Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
L 6 RJ 274/99
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 46jährige Kläger hat den Beruf des Rohrschlossers erlernt, sich jedoch 1973 gelöst, ohne dass gesundheitliche Gründe ausschlaggebend waren. In der Folgezeit war er als Gleisbauer, Gerüstbauer, Arbeiter für Bürobedarf und zuletzt von 1990 an als Installateurhelfer beschäftigt. Im Mai 1995 schied er aus betriebsbedingten Gründen aus dem Erwerbsleben aus (Bl. 100 SG-Akte – Seite 2 des Urteils des SG Regensburg). Der GdB beträgt 70 mit den Merkzeichen „B“ und „G“
Nach den im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten nervenärztlichen Gebietsgutachten von Dr. ^Gebel^ vom 22.08.1998 stellt sich die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtige Arbeiten
- ohne Wechsel- und Nachschichtdiensttätigkeiten
- ohne Arbeiten unter hohem Stress- und Zeitdruck, insbesondere keine Akkordbedingungen
- ohne Arbeiten mit Heben und Tragen schwerer Lasten über 10 kg
- ohne monotone Arbeitstätigkeiten, insbesondere keine bückenden Tätigkeiten oder Überkopfarbeiten,
- ohne längere Nässe- und Kälteexposition
- ohne Arbeiten in suchtgefährdenden Bereichen wie z.B. im Brauereiwesen und Gaststättengewerbe
- ohne Arbeiten, die mit Sturzgefahr einhergehen wie z.B. auf Leitern, auf Gerüsten oder mit Treppensteigen bzw. mit der Notwendigkeit im Zurücklegen größerer Wegstrecken
Dr. ^Rieder^ beschreibt in seinem fachärztlichen Gutachten vom 29.01.2001, dass ebenfalls im erstinstanzlichen Verfahren eingeholt wurde, das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt:
- vollschichtig leichte Tätigkeiten
- überwiegend im Sitzen
Nach dem fachchirurgisch-orthopädischen Gutachten von Dr. ^Lange^ vom 04.03.2002 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers ab Juli 1997 wie folgt dar:
- 8 Stunden täglich
- ohne ausschließlich mittelschwere und schwere Arbeiten
- ohne ausschließlich Arbeiten im Gehen und Stehen
- ohne häufigstes Bücken
- ohne häufig kniende und hockende Tätigkeiten In seiner Begründung gibt Dr. ^Lange^ (Bl. 15 des Gutachtens) an, dass allenfalls der gelegentliche Wechsel der Körperposition von Gehen, Stehen und Sitzen ohne gewisse Regelmäßigkeit erforderlich ist und eine akzentuierende sitzende Tätigkeit durchaus zumutbar ist. Vermieden werden sollte das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg.
Dr. ^Kiefer^ führt in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 07.03.2002 folgendes aus: Unter Berücksichtigung der beiden Vorgutachten von Dr. ^Gebel^ und Dr. ^Rieder^ beim Vergleich mit den jetzigen Untersuchungsbefunden waren dem Kläger ab Juli 1997 noch Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses möglich. Die Vorgutachter haben von einem vollschichtigen Leistungsvermögen gesprochen, wobei sie allerdings erhebliche qualitative Einschränkungen berücksichtigt wissen wollten. Nach den heutigen Untersuchungsergebnissen – die zweifelsfrei eine gewisse Verschlechterung der cerebellären Symptomatik signalisieren – ist der Kläger noch in der Lage, nur einfache leichte Arbeiten von drei bis allenfalls vier Stunden zu verrichten, die nur im Sitzen ausgeführt werden können. Anforderungen an die Geschicklichkeit und an die Feinmotorik sind zu vermeiden.
Nach dem internistischen Gutachten von Dr. ^Eberl^ vom 25.04.2002 ist seit Juli 1997 von folgendem Leistungsvermögen auszugehen:
- einfache leichte Tätigkeiten
- nur im Sitzen, mit der Möglichkeit eines gelegentlichen Wechsels der Sitzposition
- ohne Zwangshaltungen und Tätigkeiten mit häufigem Bücken
- unter Vermeidung von Anforderungen an die Geschicklichkeit und Feinmotorik
Nach den im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten nervenärztlichen Gebietsgutachten von Dr. ^Gebel^ vom 22.08.1998 stellt sich die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtige Arbeiten
- ohne Wechsel- und Nachschichtdiensttätigkeiten
- ohne Arbeiten unter hohem Stress- und Zeitdruck, insbesondere keine Akkordbedingungen
- ohne Arbeiten mit Heben und Tragen schwerer Lasten über 10 kg
- ohne monotone Arbeitstätigkeiten, insbesondere keine bückenden Tätigkeiten oder Überkopfarbeiten,
- ohne längere Nässe- und Kälteexposition
- ohne Arbeiten in suchtgefährdenden Bereichen wie z.B. im Brauereiwesen und Gaststättengewerbe
- ohne Arbeiten, die mit Sturzgefahr einhergehen wie z.B. auf Leitern, auf Gerüsten oder mit Treppensteigen bzw. mit der Notwendigkeit im Zurücklegen größerer Wegstrecken
Dr. ^Rieder^ beschreibt in seinem fachärztlichen Gutachten vom 29.01.2001, dass ebenfalls im erstinstanzlichen Verfahren eingeholt wurde, das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt:
- vollschichtig leichte Tätigkeiten
- überwiegend im Sitzen
Nach dem fachchirurgisch-orthopädischen Gutachten von Dr. ^Lange^ vom 04.03.2002 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers ab Juli 1997 wie folgt dar:
- 8 Stunden täglich
- ohne ausschließlich mittelschwere und schwere Arbeiten
- ohne ausschließlich Arbeiten im Gehen und Stehen
- ohne häufigstes Bücken
- ohne häufig kniende und hockende Tätigkeiten In seiner Begründung gibt Dr. ^Lange^ (Bl. 15 des Gutachtens) an, dass allenfalls der gelegentliche Wechsel der Körperposition von Gehen, Stehen und Sitzen ohne gewisse Regelmäßigkeit erforderlich ist und eine akzentuierende sitzende Tätigkeit durchaus zumutbar ist. Vermieden werden sollte das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg.
Dr. ^Kiefer^ führt in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 07.03.2002 folgendes aus: Unter Berücksichtigung der beiden Vorgutachten von Dr. ^Gebel^ und Dr. ^Rieder^ beim Vergleich mit den jetzigen Untersuchungsbefunden waren dem Kläger ab Juli 1997 noch Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses möglich. Die Vorgutachter haben von einem vollschichtigen Leistungsvermögen gesprochen, wobei sie allerdings erhebliche qualitative Einschränkungen berücksichtigt wissen wollten. Nach den heutigen Untersuchungsergebnissen – die zweifelsfrei eine gewisse Verschlechterung der cerebellären Symptomatik signalisieren – ist der Kläger noch in der Lage, nur einfache leichte Arbeiten von drei bis allenfalls vier Stunden zu verrichten, die nur im Sitzen ausgeführt werden können. Anforderungen an die Geschicklichkeit und an die Feinmotorik sind zu vermeiden.
Nach dem internistischen Gutachten von Dr. ^Eberl^ vom 25.04.2002 ist seit Juli 1997 von folgendem Leistungsvermögen auszugehen:
- einfache leichte Tätigkeiten
- nur im Sitzen, mit der Möglichkeit eines gelegentlichen Wechsels der Sitzposition
- ohne Zwangshaltungen und Tätigkeiten mit häufigem Bücken
- unter Vermeidung von Anforderungen an die Geschicklichkeit und Feinmotorik
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Das Sozialgericht Regensburg hat die Klage in der mündlichen Verhandlung am 25.03.1999 abgewiesen und den Kläger auf die Tätigkeiten eines Verpackers leichter Gegenstände, eines Sortierers, eines einfachen Tagespförtners oder eines Kleinteilemontierers verwiesen.
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Mitteilung, ob es ab Juli 1997 für den Kläger noch irgendeine Berufstätigkeit gegeben hat, die er nach seinem körperlich-geistigen Leistungsvermögen gewachsen gewesen wäre und die sich aus dem Kreis ungelernter Arbeiten etwas herausgehoben hat (z.B. durch Erfordernis einer mehrwöchigen Anlernung/Einarbeitung, durch die damit verbundene Verantwortung). Insbesondere ist in meiner Stellungnahme auf die Berufstätigkeiten eines Pförtners, eines Telefonisten, eines Verpackers leichter Gegenstände, eines Sortierers und eines Prüfers einzugehen. Der Gesundheitszustand und das berufliche Leistungsvermögen des Klägers in der Zeit ab Juli 1997 ist dem Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. ^Gebel^ vom 22.08.1998 zu entnehmen.
Pförtner
Tätigkeitsinhalte, Anforderungen und Belastungen sind sehr unterschiedlich. Hauptsächlich werden sie durch den Einsatzort bestimmt (z.B. Industriebetrieb mit großem Werksgelände, Behörde, Klinik, Büro- oder Verwaltungsgebäude). Der Trend geht weg vom einfachen Pförtner. Zunehmend werden Pförtnern neben der Zutrittsregelung weitere Aufgaben übertragen. Die Pforte stellt immer häufiger eine technische Leitzentrale dar, in der Telefonanlage, Alarm- und Brandmeldesysteme, Rufanlage, Aufzugsnotruf usw. installiert sind. Der Pförtner ist nicht selten eine Werkschutzkraft, die Öffnungs- und Schließdienste versieht, Kontrollgänge durchführt, die
Einhaltung von Feuerschutz- und Arbeitssicherheitsbestimmungen überwacht und im Notfall entsprechende Maßnahmen (z.B. Erste Hilfe, Brandbekämpfung, Evakuierung) ergreift bzw. veranlasst (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst rufen etc.). Auf anderen Pförtnerarbeitsplätzen, vor allem bei Behörden, Verwaltungen usw. liegt der Schwerpunkt im Besucherempfang und in der Auskunfterteilung. Hier sind häufig Büroarbeiten (Postabfertigung, Ablage, Schreibarbeiten, Listen führen usw.) mit zu verrichten. Die Bedienung der Telefonanlage gehört dabei ebenfalls oft zu den Aufgaben. Entsprechend unterschiedlich sind die Belastungen bei der Tätigkeitsausübung und die Anforderungen, die dadurch hinsichtlich gesundheitlichem Leistungsvermögen, Vorkenntnissen und Persönlichkeit gestellt werden. Im Extremfall muss die körperliche Belastbarkeit Voraussetzungen wie bei der Berufsfeuerwehr genügen. Es können aber auch z.B. Fremdsprachenkenntnisse verlangt werden.
Stellen für „einfache” Pförtner gibt es trotzdem noch in nennenswerter Zahl. Bei Industriebetrieben ist es allerdings zutreffend, dass solche Pförtnerarbeitsplätze überwiegend als Schonarbeitsplätze gelten und der innerbetrieblichen Besetzung mit leistungsgeminderten Beschäftigten vorbehalten sind. Gleichzeitig ist aber zu beobachten, dass der Pfortendienst immer häufiger Fremdfirmen (Wachdiensten) übertragen wird. Es ist u.a. deswegen davon auszugehen, dass auch für Außenstehende die Chance besteht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten. Eine Pförtnertätigkeit beinhaltet keine ständige nervliche Belastung bzw. keinen dauernden Zeitdruck wie beispielsweise Akkordarbeit. Ganz sind Stresssituationen erfahrungsgemäß jedoch nicht zu vermeiden. Gerade wenn die Routine durchbrochen wird, z.B. bei größerem Besucherandrang, bei der Abwehr unerwünschter Personen o.ä. Vorkommnissen, ist es Aufgabe des Pförtners zu handeln. Dazu kommt, dass weitestgehend Schichtarbeit üblich ist. Arbeitsplätze in normaler Tagesschicht sind in gewissem Umfang hauptsächlich im Büro- und Verwaltungsbereich zu finden. Bei Schichtarbeit wird nicht selten Dienst rund um die Uhr, auch an Sonn- und Feiertagen verlangt. Auch 12-Stundenschichten sind nicht ungewöhnlich. Der Pförtner ist für Kunden, Besucher, Lieferanten und unter Umständen Anrufer in der Regel der erste Ansprechpartner eines Unternehmens, einer Behörde oder ähnlichem. Daher werden durchaus bestimmte Mindestanforderungen an Umgangsformen und äußeres Erscheinungsbild gestellt. Auch ein bisher grob-manuell tätiger Arbeitnehmer kann für eine einfache Pförtnertätigkeit in Frage kommen, wenn er Höflichkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit, ein gewisses Maß an Flexibilität und Umsicht mitbringt und in der Lage ist, sich ausreichende Kenntnisse des Betriebes anzueignen. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestanforderungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden.
Eine ständige Rücksichtnahme auf alle Leistungseinschränkungen des Klägers, insbesondere die von Dr. ^Gebel^ in seinem Gutachten vom 22.08.1998 ausgeschlossene Wechsel- und Nachdiensttätigkeit, ist bei einer Tätigkeit als einfacher Pförtner nicht möglich.
Telefonist
Die Tätigkeit eines Telefonisten ist zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen. Sie ist körperlich leicht und wird ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein,dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Anzumerken ist, dass Dr. ^Eberl^ in seinem Gutachten angibt, dass Anforderungen an Geschicklichkeit zu vermeiden sind. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt. werden
Verpacker leichter Gegenstände, Sortierer und Prüfer
Weil Frauen häufig über besseres Feinhandgeschick bei höherer Arbeitsgeschwindigkeit verfügen, werden mit diesen Arbeiten, insbesondere wenn sie körperlich leicht sich, bevorzugt Frauen beschäftigt. Üblicherweise werden diese Arbeiten in einseitiger Körperhaltung – entweder Sitzen oder Stehen – verrichtet. Der Wechsel der Körperhaltung fällt in der Regel nur an beim An- und Abtransport der zu verpackenden, zu sortierenden oder kontrollierenden Waren. Heben und Tragen von nicht nur leichten Lasten kann dann durchaus erforderlich sein.
Aus berufskundlicher Sicht unterliegen Verpackungs-, Sortier- und Prüftätigkeiten auf der ungelernten bzw. kurzfristig angelernten Ebene in der Regel einem vorbestimmten Arbeitsrhythmus. Wenn diese Arbeiten nicht im Akkord zu erledigen sind, dann bestimmt die Maschine bzw. das Fließband die Geschwindigkeit der zu erledigenden Arbeiten oder es sind Mindeststückzahlen vorgesehen. Während sicherlich noch Arbeitsplätze existent sind, die nicht in Schichtarbeit zu verrichten sind, dürften aus berufskundlicher Sicht – bis auf geringe Ausnahmen – keine Arbeitsplätze existieren, die nicht im Akkord- oder unter akkordähnlichen Bedingungen bzw. am Fließband zu verrichten sind. Dr. ^Gebel^ schließt in seinem Gutachten vom 22.08.1998 Arbeiten unter Akkordbedingungen aus. Anzumerken ist, dass Dr. ^Eberl^ in seinem internistischen Gutachten vom 25.04.2002 an gibt, dass Anforderungen an die Geschicklichkeit und Feinmotorik zu vermeiden sind. Für Tätigkeiten als Verpacker leichter Gegenstände, als Sortierer und Prüfer wird gutes Feinhandgeschick vorausgesetzt. Insgesamt entspricht aus berufskundlicher Sicht das Leistungsvermögen des Klägers auch für diese ungelernten Tätigkeiten nicht den üblichen Anforderungen.
Andere Berufstätigkeiten, denen der Kläger ab Juli 1997 nach seinem körperlich-geistigen Leistungsvermögen gewachsen ist und die sich aus dem Kreis ungelernter Arbeiten etwas herausgehoben haben (z.B. durch das Erfordernis einer mehrwöchigen Anlernung/Einarbeitung, durch die damit verbundene Verantwortung) können aus berufskundlicher Sicht nicht aufgezeigt werden.
Das Sozialgericht Regensburg hat die Klage in der mündlichen Verhandlung am 25.03.1999 abgewiesen und den Kläger auf die Tätigkeiten eines Verpackers leichter Gegenstände, eines Sortierers, eines einfachen Tagespförtners oder eines Kleinteilemontierers verwiesen.
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Mitteilung, ob es ab Juli 1997 für den Kläger noch irgendeine Berufstätigkeit gegeben hat, die er nach seinem körperlich-geistigen Leistungsvermögen gewachsen gewesen wäre und die sich aus dem Kreis ungelernter Arbeiten etwas herausgehoben hat (z.B. durch Erfordernis einer mehrwöchigen Anlernung/Einarbeitung, durch die damit verbundene Verantwortung). Insbesondere ist in meiner Stellungnahme auf die Berufstätigkeiten eines Pförtners, eines Telefonisten, eines Verpackers leichter Gegenstände, eines Sortierers und eines Prüfers einzugehen. Der Gesundheitszustand und das berufliche Leistungsvermögen des Klägers in der Zeit ab Juli 1997 ist dem Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. ^Gebel^ vom 22.08.1998 zu entnehmen.
Pförtner
Tätigkeitsinhalte, Anforderungen und Belastungen sind sehr unterschiedlich. Hauptsächlich werden sie durch den Einsatzort bestimmt (z.B. Industriebetrieb mit großem Werksgelände, Behörde, Klinik, Büro- oder Verwaltungsgebäude). Der Trend geht weg vom einfachen Pförtner. Zunehmend werden Pförtnern neben der Zutrittsregelung weitere Aufgaben übertragen. Die Pforte stellt immer häufiger eine technische Leitzentrale dar, in der Telefonanlage, Alarm- und Brandmeldesysteme, Rufanlage, Aufzugsnotruf usw. installiert sind. Der Pförtner ist nicht selten eine Werkschutzkraft, die Öffnungs- und Schließdienste versieht, Kontrollgänge durchführt, die
Einhaltung von Feuerschutz- und Arbeitssicherheitsbestimmungen überwacht und im Notfall entsprechende Maßnahmen (z.B. Erste Hilfe, Brandbekämpfung, Evakuierung) ergreift bzw. veranlasst (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst rufen etc.). Auf anderen Pförtnerarbeitsplätzen, vor allem bei Behörden, Verwaltungen usw. liegt der Schwerpunkt im Besucherempfang und in der Auskunfterteilung. Hier sind häufig Büroarbeiten (Postabfertigung, Ablage, Schreibarbeiten, Listen führen usw.) mit zu verrichten. Die Bedienung der Telefonanlage gehört dabei ebenfalls oft zu den Aufgaben. Entsprechend unterschiedlich sind die Belastungen bei der Tätigkeitsausübung und die Anforderungen, die dadurch hinsichtlich gesundheitlichem Leistungsvermögen, Vorkenntnissen und Persönlichkeit gestellt werden. Im Extremfall muss die körperliche Belastbarkeit Voraussetzungen wie bei der Berufsfeuerwehr genügen. Es können aber auch z.B. Fremdsprachenkenntnisse verlangt werden.
Stellen für „einfache” Pförtner gibt es trotzdem noch in nennenswerter Zahl. Bei Industriebetrieben ist es allerdings zutreffend, dass solche Pförtnerarbeitsplätze überwiegend als Schonarbeitsplätze gelten und der innerbetrieblichen Besetzung mit leistungsgeminderten Beschäftigten vorbehalten sind. Gleichzeitig ist aber zu beobachten, dass der Pfortendienst immer häufiger Fremdfirmen (Wachdiensten) übertragen wird. Es ist u.a. deswegen davon auszugehen, dass auch für Außenstehende die Chance besteht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten. Eine Pförtnertätigkeit beinhaltet keine ständige nervliche Belastung bzw. keinen dauernden Zeitdruck wie beispielsweise Akkordarbeit. Ganz sind Stresssituationen erfahrungsgemäß jedoch nicht zu vermeiden. Gerade wenn die Routine durchbrochen wird, z.B. bei größerem Besucherandrang, bei der Abwehr unerwünschter Personen o.ä. Vorkommnissen, ist es Aufgabe des Pförtners zu handeln. Dazu kommt, dass weitestgehend Schichtarbeit üblich ist. Arbeitsplätze in normaler Tagesschicht sind in gewissem Umfang hauptsächlich im Büro- und Verwaltungsbereich zu finden. Bei Schichtarbeit wird nicht selten Dienst rund um die Uhr, auch an Sonn- und Feiertagen verlangt. Auch 12-Stundenschichten sind nicht ungewöhnlich. Der Pförtner ist für Kunden, Besucher, Lieferanten und unter Umständen Anrufer in der Regel der erste Ansprechpartner eines Unternehmens, einer Behörde oder ähnlichem. Daher werden durchaus bestimmte Mindestanforderungen an Umgangsformen und äußeres Erscheinungsbild gestellt. Auch ein bisher grob-manuell tätiger Arbeitnehmer kann für eine einfache Pförtnertätigkeit in Frage kommen, wenn er Höflichkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit, ein gewisses Maß an Flexibilität und Umsicht mitbringt und in der Lage ist, sich ausreichende Kenntnisse des Betriebes anzueignen. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestanforderungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden.
Eine ständige Rücksichtnahme auf alle Leistungseinschränkungen des Klägers, insbesondere die von Dr. ^Gebel^ in seinem Gutachten vom 22.08.1998 ausgeschlossene Wechsel- und Nachdiensttätigkeit, ist bei einer Tätigkeit als einfacher Pförtner nicht möglich.
Telefonist
Die Tätigkeit eines Telefonisten ist zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen. Sie ist körperlich leicht und wird ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein,dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Anzumerken ist, dass Dr. ^Eberl^ in seinem Gutachten angibt, dass Anforderungen an Geschicklichkeit zu vermeiden sind. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt. werden
Verpacker leichter Gegenstände, Sortierer und Prüfer
Weil Frauen häufig über besseres Feinhandgeschick bei höherer Arbeitsgeschwindigkeit verfügen, werden mit diesen Arbeiten, insbesondere wenn sie körperlich leicht sich, bevorzugt Frauen beschäftigt. Üblicherweise werden diese Arbeiten in einseitiger Körperhaltung – entweder Sitzen oder Stehen – verrichtet. Der Wechsel der Körperhaltung fällt in der Regel nur an beim An- und Abtransport der zu verpackenden, zu sortierenden oder kontrollierenden Waren. Heben und Tragen von nicht nur leichten Lasten kann dann durchaus erforderlich sein.
Aus berufskundlicher Sicht unterliegen Verpackungs-, Sortier- und Prüftätigkeiten auf der ungelernten bzw. kurzfristig angelernten Ebene in der Regel einem vorbestimmten Arbeitsrhythmus. Wenn diese Arbeiten nicht im Akkord zu erledigen sind, dann bestimmt die Maschine bzw. das Fließband die Geschwindigkeit der zu erledigenden Arbeiten oder es sind Mindeststückzahlen vorgesehen. Während sicherlich noch Arbeitsplätze existent sind, die nicht in Schichtarbeit zu verrichten sind, dürften aus berufskundlicher Sicht – bis auf geringe Ausnahmen – keine Arbeitsplätze existieren, die nicht im Akkord- oder unter akkordähnlichen Bedingungen bzw. am Fließband zu verrichten sind. Dr. ^Gebel^ schließt in seinem Gutachten vom 22.08.1998 Arbeiten unter Akkordbedingungen aus. Anzumerken ist, dass Dr. ^Eberl^ in seinem internistischen Gutachten vom 25.04.2002 an gibt, dass Anforderungen an die Geschicklichkeit und Feinmotorik zu vermeiden sind. Für Tätigkeiten als Verpacker leichter Gegenstände, als Sortierer und Prüfer wird gutes Feinhandgeschick vorausgesetzt. Insgesamt entspricht aus berufskundlicher Sicht das Leistungsvermögen des Klägers auch für diese ungelernten Tätigkeiten nicht den üblichen Anforderungen.
Andere Berufstätigkeiten, denen der Kläger ab Juli 1997 nach seinem körperlich-geistigen Leistungsvermögen gewachsen ist und die sich aus dem Kreis ungelernter Arbeiten etwas herausgehoben haben (z.B. durch das Erfordernis einer mehrwöchigen Anlernung/Einarbeitung, durch die damit verbundene Verantwortung) können aus berufskundlicher Sicht nicht aufgezeigt werden.
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