Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 2 RI 317/99
Auskunftgeber
Sachverständiger, Diplom-Verwaltungswirt
Anfrage
Die 46jährige Klägerin hat den Beruf der Wirtschaftspflegerin in der ehemaligen DDR erlernt. Die Pflegerin ist identisch der Wirtschaftsgehilfin. Voraussetzung war der Abschluss der 8. Klasse der Polytechnischen Oberschule und daran anschließend die zweijährige Ausbildung. Es gab die Fachrichtungen Gaststätten- und Hotelwesen und das Gesundheitswesen. Der vergleichbare Beruf in der Bundesrepublik ist die sogenannte Fachgehilfin im Hotel- und Gaststättengewerbe ebenfalls mit einer zweijährigen Ausbildungszeit. Die Klägerin hat nach den Unterlagen ua. ein Jahr als Küchenhilfe im Schlachthof gearbeitet, dann insgesamt sechs Jahre als Herdhilfe in der Gastronomie. Unter anderem war sie drei Jahre Verkäuferin in einer Fleisch- und Wurstwarenabteilung einer Kaufhalle. In der Bundesrepublik waren lediglich noch kurzfristige Tätigkeiten, zB als Kassiererin und als Leasingarbeiterin ausgewiesen. Nach den medizinischen Feststellungen kann sie noch leichte Arbeiten im Haltungswechsel Gehen, Stehen, Sitzen, ohne Belastung von atemwegreizenden Stoffen, wie zB Stäube, Gase, Dämpfe, Lösungsmittel oder Stoffe mit allergener Belastung vollschichtig ausführen. Zu berücksichtigen ist, dass sie nicht unter Hitze oder wechselnden Temperaturen arbeiten darf und sie sollte auf dem Arbeitsplatz nicht ständig sprechen müssen.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Auszug aus der Sitzungsniederschrift
Aus berufskundiger Sicht hat die Klägerin einen Anlernberuf mit einer zweijährigen Ausbildungszeit durchlaufen und sie hat später auch über einen längeren Zeitraum in artverwandten Berufen wie Küchenhilfe, Herdhilfe gearbeitet, so dass sie in der Lage war, auch in der letzten Tätigkeit als Fleischereiverkäuferin tätig zu sein. In der Fleischabteilung einer Kaufhalle sind regelmäßig ein Fleischermeister, eine Fachverkäuferin für Lebensmittel Verkäuferinnen und Verkaufshilfen tätig. Die ausgebildete Fachverkäuferin ist zB auch beschäftigt mit der Herstellung von Salaten. Sie hat in der Regel die Mett-Prüfung und sie hat darüber hinaus Kenntnisse, über die die Allgemeinverkäuferin nicht verfügt. Die Klägerin ist demnach berufskundig als Angelernte im oberen Bereich zu qualifizieren. Unter Auswertung aller gesundheitlichen Einschränkungen ist sie weiterhin in der Lage, Tätigkeiten als Verwalterin von Büromaterial und als Hilfskraft in der Registratur auszuführen. Es handelt sich hier um ungelernte Tätigkeiten nicht ganz einfacher Art, die eine Einweisungszeit von zwei bis vier Wochen erforderlich machen. Die Verwalterin von Büromaterialien ist als Alleinarbeiterin in einem Lagerraum mit der Verwaltung des Büromaterials befasst. Sie muss angelieferte Waren einlagern, muss auf Anforderung bestellte Waren an die Beschäftigten zu einem bestimmten Tag ausgeben. Sie erfasst die eingelagerten Artikel auf einfacher Bestandskarteikarte, weil es sich in der Regel um Verbrauchsmaterial handelt, dass mit der Ausgabe als verbraucht gilt. Sie hat hier einen selbstbestimmbaren Haltungswechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen. Sie kann auch weitgehend ihre Arbeit selbst verteilen. Einen unmittelbaren Vorgesetzten hat sie nicht. Alle Schutzmaßnahmen, die medizinisch gefordert sind, sind am Arbeitsplatz erfüllt. Die Eingruppierung zB im öffentlichen Dienst erfolgt in den Vergütungsgruppen IX/X BAT. Arbeitsplätze gibt es auch außerhalb der öffentlichen Arbeitgeber bei Industrieunternehmen, bei Zeichen- und Konstruktionsfirmen und ähnlichem. Auch für die Tätigkeit als Hilfskraft in der Registratur kommt die Klägerin in Frage. Sie hat hier nur mit einem begrenzten Mitarbeiterstab zu tun. Die möglichen Hustenanfälle stellen hier keinen Ausschließungsgrund dar. Die geforderten Arbeiten kann sie ohne weiteres ausführen. Sie muss eingehende Post öffnen, das Postgut entnehmen und der Registratur zuleiten, in umgekehrter Richtung muss sie ausgehende Post kuvertieren, frankieren und zur Absendung fertig machen. Die von den Ärzten beschriebenen Einwirkungen von Staub, Schmutz usw spielen hier keine Rolle. Auch hier handelt es sich um eine Hilfstätigkeit nicht ganz einfacher Art, die nach Einweisungszweit von zwei bis vier Wochen ausführbar ist. Im öffentlichen Dienst wird die Tätigkeit ebenfalls nach BAT IX/X entlohnt.
Auszug aus der Sitzungsniederschrift
Aus berufskundiger Sicht hat die Klägerin einen Anlernberuf mit einer zweijährigen Ausbildungszeit durchlaufen und sie hat später auch über einen längeren Zeitraum in artverwandten Berufen wie Küchenhilfe, Herdhilfe gearbeitet, so dass sie in der Lage war, auch in der letzten Tätigkeit als Fleischereiverkäuferin tätig zu sein. In der Fleischabteilung einer Kaufhalle sind regelmäßig ein Fleischermeister, eine Fachverkäuferin für Lebensmittel Verkäuferinnen und Verkaufshilfen tätig. Die ausgebildete Fachverkäuferin ist zB auch beschäftigt mit der Herstellung von Salaten. Sie hat in der Regel die Mett-Prüfung und sie hat darüber hinaus Kenntnisse, über die die Allgemeinverkäuferin nicht verfügt. Die Klägerin ist demnach berufskundig als Angelernte im oberen Bereich zu qualifizieren. Unter Auswertung aller gesundheitlichen Einschränkungen ist sie weiterhin in der Lage, Tätigkeiten als Verwalterin von Büromaterial und als Hilfskraft in der Registratur auszuführen. Es handelt sich hier um ungelernte Tätigkeiten nicht ganz einfacher Art, die eine Einweisungszeit von zwei bis vier Wochen erforderlich machen. Die Verwalterin von Büromaterialien ist als Alleinarbeiterin in einem Lagerraum mit der Verwaltung des Büromaterials befasst. Sie muss angelieferte Waren einlagern, muss auf Anforderung bestellte Waren an die Beschäftigten zu einem bestimmten Tag ausgeben. Sie erfasst die eingelagerten Artikel auf einfacher Bestandskarteikarte, weil es sich in der Regel um Verbrauchsmaterial handelt, dass mit der Ausgabe als verbraucht gilt. Sie hat hier einen selbstbestimmbaren Haltungswechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen. Sie kann auch weitgehend ihre Arbeit selbst verteilen. Einen unmittelbaren Vorgesetzten hat sie nicht. Alle Schutzmaßnahmen, die medizinisch gefordert sind, sind am Arbeitsplatz erfüllt. Die Eingruppierung zB im öffentlichen Dienst erfolgt in den Vergütungsgruppen IX/X BAT. Arbeitsplätze gibt es auch außerhalb der öffentlichen Arbeitgeber bei Industrieunternehmen, bei Zeichen- und Konstruktionsfirmen und ähnlichem. Auch für die Tätigkeit als Hilfskraft in der Registratur kommt die Klägerin in Frage. Sie hat hier nur mit einem begrenzten Mitarbeiterstab zu tun. Die möglichen Hustenanfälle stellen hier keinen Ausschließungsgrund dar. Die geforderten Arbeiten kann sie ohne weiteres ausführen. Sie muss eingehende Post öffnen, das Postgut entnehmen und der Registratur zuleiten, in umgekehrter Richtung muss sie ausgehende Post kuvertieren, frankieren und zur Absendung fertig machen. Die von den Ärzten beschriebenen Einwirkungen von Staub, Schmutz usw spielen hier keine Rolle. Auch hier handelt es sich um eine Hilfstätigkeit nicht ganz einfacher Art, die nach Einweisungszweit von zwei bis vier Wochen ausführbar ist. Im öffentlichen Dienst wird die Tätigkeit ebenfalls nach BAT IX/X entlohnt.
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