Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RJ 611/01
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 42jährige Kläger hat von 01.09.73 bis August 76 den Beruf des Maurers erlernt und anschließend ausgeübt.
Nach dem Gutachten von Frau ^Cornelssen-Berquet^ vom 28.05.2003 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtige (8 Stunden täglich und mehr) bzw. mindestens 6stündige leichte bis mittelschwere Tätigkeit
- in wechselnder Stellung
- überwiegend sitzend
- im Freien oder in geschlossenen Räumen
- ohne Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten mit Absturzgefahr
- ohne überwiegendes Stehen oder Gehen
- ohne häufiges Steigen
- ohne Tätigkeiten in der Hocke
Nach dem Gutachten von Frau ^Cornelssen-Berquet^ vom 28.05.2003 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtige (8 Stunden täglich und mehr) bzw. mindestens 6stündige leichte bis mittelschwere Tätigkeit
- in wechselnder Stellung
- überwiegend sitzend
- im Freien oder in geschlossenen Räumen
- ohne Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten mit Absturzgefahr
- ohne überwiegendes Stehen oder Gehen
- ohne häufiges Steigen
- ohne Tätigkeiten in der Hocke
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Unstreitig ist, dass der Kläger seinen erlernten und ständig ausgeübten Beruf als Maurer nicht mehr verrichten kann. Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 20.03.2001 auf die Tätigkeit eines Bauhofverwalters und eines Qualitätskontrolleurs. Im Widerspruchsbescheid vom 26.07.2001 nennt die Beklagte erneut die Tätigkeit eines Qualitätskontrolleurs in der Industrie als zumutbare Verweisungstätigkeit.
Bauhofverwalter
Bei z.B. Kommunen oder großen Baufirmen obliegt Bauhofverwaltern die Verwaltung des zentralen Material- und Gerätelagers (Sortimentsumfang bis zu einigen Tausend Artikeln, z.T. Millionenwerte), außerdem die Mitwirkung bei der Material- und Geräteeinsatzplanung und -beschaffung, die Veranlassung von Reparaturen, die Organisation, Überwachung und Registrierung des Material- und Geräteein- und -ausgangs usw. Die Tätigkeit setzt üblicherweise eine kaufmännische Ausbildung oder eine einschlägige Meister- oder ähnliche Qualifikation voraus. Aber auch dann wird der zur Einarbeitung von Betriebsfremden noch erforderliche Zeitraum erfahrungsgemäß mit mehr als 3 Monaten beziffert. Erst recht gilt das, wenn - soweit im Einzelfall überhaupt möglich - von schlichter Facharbeiterqualifikation auszugehen ist. In großen Betrieben handelt es sich üblicherweise um eine weitgehend im Sitzen am Schreibtisch bzw. Computer zu verrichtende, körperlich leichte Tätigkeit. In kleineren Bauhöfen mit wenigen weiteren, dem Bauhof zugeteilten Arbeitskräften ist es aber durchaus üblich, dass auch vom Verwalter zumindest gelegentlich Mithilfe bei z.B. Be- und Entlade- oder Lagerarbeiten (d.h. dass schwereres Heben und Tragen, Bücken, Hochhantierungen usw.) verlangt wird.
Im Lagerbereich können aus berufskundlicher Sicht und vermittlerischer Erfahrung auch keine anderen Tätigkeiten benannt werden, bei denen alle Leistungsminderungen des Klägers berücksichtigt werden können und gleichzeitig eine nicht mehr als 3-monatige Einarbeitung erforderlich ist.
Qualitätskontrolleur
Kontrolltätigkeiten, die ein Arbeitnehmer mit der Vorbildung und dem beruflichen Werdegang des Klägers allein nach einer maximal dreimonatigen Einarbeitung ausüben könnte, gehören üblicherweise nur zu der Gruppe der kurzfristig angelernten Tätigkeiten. Aufgrund des Einsatzes automatischer Prüfeinrichtungen, verbesserter Produktionsverfahren und anderer Arbeitsorganisationsformen nimmt die Zahl reiner Kontrollarbeitsplätze allerdings ab.
Bei dem Umfang, den z.B. die Metallindustrie im weitesten Sinn unter den Wirtschaftszweigen des Bundesgebietes hat, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass Arbeitsplätze für Qualitätskontrolleure auf der Qualifikationsstufe der Anlerntätigkeiten und der Facharbeiterberufe noch in nennenswertem Umfang existieren. Prüftätigkeiten beinhalten sehr häufig geringere körperliche Belastungen als Fertigungstätigkeiten und eignen sich daher besonders zur Umsetzung leistungsgeminderter Mitarbeiter, die aus sozialen Erwägungen oder aufgrund tarifvertraglicher Regelungen (z.B. Unkündbarkeit) weiterbeschäftigt werden sollen. Arbeitgeber berichten jedoch immer wieder, dass es zunehmend schwieriger wird, leidensgerechte Ansatzmöglichkeiten für eine wachsende Zahl von gesundheitlich beeinträchtigten Beschäftigten zu finden; z.T. werden sogar Wartelisten geführt. Daneben wird ein Ansatz als Kontrolleur oft als beruflicher Aufstieg betrachtet. Aus personalpolitischen Erwägungen (z.B. dadurch Motivierung der Mitarbeiter und günstige Auswirkungen auf das Betriebsklima) wird diese Chance bevorzugt und soweit als möglich den eigenen Mitarbeitern eröffnet. Neben der fachlichen Qualifikation allgemein ist jedoch auch betriebsspezifisches Wissen über Produkt, Fertigungsverfahren, Betriebsorganisation und Arbeitsabläufe für die Aufgabenerfüllung Voraussetzung oder zumindest von erheblichem Vorteil, da sich z.B. Einarbeitungszeiten dadurch verkürzen oder gar erübrigen.
Aus den genannten Gründen werden Kontrollarbeitsplätze bevorzugt und weitestgehend innerbetrieblich besetzt. Außenstehende Bewerber haben üblicherweise nur Zugang zu entsprechenden Stellen, z.B. wenn sie (bei in der Regel voller Leistungsfähigkeit) über einschlägige besondere Qualifikationen oder Erfahrungen als Kontrolleur verfügen. Für nicht so qualifizierte und zusätzlich leistungsgeminderte Bewerber können geeignete Arbeitsplätze nur vereinzelt durch besondere Vermittlungsbemühungen und Vermittlungshilfen (z.B. nicht selten erhebliche finanzielle Leistungen) erschlossen werden.
Es gibt körperlich leichte Kontrolltätigkeiten, z.B. von kleinen gedrehten Teilen, wenn die zu prüfenden Teile nicht in großen, d.h. schweren Mengen selbst an den Prüfplatz zu holen sind. Bei qualifizierten Prüftätigkeiten ist ein Wechsel der Körperhaltung z.T. möglich, wobei entweder Sitzen oder Stehen häufig deutlich überwiegt. Zwangshaltungen lassen sich gerade bei Kleinteileprüfungen - wie z.B. bei Mikroskoparbeiten - nicht immer vermeiden. Für Kontrolltätigkeiten wird in der Regel gutes Nahsehvermögen, beidhändiges Handgeschick und Fingerfertigkeit, möglichst nicht eingeschränkte Funktionstüchtigkeit eines, besser beider Arme verlangt. Außerdem stellen Kontrolltätigkeiten hohe Anforderungen an die Aufmerksamkeit, Sorgfalt und Genauigkeit, das Konzentrationsvermögen und Verantwortungsbewusstsein usw. Akkord- oder Fließbandarbeit sind bei Kontrolltätigkeiten nicht üblich, obwohl Zeitdruck nicht immer ganz auszuschließen ist. Schichtarbeit ist in der Metallindustrie keine Seltenheit. Unabhängig vom Leistungsvermögen reicht dem Kläger - wie bereits ausgeführt - ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene nicht aus.
Obwohl Arbeitsplätze in nennenswertem, wenn auch geringer werdenden Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind, ist - wie bereits ausgeführt - außenstehenden Bewerbern wie dem Kläger der direkte Zugang erfahrungsgemäß nicht möglich. Insgesamt ist aus berufskundlicher Sicht keine geeignete Alternative für den Kläger in der Tätigkeit eines Qualitätskontrolleurs zu sehen.
Hausmeister
Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch eine Hausmeistertätigkeit liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Gute handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten werden vorausgesetzt, eine verwertbare handwerkliche Ausbildung (Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner) häufig gewünscht, zum Teil auch verlangt. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnisse ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Die Erfahrungen eines Maurers sind eher begrenzt verwertbar. Dennoch ist eine Einmündung, zumindest auf die Ebene der Anlernberufe, durch eine bis zu dreimonatige Einarbeitung nicht völlig ausgeschlossen. Anzumerken ist, dass seit September 1996 eine 12monatige Fortbildungsmaßnahme in Vollzeit mit dem Abschluss &8222;Staatlich geprüfter Hauswart&8220; nach der Handwerksordnung existiert, da die Haustechnik in den letzten Jahren immer komplexer geworden ist.
Zugangsvoraussetzungen sind:
- Hauptschulabschluss und Gesellen- oder Facharbeiterbrief in einem gewerblich-technischen Beruf sowie eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- Hauptschulabschluss und Gesellen- oder Gehilfenbrief in einem nichttechnischen Beruf sowie eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- Hauptschulabschluss und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in einem gewerblich-technischen Beruf
Aufgaben/Tätigkeiten eines Hausmeisters sind:
- Durchführung von Sichtkontrollen (z.B. Heizung, Lüftung, Feuchtigkeit, äußere Gebäudeschäden, wie Risse u.ä.)
- Behebung erkennbarer Schäden bzw. Veranlassung der erforderlichen Reparaturen, Beaufsichtigung und Abrechnung derselben, Dokumentation der Abläufe
- Schlüsselverwaltung
- Wartung und Instandhaltung der haustechnischen Anlagen
- Pflege der Außenanlagen, Winterdienst, Organisation der Entsorgung
- Kontaktpflege und Umgang mit den Bewohnern des Gebäudes
- Organisation und Überwachung der Gebäudereinigung: Einteilung und Beaufsichtigung der Reinigung, Einweisung der Reinigungskräfte, Bestimmung der Reinigungsverfahren und der Häufigkeit der Reinigung, Verwaltung und Lagerung der Reinigungsmittel
Erfahrungsgemäß sind die Aufgaben eines Hausmeisters zu 70 % handwerkliche Instandhaltungs- und Reparatur - sowie gärtnerische und reinigende Außenarbeiten, zu 20 % Mieterbetreuung und zu 10% Verwaltungsarbeiten.
Die Arbeiten sind überwiegend leicht bis mittelschwer, können gelegentlich aber auch schwer sein. Gehen (u.U. auch teilweise in unebenem Gelände, mit Treppensteigen in beachtlichem Umfang) und Stehen überwiegen deutlich. Ständig einseitige Körperhaltung wird nicht verlangt jedoch immer wieder &8211; u.U. auch einmal längerfristig &8211; Arbeiten in ungünstigen Haltungen wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit und Arbeit auf Leitern (einschl. Besteigen von Leitern) Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten ist zwar in der Regel nicht täglich oder häufig erforderlich, lässt sich aber meist nicht ganz ausschließen. Dabei ist nicht nur an das Bewegen von Möbeln (außer in Schulen z.B. in Bürohäusern, Heimen, Krankenhäusern, Tagungsstätten usw.) gedacht, sondern auch z.B. an den Umgang mit Abfallcontainern, größeren Mengen an Hilfs- und Betriebsstoffen (Streusand, Gips- oder Zementsäcke, Farbkübel u.ä.). Die Ausstattung mit anderen als einfachen Geräten (z.B. Sack- oder Schubkarre, unterlegbare Transportrollen o.ä.), die doch den körperlichen Einsatz fordern, lohnt sich oft nicht oder sie können, wo sie vorhanden sind, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder der Art der Arbeit teilweise nicht eingesetzt werden.
Vorausgesetzt wird üblicherweise insbesondere mittlere Körperkraft und Funktionstüchtigkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule, Arme und Beine.
Die Leistungseinschränkungen des Klägers, wie im Gutachten von Frau Cornelssen-Berquet vom 28.05.2003 angegeben, können aus berufskundlicher Sicht bei einer Tätigkeit als Hausmeister nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Fachverkäufer in Bau- oder Heimwerkermärkten
Gedacht werden könnte noch an die Tätigkeit eines Fachverkäufers in Bau- oder Heimwer-kermärkten. In Betrieben, die Waren überwiegend in Selbstbedienung anbieten (Bau-, Heimwerkermärkte) stellen Aufgaben wie Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum, Auszeichnung, Bestandsüberwachung und Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung und Beschaffung die Tätigkeitsschwerpunkte dar. Kundenkontakte, z.B. Orientierungshilfen, Auskünfte zu Qualität, Verarbeitungstipps, Preisangaben und &8211;berechnungen stellen eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung dar. Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen. Arbeitgeberbefragungen bestätigen, dass auch Facharbeiter bei persönlicher Eignung und nach Einarbeitung als Fachverkäufer beschäftigt werden. Eine vollständige Einarbeitung ist jedoch üblicherweise nicht in einem Zeitraum von höchstens drei Monaten möglich. Der Kläger, der ausschließlich seinen erlernten Beruf als Maurer verrichtet hat, benötigt für eine Tätigkeit als Fachverkäufer in Bau- oder Heimwerkermärkten mindestens einen Einarbeitungszeitraum von drei Monaten. Verlangt wird nahezu ausschließlich Stehen und Gehen. Bücken ist durchaus häufig erforderlich, auch Recken, gelegentlich Überkopfarbeit bzw. Hochhantierungen und Besteigen von Leitern ist nicht auszuschließen. Heben und Tragen von Lasten ist keineswegs zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte können sogar das mittelschwere Maß übersteigen. Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Für Kundenberatung im Baustoff-Fachhandel trifft es vielfach zu, dass der Verkauf im Ver-kaufsraum oder sogar am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen oder über ein Computer-Terminal abgewickelt und eine strikte Trennung zum Lager eingehalten wird. Arbeitgeberbefragungen und vermittlerische Erfahrungen zufolge wird jedoch üblicherweise den kaufmännischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten größere Bedeutung als dem produktbezogenen und anwendungsspezifischen Wissen zugemessen und kaufmännisch ausgebildeten Personal (vor allem Groß- oder u.U. auch Einzelhandelskaufleute) beschäftigt. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges verfügt der Kläger nur über begrenzte bzw. sehr spezielle warenkundliche Kenntnisse. Ein Einarbeitungszeitraum von drei Monaten ist daher bei weitem zu kurz.
Andere angelernte Tätigkeiten (Anlernzeit ohne Vorbildung mindestens drei Monate) bzw. höher qualifizierte Tätigkeiten, die der Kläger nach seiner Vorbildung und seinen gesundheitlichen Möglichkeiten nach einer Einarbeitungszeit bis zu drei Monaten noch verrichten kann, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
Unstreitig ist, dass der Kläger seinen erlernten und ständig ausgeübten Beruf als Maurer nicht mehr verrichten kann. Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 20.03.2001 auf die Tätigkeit eines Bauhofverwalters und eines Qualitätskontrolleurs. Im Widerspruchsbescheid vom 26.07.2001 nennt die Beklagte erneut die Tätigkeit eines Qualitätskontrolleurs in der Industrie als zumutbare Verweisungstätigkeit.
Bauhofverwalter
Bei z.B. Kommunen oder großen Baufirmen obliegt Bauhofverwaltern die Verwaltung des zentralen Material- und Gerätelagers (Sortimentsumfang bis zu einigen Tausend Artikeln, z.T. Millionenwerte), außerdem die Mitwirkung bei der Material- und Geräteeinsatzplanung und -beschaffung, die Veranlassung von Reparaturen, die Organisation, Überwachung und Registrierung des Material- und Geräteein- und -ausgangs usw. Die Tätigkeit setzt üblicherweise eine kaufmännische Ausbildung oder eine einschlägige Meister- oder ähnliche Qualifikation voraus. Aber auch dann wird der zur Einarbeitung von Betriebsfremden noch erforderliche Zeitraum erfahrungsgemäß mit mehr als 3 Monaten beziffert. Erst recht gilt das, wenn - soweit im Einzelfall überhaupt möglich - von schlichter Facharbeiterqualifikation auszugehen ist. In großen Betrieben handelt es sich üblicherweise um eine weitgehend im Sitzen am Schreibtisch bzw. Computer zu verrichtende, körperlich leichte Tätigkeit. In kleineren Bauhöfen mit wenigen weiteren, dem Bauhof zugeteilten Arbeitskräften ist es aber durchaus üblich, dass auch vom Verwalter zumindest gelegentlich Mithilfe bei z.B. Be- und Entlade- oder Lagerarbeiten (d.h. dass schwereres Heben und Tragen, Bücken, Hochhantierungen usw.) verlangt wird.
Im Lagerbereich können aus berufskundlicher Sicht und vermittlerischer Erfahrung auch keine anderen Tätigkeiten benannt werden, bei denen alle Leistungsminderungen des Klägers berücksichtigt werden können und gleichzeitig eine nicht mehr als 3-monatige Einarbeitung erforderlich ist.
Qualitätskontrolleur
Kontrolltätigkeiten, die ein Arbeitnehmer mit der Vorbildung und dem beruflichen Werdegang des Klägers allein nach einer maximal dreimonatigen Einarbeitung ausüben könnte, gehören üblicherweise nur zu der Gruppe der kurzfristig angelernten Tätigkeiten. Aufgrund des Einsatzes automatischer Prüfeinrichtungen, verbesserter Produktionsverfahren und anderer Arbeitsorganisationsformen nimmt die Zahl reiner Kontrollarbeitsplätze allerdings ab.
Bei dem Umfang, den z.B. die Metallindustrie im weitesten Sinn unter den Wirtschaftszweigen des Bundesgebietes hat, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass Arbeitsplätze für Qualitätskontrolleure auf der Qualifikationsstufe der Anlerntätigkeiten und der Facharbeiterberufe noch in nennenswertem Umfang existieren. Prüftätigkeiten beinhalten sehr häufig geringere körperliche Belastungen als Fertigungstätigkeiten und eignen sich daher besonders zur Umsetzung leistungsgeminderter Mitarbeiter, die aus sozialen Erwägungen oder aufgrund tarifvertraglicher Regelungen (z.B. Unkündbarkeit) weiterbeschäftigt werden sollen. Arbeitgeber berichten jedoch immer wieder, dass es zunehmend schwieriger wird, leidensgerechte Ansatzmöglichkeiten für eine wachsende Zahl von gesundheitlich beeinträchtigten Beschäftigten zu finden; z.T. werden sogar Wartelisten geführt. Daneben wird ein Ansatz als Kontrolleur oft als beruflicher Aufstieg betrachtet. Aus personalpolitischen Erwägungen (z.B. dadurch Motivierung der Mitarbeiter und günstige Auswirkungen auf das Betriebsklima) wird diese Chance bevorzugt und soweit als möglich den eigenen Mitarbeitern eröffnet. Neben der fachlichen Qualifikation allgemein ist jedoch auch betriebsspezifisches Wissen über Produkt, Fertigungsverfahren, Betriebsorganisation und Arbeitsabläufe für die Aufgabenerfüllung Voraussetzung oder zumindest von erheblichem Vorteil, da sich z.B. Einarbeitungszeiten dadurch verkürzen oder gar erübrigen.
Aus den genannten Gründen werden Kontrollarbeitsplätze bevorzugt und weitestgehend innerbetrieblich besetzt. Außenstehende Bewerber haben üblicherweise nur Zugang zu entsprechenden Stellen, z.B. wenn sie (bei in der Regel voller Leistungsfähigkeit) über einschlägige besondere Qualifikationen oder Erfahrungen als Kontrolleur verfügen. Für nicht so qualifizierte und zusätzlich leistungsgeminderte Bewerber können geeignete Arbeitsplätze nur vereinzelt durch besondere Vermittlungsbemühungen und Vermittlungshilfen (z.B. nicht selten erhebliche finanzielle Leistungen) erschlossen werden.
Es gibt körperlich leichte Kontrolltätigkeiten, z.B. von kleinen gedrehten Teilen, wenn die zu prüfenden Teile nicht in großen, d.h. schweren Mengen selbst an den Prüfplatz zu holen sind. Bei qualifizierten Prüftätigkeiten ist ein Wechsel der Körperhaltung z.T. möglich, wobei entweder Sitzen oder Stehen häufig deutlich überwiegt. Zwangshaltungen lassen sich gerade bei Kleinteileprüfungen - wie z.B. bei Mikroskoparbeiten - nicht immer vermeiden. Für Kontrolltätigkeiten wird in der Regel gutes Nahsehvermögen, beidhändiges Handgeschick und Fingerfertigkeit, möglichst nicht eingeschränkte Funktionstüchtigkeit eines, besser beider Arme verlangt. Außerdem stellen Kontrolltätigkeiten hohe Anforderungen an die Aufmerksamkeit, Sorgfalt und Genauigkeit, das Konzentrationsvermögen und Verantwortungsbewusstsein usw. Akkord- oder Fließbandarbeit sind bei Kontrolltätigkeiten nicht üblich, obwohl Zeitdruck nicht immer ganz auszuschließen ist. Schichtarbeit ist in der Metallindustrie keine Seltenheit. Unabhängig vom Leistungsvermögen reicht dem Kläger - wie bereits ausgeführt - ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene nicht aus.
Obwohl Arbeitsplätze in nennenswertem, wenn auch geringer werdenden Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind, ist - wie bereits ausgeführt - außenstehenden Bewerbern wie dem Kläger der direkte Zugang erfahrungsgemäß nicht möglich. Insgesamt ist aus berufskundlicher Sicht keine geeignete Alternative für den Kläger in der Tätigkeit eines Qualitätskontrolleurs zu sehen.
Hausmeister
Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch eine Hausmeistertätigkeit liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Gute handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten werden vorausgesetzt, eine verwertbare handwerkliche Ausbildung (Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner) häufig gewünscht, zum Teil auch verlangt. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnisse ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Die Erfahrungen eines Maurers sind eher begrenzt verwertbar. Dennoch ist eine Einmündung, zumindest auf die Ebene der Anlernberufe, durch eine bis zu dreimonatige Einarbeitung nicht völlig ausgeschlossen. Anzumerken ist, dass seit September 1996 eine 12monatige Fortbildungsmaßnahme in Vollzeit mit dem Abschluss &8222;Staatlich geprüfter Hauswart&8220; nach der Handwerksordnung existiert, da die Haustechnik in den letzten Jahren immer komplexer geworden ist.
Zugangsvoraussetzungen sind:
- Hauptschulabschluss und Gesellen- oder Facharbeiterbrief in einem gewerblich-technischen Beruf sowie eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- Hauptschulabschluss und Gesellen- oder Gehilfenbrief in einem nichttechnischen Beruf sowie eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- Hauptschulabschluss und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in einem gewerblich-technischen Beruf
Aufgaben/Tätigkeiten eines Hausmeisters sind:
- Durchführung von Sichtkontrollen (z.B. Heizung, Lüftung, Feuchtigkeit, äußere Gebäudeschäden, wie Risse u.ä.)
- Behebung erkennbarer Schäden bzw. Veranlassung der erforderlichen Reparaturen, Beaufsichtigung und Abrechnung derselben, Dokumentation der Abläufe
- Schlüsselverwaltung
- Wartung und Instandhaltung der haustechnischen Anlagen
- Pflege der Außenanlagen, Winterdienst, Organisation der Entsorgung
- Kontaktpflege und Umgang mit den Bewohnern des Gebäudes
- Organisation und Überwachung der Gebäudereinigung: Einteilung und Beaufsichtigung der Reinigung, Einweisung der Reinigungskräfte, Bestimmung der Reinigungsverfahren und der Häufigkeit der Reinigung, Verwaltung und Lagerung der Reinigungsmittel
Erfahrungsgemäß sind die Aufgaben eines Hausmeisters zu 70 % handwerkliche Instandhaltungs- und Reparatur - sowie gärtnerische und reinigende Außenarbeiten, zu 20 % Mieterbetreuung und zu 10% Verwaltungsarbeiten.
Die Arbeiten sind überwiegend leicht bis mittelschwer, können gelegentlich aber auch schwer sein. Gehen (u.U. auch teilweise in unebenem Gelände, mit Treppensteigen in beachtlichem Umfang) und Stehen überwiegen deutlich. Ständig einseitige Körperhaltung wird nicht verlangt jedoch immer wieder &8211; u.U. auch einmal längerfristig &8211; Arbeiten in ungünstigen Haltungen wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit und Arbeit auf Leitern (einschl. Besteigen von Leitern) Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten ist zwar in der Regel nicht täglich oder häufig erforderlich, lässt sich aber meist nicht ganz ausschließen. Dabei ist nicht nur an das Bewegen von Möbeln (außer in Schulen z.B. in Bürohäusern, Heimen, Krankenhäusern, Tagungsstätten usw.) gedacht, sondern auch z.B. an den Umgang mit Abfallcontainern, größeren Mengen an Hilfs- und Betriebsstoffen (Streusand, Gips- oder Zementsäcke, Farbkübel u.ä.). Die Ausstattung mit anderen als einfachen Geräten (z.B. Sack- oder Schubkarre, unterlegbare Transportrollen o.ä.), die doch den körperlichen Einsatz fordern, lohnt sich oft nicht oder sie können, wo sie vorhanden sind, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder der Art der Arbeit teilweise nicht eingesetzt werden.
Vorausgesetzt wird üblicherweise insbesondere mittlere Körperkraft und Funktionstüchtigkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule, Arme und Beine.
Die Leistungseinschränkungen des Klägers, wie im Gutachten von Frau Cornelssen-Berquet vom 28.05.2003 angegeben, können aus berufskundlicher Sicht bei einer Tätigkeit als Hausmeister nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Fachverkäufer in Bau- oder Heimwerkermärkten
Gedacht werden könnte noch an die Tätigkeit eines Fachverkäufers in Bau- oder Heimwer-kermärkten. In Betrieben, die Waren überwiegend in Selbstbedienung anbieten (Bau-, Heimwerkermärkte) stellen Aufgaben wie Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum, Auszeichnung, Bestandsüberwachung und Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung und Beschaffung die Tätigkeitsschwerpunkte dar. Kundenkontakte, z.B. Orientierungshilfen, Auskünfte zu Qualität, Verarbeitungstipps, Preisangaben und &8211;berechnungen stellen eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung dar. Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen. Arbeitgeberbefragungen bestätigen, dass auch Facharbeiter bei persönlicher Eignung und nach Einarbeitung als Fachverkäufer beschäftigt werden. Eine vollständige Einarbeitung ist jedoch üblicherweise nicht in einem Zeitraum von höchstens drei Monaten möglich. Der Kläger, der ausschließlich seinen erlernten Beruf als Maurer verrichtet hat, benötigt für eine Tätigkeit als Fachverkäufer in Bau- oder Heimwerkermärkten mindestens einen Einarbeitungszeitraum von drei Monaten. Verlangt wird nahezu ausschließlich Stehen und Gehen. Bücken ist durchaus häufig erforderlich, auch Recken, gelegentlich Überkopfarbeit bzw. Hochhantierungen und Besteigen von Leitern ist nicht auszuschließen. Heben und Tragen von Lasten ist keineswegs zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte können sogar das mittelschwere Maß übersteigen. Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.
Für Kundenberatung im Baustoff-Fachhandel trifft es vielfach zu, dass der Verkauf im Ver-kaufsraum oder sogar am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen oder über ein Computer-Terminal abgewickelt und eine strikte Trennung zum Lager eingehalten wird. Arbeitgeberbefragungen und vermittlerische Erfahrungen zufolge wird jedoch üblicherweise den kaufmännischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten größere Bedeutung als dem produktbezogenen und anwendungsspezifischen Wissen zugemessen und kaufmännisch ausgebildeten Personal (vor allem Groß- oder u.U. auch Einzelhandelskaufleute) beschäftigt. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges verfügt der Kläger nur über begrenzte bzw. sehr spezielle warenkundliche Kenntnisse. Ein Einarbeitungszeitraum von drei Monaten ist daher bei weitem zu kurz.
Andere angelernte Tätigkeiten (Anlernzeit ohne Vorbildung mindestens drei Monate) bzw. höher qualifizierte Tätigkeiten, die der Kläger nach seiner Vorbildung und seinen gesundheitlichen Möglichkeiten nach einer Einarbeitungszeit bis zu drei Monaten noch verrichten kann, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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