Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 2 RI 106/02
Auskunftgeber
Sachverständiger, Diplom-Verwaltungswirt
Anfrage
Der 53jährige Kläger hat eine Ausbildung zum Maler und Lackierer durchlaufen und war bis 1996 als Lackierer im Fahrzeugbau tätig. Im Vordergrund der gesundheitlichen Einschränkungen steht eine Anfallssituation in der Form, dass er kurzzeitig Absencen habe und zumindest gelegentlich ”blitzartig” hinschlage. Das A.-Hospital hat zu dieser Situation folgendes mitgeteilt: ”Der Kläger ist sechsmal umgekippt, hat zwei bis drei Sekunden die Kontrolle verloren und ist vornübergekippt.”
Die Klinik B. sagt bezogen auf diese Problematik, der Patient sei nur bedingt einsetzbar. Der Gutachter C. beschreibt die Schwindelsymptomatik wie folgt: ”Sie verläuft blitzartig; 14 Tage vor der Untersuchung hat das letzte synkobale Ereignis stattgefunden. Schließlich gibt es auch noch auf Seite 81 der Rentenakte eine Anfallsbeschreibung über einen längeren Zeitraum mit Beobachtungen der Ehefrau.
Die Klinik B. sagt bezogen auf diese Problematik, der Patient sei nur bedingt einsetzbar. Der Gutachter C. beschreibt die Schwindelsymptomatik wie folgt: ”Sie verläuft blitzartig; 14 Tage vor der Untersuchung hat das letzte synkobale Ereignis stattgefunden. Schließlich gibt es auch noch auf Seite 81 der Rentenakte eine Anfallsbeschreibung über einen längeren Zeitraum mit Beobachtungen der Ehefrau.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Auszug aus der Sitzungsniederschrift
Berufskundlich ist folgendes festzustellen: Der Kläger bekommt seine Anfälle blitzartig ohne Vorwarnung. Neben kurzzeitigen Absencen stürzt er aber auch gelegentlich hin. Eine solche Anfallsproblematik ist für eine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht umzusetzen. Alleine darf er wegen der Eigengefährdung nicht arbeiten; anderen Mitarbeitern ist die Situation nicht zumutbar. Nicht jeder kann und will auch in solchen Situationen Hilfestellungen leisten. Von daher scheitert die Arbeitsaufnahme. Es kommt hinzu, dass Arbeitgeber nicht bereit sind, Personen mit einem unvorhersehbaren Anfallsereignis zu beschäftigen. Auch die Berufsgenossenschaften tragen solche Risiken nicht. Ein Arbeitgeber ist nicht in der Lage, einen Arbeitsplatz so zu gestalten, dass für einen Arbeitnehmer mit spontanem Hinstürzen immer eine volle Sicherheit geboten werden kann.
Beim Kläger wurde medizinisch festgestellt, dass er Absencen bzw. Anfälle beim Drehen des Kopfes und beim Bücken bekommt. Das sind Arbeitspositionen, die praktisch auf jedem Arbeitsplatz vorkommen. Damit scheitert jede Arbeitsaufnahmen am allgemeinen Arbeitsmarkt. Personen mit diesem Krankheitsbild befinden sich regelmäßig in den Behindertenwerkstätten.
Auch die von der Beklagten angesprochenen Verweisungstätigkeiten als Aktenbote bzw. Hilfskraft für leichte Bürotätigkeiten scheitern in der Praxis ebenfalls an dem zu hohen Risiko. Wenn ein Aktenbote beispielsweise einen Anfall, wie er beim Kläger vorkommt, im Treppenhaus möglicherweise mit Akten auf dem Arm, erleidet, dann sind die Folgen nicht absehbar. Auch wenn er einen Spontansturz vor zufällig anwesendem Publikum erleidet, entsteht auch eine Situation, die für alle letztlich nicht zumutbar ist.
Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger an einem Arbeitstisch sitzt und hier irgendwelche leichtere Hilfstätigkeiten ausführt, hat er immer noch die Situation, dass er den Kopf drehen und wenden muss und damit sein Anfallsgeschehen auslöst. Darüber hinaus kann auch hier nicht ausgeschlossen werden, dass er sich entweder nach vorne beugen muss oder beispielsweise nach rückwärts mit angewinkeltem Kopf. Auch diese Körperpositionen sind anfallsauslösend.
Wenn es medizinisch dabei bleibt, dass das Anfallsgeschehen auch mit nur gelegentlichen spontanen Hinstürzen verbunden ist, ist eine Arbeitsaufnahme am allgemeinen Arbeitsmarkt auszuschließen.
Für Anfallsleidende wird in der medizinischen Sachkunde für die Arbeitsvermittlung unterschieden zwischen Absencen und Bewusstlosigkeit. Absencen lösen lediglich über einen bestimmten Zeitraum ein Verharren in einer Körperposition aus, ohne dass der Betroffene in der Lage ist, diese Situation zu verändern. Erst wenn die Absencen beendet sind kann er ohne weiteres seinen Arbeitsgang fortsetzen. Bewusstlosigkeit während eines Anfallsleidens löst ein Sturzereignis aus, was in der Regel von dem Erkrankten nicht zu beeinflussen ist. Eine weitere Situation sind die vorher angekündigten Absencen. Hier wird es dem Betroffenen körperlich unangenehm, er weiß, dass jetzt in Kürze ein Anfallsgeschehen erfolgt, und er kann sich entsprechend schützen, in dem er sich hinsetzt, anlehnt u.s.w. Bei dieser Situation kommt es nicht zum blitzartigen Hinstürzen.
Auszug aus der Sitzungsniederschrift
Berufskundlich ist folgendes festzustellen: Der Kläger bekommt seine Anfälle blitzartig ohne Vorwarnung. Neben kurzzeitigen Absencen stürzt er aber auch gelegentlich hin. Eine solche Anfallsproblematik ist für eine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht umzusetzen. Alleine darf er wegen der Eigengefährdung nicht arbeiten; anderen Mitarbeitern ist die Situation nicht zumutbar. Nicht jeder kann und will auch in solchen Situationen Hilfestellungen leisten. Von daher scheitert die Arbeitsaufnahme. Es kommt hinzu, dass Arbeitgeber nicht bereit sind, Personen mit einem unvorhersehbaren Anfallsereignis zu beschäftigen. Auch die Berufsgenossenschaften tragen solche Risiken nicht. Ein Arbeitgeber ist nicht in der Lage, einen Arbeitsplatz so zu gestalten, dass für einen Arbeitnehmer mit spontanem Hinstürzen immer eine volle Sicherheit geboten werden kann.
Beim Kläger wurde medizinisch festgestellt, dass er Absencen bzw. Anfälle beim Drehen des Kopfes und beim Bücken bekommt. Das sind Arbeitspositionen, die praktisch auf jedem Arbeitsplatz vorkommen. Damit scheitert jede Arbeitsaufnahmen am allgemeinen Arbeitsmarkt. Personen mit diesem Krankheitsbild befinden sich regelmäßig in den Behindertenwerkstätten.
Auch die von der Beklagten angesprochenen Verweisungstätigkeiten als Aktenbote bzw. Hilfskraft für leichte Bürotätigkeiten scheitern in der Praxis ebenfalls an dem zu hohen Risiko. Wenn ein Aktenbote beispielsweise einen Anfall, wie er beim Kläger vorkommt, im Treppenhaus möglicherweise mit Akten auf dem Arm, erleidet, dann sind die Folgen nicht absehbar. Auch wenn er einen Spontansturz vor zufällig anwesendem Publikum erleidet, entsteht auch eine Situation, die für alle letztlich nicht zumutbar ist.
Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger an einem Arbeitstisch sitzt und hier irgendwelche leichtere Hilfstätigkeiten ausführt, hat er immer noch die Situation, dass er den Kopf drehen und wenden muss und damit sein Anfallsgeschehen auslöst. Darüber hinaus kann auch hier nicht ausgeschlossen werden, dass er sich entweder nach vorne beugen muss oder beispielsweise nach rückwärts mit angewinkeltem Kopf. Auch diese Körperpositionen sind anfallsauslösend.
Wenn es medizinisch dabei bleibt, dass das Anfallsgeschehen auch mit nur gelegentlichen spontanen Hinstürzen verbunden ist, ist eine Arbeitsaufnahme am allgemeinen Arbeitsmarkt auszuschließen.
Für Anfallsleidende wird in der medizinischen Sachkunde für die Arbeitsvermittlung unterschieden zwischen Absencen und Bewusstlosigkeit. Absencen lösen lediglich über einen bestimmten Zeitraum ein Verharren in einer Körperposition aus, ohne dass der Betroffene in der Lage ist, diese Situation zu verändern. Erst wenn die Absencen beendet sind kann er ohne weiteres seinen Arbeitsgang fortsetzen. Bewusstlosigkeit während eines Anfallsleidens löst ein Sturzereignis aus, was in der Regel von dem Erkrankten nicht zu beeinflussen ist. Eine weitere Situation sind die vorher angekündigten Absencen. Hier wird es dem Betroffenen körperlich unangenehm, er weiß, dass jetzt in Kürze ein Anfallsgeschehen erfolgt, und er kann sich entsprechend schützen, in dem er sich hinsetzt, anlehnt u.s.w. Bei dieser Situation kommt es nicht zum blitzartigen Hinstürzen.
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