S 2 RJ 201/00

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
S 2 RJ 201/00
Auskunftgeber
Sachverständiger, Diplom-Verwaltungswirt
Anfrage
Der in Kürze 47-jährige Kläger hat den Beruf des Maurers erlernt und bis auf eine Unterbrechungszeit, in der er als Wachmann gearbeitet hat, bis zuletzt ausgeführt. Der Maurer führt leichte, mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten aus. Er arbeitet ausschließlich stehend, gehend, oft ohne Witterungsschutz. Das Heben und Tragen von Lasten kann nicht ausgeschlossen werden. Zwangshaltungen im Hocken, Knien und überkopf sind erforderlich. Vergleicht man die üblichen Arbeitsplatzanforderungen mit dem Gutachten des Dr. ^Beutler^, dann steht fest, dass der Kläger als Maurer nicht mehr tätig sein kann. Auch in den übrigen Berufen innerhalb des Baugewerbes gibt es für ihn keinen leidengerechten Arbeitsplatz.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Auszug aus der Sitzungsniederschrift

Zu den von der Beklagten angesprochenen Verweisungstätigkeiten wird berufskundig wie folgt Stellung genommen:

Der Werkstattschreiber ist keine Tätigkeit innerhalb der Bauberufe, sondern kommt lediglich im Metallbereich vor. Im Baubereich gab es früher den Baustellenschreiber, aber auch diese Tätigkeit ist inzwischen nicht mehr am Markt. Heute gibt es auf sehr großen Baustellen den sog. Baustellenassistenten. Er unterstützt die Bauleitung unmittelbar, ist in der Regel kaufmännisch vorgebildet (Baustoffkaufmann) und führt normale Bürotätigkeiten unter Verwendung des PC durch. Beim Kläger wurde während der Arbeitserprobung/Berufsfindung festgestellt, dass er große Lücken in der Rechtschreibung besitzt und die Grundrechenarten nur knapp ausreichend beherrscht. Wenn man das zugrunde legt, kann er keinesfalls für die Tätigkeit „Baustellenassistent“ in Frage kommen.

Die Tätigkeit „Baustoffprüfer“ ist ein eigener Ausbildungsberuf, der mit erheblicher Laborarbeit verbunden ist. Bei dieser Tätigkeit kann das Heben und Tragen von Lasten (Betonproben mindestens 20 kg und mehr) nicht ausgeschlossen werden. Der Kläger kann auch hier nicht in Frage kommen, weil er die Bildungsvoraussetzungen nicht erfüllt.

Der Registrator führt eine kaufmännisch verwaltend, organisatorische Aufgabe durch. Es gibt in diesem Bereich keinen Ausbildungsberuf. Allerdings liegt die Qualität der Arbeit im Bereich der oberen angelernten Berufe. Auch hier kommt der Kläger wegen seiner intellektuellen Fähigkeiten nicht in Betracht.

Die angesprochene Tätigkeit als Pförtner (einfacher Pförtner) beinhaltet einmal die Steuerung von Besuchspersonen innerhalb eines Gebäudes, das Führen gelegentlicher Telefongespräche und auch die Anfertigung von einfachen Notizen. Für diese Tätigkeit, wenn sie in Tagesform ausführbar ist, bleibt der Kläger weiterhin geeignet. Die Finger, Hände und Arme sind ohne Einschränkung gebrauchsfähig. Die Hörstörung ist nicht so stark, dass er nicht telefonieren kann, und auch die mangelnde Rechtschreibung spielt hier keine Rolle, weil er die gefertigten Notizen in der Regel nur selbst lesen muss. Es handelt sich hier um eine ungelernte Tätigkeit, für die nur eine kurze Einweisungszeit – etwa 2 Wochen – erforderlich ist.

Im gelernten und angelernten Bereich kann aus berufskundiger Sicht eine Verweisung nicht genannt werden. Einfache ungelernte Tätigkeiten bleiben weiterhin zumutbar. In Frage kommt die Tätigkeit als Hilfskraft in der Registratur. Die Hilfskraft kann überwiegend sitzend tätig sein. Sie öffnet eingehende Post, entnimmt das Postgut und leitet es dem Registrator zu. In der umgekehrten Richtung kuvertiert, frankiert er das Postgut und macht es zur Absendung fertig. Es handelt sich hier um eine leichte körperliche Tätigkeit, bei der alle von Dr. Beutler angesprochenen medizinischen Einschränkungen ausreichend berücksichtigt werden können. Es ist ebenfalls eine ungelernte Tätigkeit, die nach kurzer Einweisungszeit ausführbar ist. Nach den Strukturdaten über den Arbeitsmarkt aus dem Jahre 1998 waren in dem Bereich der sog. Bürohilfstätigkeiten bundesweit insgesamt 45.000 Personen beschäftigt. Zu diesen Hilfstätigkeiten gehört die Bürohilfskraft für einfache schematische Arbeiten, der Aktenbote, die Hilfskraft in der Registratur und Poststelle und der Verwalter von Büromaterialien. Nach diesen Strukturdaten sind 45 % der Arbeitnehmer 50 Jahre und älter. Die Arbeitsplätze kommen sowohl in der Verwaltung und in Industrieunternehmen vor. Zumindest im öffentlichen Dienst unterliegen sie der Ausschreibungspflicht und sind deshalb für jedermann zugänglich.

Für die Tätigkeit als Hausmeister ist berufskundig Folgendes zu sagen: Der Maurer hat für diese Tätigkeit keinen unmittelbaren Zugangsberuf. Vorrangig berücksichtigt werden Elektroinstallateure/Mechaniker, Klempnerinstallateure, Heizungslüftungsbauer. Der Hausmeister führt körperlich leichte Arbeiten, teilweise mittelschwere, aber auch gelegentlich schwere körperliche Arbeiten durch. Er muss z.B. innerhalb der Gebäude Umzüge durchführen, er muss den Winterdienst ohne Witterungsschutz ausführen. Häufig ist er für die Rasenpflege und die Gartenanlage zuständig. Er muss auch gelegentlich auf die Leiter steigen können, z. B. zum Auswechseln von Lichtelementen, zum Reinigen von Dachrinnen und teilweise auch beim Rückschnitt von Büschen und Bäumen. Das alles sind Arbeitsplatzanforderungen, die regelmäßig vom Hausmeister verlangt werden. Der Kläger kann für diese Tätigkeiten keinesfalls in Frage kommen.
Saved
Datum