Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 2 RI 337/00
Auskunftgeber
Sachverständiger, Diplom-Verwaltungswirt
Anfrage
Der 58jährige Kläger hat den Beruf des Elektroinstallateurs erlernt und ihn auch über mehrere Jahre ausgeführt. Später war er als Kundendienstmonteur in der Weißelektronik, als Monteur für automatische Zugangskontrollen und als Installateur von elektrischen Heizanlagen tätig. Nach den letzten medizinischen Feststellungen kann er noch körperlich leichte Arbeiten ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne ständig gebückte Haltungen, nicht überwiegend sitzend, sondern im Wechsel unter Witterungsschutz, vollschichtig ausführen. Das Heben und Tragen ist auf 10 kg eingeschränkt. Öffentliche Verkehrsmittel können genutzt werden. Die Gehstrecke von 4 mal 500 m pro Tag ist zumutbar
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Auszug aus der Sitzungsniederschrift
Der Elektroinstallateur führt eine körperlich leichte, mittelschwere und teilweise schwere Arbeit aus. Er arbeitet in Räumen und im Freien. Die Arbeiten werden stehend, gehend ausgeführt. Zwangshaltungen im Hocken, Knien, Bücken und Überkopf sind erforderlich. Die Arbeiten werden auf Leitern und Gerüsten ausgeführt. Häufig besteht Zeitdruck. Gefordert werden Finger- und Handgeschick, Fähigkeiten zum beidhändigen Arbeiten und ein intakter Stütz- und Bewegungsapparat. Vergleicht man berufskundig die Arbeitsplatzanforderungen, die an den Elektroninstallateur gestellt werden, mit dem medizinischen Restleistungsvermögen des Klägers, dann steht fest, dass er in diesem Beruf nicht mehr tätig sein kann. Seit etwa 12 Jahren hat der Kläger keine ausschließlichen Installationsarbeiten mehr ausgeführt, sondern er hat auch zB die Installation für automatische Zugangskontrollen, den Aufbau von Messeständen und die Installation von elektrischen Heizungen durchgeführt. Das alles sind aber auch Installationsarbeiten, die mit der Elektrik zu tun haben. Kenntnisse aus der Elektromechanik besitzt er nicht. Der Elektromechaniker ist ein eigenständiger Ausbildungsberuf ebenfalls mit einer dreijährigen Ausbildungszeit. Ein Wechsel von dem einen in den anderen Beruf ist nicht unmittelbar möglich. Der Elektroinstallateur arbeitet lediglich mit Bauzeichnungen und hat als Prüfgerät den Spannungsprüfer zur Verfügung, während der Mechaniker mit Konstruktionszeichnungen arbeitet und eine Reihe von Prüf- und Messgeräten hat, von denen der Elektroinstallateur überhaupt keine Vorkenntnisse besitzt. Aus diesem Grunde sind auch die von der Beklagten angedachten Tätigkeiten als Elektroprüfer, als Elektromechaniker im Prüffeld, als Prüfer im Elektrogerätebau und auch die Tätigkeit Prüf- und Kontrolltätigkeiten im industriellen Bereich für diesen Kläger nicht ausführbar, weil er hier überhaupt keine Vorkenntnisse besitzt und eine entsprechende Einarbeitung einen wesentlich längeren Zeitraum als drei Monate in Anspruch nehmen würde. Eine Tätigkeit als Werkstattmonteur zB in der weißen Elektronik (Elektroherde, Waschmaschinen, Spülmaschinen usw) kann für den Kläger nicht in Frage kommen, weil er weder Kenntnisse in der Mechanik noch in der Elektronik besitzt. Die von der Beklagten angesprochene Tätigkeit als Aufmasskontrolleur gibt es in der Praxis nicht. Selbst im alphabetischen Verzeichnis der Berufsbezeichnungen ist sie nicht vorhanden. Die Tätigkeit Kalkulator muss für den Kläger ausscheiden. Installateure werden anhand ihres Auftragzettels mit den benötigten Materialien aus dem Lagerbereich versorgt, die sie dann auf der jeweiligen Baustelle installieren. Kalkulationsaufgaben gehören zu seinem Aufgabenbereich keinesfalls. Der Verdrahtungselektriker führt entweder die normalen Installationstätigkeiten aus oder aber, wenn er im Bereich der Mechanik eingesetzt ist, beispielsweise im Gerätebau. Dann muss er mechanische und elektronische Kenntnisse besitzen, über die der Kläger nicht verfügt. Die Tätigkeit als Schaltschrankinstallateur ist ebenfalls mit Zwangshaltungen im Bücken, Hocken, Knien und auch teilweise über Kopf verbunden. Das sind Arbeitsplatzanforderungen, denen der Kläger nicht mehr entsprechen kann. Im Bereich der Kleingeräteherstellung ist der Arbeitsplatz entweder stehend oder sitzend ausgelegt. Ein Haltungswechsel ist hier nicht möglich, so dass auch diese Tätigkeit nicht in Frage kommen kann. Die Tätigkeit Zählermonteur kommt heute in der Praxis kaum noch vor. Der Elektroinstallateur montiert in Neubauten eine Grundvorrichtung, auf die dann später die Zähler durch die Stadtwerke aufgesetzt und in Betrieb genommen werden. Das Anbringen ist reine Installationsarbeit, die der Kläger nicht ausführen kann. Das Montieren von Zählern scheitert daran, dass hier eine Hebefähigkeit bis 10 kg oft nicht ausreichend ist und darüber hinaus auch zumindest Leiterarbeiten auszuführen sind, die ebenfalls für den Kläger nicht geeignet sind. Zähler werden heute immer nur dann noch nachmontiert, wenn beispielsweise größere Hallen untervermietet werden, weil dann für die Mieter besondere Zwischenzähler gesetzt werden müssen, die dann auch wiederum eine eigene Installation erfordern. Die Arbeiten an und für sich fallen nur noch im geringen Umfange an und werden dann regelmäßig von den Elektroinstallateuren ausgeführt. Die Tätigkeit Leitstandwärter fällt in den Bereich Maschinenanlagenführung an. Leitstände sind entweder sitzend zu bedienen, weil die Messinstrumente nur in Augenhöhe genau abgelesen werden können, oder der Arbeitsplatz ist auch mit Begehen der Anlage verbunden, weil Messdaten an unterschiedlichen Bereichen erhoben werden müssen. Dann ist die Tätigkeit für den Kläger ebenfalls nicht geeignet, weil dann wiederum Zwangshaltungen bestehen, die ihm nicht zuzumuten sind. Hinzu kommt, dass der Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges für die Tätigkeit auch nicht unmittelbar geeignet ist. Er hat seit langen Jahren die eigentlichen elektrotechnischen Arbeiten als Installateur nicht mehr ausgeführt und aus den letzten Tätigkeiten, die immerhin seit 1990 ausgeführt werden, bestehen keine verwertbaren Kenntnisse für die Arbeitsaufgabe Leitstandwärter. Die Tätigkeit als Geräteinstandsetzer Bereich Mechanik, Feinmechanik kann für den Kläger ebenfalls nicht in Frage kommen, weil ihm sowohl die mechanischen wie auch die feinmechanischen Kenntnisse (jeweils Ausbildungsberufe mit dreijähriger Ausbildungszeit) fehlen.
Aus berufskundiger Sicht kann im gelernten und angelernten Bereich eine zumutbare Verweisungstätigkeit nicht benannt werden. Für einfache ungelernte Tätigkeiten besteht weiterhin ein ausreichendes Restleistungsvermögen. Unter Berücksichtigung aller gesundheitlichen Einschränkungen kommen für den Kläger noch Tätigkeiten als einfacher Pförtner, als Hilfskraft in der Registratur und als Büromaterialverwalter in Frage. Die Finger und Hände sind einsatzfähig. Die übrigen Einschränkungen sind insgesamt berufskundig noch nicht atypisch, so dass diese Arbeiten weiterhin ausführbar sind. Die Tätigkeit als einfacher Pförtner bleibt auch dann zumutbar, wenn noch weitere medizinische Einschränkungen an der Wirbelsäule bestehen sollten.
Auszug aus der Sitzungsniederschrift
Der Elektroinstallateur führt eine körperlich leichte, mittelschwere und teilweise schwere Arbeit aus. Er arbeitet in Räumen und im Freien. Die Arbeiten werden stehend, gehend ausgeführt. Zwangshaltungen im Hocken, Knien, Bücken und Überkopf sind erforderlich. Die Arbeiten werden auf Leitern und Gerüsten ausgeführt. Häufig besteht Zeitdruck. Gefordert werden Finger- und Handgeschick, Fähigkeiten zum beidhändigen Arbeiten und ein intakter Stütz- und Bewegungsapparat. Vergleicht man berufskundig die Arbeitsplatzanforderungen, die an den Elektroninstallateur gestellt werden, mit dem medizinischen Restleistungsvermögen des Klägers, dann steht fest, dass er in diesem Beruf nicht mehr tätig sein kann. Seit etwa 12 Jahren hat der Kläger keine ausschließlichen Installationsarbeiten mehr ausgeführt, sondern er hat auch zB die Installation für automatische Zugangskontrollen, den Aufbau von Messeständen und die Installation von elektrischen Heizungen durchgeführt. Das alles sind aber auch Installationsarbeiten, die mit der Elektrik zu tun haben. Kenntnisse aus der Elektromechanik besitzt er nicht. Der Elektromechaniker ist ein eigenständiger Ausbildungsberuf ebenfalls mit einer dreijährigen Ausbildungszeit. Ein Wechsel von dem einen in den anderen Beruf ist nicht unmittelbar möglich. Der Elektroinstallateur arbeitet lediglich mit Bauzeichnungen und hat als Prüfgerät den Spannungsprüfer zur Verfügung, während der Mechaniker mit Konstruktionszeichnungen arbeitet und eine Reihe von Prüf- und Messgeräten hat, von denen der Elektroinstallateur überhaupt keine Vorkenntnisse besitzt. Aus diesem Grunde sind auch die von der Beklagten angedachten Tätigkeiten als Elektroprüfer, als Elektromechaniker im Prüffeld, als Prüfer im Elektrogerätebau und auch die Tätigkeit Prüf- und Kontrolltätigkeiten im industriellen Bereich für diesen Kläger nicht ausführbar, weil er hier überhaupt keine Vorkenntnisse besitzt und eine entsprechende Einarbeitung einen wesentlich längeren Zeitraum als drei Monate in Anspruch nehmen würde. Eine Tätigkeit als Werkstattmonteur zB in der weißen Elektronik (Elektroherde, Waschmaschinen, Spülmaschinen usw) kann für den Kläger nicht in Frage kommen, weil er weder Kenntnisse in der Mechanik noch in der Elektronik besitzt. Die von der Beklagten angesprochene Tätigkeit als Aufmasskontrolleur gibt es in der Praxis nicht. Selbst im alphabetischen Verzeichnis der Berufsbezeichnungen ist sie nicht vorhanden. Die Tätigkeit Kalkulator muss für den Kläger ausscheiden. Installateure werden anhand ihres Auftragzettels mit den benötigten Materialien aus dem Lagerbereich versorgt, die sie dann auf der jeweiligen Baustelle installieren. Kalkulationsaufgaben gehören zu seinem Aufgabenbereich keinesfalls. Der Verdrahtungselektriker führt entweder die normalen Installationstätigkeiten aus oder aber, wenn er im Bereich der Mechanik eingesetzt ist, beispielsweise im Gerätebau. Dann muss er mechanische und elektronische Kenntnisse besitzen, über die der Kläger nicht verfügt. Die Tätigkeit als Schaltschrankinstallateur ist ebenfalls mit Zwangshaltungen im Bücken, Hocken, Knien und auch teilweise über Kopf verbunden. Das sind Arbeitsplatzanforderungen, denen der Kläger nicht mehr entsprechen kann. Im Bereich der Kleingeräteherstellung ist der Arbeitsplatz entweder stehend oder sitzend ausgelegt. Ein Haltungswechsel ist hier nicht möglich, so dass auch diese Tätigkeit nicht in Frage kommen kann. Die Tätigkeit Zählermonteur kommt heute in der Praxis kaum noch vor. Der Elektroinstallateur montiert in Neubauten eine Grundvorrichtung, auf die dann später die Zähler durch die Stadtwerke aufgesetzt und in Betrieb genommen werden. Das Anbringen ist reine Installationsarbeit, die der Kläger nicht ausführen kann. Das Montieren von Zählern scheitert daran, dass hier eine Hebefähigkeit bis 10 kg oft nicht ausreichend ist und darüber hinaus auch zumindest Leiterarbeiten auszuführen sind, die ebenfalls für den Kläger nicht geeignet sind. Zähler werden heute immer nur dann noch nachmontiert, wenn beispielsweise größere Hallen untervermietet werden, weil dann für die Mieter besondere Zwischenzähler gesetzt werden müssen, die dann auch wiederum eine eigene Installation erfordern. Die Arbeiten an und für sich fallen nur noch im geringen Umfange an und werden dann regelmäßig von den Elektroinstallateuren ausgeführt. Die Tätigkeit Leitstandwärter fällt in den Bereich Maschinenanlagenführung an. Leitstände sind entweder sitzend zu bedienen, weil die Messinstrumente nur in Augenhöhe genau abgelesen werden können, oder der Arbeitsplatz ist auch mit Begehen der Anlage verbunden, weil Messdaten an unterschiedlichen Bereichen erhoben werden müssen. Dann ist die Tätigkeit für den Kläger ebenfalls nicht geeignet, weil dann wiederum Zwangshaltungen bestehen, die ihm nicht zuzumuten sind. Hinzu kommt, dass der Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges für die Tätigkeit auch nicht unmittelbar geeignet ist. Er hat seit langen Jahren die eigentlichen elektrotechnischen Arbeiten als Installateur nicht mehr ausgeführt und aus den letzten Tätigkeiten, die immerhin seit 1990 ausgeführt werden, bestehen keine verwertbaren Kenntnisse für die Arbeitsaufgabe Leitstandwärter. Die Tätigkeit als Geräteinstandsetzer Bereich Mechanik, Feinmechanik kann für den Kläger ebenfalls nicht in Frage kommen, weil ihm sowohl die mechanischen wie auch die feinmechanischen Kenntnisse (jeweils Ausbildungsberufe mit dreijähriger Ausbildungszeit) fehlen.
Aus berufskundiger Sicht kann im gelernten und angelernten Bereich eine zumutbare Verweisungstätigkeit nicht benannt werden. Für einfache ungelernte Tätigkeiten besteht weiterhin ein ausreichendes Restleistungsvermögen. Unter Berücksichtigung aller gesundheitlichen Einschränkungen kommen für den Kläger noch Tätigkeiten als einfacher Pförtner, als Hilfskraft in der Registratur und als Büromaterialverwalter in Frage. Die Finger und Hände sind einsatzfähig. Die übrigen Einschränkungen sind insgesamt berufskundig noch nicht atypisch, so dass diese Arbeiten weiterhin ausführbar sind. Die Tätigkeit als einfacher Pförtner bleibt auch dann zumutbar, wenn noch weitere medizinische Einschränkungen an der Wirbelsäule bestehen sollten.
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