Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
L 6 RJ 527/02
Auskunftgeber
Regionaldirektion Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 37jährige Kläger hat von 1977 bis 1980 eine Ausbildung zum Wäscher und Plätter durchlaufen und war von 1981 bis 1982 als Kraftfahrer tätig. Im Anschluss daran hat er erneut eine Beschäftigung als Wäscher und Plätter verrichtet und ab 1990 war er als Verkaufsfahrer tätig. Ab 24.11.1999 bestand Arbeitsunfähigkeit und ab 04.01.2000 bezog der Kläger Krankengeld.
Nach dem nervenfachärztlichen Gutachten vom 21.03.2003 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig einfache nur leichte, fallweise mittelschwere Arbeiten
- ohne Anforderungen an die geistige Belastbarkeit, an die geistige Flexibilität und Wendigkeit
Nach dem orthopädischen Gutachten von Dr. ^Fischer^ vom 25.03.2003 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten
- maximal zwei Stunden pro Arbeitstag Gehen und Stehen, die restliche Arbeitszeit sollte im Sitzen erfolgen
- unter Vermeidung von Arbeiten auf Treppen und Leitern oder auch in anhaltend kniender und hockender Stellung
- ohne Arbeiten an gefährdenden Maschinen
- ohne das Transportieren von schweren Lasten Außerdem gibt Dr. Fischer in seinem Gutachten an, dass permanente Überkopfarbeiten mit dem linken Arm eventuell etwas ungünstig sind.
Dr. ^Eberl^ beschreibt die Leistungsfähigkeit des Klägers in seinem internistischen Gutachten vom 07.04.2003 wie folgt:
- vollschichtige einfache leichte bis zeitweilig mittelschwere Tätigkeiten
- ohne dauerhaft stehende und gehende Tätigkeiten,
- aus orthopädischer Sicht maximal zwei Stunden stehende und gehende Tätigkeit pro Tag, die restliche Arbeit sollte im Sitzen erbracht werden
- permanente Überkopfarbeiten mit dem linken Arm sind ungünstig
- unter Vermeidung von o Tätigkeiten auf Treppen, Leitern und Gerüsten o Tätigkeiten in anhaltender kniender oder hockender Stellung o Tätigkeiten an gefährdenden Maschinen
- ohne Tragen und Heben von schweren Lasten
- ohne Anforderungen an die geistige Belastbarkeit, Flexibilität und Wendigkeit
- ohne Tätigkeiten dauerhaft im Freien mit Einfluss von Nässe, Kälte und Hitze
- ohne Tätigkeiten, bei denen häufiger Kontakt mit bekanntermaßen allergisierenden Substanzen, wie Schmierfette, Schmieröle usw. besteht
- ohne Tätigkeiten mit vermehrtem Staubanfall und an Arbeitsplätzen, bei denen reizende Gase und Dämpfe inhaliert werden können
Nach dem nervenfachärztlichen Gutachten vom 21.03.2003 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig einfache nur leichte, fallweise mittelschwere Arbeiten
- ohne Anforderungen an die geistige Belastbarkeit, an die geistige Flexibilität und Wendigkeit
Nach dem orthopädischen Gutachten von Dr. ^Fischer^ vom 25.03.2003 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten
- maximal zwei Stunden pro Arbeitstag Gehen und Stehen, die restliche Arbeitszeit sollte im Sitzen erfolgen
- unter Vermeidung von Arbeiten auf Treppen und Leitern oder auch in anhaltend kniender und hockender Stellung
- ohne Arbeiten an gefährdenden Maschinen
- ohne das Transportieren von schweren Lasten Außerdem gibt Dr. Fischer in seinem Gutachten an, dass permanente Überkopfarbeiten mit dem linken Arm eventuell etwas ungünstig sind.
Dr. ^Eberl^ beschreibt die Leistungsfähigkeit des Klägers in seinem internistischen Gutachten vom 07.04.2003 wie folgt:
- vollschichtige einfache leichte bis zeitweilig mittelschwere Tätigkeiten
- ohne dauerhaft stehende und gehende Tätigkeiten,
- aus orthopädischer Sicht maximal zwei Stunden stehende und gehende Tätigkeit pro Tag, die restliche Arbeit sollte im Sitzen erbracht werden
- permanente Überkopfarbeiten mit dem linken Arm sind ungünstig
- unter Vermeidung von o Tätigkeiten auf Treppen, Leitern und Gerüsten o Tätigkeiten in anhaltender kniender oder hockender Stellung o Tätigkeiten an gefährdenden Maschinen
- ohne Tragen und Heben von schweren Lasten
- ohne Anforderungen an die geistige Belastbarkeit, Flexibilität und Wendigkeit
- ohne Tätigkeiten dauerhaft im Freien mit Einfluss von Nässe, Kälte und Hitze
- ohne Tätigkeiten, bei denen häufiger Kontakt mit bekanntermaßen allergisierenden Substanzen, wie Schmierfette, Schmieröle usw. besteht
- ohne Tätigkeiten mit vermehrtem Staubanfall und an Arbeitsplätzen, bei denen reizende Gase und Dämpfe inhaliert werden können
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um berufskundliche Stellungnahme zu der Frage, ob der Kläger nach seinem beruflichen Werdegang und nach seinem beruflichen Leistungsvermögen innerhalb einer maximalen Anlernzeit von drei Monaten einen (konkret zu benennenden) Beruf ausüben kann, der Anforderungen stellt, die grundsätzlich eine zweijährige Berufsausbildung voraussetzen oder der aufgrund seiner tariflichen Einstufung einem solchen Beruf qualitativ gleich steht und ob es für den Kläger insbesondere eine Berufstätigkeit als Kraftfahrer ohne jedwede bzw. mit zumutbarer Be- und Entladetätigkeit gibt, die den o.g. Anforderungen entspricht.
zu Frage 1:
Verkäufer
In die Überlegungen wurde die Tätigkeit eines Verkäufers miteinbezogen, die üblicherweise von mindestens zweijährig ausgebildeten Kräften wahrgenommen wird. Nach Arbeitgeberbefragungen werden auch Facharbeiter oder Arbeitnehmer aus dem gewerblichen Bereich beschäftigt.
In Betrieben, die Waren überwiegend in Selbstbedienung anbieten, wie in Bau-, Heimwerkermärkten, stellen Aufgaben wie Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum, Auszeichnung, Bestandsüberwachung und Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung und Beschaffung die Tätigkeitsschwerpunkte eines Fachverkäufers dar. Kundenkontakte, z.B. Orientierungshilfen, Auskünfte zu Qualität, Produktunterschieden, Verarbeitungstipps, Preisangaben und &8211;berechnungen stellen eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung dar. Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen. Hinsichtlich dieser persönlichen Mindestanforderungen ist anzumerken, dass der med. Sachverständige Dr. Eberl, der in seiner zusammenfassenden Beurteilung das nervenärztliche Fachgutachten von Dr. Kiefer und das orthopädische Fachgutachten von Dr. Fischer berücksichtigt, in seinem Gutachten angibt, dass der Kläger nur noch einfache Arbeiten ohne Anforderungen an die geistige Belastbarkeit, Flexibilität und Wendigkeit verrichten kann.
Unabhängig davon, ob die persönlichen Mindestanforderungen vorhanden sind, ist eine vollständige Einarbeitung jedoch üblicherweise nicht in einem Zeitraum von höchstens drei Monaten möglich, obwohl - wie bereits ausgeführt - Facharbeiter und gewerbliche Arbeitnehmer durchaus in Bau-, Heimwerkermärkten als Fachverkäufer angesetzt werden.
Verlangt wird nahezu ausschließlich Stehen und Gehen. Eine Möglichkeit zum Sitzen, entsprechend dem gesundheitlichen Erfordernis, ist in der Regel nicht zu gewährleisten. Bücken ist durchaus häufig erforderlich, auch Recken, gelegentlich Überkopfarbeit bzw. Hochhantierungen und Besteigen von Leitern ist nicht auszuschließen. Heben und Tragen von Lasten ist keineswegs zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte können sogar das mittelschwere Maß übersteigen. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können bei einer Tätigkeit als Fachverkäufer in Bau-, Heimwerkermärkten nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Für Kundenberatung im Großhandel trifft es vielfach zu, dass der Verkauf im Verkaufsraum oder sogar am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen oder über ein Computer-Terminal abgewickelt und eine strikte Trennung zum Lager eingehalten wird und daher z.B. lediglich leichte Belastbarkeit ausreichend ist. Längerfristiges Sitzen ist möglich. Für Arbeit am Computer-Terminal ist normales oder gut korrigiertes Sehvermögen erforderlich (Bildschirmtauglichkeit). Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. In diesem Zusammenhang verweise ich erneut auf die Ausführungen im Gutachten von Dr. Eberl, der dort angibt, dass der Kläger nur noch einfache Arbeiten ohne Anforderungen an die geistige Belastbarkeit, Flexibilität und Wendigkeit verrichten kann.
Arbeitgeberbefragungen und vermittlerischen Erfahrungen zufolge wird außerdem üblicherweise den kaufmännischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten größere Bedeutung als dem produktbezogenen und anwendungsspezifischen Wissen zugemessen und kaufmännisch ausgebildetes Personal (vor allem Groß- oder u.U. auch Einzelhandelskaufleute) beschäftigt. Unabhängig vom Leistungsvermögen verfügt der Kläger weder über einschlägiges produktbezogenes bzw. anwendungsspezifisches Wissen noch über eine kaufmännische Ausbildung. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Einarbeitungszeitraum bei weitem zu kurz ist.
Hausmeister
Obwohl Hausmeister kein Ausbildungsberuf ist und es kein einheitliches, verbindliches Berufsbild gibt, jedoch eine abgeschlossene Ausbildung meist erwünscht ist, wenn auch nicht immer Voraussetzung ist, wurde die in ähnlichen Fällen genannte Tätigkeit eines Hausmeisters ebenfalls in die Überlegungen miteinbezogen.
Besonders eignen sich allerdings Berufe wie Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Die Erfahrungen eines Wäschers und Plätters und Kraftfahrers sind kaum verwertbar, so dass ein Zeitraum von drei Monaten auf der überwiegenden Zahl der Arbeitsplätze zu kurz ist.
Hausmeister können in unterschiedlichen Funktionsformen zum Einsatz kommen. Entsprechend vielfältig und unterschiedlich können die Aufgaben und Tätigkeiten sein. Aufgaben/Tätigkeiten eines Hausmeisters von z.B. größeren Wohnanlagen sind: &61485; Durchführung von Sichtkontrollen (z.B. Heizung, Lüftung, Feuchtigkeit, äußere Gebäudeschäden wie Risse u.ä.)
- Behebung erkennbarer Schäden bzw. Veranlassung der erforderlichen Reparaturen, Beaufsichtigung und Abrechnung derselben, Dokumentation der Abläufe
- Schlüsselverwaltung
- Wartung und Instandhaltung der haustechnischen Anlagen
- Organisation der Entsorgung
- Pflege der Außenanlagen, Winterdienst
- Kontaktpflege und Umgang mit den Bewohnern des Gebäudes
- Organisation und Überwachung der Gebäudereinigung: Einteilung und Beaufsichtigung der Reinigung, Einweisung der Reinigungskräfte, Bestimmung der Reinigungsverfahren und der Häufigkeit der Reinigung, Verwaltung und Lagerung der Reinigungsmittel. Erfahrungsgemäß sind die Aufgaben eines Hausmeisters zu 70 % handwerkliche Instandhaltungs- und Reparatur - sowie gärtnerische und reinigende Außenarbeiten, zu 20 % Mieterbetreuung und zu 10% Verwaltungsarbeiten.
Heben und Tragen von schweren Lasten ist zwar in der Regel nicht täglich oder häufig erforderlich, lässt sich meist aber nicht ganz ausschließen. Dabei ist nicht nur an das Bewegen von Möbeln (außer in Schulen z.B. in Bürohäusern, Heimen, Krankenhäusern, Tagungsstätten usw.) gedacht, sondern auch z.B. an den Umgang mit Abfallcontainern, größeren Mengen an Hilfs- und Betriebsstoffen (Streusand, Gips- oder Zementsäcke, Farbkübel u.ä.). Die Ausstattung mit anderen als einfachen Geräten (z.B. Sack- oder Schubkarre, unterlegbare Transportrollen o.ä.), die doch den körperlichen Einsatz fordern, lohnt sich oft nicht oder sie können, wo sie vorhanden sind, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder der Art der Arbeit teilweise nicht eingesetzt werden
Wesentliche körperliche Voraussetzungen für eine Hausmeistertätigkeit sind weitgehende Funktionstüchtigkeit bzw. Beweglichkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule, Beine, Arme und Hände. Anforderungen an die geistige Belastbarkeit, an die geistige Flexibilität und Wendigkeit werden gerade in einem Dienstleisterberuf, der die Tätigkeit eines Hausmeisters immer mehr verkörpert, vorausgesetzt. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können auch bei einer Tätigkeit als Hausmeister nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Anzumerken ist, dass seit September 1996 eine 12monatige Fortbildungsmaßnahme in Vollzeit mit dem Abschluss &8222;Staatlich geprüfter Hauswart&8220; nach der Handwerksordnung existiert, da die Haustechnik in den letzten Jahren immer komplexer geworden ist. Zugangsvoraussetzungen sind:
- Hauptschulabschluss und Gesellen- oder Facharbeiterbrief in einem gewerblich-technischen Beruf sowie eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- Hauptschulabschluss und Gesellen- oder Gehilfenbrief in einem nichttechnischen Beruf sowie eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- Hauptschulabschluss und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in einem gewerblich-technischen Beruf
Kassierer in einer SB-Tankstelle
In ähnlich gelagerten Fällen wurde als Verweisungsmöglichkeit der Kassierer in großen Selbstbedienungstankstellen genannt. Dies ist eine in nennenswertem Umfang auch isoliert vorkommende Teilaufgabe aus dem Berufsbild des dreijährig ausgebildeten Tankwartes. Sie umfasst die Abwicklung und Registrierung des Zahlungsverkehrs, daneben aber üblicherweise auch den Warenverkauf. Das Warensortiment kann unterschiedlich groß sein und beinhaltet neben notwendigem Kfz-Zubehör - speziell in Tankstellen der Größenordnung, die einen eigenen Kassierer beschäftigen - auch weitere Artikel sowie Zeitschriften, Tabak- und Süßwaren, Getränke usw. Das Kassieren erfolgt hauptsächlich im Sitzen, die Warenpräsentation einschließlich Auszeichnen und dem Auffüllen der Regale erfordert Gehen und Stehen, Bücken, auch Besteigen von Leitern und Heben und Tragen von häufig schwereren Lasten. Da die tägliche Öffnungszeit einer Tankstelle in der Regel die Arbeitszeit eines einzelnen Mitarbeiters übersteigt, ist Schichtarbeit üblich. Bei großem Kundenandrang ist Zeitdruck nicht zu vermeiden. Notwendig sind Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit, Zahlenverständnis, Kontaktfähigkeit und Höflichkeit im Umgang mit den Kunden.
Kassierer werden im Tarifvertrag für das Tankstellen- und Garagengewerbe in Lohngruppe IV eingestuft. Das ist zwar einerseits die unterste Lohngruppe, andererseits aber auch diejenige direkt unter der Eingangslohngruppe für dreijährig ausgebildete Tankwarte. Im Tarifvertrag des Bayerischen Einzelhandels werden Kassierer der Beschäftigungsgruppe II zugeordnet. Voraussetzung dafür ist eine einschlägig abgeschlossene Ausbildung (auch eine zweijährige, z.B. als Verkäufer) oder eine einschlägige dreijährige Berufstätigkeit.
Dem Kläger, der über keinerlei kaufmännische Vorkenntnisse und verwertbare Warenkenntnisse verfügt, reicht, um die zumutbare Qualifikationsebene zumindest der Anlernberufe zu erreichen, eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit erfahrungsgemäß nicht aus. In maximal drei Monaten ist nur die reine Kassentätigkeit erlernbar. Diese allein liegt jedoch nicht auf der erforderlichen Qualifikationsebene. Unabhängig vom Leistungsvermögen ist daher aus berufskundlicher Sicht auch in der Tätigkeit eines Kassierers in einer SB-Tankstelle keine geeignete Verweisungsmöglichkeit zu sehen.
Telefonist
Die Tätigkeit eines Telefonisten wurde ebenfalls geprüft, da sie - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen (z.B. Gehaltstarifvertrag für die Angestellten im Einzelhandel in Bayern, Beschäftigungsgruppe II) mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist.
Die Telefonistentätigkeit ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Jedoch kann der Kläger nach dem Gutachten von Dr. Eberl nur noch einfache Arbeiten ohne Anforderungen an die geistige Belastbarkeit, an die geistige Flexibilität und Wendigkeit verrichten.
Andere Berufe, die Anforderungen stellen, die grundsätzlich eine zweijährige Berufsausbildung voraussetzen oder die aufgrund ihrer tariflichen Einstufung solchen Berufen qualitativ gleich stehen, die der Kläger nach seinem beruflichen Werdegang und nach seinem beruflichen Leistungsvermögen innerhalb einer maximalen Anlernzeit von drei Monaten ausüben kann, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
zu Frage 2:
Kraftfahrer ohne jedwede bzw. mit zumutbarer Be- und Entladetätigkeit Vorab ist anzumerken, dass die von der Beklagten in den Akten beigefügten Ablichtungen des Grundwerkes ausbildungs- und berufskundlicher Informationen ("gabi") nicht den aktuellen Versionen (BERUFEnet -Datenbank für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen) entsprechen, die den zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen in der Berufs- und Arbeitswelt angepasst wurden.
Aufgrund des von den medizinischen Sachverständigen festgestellten Leistungsvermögens des Klägers sind nur noch Arbeiten möglich, bei denen Transportieren bzw. Tragen und Heben von schweren Lasten nicht erforderlich ist.
Die Hauptaufgabe von z.B. Auslieferungsfahrern ist das Ausliefern, gegebenenfalls auch Einsammeln von Gütern unterschiedlicher Art mit entsprechenden Kraftfahrzeugen. Auftraggeber sind zum Beispiel der Groß- und Einzelhandel, Gastronomiekunden oder Privathaushalte. Die Aufgaben und Tätigkeiten können je nach Unternehmen neben den reinen Auslieferungsfahrten weitere Leistungen umfassen. Denkbar ist die eigenständige Routenplanung vor den Touren, das Zusammenstellen der bestellten Waren, Be- und Entladen, Befüllen von Automaten, Entgegennehmen von neuen Bestellungen. Oft haben sie auch Inkasso-Berechtigung. Auslieferungsfahrer arbeiten bei Unternehmen der unterschiedlichsten Branchen, die über einen eigenen Kundenservice verfügen. Üblich sind solche Kunden-Dienstleistungen vor allem in der Möbelbranche, im Haushaltsgerätefachhandel für die Auslieferung von Großgeräten wie Waschmaschinen oder Kühlschränke und natürlich beim inzwischen überall anzutreffenden Pizzalieferservice. Getränkeauslieferung, Ausfahren von Werbemitteln, Baustoffen, Medikamenten, Wäsche sind weitere verbreitete Dienstleistungsangebote, die mit der Hilfe von Auslieferungsfahrern und -fahrerinnen bewältigt werden. Es haben sich aber auch ganze Dienstleistungsbetriebe auf das Zustellen bestellter Waren spezialisiert wie zum Beispiel Express-, Kurier- und Paketdienste.
Die Fahrertätigkeit ist körperlich leicht und ermöglicht im Kurzstreckenbereich mit häufigen Fahrtunterbrechungen einen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, wobei in der Regel dennoch Sitzen - in weitgehend statischer oder sogar Zwangshaltung überwiegt. Ein Beschränkung von Gehen und Stehen auf maximal zwei Stunden pro Arbeitstag kann jedoch nicht gewährleistet werden. Je nach den zu transportierenden Waren bzw. Produkten kann Transportieren, Heben und Tragen von schweren Lasten erforderlich sein. Selbstständige Arbeitsweise, kundenfreundliches Verhalten, sehr gute Ortskenntnisse und Verantwortungsbewusstsein werden vorausgesetzt. Häufig erwarten Arbeitgeber auch volle körperliche Belastbarkeit.
Die Beklagte geht in ihrem Schriftsatz vom10.11.2003 auf die Tätigkeit eines Auslieferungsfahrers für Pizzarien ein. Häufig handelt es sich aus berufskundlicher Sicht und vermittlerischer Erfahrung um einen sog. "Mini-Job". Arbeitgeber setzen außerdem oft einen eigenen PKW voraus, mit dem die Auslieferungen zu erfolgen haben. Sollte es sich um eine Vollzeitstelle handeln, hat der Auslieferungsfahrer, in der Zeit in der keine Auslieferungen erforderlich sind, häufig in der Küche mitzuhelfen
In dem von der Beklagten beigefügten Zeitungsartikel zum Schriftsatz vom 10.11.2003 wird die zwischenzeitlich in vielen Gemeinden und Städten bereits neu eingeführte Entleerung der Restmülltonnen beschrieben. Wie auch in den Zeitungsartikel beschrieben, wird es künftig häufig nicht mehr erforderlich sein, dass Müllwerker die Tonne zum Wagen rollen und dann entleeren, sonders dass dies durch einen vom Fahrer ferngesteuerten Greifarm erfolgt. Jedoch werden auch in dem Zeitungsartikel mögliche Probleme beschrieben, bei denen der Fahrer dennoch aussteigen und die Tonne so platzieren muss, dass mit dem Greifarm diese aufgenommen und entleert werden kann. Dies werde bei der Tourenplanung berücksichtigt. Unabhängig werden gerade in der Winterzeit, bedingt durch Schnee und Eis, solche Situationen auch vermehrt vorkommen. Aus berufskundlicher Sicht muss der Fahrer dann aussteigen, die gefüllte Tonne entsprechend platzieren bzw. auch zum Fahrzeug bringen, um diese dann mit dem Greifarm aufnehmen und leeren zu lassen. Daher können die herkömmlichen Belastungen der Müllwerker auch für den Fahrer eines Müllwagens nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Außerdem handelt es sich üblicherweise um Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst, bei denen besondere Zugangsvoraussetzungen gelten. Anzumerken ist, dass die Fluktuation bei der Müllabfuhr sehr gering ist, nur selten scheiden Mitarbeiter vor Erreichen der Rente oder Frührente aus.
Allgemein wird von Fahrern in der Regel Anpassungsfähigkeit, selbständige Arbeitweise, Sorgfalt, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit vorausgesetzt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger nach dem Gutachten von Dr. Eberl nur noch einfache Arbeiten ohne Anforderungen an die geistige Belastbarkeit, Flexibilität und Wendigkeit zu verrichten kann. Aus berufskundlicher Sicht entspricht insbesondere daher das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen, die an einen Fahrer gestellt werden.
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um berufskundliche Stellungnahme zu der Frage, ob der Kläger nach seinem beruflichen Werdegang und nach seinem beruflichen Leistungsvermögen innerhalb einer maximalen Anlernzeit von drei Monaten einen (konkret zu benennenden) Beruf ausüben kann, der Anforderungen stellt, die grundsätzlich eine zweijährige Berufsausbildung voraussetzen oder der aufgrund seiner tariflichen Einstufung einem solchen Beruf qualitativ gleich steht und ob es für den Kläger insbesondere eine Berufstätigkeit als Kraftfahrer ohne jedwede bzw. mit zumutbarer Be- und Entladetätigkeit gibt, die den o.g. Anforderungen entspricht.
zu Frage 1:
Verkäufer
In die Überlegungen wurde die Tätigkeit eines Verkäufers miteinbezogen, die üblicherweise von mindestens zweijährig ausgebildeten Kräften wahrgenommen wird. Nach Arbeitgeberbefragungen werden auch Facharbeiter oder Arbeitnehmer aus dem gewerblichen Bereich beschäftigt.
In Betrieben, die Waren überwiegend in Selbstbedienung anbieten, wie in Bau-, Heimwerkermärkten, stellen Aufgaben wie Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum, Auszeichnung, Bestandsüberwachung und Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung und Beschaffung die Tätigkeitsschwerpunkte eines Fachverkäufers dar. Kundenkontakte, z.B. Orientierungshilfen, Auskünfte zu Qualität, Produktunterschieden, Verarbeitungstipps, Preisangaben und &8211;berechnungen stellen eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung dar. Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen. Hinsichtlich dieser persönlichen Mindestanforderungen ist anzumerken, dass der med. Sachverständige Dr. Eberl, der in seiner zusammenfassenden Beurteilung das nervenärztliche Fachgutachten von Dr. Kiefer und das orthopädische Fachgutachten von Dr. Fischer berücksichtigt, in seinem Gutachten angibt, dass der Kläger nur noch einfache Arbeiten ohne Anforderungen an die geistige Belastbarkeit, Flexibilität und Wendigkeit verrichten kann.
Unabhängig davon, ob die persönlichen Mindestanforderungen vorhanden sind, ist eine vollständige Einarbeitung jedoch üblicherweise nicht in einem Zeitraum von höchstens drei Monaten möglich, obwohl - wie bereits ausgeführt - Facharbeiter und gewerbliche Arbeitnehmer durchaus in Bau-, Heimwerkermärkten als Fachverkäufer angesetzt werden.
Verlangt wird nahezu ausschließlich Stehen und Gehen. Eine Möglichkeit zum Sitzen, entsprechend dem gesundheitlichen Erfordernis, ist in der Regel nicht zu gewährleisten. Bücken ist durchaus häufig erforderlich, auch Recken, gelegentlich Überkopfarbeit bzw. Hochhantierungen und Besteigen von Leitern ist nicht auszuschließen. Heben und Tragen von Lasten ist keineswegs zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte können sogar das mittelschwere Maß übersteigen. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können bei einer Tätigkeit als Fachverkäufer in Bau-, Heimwerkermärkten nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Für Kundenberatung im Großhandel trifft es vielfach zu, dass der Verkauf im Verkaufsraum oder sogar am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen oder über ein Computer-Terminal abgewickelt und eine strikte Trennung zum Lager eingehalten wird und daher z.B. lediglich leichte Belastbarkeit ausreichend ist. Längerfristiges Sitzen ist möglich. Für Arbeit am Computer-Terminal ist normales oder gut korrigiertes Sehvermögen erforderlich (Bildschirmtauglichkeit). Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. In diesem Zusammenhang verweise ich erneut auf die Ausführungen im Gutachten von Dr. Eberl, der dort angibt, dass der Kläger nur noch einfache Arbeiten ohne Anforderungen an die geistige Belastbarkeit, Flexibilität und Wendigkeit verrichten kann.
Arbeitgeberbefragungen und vermittlerischen Erfahrungen zufolge wird außerdem üblicherweise den kaufmännischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten größere Bedeutung als dem produktbezogenen und anwendungsspezifischen Wissen zugemessen und kaufmännisch ausgebildetes Personal (vor allem Groß- oder u.U. auch Einzelhandelskaufleute) beschäftigt. Unabhängig vom Leistungsvermögen verfügt der Kläger weder über einschlägiges produktbezogenes bzw. anwendungsspezifisches Wissen noch über eine kaufmännische Ausbildung. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Einarbeitungszeitraum bei weitem zu kurz ist.
Hausmeister
Obwohl Hausmeister kein Ausbildungsberuf ist und es kein einheitliches, verbindliches Berufsbild gibt, jedoch eine abgeschlossene Ausbildung meist erwünscht ist, wenn auch nicht immer Voraussetzung ist, wurde die in ähnlichen Fällen genannte Tätigkeit eines Hausmeisters ebenfalls in die Überlegungen miteinbezogen.
Besonders eignen sich allerdings Berufe wie Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Die Erfahrungen eines Wäschers und Plätters und Kraftfahrers sind kaum verwertbar, so dass ein Zeitraum von drei Monaten auf der überwiegenden Zahl der Arbeitsplätze zu kurz ist.
Hausmeister können in unterschiedlichen Funktionsformen zum Einsatz kommen. Entsprechend vielfältig und unterschiedlich können die Aufgaben und Tätigkeiten sein. Aufgaben/Tätigkeiten eines Hausmeisters von z.B. größeren Wohnanlagen sind: &61485; Durchführung von Sichtkontrollen (z.B. Heizung, Lüftung, Feuchtigkeit, äußere Gebäudeschäden wie Risse u.ä.)
- Behebung erkennbarer Schäden bzw. Veranlassung der erforderlichen Reparaturen, Beaufsichtigung und Abrechnung derselben, Dokumentation der Abläufe
- Schlüsselverwaltung
- Wartung und Instandhaltung der haustechnischen Anlagen
- Organisation der Entsorgung
- Pflege der Außenanlagen, Winterdienst
- Kontaktpflege und Umgang mit den Bewohnern des Gebäudes
- Organisation und Überwachung der Gebäudereinigung: Einteilung und Beaufsichtigung der Reinigung, Einweisung der Reinigungskräfte, Bestimmung der Reinigungsverfahren und der Häufigkeit der Reinigung, Verwaltung und Lagerung der Reinigungsmittel. Erfahrungsgemäß sind die Aufgaben eines Hausmeisters zu 70 % handwerkliche Instandhaltungs- und Reparatur - sowie gärtnerische und reinigende Außenarbeiten, zu 20 % Mieterbetreuung und zu 10% Verwaltungsarbeiten.
Heben und Tragen von schweren Lasten ist zwar in der Regel nicht täglich oder häufig erforderlich, lässt sich meist aber nicht ganz ausschließen. Dabei ist nicht nur an das Bewegen von Möbeln (außer in Schulen z.B. in Bürohäusern, Heimen, Krankenhäusern, Tagungsstätten usw.) gedacht, sondern auch z.B. an den Umgang mit Abfallcontainern, größeren Mengen an Hilfs- und Betriebsstoffen (Streusand, Gips- oder Zementsäcke, Farbkübel u.ä.). Die Ausstattung mit anderen als einfachen Geräten (z.B. Sack- oder Schubkarre, unterlegbare Transportrollen o.ä.), die doch den körperlichen Einsatz fordern, lohnt sich oft nicht oder sie können, wo sie vorhanden sind, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder der Art der Arbeit teilweise nicht eingesetzt werden
Wesentliche körperliche Voraussetzungen für eine Hausmeistertätigkeit sind weitgehende Funktionstüchtigkeit bzw. Beweglichkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule, Beine, Arme und Hände. Anforderungen an die geistige Belastbarkeit, an die geistige Flexibilität und Wendigkeit werden gerade in einem Dienstleisterberuf, der die Tätigkeit eines Hausmeisters immer mehr verkörpert, vorausgesetzt. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können auch bei einer Tätigkeit als Hausmeister nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Anzumerken ist, dass seit September 1996 eine 12monatige Fortbildungsmaßnahme in Vollzeit mit dem Abschluss &8222;Staatlich geprüfter Hauswart&8220; nach der Handwerksordnung existiert, da die Haustechnik in den letzten Jahren immer komplexer geworden ist. Zugangsvoraussetzungen sind:
- Hauptschulabschluss und Gesellen- oder Facharbeiterbrief in einem gewerblich-technischen Beruf sowie eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- Hauptschulabschluss und Gesellen- oder Gehilfenbrief in einem nichttechnischen Beruf sowie eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- Hauptschulabschluss und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in einem gewerblich-technischen Beruf
Kassierer in einer SB-Tankstelle
In ähnlich gelagerten Fällen wurde als Verweisungsmöglichkeit der Kassierer in großen Selbstbedienungstankstellen genannt. Dies ist eine in nennenswertem Umfang auch isoliert vorkommende Teilaufgabe aus dem Berufsbild des dreijährig ausgebildeten Tankwartes. Sie umfasst die Abwicklung und Registrierung des Zahlungsverkehrs, daneben aber üblicherweise auch den Warenverkauf. Das Warensortiment kann unterschiedlich groß sein und beinhaltet neben notwendigem Kfz-Zubehör - speziell in Tankstellen der Größenordnung, die einen eigenen Kassierer beschäftigen - auch weitere Artikel sowie Zeitschriften, Tabak- und Süßwaren, Getränke usw. Das Kassieren erfolgt hauptsächlich im Sitzen, die Warenpräsentation einschließlich Auszeichnen und dem Auffüllen der Regale erfordert Gehen und Stehen, Bücken, auch Besteigen von Leitern und Heben und Tragen von häufig schwereren Lasten. Da die tägliche Öffnungszeit einer Tankstelle in der Regel die Arbeitszeit eines einzelnen Mitarbeiters übersteigt, ist Schichtarbeit üblich. Bei großem Kundenandrang ist Zeitdruck nicht zu vermeiden. Notwendig sind Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit, Zahlenverständnis, Kontaktfähigkeit und Höflichkeit im Umgang mit den Kunden.
Kassierer werden im Tarifvertrag für das Tankstellen- und Garagengewerbe in Lohngruppe IV eingestuft. Das ist zwar einerseits die unterste Lohngruppe, andererseits aber auch diejenige direkt unter der Eingangslohngruppe für dreijährig ausgebildete Tankwarte. Im Tarifvertrag des Bayerischen Einzelhandels werden Kassierer der Beschäftigungsgruppe II zugeordnet. Voraussetzung dafür ist eine einschlägig abgeschlossene Ausbildung (auch eine zweijährige, z.B. als Verkäufer) oder eine einschlägige dreijährige Berufstätigkeit.
Dem Kläger, der über keinerlei kaufmännische Vorkenntnisse und verwertbare Warenkenntnisse verfügt, reicht, um die zumutbare Qualifikationsebene zumindest der Anlernberufe zu erreichen, eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit erfahrungsgemäß nicht aus. In maximal drei Monaten ist nur die reine Kassentätigkeit erlernbar. Diese allein liegt jedoch nicht auf der erforderlichen Qualifikationsebene. Unabhängig vom Leistungsvermögen ist daher aus berufskundlicher Sicht auch in der Tätigkeit eines Kassierers in einer SB-Tankstelle keine geeignete Verweisungsmöglichkeit zu sehen.
Telefonist
Die Tätigkeit eines Telefonisten wurde ebenfalls geprüft, da sie - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen (z.B. Gehaltstarifvertrag für die Angestellten im Einzelhandel in Bayern, Beschäftigungsgruppe II) mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist.
Die Telefonistentätigkeit ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Jedoch kann der Kläger nach dem Gutachten von Dr. Eberl nur noch einfache Arbeiten ohne Anforderungen an die geistige Belastbarkeit, an die geistige Flexibilität und Wendigkeit verrichten.
Andere Berufe, die Anforderungen stellen, die grundsätzlich eine zweijährige Berufsausbildung voraussetzen oder die aufgrund ihrer tariflichen Einstufung solchen Berufen qualitativ gleich stehen, die der Kläger nach seinem beruflichen Werdegang und nach seinem beruflichen Leistungsvermögen innerhalb einer maximalen Anlernzeit von drei Monaten ausüben kann, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
zu Frage 2:
Kraftfahrer ohne jedwede bzw. mit zumutbarer Be- und Entladetätigkeit Vorab ist anzumerken, dass die von der Beklagten in den Akten beigefügten Ablichtungen des Grundwerkes ausbildungs- und berufskundlicher Informationen ("gabi") nicht den aktuellen Versionen (BERUFEnet -Datenbank für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen) entsprechen, die den zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen in der Berufs- und Arbeitswelt angepasst wurden.
Aufgrund des von den medizinischen Sachverständigen festgestellten Leistungsvermögens des Klägers sind nur noch Arbeiten möglich, bei denen Transportieren bzw. Tragen und Heben von schweren Lasten nicht erforderlich ist.
Die Hauptaufgabe von z.B. Auslieferungsfahrern ist das Ausliefern, gegebenenfalls auch Einsammeln von Gütern unterschiedlicher Art mit entsprechenden Kraftfahrzeugen. Auftraggeber sind zum Beispiel der Groß- und Einzelhandel, Gastronomiekunden oder Privathaushalte. Die Aufgaben und Tätigkeiten können je nach Unternehmen neben den reinen Auslieferungsfahrten weitere Leistungen umfassen. Denkbar ist die eigenständige Routenplanung vor den Touren, das Zusammenstellen der bestellten Waren, Be- und Entladen, Befüllen von Automaten, Entgegennehmen von neuen Bestellungen. Oft haben sie auch Inkasso-Berechtigung. Auslieferungsfahrer arbeiten bei Unternehmen der unterschiedlichsten Branchen, die über einen eigenen Kundenservice verfügen. Üblich sind solche Kunden-Dienstleistungen vor allem in der Möbelbranche, im Haushaltsgerätefachhandel für die Auslieferung von Großgeräten wie Waschmaschinen oder Kühlschränke und natürlich beim inzwischen überall anzutreffenden Pizzalieferservice. Getränkeauslieferung, Ausfahren von Werbemitteln, Baustoffen, Medikamenten, Wäsche sind weitere verbreitete Dienstleistungsangebote, die mit der Hilfe von Auslieferungsfahrern und -fahrerinnen bewältigt werden. Es haben sich aber auch ganze Dienstleistungsbetriebe auf das Zustellen bestellter Waren spezialisiert wie zum Beispiel Express-, Kurier- und Paketdienste.
Die Fahrertätigkeit ist körperlich leicht und ermöglicht im Kurzstreckenbereich mit häufigen Fahrtunterbrechungen einen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, wobei in der Regel dennoch Sitzen - in weitgehend statischer oder sogar Zwangshaltung überwiegt. Ein Beschränkung von Gehen und Stehen auf maximal zwei Stunden pro Arbeitstag kann jedoch nicht gewährleistet werden. Je nach den zu transportierenden Waren bzw. Produkten kann Transportieren, Heben und Tragen von schweren Lasten erforderlich sein. Selbstständige Arbeitsweise, kundenfreundliches Verhalten, sehr gute Ortskenntnisse und Verantwortungsbewusstsein werden vorausgesetzt. Häufig erwarten Arbeitgeber auch volle körperliche Belastbarkeit.
Die Beklagte geht in ihrem Schriftsatz vom10.11.2003 auf die Tätigkeit eines Auslieferungsfahrers für Pizzarien ein. Häufig handelt es sich aus berufskundlicher Sicht und vermittlerischer Erfahrung um einen sog. "Mini-Job". Arbeitgeber setzen außerdem oft einen eigenen PKW voraus, mit dem die Auslieferungen zu erfolgen haben. Sollte es sich um eine Vollzeitstelle handeln, hat der Auslieferungsfahrer, in der Zeit in der keine Auslieferungen erforderlich sind, häufig in der Küche mitzuhelfen
In dem von der Beklagten beigefügten Zeitungsartikel zum Schriftsatz vom 10.11.2003 wird die zwischenzeitlich in vielen Gemeinden und Städten bereits neu eingeführte Entleerung der Restmülltonnen beschrieben. Wie auch in den Zeitungsartikel beschrieben, wird es künftig häufig nicht mehr erforderlich sein, dass Müllwerker die Tonne zum Wagen rollen und dann entleeren, sonders dass dies durch einen vom Fahrer ferngesteuerten Greifarm erfolgt. Jedoch werden auch in dem Zeitungsartikel mögliche Probleme beschrieben, bei denen der Fahrer dennoch aussteigen und die Tonne so platzieren muss, dass mit dem Greifarm diese aufgenommen und entleert werden kann. Dies werde bei der Tourenplanung berücksichtigt. Unabhängig werden gerade in der Winterzeit, bedingt durch Schnee und Eis, solche Situationen auch vermehrt vorkommen. Aus berufskundlicher Sicht muss der Fahrer dann aussteigen, die gefüllte Tonne entsprechend platzieren bzw. auch zum Fahrzeug bringen, um diese dann mit dem Greifarm aufnehmen und leeren zu lassen. Daher können die herkömmlichen Belastungen der Müllwerker auch für den Fahrer eines Müllwagens nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Außerdem handelt es sich üblicherweise um Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst, bei denen besondere Zugangsvoraussetzungen gelten. Anzumerken ist, dass die Fluktuation bei der Müllabfuhr sehr gering ist, nur selten scheiden Mitarbeiter vor Erreichen der Rente oder Frührente aus.
Allgemein wird von Fahrern in der Regel Anpassungsfähigkeit, selbständige Arbeitweise, Sorgfalt, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit vorausgesetzt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger nach dem Gutachten von Dr. Eberl nur noch einfache Arbeiten ohne Anforderungen an die geistige Belastbarkeit, Flexibilität und Wendigkeit zu verrichten kann. Aus berufskundlicher Sicht entspricht insbesondere daher das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen, die an einen Fahrer gestellt werden.
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