Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 1 RJ 567/01
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Mit Schreiben vom 24.06.2002 haben Sie mich gebeten zu der Frage für welche Tätigkeiten auf Anlernebene der Kläger (Metzgergesellenprüfung) nach bis zu dreimonatiger Einarbeitung noch in Frage kommt, Stellung zu nehmen. Um eine individuelle Auskunft geben zu können, habe ich am 28.06.2002 um Übersendung der Akten gebeten. Mit Schreiben vom 01.07.2002 haben Sie mir lediglich die Beklagtenakte zugesandt.
Ihrer jetzigen Anfrage haben Sie neben der Beklagtenakte auch die Gerichtsakte beigefügt. Das Leistungsvermögen des Klägers stellt sich nach dem Gutachten von Dr. ^Rieder^ vom 17.06.2002 (Gerichtsakte Bl. 83 ff), dass mir leider bei meiner Stellungnahme vom 11. 11.2002 nicht vorlag, wie folgt dar:
- vollschichtig bzw. mehr als 6stündig leichte bis zeitweilig mittelschwere Tätigkeiten
- im Wechselrhythmus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen
- ohne Zeitdruck
- ohne Zwangshaltungen
- ohne häufiges Bücken und Tragen von Lasten
- ohne wiederkehrende kniende Tätigkeiten
- ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten
- ohne Lärmexposition
Dr. ^Gemeiner^ beschreibt in seinem HNO-ärztlichen Gutachten vom 25.08.2003 das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt:
- voll erwerbsfähig für Tätigkeiten mit leichter körperlicher Belastung
- zeitweiligem Telefonieren
- ohne stark lärmbelastete Tätigkeiten, insbesondere wenn dabei kein Gehörschutz verwendet werden könnte Außerdem ergeben sich auch Einschränkungen bei länger dauernden Kundengesprächen, bei ständiger Telefontätigkeit sowie bei Tätigkeiten, die mit einer ständigen nervlichen Anspannung bzw. Stresssituationen einhergehen.
Ihrer Anfrage zufolge bestehen bei dem Kläger seit Kindheit vorliegende erhebliche Sehminderung (rechts: 0,8 und links: 0,1).
Ihrer jetzigen Anfrage haben Sie neben der Beklagtenakte auch die Gerichtsakte beigefügt. Das Leistungsvermögen des Klägers stellt sich nach dem Gutachten von Dr. ^Rieder^ vom 17.06.2002 (Gerichtsakte Bl. 83 ff), dass mir leider bei meiner Stellungnahme vom 11. 11.2002 nicht vorlag, wie folgt dar:
- vollschichtig bzw. mehr als 6stündig leichte bis zeitweilig mittelschwere Tätigkeiten
- im Wechselrhythmus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen
- ohne Zeitdruck
- ohne Zwangshaltungen
- ohne häufiges Bücken und Tragen von Lasten
- ohne wiederkehrende kniende Tätigkeiten
- ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten
- ohne Lärmexposition
Dr. ^Gemeiner^ beschreibt in seinem HNO-ärztlichen Gutachten vom 25.08.2003 das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt:
- voll erwerbsfähig für Tätigkeiten mit leichter körperlicher Belastung
- zeitweiligem Telefonieren
- ohne stark lärmbelastete Tätigkeiten, insbesondere wenn dabei kein Gehörschutz verwendet werden könnte Außerdem ergeben sich auch Einschränkungen bei länger dauernden Kundengesprächen, bei ständiger Telefontätigkeit sowie bei Tätigkeiten, die mit einer ständigen nervlichen Anspannung bzw. Stresssituationen einhergehen.
Ihrer Anfrage zufolge bestehen bei dem Kläger seit Kindheit vorliegende erhebliche Sehminderung (rechts: 0,8 und links: 0,1).
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Stellungnahme, ob auch unter Berücksichtigung dieser ges. Störungen der Kläger den Anforderungen an den Beruf des Registrators im Versicherungsgewerbe gewachsen ist.
Wie bereits in meiner Stellungnahme vom 14.11.2002 ausgeführt, wird z.T. Besteigen von kleinen Leitern verlangt und kann gelegentlicher Zeitdruck z.B. bei Wiedervorlageterminen auch bei Arbeiten in einer Registratur nicht ausgeschlossen werden. Dr. ^Rieder^ gibt in seinem Gutachten vom 17.06.2002 an, dass der Kläger u.a. nur noch Arbeiten ohne Zeitdruck und ohne Besteigen von Leitern verrichten kann. Daher kann es bei Arbeiten in einer Registratur zeitweise zu einem Überschreiten der Leistungsfähigkeit des Klägers kommen.
Die in Ihrer Anfrage angegebene Sehminderung und die von Dr. ^Gemeiner^ in seinem HNO-ärztlichen Gutachten vom 25.08.2003 genannten Leistungseinschränkungen können aus berufskundlicher Sicht bei einer Tätigkeit in einer Registratur weitgehend berücksichtigt werden.
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Stellungnahme, ob auch unter Berücksichtigung dieser ges. Störungen der Kläger den Anforderungen an den Beruf des Registrators im Versicherungsgewerbe gewachsen ist.
Wie bereits in meiner Stellungnahme vom 14.11.2002 ausgeführt, wird z.T. Besteigen von kleinen Leitern verlangt und kann gelegentlicher Zeitdruck z.B. bei Wiedervorlageterminen auch bei Arbeiten in einer Registratur nicht ausgeschlossen werden. Dr. ^Rieder^ gibt in seinem Gutachten vom 17.06.2002 an, dass der Kläger u.a. nur noch Arbeiten ohne Zeitdruck und ohne Besteigen von Leitern verrichten kann. Daher kann es bei Arbeiten in einer Registratur zeitweise zu einem Überschreiten der Leistungsfähigkeit des Klägers kommen.
Die in Ihrer Anfrage angegebene Sehminderung und die von Dr. ^Gemeiner^ in seinem HNO-ärztlichen Gutachten vom 25.08.2003 genannten Leistungseinschränkungen können aus berufskundlicher Sicht bei einer Tätigkeit in einer Registratur weitgehend berücksichtigt werden.
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