L 10 RI 54/00

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 10 RI 54/00
Auskunftgeber
Sachverständiger, Diplom-Verwaltungswirt
Anfrage
Der 44-jährige Kläger hat den Beruf des Maurers erlernt und bis 1981 ausgeführt. Es folgte dann von 1981 bis 1987 eine Tätigkeit als selbständiger Taxenfahrer. Danach war er wieder mit Unterbrechungen als Maurer tätig. Im März 1992 hat er die Prüfung zum Polier abgelegt und arbeitete anschließend mit Unterberechungen als Polier und Maurer, d. h. als mitarbeitender Polier.

Nach den medizinischen Feststellungen kann er noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel, ohne schweres Heben und Tragen, ohne häufiges Bücken und einseitige Körperhaltungen, ohne Gefährdung durch Kälte, Nässe und Zugluft ausführen. Dieses Restleistungsvermögen reicht für eine Tätigkeit innerhalb der Bauberufe nicht mehr aus. Insbesondere weil hier auch kein Witterungsschutz besteht.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Auszug aus der Sitzungsniederschrift

Die Tätigkeit ”Fachberater im Baumarkt” setzt ein kaufmännisches Grundwissen voraus, das der Kläger zurzeit noch nicht besitzt. Vermittelbar wäre es innerhalb einer längerfristigen Einarbeitung (Dauer: 9 bis 12 Monate).

Die Tätigkeit ”Hausmeister” kommt zum einen nicht zum Tragen, weil der Kläger hier nicht den benötigten Zugangsberuf besitzt. Infrage kommen hier Klempnerinstallateure, Heizungsbauer, Elektriker/Elektroniker. Darüber hinaus reicht auch das Restleistungsvermögen von leichte bis mittelschwere Arbeiten nicht aus, weil durchaus auch körperliche Arbeiten – Möbel umsetzen und Möbel heben – anfallen und schließlich muss der Hausmeister auch den Winterdienst ausführen. Dabei hat er ebenfalls keinen Witterungsschutz.

Einen ”Telefonverkäufer im Baustoffhandel” gibt es in der Praxis nicht. Hier sind ausgebildete Baustoffhändler bzw. auch Vollkaufleute aus anderen Bereichen tätig. sie müssen in der Lage sein, Angebote zu unterbreiten, Preiskalkulationen durchzuführen, u.a.

Die Tätigkeit ”Telefonist in Taxenzentralem” ist eine völlig ungelernte Tätigkeit, die nach kurzer Einweisungszeit ausführbar ist.

Der ”Call-Center-Agent” wird im Rahmen einer Bildungsmaßnahme (Dauer: 9 Monate) herangebildet. Er müsste vertiefte EDV-Kenntnisse haben, die der Kläger nicht besitzt.

Der ”Lagerleiter in der Bauwirtschaft” ist eine kaufmännische Ausbildung. Infrage kommen hier überwiegend Großhandelskaufleute oder auch Bürokaufleute. Der Lagerleiter wird qualifiziert durch den Lehrgang ”Fachkraft für Lagerwirtschaft” (Dauer: 12 Monate).

Die Tätigkeit ”Baustellenassistent” ist am Arbeitsmarkt noch vorhanden. Sie macht aber inzwischen auch EDV-Arbeit erforderlich, die der Kläger noch nicht beherrscht. Hier wären Maßnahmen von 3 bis 6 Monaten Dauer erforderlich.

Unter Berücksichtigung des Restleistungsvermögens kann aus berufskundiger Sicht im gelernten und angelernten Bereich eine Verweisung nicht benannt werden. Für ungelernte Tätigkeiten besteht ein ausreichendes Restleistungsvermögen. Der Kläger hat die Tätigkeit ”Fachanleiter Bau” im Rahmen von Bildungsmaßnahmen der Bundesanstalt ausgeführt. Hier werden Bildungsträger beauftragt, die Maßnahme durchzuführen. Das Schulungspersonal rekrutiert sicht vorwiegen aus Arbeitslosen, die eine entsprechende Qualifikation haben. Es handelt sich hier nicht um regelmäßige Standardmaßnahmen, sondern die Maßnahmen werden bei Bedarf eingerichtet. Die Bildungsträger, die Bildungsmaßnahmen in der Erwachsenbildung Fachrichtung ”Bauwesen” durchführen, beschäftigen den sogenannten ”Lehrer für Fachpraxis”. Hier wird aus tarifrechtlichen Gründen die Meisterqualifikation bzw. der Techniker gefordert, weil hier eine angeglichene Entlohnung bezogen auf den ”Berufschulfachlehrer” gezahlt wird. Der Kläger hätte bei einem Bildungsträger unmittelbar einen Zugang. Es gibt hier eine eigenständige Bildungsmaßnahme. Diese dauert ebenfalls 12 Monate.
Saved
Datum