Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RJ 491/02
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 44jährige Kläger hat von 01.08.1970 bis 31.07.1973 den Beruf des Bau- und Möbelschreiners erlernt und wurde nach Ableistung des Grundwehrdienstes innerbetrieblich zum Rollladenbauer fortgebildet. Anschließend hat er Montagetätigkeiten als Rollladenbauer verrichtet.
Nach dem Gutachten von Dr. ^Glöckner^ vom 21.07.2003 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
mindestens 6-stündige leichte Tätigkeit
in wechselnder Stellung sowohl im Freien, als auch in geschlossenen Räumen
unter Vermeidung von Tätigkeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen auf Leitern und Gerüsten mit Absturzgefahr
Belastungen des Bewegungs- und Stützsystems
wie überwiegendes Stehen oder Gehen,
Heben und Tragen von Lasten über 10 kg Bücken oder Überkopfarbeit
Arbeiten in Zwangshaltungen und häufiges Steigen extreme Einflüsse von Zugluft und starken Temperaturschwankungen, sowie Nässe alle Tätigkeiten, bei denen der Kopf gedreht werden muss
Außerdem gibt Dr. ^Glöckner^ in seinem Gutachten an, dass die Gebrauchsfähigkeit des linken Armes für kraftvolle Arbeiten erheblich eingeschränkt ist und Tätigkeiten mit erhöhter Konzentrationsfähigkeit nicht mehr verrichtbar sind.
Nach dem Gutachten von Dr. ^Glöckner^ vom 21.07.2003 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
mindestens 6-stündige leichte Tätigkeit
in wechselnder Stellung sowohl im Freien, als auch in geschlossenen Räumen
unter Vermeidung von Tätigkeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen auf Leitern und Gerüsten mit Absturzgefahr
Belastungen des Bewegungs- und Stützsystems
wie überwiegendes Stehen oder Gehen,
Heben und Tragen von Lasten über 10 kg Bücken oder Überkopfarbeit
Arbeiten in Zwangshaltungen und häufiges Steigen extreme Einflüsse von Zugluft und starken Temperaturschwankungen, sowie Nässe alle Tätigkeiten, bei denen der Kopf gedreht werden muss
Außerdem gibt Dr. ^Glöckner^ in seinem Gutachten an, dass die Gebrauchsfähigkeit des linken Armes für kraftvolle Arbeiten erheblich eingeschränkt ist und Tätigkeiten mit erhöhter Konzentrationsfähigkeit nicht mehr verrichtbar sind.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Unstreitig ist, dass der Kläger seinen erlernten Beruf nicht mehr verrichten kann. Die Beklagte verweist ihn jedoch im Widerspruchsbescheid vom 05.07.2001 auf die Tätigkeit eines Verkäufers in Einrichtungshäusern, eines Fachberaters im Holzhandel und eines Registrators.
Verkäufer in Einrichtungshäusern
Die Aufgaben eines Fachverkäufers sind: Ermitteln der Kundenwünsche, -probleme, -ansprüche Zeigen, Vorführen von Möbeln und Einrichtungsgegenständen, deren Verwendung, Gebrauch und Stellmöglichkeiten Unterbreiten (ggf. zeichnerisch) von Vorschlägen für die Wohnraumgestaltung sowie diverser Anbau-, Kombinations- und Variationsformen und -möglichkeiten von Möbeln und Einrichtungsgegenständen (vorwiegend bei Kasten-, Anbau- und Systemmöbeln) Beraten über die Lieferprogramme diverser Hersteller sowie Liefergarantien für Nachbestellungen Erläutern der Verarbeitungsqualitäten und Preisunterschiede (z.B. Furnier, Vollholz, (Kunststoff-) Beschichtungen, Laufschienen) Hinweisen auf ggf. unterschiedliche handelsübliche Maße (z.B. Anbausysteme, Schränke) Beraten bei Möbelergänzungskäufen (z.B. Furniere, Stilrichtungen) ggf. Lösungsmöglichkeiten aufzeigen Erläutern unterschiedlicher Holz- und Kunststoffarten, Maserungen, Farbkombinationen, Stilrichtungen
Beraten in Farb-, Stil- und Qualitätsfragen (z.B. Zusammenwirken von Bezugsstoffen, Furnieren, Tapeten, Gardinen, Bodenbelägen u.a.) ggf. Aufnehmen von Raummaßen bei Kunden „vor Ort“ Führen von speziellen Beratungsgesprächen bezüglich Innendekoration, Sonderwünschen, veränderten Bedürfnissen, neuen Einrichtungstrends, Materialien und Farbgebungen, Veränderungen der Wohnsituation Erarbeiten von Angeboten und Kostenvoranschlägen, ggf. Beraten über Zahlungsabwicklungen, Finanzierungsmöglichkeiten (z.B. Raten-Kredite) Informieren, Beraten über Lieferzeiten, Montage und Kundendienst, Termine und Leistungen ggf. Bestellen von Möbeln und Einrichtungsgegenständen bei Herstellern/Lieferanten, Vereinbaren von Lieferterminen in Abstimmung mit Kunden, Lager, Lieferpersonal, ggf. Möbelspeditionen (Möbeltischlereien, Innenarchitekturbüros) ggf. Mitwirken bei der Sortimentsgestaltung, Warenpräsentation Durchführen von Verkaufsförderungsmaßnahmen, Werbung, Mitwirken an Marketing-Maßnahmen, Beobachten des Kaufverhaltens und Steuerung des Verkaufs Erstellen der Verkaufsabrechnung
In Einrichtungshäusern ist die Kundenberatung in wechselnder Körperhaltung möglich. Insgesamt lassen sich bei Verkaufstätigkeiten Heben und Tragen von Lasten bei der Gestaltung des Verkaufsraumes und der Warenpräsentation in der Regel nicht vermeiden, auch Bücken, Arbeit auf Leitern und Überkopfarbeit bzw. Hochhantierungen können erforderlich sein. Auch in Möbelhäusern ist es durchaus üblich, dass Verkäufer beim Transport und dem Aufstellen der Ausstellungsstücke und bei sonstigen Dekorationsarbeiten mitarbeiten. Allerdings treten diese Belastungen nicht ausnahmslos in allen Häusern und wenn, dann nicht allzu häufig auf, so dass nicht ganz auszuschließen ist, dass dem Kläger eine Tätigkeit in Einrichtungshäusern körperlich noch möglich ist. Jedoch handelt es sich hier um eine typische Tätigkeit für kaufmännisch ausgebildete Kräfte. Zur Vermittlung der erforderlichen vertieften Warenkenntnisse, des notwendigen Wissens über Anbieter, Preis- und Leistungsgefüge, Liefermöglichkeiten und -bedingungen, Preisgestaltung und Zahlungsmodalitäten usw. und der verkaufs- und bürotechnischen Fähigkeiten und Fertigkeiten ist für den Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges eine längere als dreimonatige Einarbeitung erforderlich. Daher stellt aus berufskundlicher Sicht die Tätigkeit eine Verkäufers in Einrichtungshäusern keine geeignete berufliche Alternative für den Kläger dar.
Fachberater im Holzhandel
Im Einzelhandel, insbesondere in Selbstbedienungsmärkten, ist Kundenberatung nicht alleiniger Tätigkeitsinhalt, der Schwerpunkt liegt in der Regel auf dem Verkauf. Dazu gehören auch Aufgaben wie Bestandsüberwachung, Bereitstellung und Platzierung der Waren im Verkaufsraum und zum Teil auch im Freien einschließlich Auszeichnen, im Holzbereich vielfach Zuschnitt nach Kundenwunsch, u.U. Aufbau von Dekorations- und Demonstrati-onsmustern, meist außerdem Warenannahme und Einlagerung und ggf. Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung, Disposition und Warenbeschaffung. Es treten üblicherweise höhere als ausschließlich leichte Belastungen auf und es bestehen keine (nennenswerten) Möglichkeiten zum Sitzen; Bücken, Heben und Tragen von Lasten und zum Teil auch Besteigen von Leitern, Überkopfarbeit, Arbeit im Freien oder an laufenden Maschinen ist erforderlich. Vorausgesetzt wird außerdem persönliche Eignung für Verkaufstätigkeiten wie Kontaktfähigkeit, Höflichkeit, Flexibilität etc. bei gewisser psychischer Belastbarkeit. Selbst dann reicht jedoch zur vollständigen Einarbeitung – wobei im Fall des Klägers nicht nur die Vermittlung kaufmännischer und verkaufstechnischer Kenntnisse und Fertigkeiten, sondern auch die Vertiefung und erhebliche Erweiterung warenkundlichen Wissens notwendig ist – ein Zeitraum von drei Monaten üblicherweise nicht. Unabhängig davon entspricht das Leistungsvermögen nicht mehr den üblichen Anforderungen, die an einen Fachberater im Holzeinzelhandel gestellt werden. Kundenberatung und Verkauf im besonderen Fach- bzw. im Großhandel ist körperlich in der Regel weniger belastend. Die Arbeiten werden vielfach – bei strikter Trennung vom Lager – weitgehend im Verkaufsraum oder sogar am Schreibtisch anhand von Katalogen, Listen und meist mit EDV-Unterstützung abgewickelt. Hier ist jedoch erst recht eine Einarbeitungszeit von mehr als drei Monaten anzusetzen.
Registrator
Registratoren führen eine differenziert gegliederte Registratur, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes erfordert. Sie sind verantwortlich für das Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem Schriftverkehr, Vergeben von Aktenzeichen nach fachlichen, organisatorischen, chronologischen u.a. Kriterien entsprechend den geltenden Aktenplänen und von fortlaufenden Aktennummern sowie das Anlegen von Neuakten unter Beachtung der Aktenordnung und Aussondern von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen. Ebenso werden die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und Registratur von ihnen erwartet.
Arbeiten in einer Registratur können sowohl auf der kurzfristig Angelernten- bis hin zur qualifiziert Angelerntenebene erfolgen. Im BAT sind Angestellte in Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr. X, mit einfacheren Tätigkeiten in VergGr IXb und mit - gemessen an den vorgenannten - schwierigeren Tätigkeiten in VergGr. VIII eingruppiert.
Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann, ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum. Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Registratur würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.
Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Eine wechselnde Körperhaltung ist möglich, jedoch wird Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern verlangt. Im Einzelfall kann auch in einer Registratur Heben und Tragen über 10 kg nicht vermieden werden. Dem Kläger sind aufgrund seines Leistungsvermögens auch Arbeiten in einer Registratur nicht mehr uneingeschränkt zumutbar.
Qualitätsprüfer in der holzbe- und verarbeitenden Industrie
Häufig wurde die Tätigkeit eines Qualitätsprüfers als zumutbare Verweisungstätigkeit benannt. Eigenständige Arbeitsplätze für qualifizierte Kontrolleure existieren erfahrungsgemäß in begrenztem Umfang in der Fertigung hochwertiger bzw. teuerer Produkte - insbesondere, wenn z.B. Garantie gegeben werden muss oder bestimmte Normen, Gütebedingungen, Vorschriften etc. eingehalten werden müssen. Ansatz finden - sofern nicht überhaupt eine höhere wie z.B. Meister- oder Techniker- oder eine anders geartete Qualifikation verlangt wird - in der Regel besonders qualifizierte und/oder bewährte Fachkräfte, bevorzugt und weitestgehend aus den Reihen der firmeneigenen Mitarbeiter, die mit den Produkten und den Produktionsverfahren vertraut sind. Die Belastungen bei der Prüfung der Qualität der Zwischen- oder Endprodukte oder der Arbeitsausführung hängen insbesondere von der Größe des Produkts und den anzuwendenden Prüfverfahren (Maßkontrolle, optische Prüfung, Belastungstests, Laboruntersuchungen etc.) ab. Vielfach besteht keine nennenswerte Möglichkeit zum Sitzen. Auch Vorbeugen, Bücken oder sogar Hocken, Knien, Recken oder evtl. Überkopfarbeit ist oft nicht zu vermeiden. Da das Prüfgut üblicherweise in gewissem Umfang bewegt werden muss, ist auch Heben und Tragen (oder zumindest Anheben, Ziehen, Schieben o.ä.) meist nicht gänzlich zu umgehen.
Der Kläger, der als Schreiner und überwiegend als Rollladenbauer tätig gewesen ist, dürfte aufgrund seines beruflichen Werdeganges über keinerlei Industrieerfahrung verfügen. Arbeitsplätze, die der Kläger nach maximal drei Monaten Einarbeitungszeit ausfüllen könnte, auf denen alle Leistungseinschränkungen berücksichtigt werden könnten, gibt es unter den üblichen Bedingungen des Arbeitslebens meines Wissens nicht oder nicht in nennenswerter Zahl.
Sofern sonst in der Fertigung von Holz- und Sportgeräten oder Holzwaren überhaupt reine Kontrollarbeitsplätze eingerichtet sind und die Arbeiten nicht von den Produktionskräften oder z.B. bei der Material- und Warenannahme oder beim Verpacken mitverrichtet werden, handelt es sich üblicherweise um Tätigkeiten unterhalb der zumutbaren Qualifikationsebene.
Verwalter eines Holzlagers
In ähnlich gelagerten Fällen wurde noch die Tätigkeit eines Verwalters eines Holzlagers genannt. Der Lagerverwalter trägt Verantwortung für eine optimale Lagerbestandsmenge und für die fachgerechte Lagerung und Pflege des Holzes (in der Regel kein Rund-, sondern Schnittholz), der Holzwerkzeuge, Hilfsstoffe und/oder der Zwischen- und Endprodukte unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten (z.B. Holzfeuchte, Luftfeuchtigkeit), von Lagervorschriften, Sicherheitsbestimmung etc. Die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten- nicht nur die Lagergüter und ihre Behandlung, den Umgang mit Lagerund Transporteinrichtungen usw., sondern auch kaufmännisch-betriebswirtschaftliche, organisatorische, bürotechnische u.ä. Belange betreffend - können einem gelernten Schreiner und Rollladenbauer nicht durch eine höchstens 3-monatige Einarbeitung vermittelt werden.
Die reine Verwaltungsaufgaben sind in der Regel körperlich leicht. Allerdings sind auch hierbei Witterungseinflüsse wie Nässe und Kälte (Lagerplätze im Freien), üblicherweise nicht zu vermeiden. Häufig, vor allem in kleineren Lagern ohne umfassend technische Hilfsmittel und ausreichendes Hilfspersonal, kann auf die praktische Mitarbeit des Lagerverwalters bei manuellen Lagerarbeiten nicht verzichtet werden. Dabei wird häufiges Bücken und schweres Herben und Tragen verlangt. Eine zumutbare Alternative ist hier für den Kläger nicht zu sehen.
Hausmeister
Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch eine Hausmeistertätigkeit liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Gute handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten werden vorausgesetzt, eine verwertbare handwerkliche Ausbildung (Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner) häufig gewünscht, zum Teil auch verlangt. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Die Aufgaben eines Hausmeisters variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von der Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Es handelt sich aber immer um eine selbständige, eigenbestimmte und -verantwortliche Tätigkeit. Ein Hausmeister sollte über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Die Leistungsfähigkeit des Klägers entspricht nicht mehr den Anforderungen, die üblicherweise an einen Hausmeister gestellt werden.
Telefonist
Gedacht werden könnte noch an die berufsfremde Telefonistentätigkeit, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist.
Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestanforderungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Nach dem Gutachten von Dr. ^Glöckner^ vom 21.07.2003 kann der Kläger noch Arbeiten in wechselnder Stellung u.a. unter Vermeidung von Zwangshaltungen verrichten. Insgesamt wird daher auch hier keine geeignete Verweisungstätigkeit gesehen.
Weitere angelernte Tätigkeiten (Anlernzeit ohne Vorbildung mindestens drei Monate) bwz. höher qualifizierte Tätigkeiten, die der Kläger nach seiner Vorbildung und seinen gesundheitlichen Möglichkeiten nach einer Einarbeitungszeit bis zu drei Monaten noch verrichten kann, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
Unstreitig ist, dass der Kläger seinen erlernten Beruf nicht mehr verrichten kann. Die Beklagte verweist ihn jedoch im Widerspruchsbescheid vom 05.07.2001 auf die Tätigkeit eines Verkäufers in Einrichtungshäusern, eines Fachberaters im Holzhandel und eines Registrators.
Verkäufer in Einrichtungshäusern
Die Aufgaben eines Fachverkäufers sind: Ermitteln der Kundenwünsche, -probleme, -ansprüche Zeigen, Vorführen von Möbeln und Einrichtungsgegenständen, deren Verwendung, Gebrauch und Stellmöglichkeiten Unterbreiten (ggf. zeichnerisch) von Vorschlägen für die Wohnraumgestaltung sowie diverser Anbau-, Kombinations- und Variationsformen und -möglichkeiten von Möbeln und Einrichtungsgegenständen (vorwiegend bei Kasten-, Anbau- und Systemmöbeln) Beraten über die Lieferprogramme diverser Hersteller sowie Liefergarantien für Nachbestellungen Erläutern der Verarbeitungsqualitäten und Preisunterschiede (z.B. Furnier, Vollholz, (Kunststoff-) Beschichtungen, Laufschienen) Hinweisen auf ggf. unterschiedliche handelsübliche Maße (z.B. Anbausysteme, Schränke) Beraten bei Möbelergänzungskäufen (z.B. Furniere, Stilrichtungen) ggf. Lösungsmöglichkeiten aufzeigen Erläutern unterschiedlicher Holz- und Kunststoffarten, Maserungen, Farbkombinationen, Stilrichtungen
Beraten in Farb-, Stil- und Qualitätsfragen (z.B. Zusammenwirken von Bezugsstoffen, Furnieren, Tapeten, Gardinen, Bodenbelägen u.a.) ggf. Aufnehmen von Raummaßen bei Kunden „vor Ort“ Führen von speziellen Beratungsgesprächen bezüglich Innendekoration, Sonderwünschen, veränderten Bedürfnissen, neuen Einrichtungstrends, Materialien und Farbgebungen, Veränderungen der Wohnsituation Erarbeiten von Angeboten und Kostenvoranschlägen, ggf. Beraten über Zahlungsabwicklungen, Finanzierungsmöglichkeiten (z.B. Raten-Kredite) Informieren, Beraten über Lieferzeiten, Montage und Kundendienst, Termine und Leistungen ggf. Bestellen von Möbeln und Einrichtungsgegenständen bei Herstellern/Lieferanten, Vereinbaren von Lieferterminen in Abstimmung mit Kunden, Lager, Lieferpersonal, ggf. Möbelspeditionen (Möbeltischlereien, Innenarchitekturbüros) ggf. Mitwirken bei der Sortimentsgestaltung, Warenpräsentation Durchführen von Verkaufsförderungsmaßnahmen, Werbung, Mitwirken an Marketing-Maßnahmen, Beobachten des Kaufverhaltens und Steuerung des Verkaufs Erstellen der Verkaufsabrechnung
In Einrichtungshäusern ist die Kundenberatung in wechselnder Körperhaltung möglich. Insgesamt lassen sich bei Verkaufstätigkeiten Heben und Tragen von Lasten bei der Gestaltung des Verkaufsraumes und der Warenpräsentation in der Regel nicht vermeiden, auch Bücken, Arbeit auf Leitern und Überkopfarbeit bzw. Hochhantierungen können erforderlich sein. Auch in Möbelhäusern ist es durchaus üblich, dass Verkäufer beim Transport und dem Aufstellen der Ausstellungsstücke und bei sonstigen Dekorationsarbeiten mitarbeiten. Allerdings treten diese Belastungen nicht ausnahmslos in allen Häusern und wenn, dann nicht allzu häufig auf, so dass nicht ganz auszuschließen ist, dass dem Kläger eine Tätigkeit in Einrichtungshäusern körperlich noch möglich ist. Jedoch handelt es sich hier um eine typische Tätigkeit für kaufmännisch ausgebildete Kräfte. Zur Vermittlung der erforderlichen vertieften Warenkenntnisse, des notwendigen Wissens über Anbieter, Preis- und Leistungsgefüge, Liefermöglichkeiten und -bedingungen, Preisgestaltung und Zahlungsmodalitäten usw. und der verkaufs- und bürotechnischen Fähigkeiten und Fertigkeiten ist für den Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges eine längere als dreimonatige Einarbeitung erforderlich. Daher stellt aus berufskundlicher Sicht die Tätigkeit eine Verkäufers in Einrichtungshäusern keine geeignete berufliche Alternative für den Kläger dar.
Fachberater im Holzhandel
Im Einzelhandel, insbesondere in Selbstbedienungsmärkten, ist Kundenberatung nicht alleiniger Tätigkeitsinhalt, der Schwerpunkt liegt in der Regel auf dem Verkauf. Dazu gehören auch Aufgaben wie Bestandsüberwachung, Bereitstellung und Platzierung der Waren im Verkaufsraum und zum Teil auch im Freien einschließlich Auszeichnen, im Holzbereich vielfach Zuschnitt nach Kundenwunsch, u.U. Aufbau von Dekorations- und Demonstrati-onsmustern, meist außerdem Warenannahme und Einlagerung und ggf. Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung, Disposition und Warenbeschaffung. Es treten üblicherweise höhere als ausschließlich leichte Belastungen auf und es bestehen keine (nennenswerten) Möglichkeiten zum Sitzen; Bücken, Heben und Tragen von Lasten und zum Teil auch Besteigen von Leitern, Überkopfarbeit, Arbeit im Freien oder an laufenden Maschinen ist erforderlich. Vorausgesetzt wird außerdem persönliche Eignung für Verkaufstätigkeiten wie Kontaktfähigkeit, Höflichkeit, Flexibilität etc. bei gewisser psychischer Belastbarkeit. Selbst dann reicht jedoch zur vollständigen Einarbeitung – wobei im Fall des Klägers nicht nur die Vermittlung kaufmännischer und verkaufstechnischer Kenntnisse und Fertigkeiten, sondern auch die Vertiefung und erhebliche Erweiterung warenkundlichen Wissens notwendig ist – ein Zeitraum von drei Monaten üblicherweise nicht. Unabhängig davon entspricht das Leistungsvermögen nicht mehr den üblichen Anforderungen, die an einen Fachberater im Holzeinzelhandel gestellt werden. Kundenberatung und Verkauf im besonderen Fach- bzw. im Großhandel ist körperlich in der Regel weniger belastend. Die Arbeiten werden vielfach – bei strikter Trennung vom Lager – weitgehend im Verkaufsraum oder sogar am Schreibtisch anhand von Katalogen, Listen und meist mit EDV-Unterstützung abgewickelt. Hier ist jedoch erst recht eine Einarbeitungszeit von mehr als drei Monaten anzusetzen.
Registrator
Registratoren führen eine differenziert gegliederte Registratur, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes erfordert. Sie sind verantwortlich für das Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem Schriftverkehr, Vergeben von Aktenzeichen nach fachlichen, organisatorischen, chronologischen u.a. Kriterien entsprechend den geltenden Aktenplänen und von fortlaufenden Aktennummern sowie das Anlegen von Neuakten unter Beachtung der Aktenordnung und Aussondern von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen. Ebenso werden die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und Registratur von ihnen erwartet.
Arbeiten in einer Registratur können sowohl auf der kurzfristig Angelernten- bis hin zur qualifiziert Angelerntenebene erfolgen. Im BAT sind Angestellte in Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr. X, mit einfacheren Tätigkeiten in VergGr IXb und mit - gemessen an den vorgenannten - schwierigeren Tätigkeiten in VergGr. VIII eingruppiert.
Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann, ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum. Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Registratur würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.
Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Eine wechselnde Körperhaltung ist möglich, jedoch wird Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern verlangt. Im Einzelfall kann auch in einer Registratur Heben und Tragen über 10 kg nicht vermieden werden. Dem Kläger sind aufgrund seines Leistungsvermögens auch Arbeiten in einer Registratur nicht mehr uneingeschränkt zumutbar.
Qualitätsprüfer in der holzbe- und verarbeitenden Industrie
Häufig wurde die Tätigkeit eines Qualitätsprüfers als zumutbare Verweisungstätigkeit benannt. Eigenständige Arbeitsplätze für qualifizierte Kontrolleure existieren erfahrungsgemäß in begrenztem Umfang in der Fertigung hochwertiger bzw. teuerer Produkte - insbesondere, wenn z.B. Garantie gegeben werden muss oder bestimmte Normen, Gütebedingungen, Vorschriften etc. eingehalten werden müssen. Ansatz finden - sofern nicht überhaupt eine höhere wie z.B. Meister- oder Techniker- oder eine anders geartete Qualifikation verlangt wird - in der Regel besonders qualifizierte und/oder bewährte Fachkräfte, bevorzugt und weitestgehend aus den Reihen der firmeneigenen Mitarbeiter, die mit den Produkten und den Produktionsverfahren vertraut sind. Die Belastungen bei der Prüfung der Qualität der Zwischen- oder Endprodukte oder der Arbeitsausführung hängen insbesondere von der Größe des Produkts und den anzuwendenden Prüfverfahren (Maßkontrolle, optische Prüfung, Belastungstests, Laboruntersuchungen etc.) ab. Vielfach besteht keine nennenswerte Möglichkeit zum Sitzen. Auch Vorbeugen, Bücken oder sogar Hocken, Knien, Recken oder evtl. Überkopfarbeit ist oft nicht zu vermeiden. Da das Prüfgut üblicherweise in gewissem Umfang bewegt werden muss, ist auch Heben und Tragen (oder zumindest Anheben, Ziehen, Schieben o.ä.) meist nicht gänzlich zu umgehen.
Der Kläger, der als Schreiner und überwiegend als Rollladenbauer tätig gewesen ist, dürfte aufgrund seines beruflichen Werdeganges über keinerlei Industrieerfahrung verfügen. Arbeitsplätze, die der Kläger nach maximal drei Monaten Einarbeitungszeit ausfüllen könnte, auf denen alle Leistungseinschränkungen berücksichtigt werden könnten, gibt es unter den üblichen Bedingungen des Arbeitslebens meines Wissens nicht oder nicht in nennenswerter Zahl.
Sofern sonst in der Fertigung von Holz- und Sportgeräten oder Holzwaren überhaupt reine Kontrollarbeitsplätze eingerichtet sind und die Arbeiten nicht von den Produktionskräften oder z.B. bei der Material- und Warenannahme oder beim Verpacken mitverrichtet werden, handelt es sich üblicherweise um Tätigkeiten unterhalb der zumutbaren Qualifikationsebene.
Verwalter eines Holzlagers
In ähnlich gelagerten Fällen wurde noch die Tätigkeit eines Verwalters eines Holzlagers genannt. Der Lagerverwalter trägt Verantwortung für eine optimale Lagerbestandsmenge und für die fachgerechte Lagerung und Pflege des Holzes (in der Regel kein Rund-, sondern Schnittholz), der Holzwerkzeuge, Hilfsstoffe und/oder der Zwischen- und Endprodukte unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten (z.B. Holzfeuchte, Luftfeuchtigkeit), von Lagervorschriften, Sicherheitsbestimmung etc. Die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten- nicht nur die Lagergüter und ihre Behandlung, den Umgang mit Lagerund Transporteinrichtungen usw., sondern auch kaufmännisch-betriebswirtschaftliche, organisatorische, bürotechnische u.ä. Belange betreffend - können einem gelernten Schreiner und Rollladenbauer nicht durch eine höchstens 3-monatige Einarbeitung vermittelt werden.
Die reine Verwaltungsaufgaben sind in der Regel körperlich leicht. Allerdings sind auch hierbei Witterungseinflüsse wie Nässe und Kälte (Lagerplätze im Freien), üblicherweise nicht zu vermeiden. Häufig, vor allem in kleineren Lagern ohne umfassend technische Hilfsmittel und ausreichendes Hilfspersonal, kann auf die praktische Mitarbeit des Lagerverwalters bei manuellen Lagerarbeiten nicht verzichtet werden. Dabei wird häufiges Bücken und schweres Herben und Tragen verlangt. Eine zumutbare Alternative ist hier für den Kläger nicht zu sehen.
Hausmeister
Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch eine Hausmeistertätigkeit liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Gute handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten werden vorausgesetzt, eine verwertbare handwerkliche Ausbildung (Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner) häufig gewünscht, zum Teil auch verlangt. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Die Aufgaben eines Hausmeisters variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von der Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Es handelt sich aber immer um eine selbständige, eigenbestimmte und -verantwortliche Tätigkeit. Ein Hausmeister sollte über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Die Leistungsfähigkeit des Klägers entspricht nicht mehr den Anforderungen, die üblicherweise an einen Hausmeister gestellt werden.
Telefonist
Gedacht werden könnte noch an die berufsfremde Telefonistentätigkeit, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist.
Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestanforderungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Nach dem Gutachten von Dr. ^Glöckner^ vom 21.07.2003 kann der Kläger noch Arbeiten in wechselnder Stellung u.a. unter Vermeidung von Zwangshaltungen verrichten. Insgesamt wird daher auch hier keine geeignete Verweisungstätigkeit gesehen.
Weitere angelernte Tätigkeiten (Anlernzeit ohne Vorbildung mindestens drei Monate) bwz. höher qualifizierte Tätigkeiten, die der Kläger nach seiner Vorbildung und seinen gesundheitlichen Möglichkeiten nach einer Einarbeitungszeit bis zu drei Monaten noch verrichten kann, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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