vereinzelt durch besondere Vermittlungsbemühungen und Vermittlungshilfen (z.B. nicht selten erhebliche finanzielle Leistungen) erschlossen werden.
Auch wenn qualifizierte Kontrolltätigkeiten – wie bereits ausgeführt - meistens geringere körperliche Belastungen als Fertigungstätigkeiten beinhalten und Akkord- oder Fließbandarbeit nicht üblich ist, kann Zeitdruck nicht ausgeschlossen werden. An Konzentration, Aufmerksamkeit, Sorgfalt, Genauigkeit und zum Teil Entscheidungsfähigkeit und Durchsetzungsvermögen werden jedoch hohe Anforderungen gestellt, was durchaus eine gewisse nervliche Belastung darstellt. Auch Schichtarbeit ist häufig anzutreffen. Bei qualifizierten Prüftätigkeiten ist zwar der Wechsel der Körperhaltung z.T. möglich, wobei entweder Sitzen oder Stehen häufig deutlich überwiegt und der Haltungswechsel keineswegs den gesundheitlichen Erfordernissen entsprechend vorgenommen werden kann. Gewisse Zwangshaltung bei Feinarbeit, Heben und Tragen – je nach Größe des Prüfgutes – ist meist nicht gänzlich zu umgehen. Auch das Einwirken von vermehrter Rauch-, Staub-, Dämpfeentwicklung sowie Lärm ist je nach Lage des Prüfplatzes nicht immer auszuschließen. Für Kontrolltätigkeiten werden in der Regel gutes Nahsehvermögen, beidhändiges Handgeschick und Fingerfertigkeit, möglichst nicht eingeschränkte Funktionstüchtigkeit eines, besser beider Arme verlangt.
Obwohl Arbeitsplätze in nennenswertem, wenn auch geringer werdenden Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind, ist - wie bereits ausgeführt - außenstehenden leistungsgeminderten Bewerbern, die nicht über einschlägige besondere Qualifikationen oder Erfahrungen als Kontrolleur verfügen, der direkte Zugang erfahrungsgemäß nicht möglich.
Aufsichtsführende Tätigkeiten als Metallbaumeister in größeren Betrieben für Stahl- und Metallverarbeitung
Als Folgen der Umsetzung von Lean-Gedanken in Unternehmen sind Arbeitsplätze, auf denen ein Meister im Bereich Metallbau lediglich aufsichtführende Aufgaben erledigt, rückläufig. Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung zum Metallbauermeister qualifiziert den Kläger jedoch grundsätzlich für eine verantwortliche Tätigkeit in einem Handwerksbetrieb. In kleineren bis mittleren Handwerksbetrieben ist diese Tätigkeit stark durch praktische Mitarbeit geprägt. Stehen ab einer bestimmten Betriebsgröße eher organisatorische/ aufsichtführende Aufgaben im Vordergrund, sind zumindest die fachlich anspruchsvolleren praktischen Aufgaben zu übernehmen.
Aufgrund der daraus resultierenden körperlichen Anforderungen kann eine ständige und umfassende Berücksichtigung der Leistungseinschränkungen des Klägers vor allem in kleineren bis mittleren Betrieben nicht gewährleistet werden. Meistertätigkeiten ohne nennenswerte praktische Mitarbeit stellen zwar erfahrungsgemäß geringere Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit, dafür höhere an die psychische Belastbarkeit. Von besonderer Bedeutung sind Flexibilität, Verantwortungsbewusstsein, Organisationsvermögen, Kooperationsfähigkeit, Einfühlungs- und Durchsetzungsvermögen.
Der Kläger hat Ihrer Anfrage zufolge in der Zeit vom 01.07.1987 bis zum 01.07.1999 im Familienbetrieb hauptsächlich Facharbeitertätigkeiten verrichtet. Seine im Rahmen der Meisterprüfung im Jahre1991 erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten konnte er somit während seiner beruflichen Tätigkeit nicht adäquat anwenden. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Meisterprüfung ist die berufliche Bildung für Metallbauermeister nicht beendet. Um den jeweiligen Anforderungen des Arbeitsalltags gerecht zu werden, ist es notwendig, immer über ein aktuelles Fachwissen zu verfügen sowie Neuerungen zu kennen und anzuwenden. Viele Kenntnisse und Fertigkeiten, die zu spezialisierten Tätigkeiten oder in anleitenden und führenden Positionen benötigt werden, lassen sich nur im Rahmen von Weiterbildungen erwerben. Aufbauend auf die Berufserfahrung sichert eine passende Weiterbildung die berufliche Position oder bildet die Grundlage für berufliche Veränderungen. Nach der verhältnismäßig langen Zeit seit dem Ablegen der Meisterprüfung mit inzwischen eingetretenen technologischen u.a. Neuerungen ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger über aktuelle Kenntnisse verfügt. Auch wurden Ihrer Anfrage zufolge in dem Familienbetrieb, in dem der Kläger bis 1999 tätig war, keine Lehrlinge ausgebildet. Üblicherweise wird von aufsichtführenden Meistern auch die Ausbildung von Lehrlingen mitübernommen. Kenntnisse und Erfahrungen dieser Art sind in besonderem Maße notwendig, um verantwortungsvollere, physisch weniger belastende Aufgaben in einem größeren Handwerksbetrieb zu erfüllen.
Technischen Angestellten in der Projektbearbeitung bzw. Planung, Auftragsbearbeitung bzw. Kalkulation oder Materialdisposition a) Projektbearbeitung bzw. Planung, Auftragssachbearbeitung (Schlosserei)
- Bearbeitung von Kundenaufträgen, Planung von Projekten, ggf. auch Bearbeitung eigener Ausschreibungen
- ggf. Anpassung von Standardprogrammen an spezielle Kundenwünsche
- Berücksichtigung/Einplanung von Abweichungen der Kundenwünsche von den Planungsunterlagen (z.B. Konstruktionsunterlagen, Stücklisten, Zeitbedarfsausschreibungen u.ä.) ggf. unter Beachtung der Kostenvorstellungen des Kunden insbesondere hinsichtlich des benötigten Materials in Art, Qualität, menge benötigter Werkzeuge, Werkzeugmaschinen, Bearbeitungsmaschinen u.ä. der erforderlichen Maschinenbelegungszeiten, des zugrunde gelegten Arbeitskräftebedarfs, der zugrunde gelegten Bearbeitungszeiten
- Prüfung von Auftragsdurchlaufzeiten und Lieferterminmöglichkeiten
b) Kalkulator
- Vorkalkulation:
- Berechnung und Ausarbeitung von Angeboten (Ermittlung von Preisen) für bestimmte Leistungen aufgrund von Leistungsaufzeichnungen unter Berücksichtigung der Konkurrenz- und Beschäftigungssituation u.ä. Gesichtspunkte, insbesondere:
- Ermittlung von Materialkosten durch finanzielle Bewertung von Mengen und Qualitätsdaten für Materialien, Einbauteile u.ä.
- Ermittlung von Lohnkosten und Hilfslöhnen (aus Erfahrungssätzen bzw. statistischen Aufzeichnungen oder Vorgabezeiten u.ä.)
- Ermittlung von Maschinenkosten durch finanzielle Bewertung des Einsatzes von Maschinen, Geräten, ggf. auch Fahrzeugen u.ä.
- Nachkalkulation
- Ermittlung der tatsächlichen Kosten der erbrachten Leistungen (aus Arbeitsaufzeichnungen, Aufmaß u.ä.)
c) Materialdisponent (Schlosserei)
- Ermittlung/Feststellung/Zusammenfassung des Materialbedarfs in Abhängigkeit vom Fertigungs-/Termin-/Arbeitsplan (Stücklisten)
- Ermittlung der Bestell-Losgrößen in Abhängigkeit vom Fertigungs- und Terminplan
- Überwachung der Lagerbestände an
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Fertigungsmaterial, Halbfertigerzeugnissen/ -fabrikaten (Teilen, Baugruppen), ggf. Fertigerzeugnissen
- Veranlassung der Materialbeschaffung unter Beachtung der Verkaufssituation (Fertigungsplan) und des Gewinns (ggf. mit (Teil)gewinnoptimierung)
Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich hinsichtlich der erforderlichen Einarbeitungszeit auf meine Stellungnahme (hier insbesondere auf Seite 6), die als Bl. 112 ff der Gerichtsakte beigeheftet ist. Aus berufskundlicher Sicht ist dem Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges, trotz der abgelegten Meisterprüfung am 20.07.1991, der Zugang zu einer Tätigkeit als Technischer Angestellter nicht möglich, da insbesondere nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihm ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum genügt.
Hausmeister
Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch eine Hausmeistertätigkeit liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Gute handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten werden vorausgesetzt, eine verwertbare handwerkliche Ausbildung (Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner) häufig gewünscht, zum Teil auch verlangt. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen.
Die Aufgaben eines Hausmeisters variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von der Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Es handelt sich aber immer um eine selbständige, eigenbestimmte und -verantwortliche Tätigkeit.
Vorausgesetzt wird zuverlässige, verantwortungsbewusste Arbeitsweise, Flexibilität (z.B. unvorhergesehene Situationen sowie Ausführen vielfältiger Aufgaben), Kontakt- und Anpassungsfähigkeit (z.B. Umgang mit Mietern, Handwerkern, Reinigungspersonal, Lieferanten) und Durchsetzungsvermögen (z.B. Sicherstellen des bestimmungs- und ordnungsgemäßen, pfleglichen Gebrauchs von Gebäuden). Förderlich für eine Hausmeistertätigkeit sind gute Umgangsformen (z.B. Kontakt zu Mietern, Betriebs-/Hausangestellten) und ausreichende neurovegetative Belastbarkeit und psychische Stabilität (z.B. Schichtarbeit, häufig wechselnde, dringliche Aufgaben, „schwierige Hausbewohner“) und die Befähigung zum Anleiten von Hilfskräften (z.B. Reinigungskräften) und zum Überwachen der Aufgabenerledigung.
Die körperlichen Belastungen sind überwiegend leicht bis mittelschwer, gelegentlich unter Umständen auch schwer. Gehen und Stehen überwiegt bei weitem, Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit) lassen sich in der Regel ebenso wenig ausschließen wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Auch Heben, Tragen und Bewegen von schwereren Lasten wird üblicherweise verlangt. Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Die Arbeiten werden z.T. in geschlossenen Räumen und z.T. im Freien unter Witterungseinflüssen (Nässe, Kälte, Zugluft, Hitze) verrichtet. Aus berufskundlicher Sicht entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen, die an die Tätigkeit eines Hausmeisters gestellt werden.
Andere Verweisungsmöglichkeiten mindestens auf der Ebene der oberen Anlernberufe (Ausbildungszeit ein Jahr bis zu zwei Jahren) ,die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 12.02.2001 auf die Tätigkeit eines Fachverkäufers in Metall- und Eisenwarenhandel bzw. als Lagerverwalter bzw. als Fachberater im Schlüsseldienst. Im Widerspruchsbescheid vom 12.06.2003 nennt sie als weitere Verweisungstätigkeit den Qualitätskontrolleur in der metallverarbeitenden Industrie. Im den Schriftsätzen vom 07.01.2002 nennt die Beklagte aufsichtführende Tätigkeiten als Metallbaumeister in größeren Betrieben für Stahl- und Metallverarbeitung und vom 28.01.2003 auch noch den technischen Angestellten in der Projektbearbeitung bzw. Planung, Auftragsbearbeitung bzw. Kalkulation oder Materialdisposition.
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um berufskundliche Stellungnahme zu der Frage, welche Tätigkeiten im Bereich eines Facharbeiters bzw. „oberen Angelernte“ (Ausbildungszeit von 1 Jahr bis zu 2 Jahren) der Kläger noch ausüben kann.
Fachverkäufers in Metall- und Eisenwarenhandel
Verkäufer ist ein Beruf mit 2jähriger Ausbildung. Arbeitgeberbefragungen bestätigen allerdings, dass auch Facharbeiter bei persönlicher Eignung und nach Einarbeitung als Verkäufer angesetzt werden. Beratung ist nicht alleiniger Tätigkeitsinhalt, vielmehr liegt der Schwerpunkt erfahrungsgemäß auf dem Verkauf. Dazu gehört auch die Warenpräsentation. Verlangt wird nahezu ausschließlich Stehen und Gehen. Bücken ist durchaus häufig erforderlich, auch Recken, gelegentlich Überkopfarbeit bzw. Hochhantierungen und Besteigen von Leitern ist nicht auszuschließen. Heben und Tragen von Lasten ist keineswegs zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte sind nicht auf maximal 10 kg zu beschränken. Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch eine gewisse psychische Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen. Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Lagerverwalter
Der Lagerverwalter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme/Eingangskon- trolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren sachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instand gehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, werden diese überwiegend im Sitzen vom Büro bzw. Schreibtisch aus, meist mit EDV-Unterstützung erledigt. Der Kläger hat im Familienbetrieb des Vaters Schlosser- und Installationsarbeiten verrichtet (Bl. 26 Gerichtsakte). In den Akten finden sich keine Hinweise, dass der Kläger auch für den Bürobereich zuständig war. Sollte der Kläger tatsächlich keiner Büroarbeiten verrichtet haben, dürften erfahrungsgemäß drei Monate Einarbeitungszeit nicht ausreichen. Sollten zusätzlich noch keine EDV-Kenntnisse vorhanden sein, ist eine Einarbeitung innerhalb von drei Monaten ausgeschlossen.
Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen , Bücken und andere Zwangshaltungen. Auch bei guter technischer Ausstattung, z.B. mit Gabelstaplern oder Hubwagen, lassen sich solche Belastungen nicht ausschließen. Eine dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechende berufliche Alternative ist hier nicht zu sehen.
Fachberater im Schlüsseldienst
Eine Tätigkeit im Schlüssel- und Aufsperrdienst wird meist im Zusammenhang mit Sicherheitsberatung, Verkauf, Montage, Wartung und Reparatur entsprechender Systeme angeboten. Diese Arbeiten werden überwiegend (außer bei Anfahrt zum Kunden) im Stehen verrichtet. Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken und Knien können in der Regel nicht vermieden werden. Auch kann das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten nicht ausgeschlossen werden. Bereitschaftsdienst mit Arbeiten zu unüblichen Zeiten ist üblich. Akkordarbeit wird zwar nicht verlangt, jedoch ist Arbeit unter Zeitdruck bei größeren Kundenandrang keineswegs eine Seltenheit. Gefährdung durch Nässe, Kälte, Zugluft und starke Temperaturschwankungen lassen sich dabei normalerweise nicht immer vermeiden. Das Restleistungsvermögen des Klägers genügt den Anforderungen nicht mehr in vollem Umfang. Die Fertigung von Nachschlüsseln aus vorhandenen Rohlingen in Schlüsselschnelldiensten geschieht in der Regel durch einfaches Kopierfräsen. Erfahrungsgemäß ist die Tätigkeit jedoch mit anderen Aufgaben wie Schuhschnellreparatur, Gravur von Namensschildern, Schleifen von Messern und Scheren, Verkauf von Schlüsselanhängern, Vorhängeschlössern o.a. gekoppelt. Die Tätigkeiten sind weitestgehend im Stehen und zeitweise in vornübergebeugter Haltung zu verrichten. Die einzelnen Tätigkeiten sind jeweils kurzfristig zu erlernen, insgesamt ist für die Einarbeitung in alle anfallenden Aufgaben einschließlich der kaufmännischen Belange jedoch ein Zeitraum von mehr als drei Monaten anzusetzen.
Qualitätskontrolleur in der metallverarbeitenden Industrie
Aufgrund des Einsatzes automatischer Prüfeinrichtungen, verbesserter Produktionsverfahren und anderer Arbeitsorganisationsformen nimmt die Zahl reiner Kontrollarbeitsplätze ab. Bei dem Umfang, den die Metallindustrie im weitesten Sinn unter den Wirtschaftszweigen des Bundesgebietes hat, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass Arbeitsplätze für Qualitätskontrolleure auf der Qualifikationsstufe der Anlerntätigkeiten und der Facharbeiterberufe noch in nennenswertem Umfang existieren.
Prüftätigkeiten beinhalten sehr häufig geringere körperliche Belastungen als Fertigungstätigkeiten und eignen sich daher besonders zur Umsetzung leistungsgeminderter Mitarbeiter, die aus sozialen Erwägungen oder aufgrund tarifvertraglicher Regelungen (z.B. Unkündbarkeit) weiterbeschäftigt werden sollen. Arbeitgeber berichten jedoch immer wieder, dass es zunehmend schwieriger wird, leidensgerechte Ansatzmöglichkeiten für eine wachsende Zahl von gesundheitlich beeinträchtigten Beschäftigten zu finden; z.T. werden sogar Wartelisten geführt. Daneben wird ein Ansatz als Kontrolleur oft als beruflicher Aufstieg betrachtet. Aus personalpo-litischen Erwägungen (z.B. dadurch Motivierung der Mitarbeiter und günstige Auswirkungen auf das Betriebsklima) wird diese Chance bevorzugt und soweit als möglich den eigenen Mitarbeitern eröffnet. Neben der fachlichen Qualifikation allgemein ist jedoch auch betriebsspezifisches Wissen über Produkt, Fertigungsverfahren, Betriebsorganisation und Arbeitsabläufe für die Auf-gabenerfüllung Voraussetzung oder zumindest von erheblichem Vorteil, da sich z.B. Einarbeitungszeiten dadurch verkürzen oder gar erübrigen. Aus den genannten Gründen werden Kontrollarbeitsplätze bevorzugt und weitestgehend innerbetrieblich besetzt. Anzumerken ist, dass der Kläger außerdem nicht über industrielle Erfahrungen verfügen dürfte. Die Fortbildung zum Metallbauermeister schließt mit der Meisterprüfung des Schlosserhandwerkes ab.
Durch die veränderten Qualitätsanforderungen in Industrie und Handwerk und die Einführung von Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungsnormen nach DIN ISO 9000 ff wird inzwischen der „Qualitätsfachmann“ bzw. die „Qualitätsfachfrau“ ausgebildet und auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt. Außenstehende Bewerber haben üblicherweise nur Zugang zu entsprechenden Stellen, z.B. wenn sie (bei in der Regel voller Leistungsfähigkeit) über einschlägige besondere Qualifikationen (Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer - nach einer Umschulung) oder mit Zertifikat - DGQ-Schein Güteprüfung - Weiterbildung bei der Deutschen Gesellschaft für Qualität) oder Erfahrungen als Kontrolleur verfügen. Für nicht so qualifizierte und zusätzlich leistungsgeminderte Bewerber können geeignete Arbeitsplätze nur vereinzelt durch besondere Vermittlungsbemühungen und Vermittlungshilfen (z.B. nicht selten erhebliche finanzielle Leistungen) erschlossen werden.
Auch wenn qualifizierte Kontrolltätigkeiten – wie bereits ausgeführt - meistens geringere körperliche Belastungen als Fertigungstätigkeiten beinhalten und Akkord- oder Fließbandarbeit nicht üblich ist, kann Zeitdruck nicht ausgeschlossen werden. An Konzentration, Aufmerksamkeit, Sorgfalt, Genauigkeit und zum Teil Entscheidungsfähigkeit und Durchsetzungsvermögen werden jedoch hohe Anforderungen gestellt, was durchaus eine gewisse nervliche Belastung darstellt. Auch Schichtarbeit ist häufig anzutreffen. Bei qualifizierten Prüftätigkeiten ist zwar der Wechsel der Körperhaltung z.T. möglich, wobei entweder Sitzen oder Stehen häufig deutlich überwiegt und der Haltungswechsel keineswegs den gesundheitlichen Erfordernissen entsprechend vorgenommen werden kann. Gewisse Zwangshaltung bei Feinarbeit, Heben und Tragen – je nach Größe des Prüfgutes – ist meist nicht gänzlich zu umgehen. Auch das Einwirken von vermehrter Rauch-, Staub-, Dämpfeentwicklung sowie Lärm ist je nach Lage des Prüfplatzes nicht immer auszuschließen. Für Kontrolltätigkeiten werden in der Regel gutes Nahsehvermögen, beidhändiges Handgeschick und Fingerfertigkeit, möglichst nicht eingeschränkte Funktionstüchtigkeit eines, besser beider Arme verlangt.
Obwohl Arbeitsplätze in nennenswertem, wenn auch geringer werdenden Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind, ist - wie bereits ausgeführt - außenstehenden leistungsgeminderten Bewerbern, die nicht über einschlägige besondere Qualifikationen oder Erfahrungen als Kontrolleur verfügen, der direkte Zugang erfahrungsgemäß nicht möglich.
Aufsichtsführende Tätigkeiten als Metallbaumeister in größeren Betrieben für Stahl- und Metallverarbeitung
Als Folgen der Umsetzung von Lean-Gedanken in Unternehmen sind Arbeitsplätze, auf denen ein Meister im Bereich Metallbau lediglich aufsichtführende Aufgaben erledigt, rückläufig. Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung zum Metallbauermeister qualifiziert den Kläger jedoch grundsätzlich für eine verantwortliche Tätigkeit in einem Handwerksbetrieb. In kleineren bis mittleren Handwerksbetrieben ist diese Tätigkeit stark durch praktische Mitarbeit geprägt. Stehen ab einer bestimmten Betriebsgröße eher organisatorische/ aufsichtführende Aufgaben im Vordergrund, sind zumindest die fachlich anspruchsvolleren praktischen Aufgaben zu übernehmen.
Aufgrund der daraus resultierenden körperlichen Anforderungen kann eine ständige und umfassende Berücksichtigung der Leistungseinschränkungen des Klägers vor allem in kleineren bis mittleren Betrieben nicht gewährleistet werden. Meistertätigkeiten ohne nennenswerte praktische Mitarbeit stellen zwar erfahrungsgemäß geringere Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit, dafür höhere an die psychische Belastbarkeit. Von besonderer Bedeutung sind Flexibilität, Verantwortungsbewusstsein, Organisationsvermögen, Kooperationsfähigkeit, Einfühlungs- und Durchsetzungsvermögen.
Der Kläger hat Ihrer Anfrage zufolge in der Zeit vom 01.07.1987 bis zum 01.07.1999 im Familienbetrieb hauptsächlich Facharbeitertätigkeiten verrichtet. Seine im Rahmen der Meisterprüfung im Jahre1991 erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten konnte er somit während seiner beruflichen Tätigkeit nicht adäquat anwenden. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Meisterprüfung ist die berufliche Bildung für Metallbauermeister nicht beendet. Um den jeweiligen Anforderungen des Arbeitsalltags gerecht zu werden, ist es notwendig, immer über ein aktuelles Fachwissen zu verfügen sowie Neuerungen zu kennen und anzuwenden. Viele Kenntnisse und Fertigkeiten, die zu spezialisierten Tätigkeiten oder in anleitenden und führenden Positionen benötigt werden, lassen sich nur im Rahmen von Weiterbildungen erwerben. Aufbauend auf die Berufserfahrung sichert eine passende Weiterbildung die berufliche Position oder bildet die Grundlage für berufliche Veränderungen. Nach der verhältnismäßig langen Zeit seit dem Ablegen der Meisterprüfung mit inzwischen eingetretenen technologischen u.a. Neuerungen ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger über aktuelle Kenntnisse verfügt. Auch wurden Ihrer Anfrage zufolge in dem Familienbetrieb, in dem der Kläger bis 1999 tätig war, keine Lehrlinge ausgebildet. Üblicherweise wird von aufsichtführenden Meistern auch die Ausbildung von Lehrlingen mitübernommen. Kenntnisse und Erfahrungen dieser Art sind in besonderem Maße notwendig, um verantwortungsvollere, physisch weniger belastende Aufgaben in einem größeren Handwerksbetrieb zu erfüllen.
Technischen Angestellten in der Projektbearbeitung bzw. Planung, Auftragsbearbeitung bzw. Kalkulation oder Materialdisposition a) Projektbearbeitung bzw. Planung, Auftragssachbearbeitung (Schlosserei)
- Bearbeitung von Kundenaufträgen, Planung von Projekten, ggf. auch Bearbeitung eigener Ausschreibungen
- ggf. Anpassung von Standardprogrammen an spezielle Kundenwünsche
- Berücksichtigung/Einplanung von Abweichungen der Kundenwünsche von den Planungsunterlagen (z.B. Konstruktionsunterlagen, Stücklisten, Zeitbedarfsausschreibungen u.ä.) ggf. unter Beachtung der Kostenvorstellungen des Kunden insbesondere hinsichtlich des benötigten Materials in Art, Qualität, menge benötigter Werkzeuge, Werkzeugmaschinen, Bearbeitungsmaschinen u.ä. der erforderlichen Maschinenbelegungszeiten, des zugrunde gelegten Arbeitskräftebedarfs, der zugrunde gelegten Bearbeitungszeiten
- Prüfung von Auftragsdurchlaufzeiten und Lieferterminmöglichkeiten
b) Kalkulator
- Vorkalkulation:
- Berechnung und Ausarbeitung von Angeboten (Ermittlung von Preisen) für bestimmte Leistungen aufgrund von Leistungsaufzeichnungen unter Berücksichtigung der Konkurrenz- und Beschäftigungssituation u.ä. Gesichtspunkte, insbesondere:
- Ermittlung von Materialkosten durch finanzielle Bewertung von Mengen und Qualitätsdaten für Materialien, Einbauteile u.ä.
- Ermittlung von Lohnkosten und Hilfslöhnen (aus Erfahrungssätzen bzw. statistischen Aufzeichnungen oder Vorgabezeiten u.ä.)
- Ermittlung von Maschinenkosten durch finanzielle Bewertung des Einsatzes von Maschinen, Geräten, ggf. auch Fahrzeugen u.ä.
- Nachkalkulation
- Ermittlung der tatsächlichen Kosten der erbrachten Leistungen (aus Arbeitsaufzeichnungen, Aufmaß u.ä.)
c) Materialdisponent (Schlosserei)
- Ermittlung/Feststellung/Zusammenfassung des Materialbedarfs in Abhängigkeit vom Fertigungs-/Termin-/Arbeitsplan (Stücklisten)
- Ermittlung der Bestell-Losgrößen in Abhängigkeit vom Fertigungs- und Terminplan
- Überwachung der Lagerbestände an
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Fertigungsmaterial, Halbfertigerzeugnissen/ -fabrikaten (Teilen, Baugruppen), ggf. Fertigerzeugnissen
- Veranlassung der Materialbeschaffung unter Beachtung der Verkaufssituation (Fertigungsplan) und des Gewinns (ggf. mit (Teil)gewinnoptimierung)
Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich hinsichtlich der erforderlichen Einarbeitungszeit auf meine Stellungnahme (hier insbesondere auf Seite 6), die als Bl. 112 ff der Gerichtsakte beigeheftet ist. Aus berufskundlicher Sicht ist dem Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges, trotz der abgelegten Meisterprüfung am 20.07.1991, der Zugang zu einer Tätigkeit als Technischer Angestellter nicht möglich, da insbesondere nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihm ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum genügt.
Hausmeister
Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch eine Hausmeistertätigkeit liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Gute handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten werden vorausgesetzt, eine verwertbare handwerkliche Ausbildung (Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner) häufig gewünscht, zum Teil auch verlangt. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen.
Die Aufgaben eines Hausmeisters variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von der Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Es handelt sich aber immer um eine selbständige, eigenbestimmte und -verantwortliche Tätigkeit.
Vorausgesetzt wird zuverlässige, verantwortungsbewusste Arbeitsweise, Flexibilität (z.B. unvorhergesehene Situationen sowie Ausführen vielfältiger Aufgaben), Kontakt- und Anpassungsfähigkeit (z.B. Umgang mit Mietern, Handwerkern, Reinigungspersonal, Lieferanten) und Durchsetzungsvermögen (z.B. Sicherstellen des bestimmungs- und ordnungsgemäßen, pfleglichen Gebrauchs von Gebäuden). Förderlich für eine Hausmeistertätigkeit sind gute Umgangsformen (z.B. Kontakt zu Mietern, Betriebs-/Hausangestellten) und ausreichende neurovegetative Belastbarkeit und psychische Stabilität (z.B. Schichtarbeit, häufig wechselnde, dringliche Aufgaben, „schwierige Hausbewohner“) und die Befähigung zum Anleiten von Hilfskräften (z.B. Reinigungskräften) und zum Überwachen der Aufgabenerledigung.
Die körperlichen Belastungen sind überwiegend leicht bis mittelschwer, gelegentlich unter Umständen auch schwer. Gehen und Stehen überwiegt bei weitem, Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit) lassen sich in der Regel ebenso wenig ausschließen wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Auch Heben, Tragen und Bewegen von schwereren Lasten wird üblicherweise verlangt. Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Die Arbeiten werden z.T. in geschlossenen Räumen und z.T. im Freien unter Witterungseinflüssen (Nässe, Kälte, Zugluft, Hitze) verrichtet. Aus berufskundlicher Sicht entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen, die an die Tätigkeit eines Hausmeisters gestellt werden.
Andere Verweisungsmöglichkeiten mindestens auf der Ebene der oberen Anlernberufe (Ausbildungszeit ein Jahr bis zu zwei Jahren) ,die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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