L 10 RI 165/01

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 10 RI 165/01
Auskunftgeber
Sachverständiger, Diplom-Verwaltungswirt
Anfrage
Der 46jährige Kläger hat keine Berufsausbildung durchlaufen. Er war aber langjährig in unterschiedlichen Tätigkeiten eingesetzt, ua im Holztransport, im Straßenbau, im Maschinenbau und als Kraftfahrer. Über einen längeren Zeitraum hat er auch in der Verpackung von Maschinenteilen gearbeitet. Seit 1992 ist er arbeitslos, war allerdings vom Arbeitsamt in verschiedenen ABM’s, die aber keine Eingliederung erbracht haben. Es besteht ein Zustand nach einer Bandscheibenoperation, ein Schmerzsyndrom und ein degenerativer, verschleißbedingter Knorpelschaden an der linken Kniescheibe. Zumutbar sind noch leichte Arbeiten ohne Überkopfarbeit, ohne häufiges Heben und Tragen über 15 kg, ohne einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken. Intellektuell besteht eine unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit. Der Kläger kann nicht lesen und schreiben, allerdings ist die Merkfähigkeit unbeeinträchtigt. Er besitzt den Führerschein und fährt auch Auto.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Auszug aus der Sitzungsniederschrift

Allein die Tatsache, dass jemand nicht die lesen und schreiben kann, verschließt nicht automatisch den allgemeinen Arbeitsmarkt. In der Bundesrepublik gibt es 3 bis 4 Millionen Analphabeten. Davon sind sehr viele beruflich eingegliedert. Die Finger und Hände sind gebrauchsfähig. Eine atypische gesundheitliche Einschränkung liegt aus berufskundiger Sicht nicht vor. Der Kläger kann weiterhin Verpackungsarbeiten im Bereich von Kleinteilen ausführen. Arbeitsplätze gibt es in Firmen, die unmittelbar Verpackungsarbeiten für andere Auftraggeber ausführen, und in Abteilungen von Industrieunternehmen, in denen die erzeugten Waren verpackt werden. Im Falle des Klägers ist es lediglich wichtig, dass es sich um Kleinteile handelt. Der Verpacker führt eine sitzende, teils stehende Tätigkeit aus. Er hat die Möglichkeit, sich auch am unmittelbaren Arbeitsplatz zu bewegen. Es handelt sich hierbei nicht um eine Akkordarbeit. Es entstehen zusätzliche Pausen, zB durch Wechsel des Produktes.

Auf Fragen des Prozessbevollmächtigten des Klägers: Diese Verpackungsarbeiten haben schon im sitzenden Bereich einen Haltungswechsel, weil die zu verpackenden Teile vom Lagerpunkt auf dem Tisch, über die Hand zum Ausgabebereich wechseln. Dabei entsteht ausreichende Bewegung im Oberkörper. Darüber hinaus hat der Verpacker auch die Möglichkeit, zumindest kurzfristig zu stehen und er hat auch bei Produktwechsel immer die Gelegenheit sich zu bewegen. Die bestehende Hautflechte bedeutet keinen Ausschließungsgrund, da es sich nicht um Arbeiten im feuchten Bereich handelt, zudem auch keine Lebensmittel verpackt werden müssen.
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