Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
S 2 RJ 173/00
Auskunftgeber
Sachverständiger, Diplom-Verwaltungswirt
Anfrage
Der 57-jährige Kläger war seit 1977 als selbständiger Elektroinstallateurmeister tätig. Nach eigenen Angaben hat er 18 Beschäftigte im Betrieb. Davon sind 11 Gesellen, 3 Auszubildende und 4 Bürokräfte, die allerdings bis auf eine Arbeitskraft durch die Familie gestellt werden. Darüber hinaus wird noch eine Hilfskraft beschäftigt.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Auszug aus der Sitzungsniederschrift
Die Tätigkeit eines selbständigen Installateurmeisters sieht wie folgt aus: Bei Arbeitsbeginn findet regelmäßig eine Besprechung mit den Mitarbeitern statt, in der sich der Meister 1. über den Fortgang der einzelnen Arbeiten selbst unterrichtet und 2. die Personal- und Materialdisposition trifft. Danach verlassen die Installateure den Betrieb und der Installateurmeister begibt sich auf die Baustellenbesichtigung. Insbesondere im Elektroinstallationsgewerbe haftet der Meister nach den sehr strengen VDE-Vorschriften, d.h. er muss eigenständig für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten haften. Der Kläger hat selbst erklärt, dass er darüber hinaus etwa für 20 % seiner Arbeitszeit Angebote erstellt. Im Falle eines Meisters heißt das, er sucht aus Katalogen entsprechend den Aufmaßen die Preise heraus für das Material, was zum Einsatz kommt. Das entsprechende Angebot wird dann letztlich im Büro schriftlich verfasst. Des Weiteren hat der Kläger erklärt, dass er auch die Arbeiten für die Rechnungslegung ausführt. Hier geht es darum, dass die ausgeführten Arbeiten kostenmäßig erfüllt werden. Die erforderliche Rechnung wird ebenfalls durch das Büro gefertigt. So, wie der Kläger seinen Arbeitplatz geschildert hat, läuft er auch tatsächlich in der Praxis ab. Das Gutachten von Frau Dr. ^Höpner^ bescheinigt dem Kläger nach der durchgemachten Herzoperation und dem Vierfach-Bypass eine schwere reaktive Depression, den Verlust von Freude, Interesse und Antrieb. Darüber hinaus führt sie aus, dass er leicht gereizt erscheint und Suizidgedanken hat. Wenn man das berufskundig auf die Arbeitsplatzanforderungen eines selbständigen Installateurmeisters bezieht, dann muss man davon ausgehen, dass der Kläger für diese Arbeit nicht mehr geeignet ist. Zum einen würde unter einer solchen körperlichen Situation die Ausbildung der 3 Auszubildenden beeinträchtigt, und auch 11 beschäftigte Gesellen erfordern eine Durchsetzungskraft, die der Kläger so nicht mehr besitzt.
Zu den angesprochenen Verweisungstätigkeiten wird berufskundig wie folgt Stellung genommen:
Der bauleitende Meister in der Installation ist ausschließlich auf den Baustellen tätig. Da es sich in solchen Fällen regelmäßig um Neubauten handelt, ist er den Witterungsverhältnissen voll ausgesetzt, so dass diese Tätigkeit für den Kläger nicht in Frage kommen kann.
Berater in Planungsbüros für Installationsarbeiten sind regelmäßig qualifizierte Techniker und Ingenieure, die aus dem Planungsbereich kommen. Sie haben Arbeitsaufgaben, die ein Installateurmeister nicht auszuführen hat. Insoweit kann die Verweisungstätigkeit nicht in Frage kommen.
Kundenberater in größeren Installationsbetrieben sind in der Praxis nicht vorhanden. Kundenberatung kennt man beispielsweise bei der sog. Weißelektronik. Darunter fallen Waschmaschinen, Spülmaschinen, Trockner sowie für den haushaltlichen Bereich wie für den gewerblichen Bereich. Weiterhin sind Kundenberater in der Unterhaltungselektronik tätig. Hier handelt es sich regelmäßig um Rundfunk- und Fernsehtechniker, die diese Aufgaben wahrnehmen. Ein Installateurmeister besitzt hier keine Vorkenntnisse. Der Kläger hat nach eigenen Angaben gesagt, dass der Verkauf in seinem Betrieb als Nebensache läuft. Deshalb muss man davon ausgehen, dass er auch keine beratenden Gespräche hier geführt hat.
Auszug aus der Sitzungsniederschrift
Die Tätigkeit eines selbständigen Installateurmeisters sieht wie folgt aus: Bei Arbeitsbeginn findet regelmäßig eine Besprechung mit den Mitarbeitern statt, in der sich der Meister 1. über den Fortgang der einzelnen Arbeiten selbst unterrichtet und 2. die Personal- und Materialdisposition trifft. Danach verlassen die Installateure den Betrieb und der Installateurmeister begibt sich auf die Baustellenbesichtigung. Insbesondere im Elektroinstallationsgewerbe haftet der Meister nach den sehr strengen VDE-Vorschriften, d.h. er muss eigenständig für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten haften. Der Kläger hat selbst erklärt, dass er darüber hinaus etwa für 20 % seiner Arbeitszeit Angebote erstellt. Im Falle eines Meisters heißt das, er sucht aus Katalogen entsprechend den Aufmaßen die Preise heraus für das Material, was zum Einsatz kommt. Das entsprechende Angebot wird dann letztlich im Büro schriftlich verfasst. Des Weiteren hat der Kläger erklärt, dass er auch die Arbeiten für die Rechnungslegung ausführt. Hier geht es darum, dass die ausgeführten Arbeiten kostenmäßig erfüllt werden. Die erforderliche Rechnung wird ebenfalls durch das Büro gefertigt. So, wie der Kläger seinen Arbeitplatz geschildert hat, läuft er auch tatsächlich in der Praxis ab. Das Gutachten von Frau Dr. ^Höpner^ bescheinigt dem Kläger nach der durchgemachten Herzoperation und dem Vierfach-Bypass eine schwere reaktive Depression, den Verlust von Freude, Interesse und Antrieb. Darüber hinaus führt sie aus, dass er leicht gereizt erscheint und Suizidgedanken hat. Wenn man das berufskundig auf die Arbeitsplatzanforderungen eines selbständigen Installateurmeisters bezieht, dann muss man davon ausgehen, dass der Kläger für diese Arbeit nicht mehr geeignet ist. Zum einen würde unter einer solchen körperlichen Situation die Ausbildung der 3 Auszubildenden beeinträchtigt, und auch 11 beschäftigte Gesellen erfordern eine Durchsetzungskraft, die der Kläger so nicht mehr besitzt.
Zu den angesprochenen Verweisungstätigkeiten wird berufskundig wie folgt Stellung genommen:
Der bauleitende Meister in der Installation ist ausschließlich auf den Baustellen tätig. Da es sich in solchen Fällen regelmäßig um Neubauten handelt, ist er den Witterungsverhältnissen voll ausgesetzt, so dass diese Tätigkeit für den Kläger nicht in Frage kommen kann.
Berater in Planungsbüros für Installationsarbeiten sind regelmäßig qualifizierte Techniker und Ingenieure, die aus dem Planungsbereich kommen. Sie haben Arbeitsaufgaben, die ein Installateurmeister nicht auszuführen hat. Insoweit kann die Verweisungstätigkeit nicht in Frage kommen.
Kundenberater in größeren Installationsbetrieben sind in der Praxis nicht vorhanden. Kundenberatung kennt man beispielsweise bei der sog. Weißelektronik. Darunter fallen Waschmaschinen, Spülmaschinen, Trockner sowie für den haushaltlichen Bereich wie für den gewerblichen Bereich. Weiterhin sind Kundenberater in der Unterhaltungselektronik tätig. Hier handelt es sich regelmäßig um Rundfunk- und Fernsehtechniker, die diese Aufgaben wahrnehmen. Ein Installateurmeister besitzt hier keine Vorkenntnisse. Der Kläger hat nach eigenen Angaben gesagt, dass der Verkauf in seinem Betrieb als Nebensache läuft. Deshalb muss man davon ausgehen, dass er auch keine beratenden Gespräche hier geführt hat.
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