L 10 RI 199/02

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 10 RI 199/02
Auskunftgeber
Sachverständiger, Diplom-Verwaltungswirt
Anfrage
Der inzwischen 47jährige Kläger hat ursprünglich den Beruf eines Buchdruckers erlernt, aber nur kurzfristig in diesem Beruf gearbeitet. Von 1977 bis 1986 war er dann als Blechschlosser tätig, nachdem er innerbetrieblich eine Anlernung von etwa drei Monaten erhalten hat. Später folgte dann eine Umschulung zum Maschinenbaumechaniker. Allerdings ist keine Arbeitsaufnahme in diesem Bereich erfolgt, sondern er hat dann später noch zweimal kurzfristig als Schlosser bzw. als Schlossermonteur gearbeitet. Auf Grund der langen Beschäftigungszeit als Blechschlosser und der durchgeführten Umschulung zum Maschinenbaumechaniker muss man berufskundig davon ausgehen, dass er eine Facharbeiterqualifikation erworben hat.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Auszug aus der Sitzungsniederschrift

Im Gutachten des Neurologen A. vom 15. November 2001 ist festgehalten, dass als medizinische Einschränkungen eine genuine Epilepsie vom Typ Grand-Mal mit geringer Anfallsfrequenz besteht. Weiterhin wird der Verdacht auf Alkoholkrankheit bzw. -missbrauch aufgeführt. Es besteht ein klinischer Verdacht auf beginnende alkoholtoxische Polyneuropathie. Ein labortechnischer Verdacht auf alkoholtoxische Hepatopathie. Das medizinisch festgelegte Restleistungsvermögen ist wie folgt festgelegt: keine Arbeiten an gefährdenden Arbeitsplätzen, nicht an rotierenden Maschinen, nicht auf Dächern und Gerüsten, kein Fahrzeugführen, keine Stressfaktoren, keine Nachtarbeit und kein Akkord. Insoweit unterscheidet sich dieses Gutachten von den früheren Gutachten Dr. B. und Dr. C ... Hier wurde zwar auch schon der chronische Alkoholkonsum angesprochen. Es gab aber keine Aussagen darüber, dass der Kläger nicht im Akkord arbeiten darf. Die Tätigkeiten Zusammensetzer bzw. Mechaniker im Kleingerätebau sind industrielle Berufe, die ausschließlich im Akkord ausgeführt werden. Sie können heute nicht mehr als zumutbare Verweisungstätigkeiten für den Kläger gelten. Im gelernten und angelernten Bereich kann eine berufliche Verweisung nicht mehr genannt werden. Für einfache ungelernte Tätigkeiten nicht ganz einfacher Art wie z.B. die Hilfskraft in der Registratur und Poststelle kommt der Kläger weiterhin in Frage.
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Datum