L 2 RI 301/00

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 2 RI 301/00
Auskunftgeber
Sachverständiger, Diplom-Verwaltungswirt
Anfrage
Der 40jährige Kläger hat zunächst eine Ausbildung im elterlichen Betrieb als Landwirt durchlaufen und erfolgreich abgeschlossen. Im Anschluss war er noch kurzzeitig als Landwirt beschäftigt, hat aber dann von August 1993 bis Juli 1995 eine Ausbildung zum Facharbeiter Hochbau ebenfalls erfolgreich abgeschlossen und war danach noch kurzfristig als Maurer beschäftigt. Nach den medizinischen Feststellungen kann er noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in zwangloser Körperhaltung, im Wechsel, Sitzen, Gehen, Stehen, ohne schweres Heben und Tragen, ohne Zwangshaltung des Rumpfes, ohne Bückarbeiten, ohne besonderen Stress und besonderen Zeitdruck vollschichtig ausführen. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sind nicht ausführbar. Das Heben und Tragen ist bei Dr. Wittenhorst auf bis 5 kg eingeschränkt und bei Dr. Grüne bis auf 10 kg. Hier ist noch ausgeführt, dass eine intellektuelle Minderbegabung besteht und als weitere Einschränkung ist ausgeführt: Keine Nässe, Kälteexposition, keine gehäuften Überkopfarbeiten, kein häufiges Knien und Hocken.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Auszug aus der Sitzungsniederschrift

Vergleicht man berufskundig die Arbeitsplatzanforderungen, die an den Landwirt und auch an den Maurer gestellt werden mit dem medizinischen Restleistungsvermögen des Klägers, dann steht fest, dass er in beiden Berufen nicht mehr tätig sein kann. Auch für die bestehenden Alternativbeschäftigungen kann der Kläger nicht in Frage kommen, weil hier im wesentlichen die gleichen Arbeitsplatzanforderungen bestehen. Aus berufskundiger Sicht kann im gelernten und angelernten Bereich eine Verweisung nicht benannt werden. Die von der Beklagten angesprochene Tätigkeit als Auslieferungsfahrer setzt voraus, dass wenn sie auf oberen angelernten Bereich ausgeführt wird, kaufmännische Kenntnisse vorhanden sind. Dies ist beim Kläger nicht gegeben. Er könnte nur einfache ungelernte Tätigkeiten nicht ganz einfacher Art als Auslieferungsfahrer ausführen im Bereich Zahnlabor bzw Apothekendienst. Hierbei handelt es sich um leichte Arbeiten, für die auch eine Hebefähigkeit bis 5 kg ausreichend ist. Es erfolgt hier nur eine kurzfristige Toureneinweisung. Weitere Vorkenntnisse werden nicht benötigt.

Die Tätigkeit als Fachberater kann für den Kläger nicht in Frage kommen. Zum einen besteht die intellektuelle Minderbegabung, zum anderen fehlen aber auch tiefgreifende Berufserfahrungen, die eine Beratertätigkeit zulassen würden. Für die Tätigkeit als Hausmeister bleibt festzustellen, dass beide Berufe nicht zu den bevorzugten Bewerben zählen. In Frage kommen hier Elektrikern, Sanitärinstallateure und evtl. Leute aus dem Bereich, Holz, also Tischler. Maurer und Landwirte haben hier keinen unmittelbaren Zugang. Hinzu kommt, dass die Tätigkeit für diesen Kläger auch nicht leidensgereicht ist. Eine Hebefähigkeit selbst bis 10 kg reicht für die Tätigkeit nicht aus. Hinzu kommt auch, dass auch der Winterdienst ohne Witterungsschutz durchgeführt werden muss, dass aber auch gelegentlich Arbeiten über Kopf anfallen, zB wenn Lichtelemente gewechselt werden müssen und Gardinen abgenommen und wieder aufgehangen, wenn sie zB zur Reinigung gehen.

Unter Berücksichtigung aller gesundheitlichen Einschränkungen einschließlich des Ekzemleidens an den Händen und Füssen kommt der Kläger weiterhin als Hilfskraft in der Registratur und als Aktenbote in Frage. Es handelt sich um ungelernte Tätigkeiten nicht ganz einfacher Art, die mit dem gesamten Restleistungsvermögen des Klägers vereinbar sind.
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Datum