Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 10 RI 333/02
Auskunftgeber
Sachverständiger, Diplom-Verwaltungswirt
Anfrage
Die Klägerin wird in Kürze 50 Jahre. Sie hat ursprünglich den Beruf der Sparkassenkauffrau erlernt, aber nur kurzfristig ausgeübt. Ab 1979 war sie dann mit einer Unterbrechung bis zuletzt als Näherin in einer Bettfedernfabrik tätig.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Auszug aus der Sitzungsniederschrift
Die Näherin ist im Rahmen der Stufenausbildung ein Ausbildungsberuf mit einer einjährigen Ausbildungszeit. Die Näherin arbeitet grundsätzlich im Akkord und sie hat eine ausschließlich sitzende Tätigkeit mit vornübergebeugter Körperhaltung. Es handelt sich um eine Maschinenarbeit, die den Einsatz beider Hände und Arme ständig erfordert. Nach den medizinischen Feststelllungen kann die Klägerin noch körperlich leichte Arbeiten, ohne Akkord, ohne besondere Anforderungen an das Konzentrationsvermögen, ohne Zwangshaltungen, nicht auf Leitern und Gerüsten, nicht in gebückter Körperhaltung, ohne die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände und des rechten Armes, nicht an laufenden Maschinen, mit Schutz vor Witterungseinflüssen, ohne Lärmeinwirkungen, ohne Staub, Gas, Dampf oder Rauch, ohne besondere Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen, vollschichtig ausführen. Die Hebe- und Tragefähigkeit ist auf 5 kg eingeschränkt. Es sollen zusätzliche Pausen wegen der Schwellneigung des rechten Armes möglich sein, medizinisch empfohlen wurden drei, zu jeweils einer Viertelstunde. Vergleicht man berufskundig die Arbeitsplatzanforderung der Näherin mit dem medizinischen Restleistungsvermögen der Klägerin, dann steht fest, dass sie in diesem Bereich absolut nicht mehr tätig sein kann. Die Klägerin besitzt aus dieser Tätigkeit keine verwertbaren Kenntnisse für andere Arbeitsaufgaben. Die entscheidende medizinische Einschränkung ist berufskundig, das Erfordernis der zusätzlichen Pausen. Bei der Klägerin kommt hinzu, dass diese Pausen weder von der Dauer noch von der Häufigkeit planbar sind. Im gewerblichen Arbeitsbereich ist es aber immer noch so, dass die einzelnen Arbeitsplätze untereinander abhängig sind, d.h. hier besteht nicht wie z.B. im Bürobereich eine selbstverteilbare Arbeitszeit. Vielmehr muss sichergestellt sein, dass der gewerbliche Arbeitsplatz regelmäßig besetzt ist. Da die Klägerin weder die Häufigkeit noch die Dauer ihrer Selbstbehandlung einschätzen kann, handelt es sich hier insgesamt aus berufskundiger Sicht um eine atypische Einschränkung, die keine Arbeitsleistung am allgemeinen Arbeitsmarkt mehr zulässt.
Auszug aus der Sitzungsniederschrift
Die Näherin ist im Rahmen der Stufenausbildung ein Ausbildungsberuf mit einer einjährigen Ausbildungszeit. Die Näherin arbeitet grundsätzlich im Akkord und sie hat eine ausschließlich sitzende Tätigkeit mit vornübergebeugter Körperhaltung. Es handelt sich um eine Maschinenarbeit, die den Einsatz beider Hände und Arme ständig erfordert. Nach den medizinischen Feststelllungen kann die Klägerin noch körperlich leichte Arbeiten, ohne Akkord, ohne besondere Anforderungen an das Konzentrationsvermögen, ohne Zwangshaltungen, nicht auf Leitern und Gerüsten, nicht in gebückter Körperhaltung, ohne die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände und des rechten Armes, nicht an laufenden Maschinen, mit Schutz vor Witterungseinflüssen, ohne Lärmeinwirkungen, ohne Staub, Gas, Dampf oder Rauch, ohne besondere Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen, vollschichtig ausführen. Die Hebe- und Tragefähigkeit ist auf 5 kg eingeschränkt. Es sollen zusätzliche Pausen wegen der Schwellneigung des rechten Armes möglich sein, medizinisch empfohlen wurden drei, zu jeweils einer Viertelstunde. Vergleicht man berufskundig die Arbeitsplatzanforderung der Näherin mit dem medizinischen Restleistungsvermögen der Klägerin, dann steht fest, dass sie in diesem Bereich absolut nicht mehr tätig sein kann. Die Klägerin besitzt aus dieser Tätigkeit keine verwertbaren Kenntnisse für andere Arbeitsaufgaben. Die entscheidende medizinische Einschränkung ist berufskundig, das Erfordernis der zusätzlichen Pausen. Bei der Klägerin kommt hinzu, dass diese Pausen weder von der Dauer noch von der Häufigkeit planbar sind. Im gewerblichen Arbeitsbereich ist es aber immer noch so, dass die einzelnen Arbeitsplätze untereinander abhängig sind, d.h. hier besteht nicht wie z.B. im Bürobereich eine selbstverteilbare Arbeitszeit. Vielmehr muss sichergestellt sein, dass der gewerbliche Arbeitsplatz regelmäßig besetzt ist. Da die Klägerin weder die Häufigkeit noch die Dauer ihrer Selbstbehandlung einschätzen kann, handelt es sich hier insgesamt aus berufskundiger Sicht um eine atypische Einschränkung, die keine Arbeitsleistung am allgemeinen Arbeitsmarkt mehr zulässt.
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Datum