S 4 RJ 1845/02

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 4 RJ 1845/02
Auskunftgeber
Regionaldirektion Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der Kläger hat den Beruf des Schlosses erlernt und ab 1970 als Anlagenfahrer bei der Firma Bayernoil GmbH gearbeitet.

Nach den Ergebnissen der ärztlichen Gutachten der Gerichtsgutachter Dr. ^Federsel^ und ^ Meierin^ ist von folgendem Leistungsvermögen auszugehen:
- Leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen
- Im Freien und in geschlossenen Räumen
- unter Vermeidung von
- Arbeiten über Kopf
- Heben und Tragen von Lasten
- Häufigem Bücken
- Tätigkeiten in Zwangshaltungen der Wirbelsäule
- Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten
- Arbeiten mit Treppensteigen
- Arbeiten im Knien

Sie bitten um eine berufskundliche Stellungnahme zu folgenden Fragen: 1) Kann der Kläger die Tätigkeiten eines Anlagenfahrers in Anbetracht der von den Gerichtsgutachtern Dr. Federsel und Meierin festgestellten Leistungseinschränkungen verrichten? 2) Kann der Kläger auf die Tätigkeiten als Hochregallagerarbeiter bzw. Kassierer in Selbstbedienungstankstellen verwiesen werden? 3) Gibt es andere Berufe im qualifizierten Anlernbereich, auf die der Kläger verwiesen werden könnte?
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Anlagenfahrer

Die Tätigkeit eines Anlagenfahrers ist eine Berufsausübungsform (speziell zusammenfassende Bezeichnungen für Berufe, die zum Kernberuf gehören und von Berufstätigen ausgeübt werden in Spezialisierungen/Aufstiegsberufen/Beschäftigungsmöglichkeiten) für einen gelernten Chemikanten bzw. Chemiefacharbeiter.

Der Anlagenfahrer bzw. Chemikant in der Produktion überwacht, kontrolliert Maschinen und Anlagen sowie den gesamten Produktionsablauf. Er bedient und wartet die Anlagen, Geräte und Apparaturen und stellt Störungen im Produktionsablauf fest und beseitigt sie. Wenn er an automatisch gesteuerten technischen Anlagen arbeitet, bedient er Computer und ist mit den Prozessleitsystemen vertraut.

Es handelt sich um überwiegend leichte, gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeit, die meist im Stehen und Gehen, in automatisierten Bereichen im Sitzen verrichtet wird. Ein Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ist jedoch erfahrungsgemäß nicht möglich. Mitunter sind Zwangshaltungen wie Bücken oder Überkopfarbeit erforderlich, eventuell auch Arbeiten auf Leitern. Belastung der Atemwege durch Staub, Gase und Dämpfe können nicht vermieden werden. Ebenso kommt es zu Geruchsbelästigung durch Chemikalien, Farben und Lacke und Hautbelastung durch Umgang mit reizenden und/oder allergisierenden Chemikalien, z.T. mit Gefahrenstoffen. Teilweise ist Schmutzarbeit erforderlich und es besteht Unfallgefahr bei unsachgemäßem Umgang mit Chemikalien. Daher sind als persönlicher Arbeitsschutz Brille, Handschuhe und Sicherheitsschuhe erforderlich. Das Arbeitstempo richtet sich überwiegend nach dem Maschinentakt und dem Ablauf der chemischen Vorgänge Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und der vorgegebenen Dauer von chemischen Reaktionen werden chemische Produktionsanlagen und Maschinen rund um die Uhr gefahren. Die Anlagen werden dabei Tag und Nacht bedient und überwacht. Vollkontinuierliche 3-Schicht-Arbeit ist daher üblich. Kenntnisse in Arbeitssicherheit und Unfallverhütung werden von Arbeitgebern vorausgesetzt, da der Umweltschutz und die Arbeitssicherheit in den letzten Jahren immer höhere Anforderungen an die Fachkräfte der chemischen Industrie stellt. Daher war es auch erforderlich eine deutliche Verstärkung entsprechender Inhalte in der Ausbildung zum Chemikanten notwendig. Auch die Ausbildungsdauer wurde von 3 auf 3 1/2 Jahre erhöht.

Körperliche Eignungsvoraussetzungen für eine Tätigkeit als Chemikant in der Produktion bzw. Anlagenfahrer sind:
- Mittlere Körperkraft, Körpergewandtheit
- Volle Funktionsfähigkeit der Wirbelsäule und Gliedmaßen
- Finger- und Handgeschicklichkeit für beidhändiges Arbeiten
- Belastbarkeit der Haut, Hände und Atemwege
- Volles (auch korrigiertes) Nah- und Weitsehvermögen
- Volles Hörvermögen (Überwachung der Anlagen und Maschinen)

Aufgrund des Leistungsvermögens des Klägers ist aus berufskundlicher Sicht die Tätigkeit eines Anlagenfahrers nicht mehr zumutbar, weil die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden können.

Zu diesem Ergebnis kommt auch der Gutachter des Gerichts, Herr Dr. ^Federsel^ (vgl Bl. 89 der Akte).

Hochregallagerarbeiter

Arbeiten in einem Hochregallager ist eine in nennenswertem Umfang auch isoliert vorkommende Teilaufgabe aus dem Berufsbild der dreijährig ausgebildeten Fachkraft für Lagerwirtschaft.

Je nach Art, Größe und Struktur des Betriebes werden ganz unterschiedliche Anforderungen an einen Arbeiter im Hochregallager gestellt.

In sehr großen Betrieben, die große Hochregallager besitzen, werden die Waren vielfach vollautomatisch mittels Computersteuerung bewegt. Das Heben und Tragen von Lasten entfällt aufgrund automatischer Transporttechnik. Ein Umpacken der Lagerware ist nicht erforderlich.

Einwirkungen durch Hitze und Kälte gibt es nicht. Die Tätigkeit wird überwiegend im Sitzen (Arbeit am PC) ausgeführt, bietet jedoch genügend Möglichkeiten auch zum Stehen und Gehen (z.B. Gespräche mit Kunden und Kollegen). Die Computersoftware ist menügeführt und anwenderfreundlich, es müssen überwiegend nur vorgegebene Warennummern eingegeben werden - die Zuordnung der Waren zum Lagerplatz erfolgt durch die Software. Es müssen Grundkenntnisse über die Betriebsstruktur (wer ist für was zuständig) vorhanden sein bzw. erworben werden. Voraussetzung ist ein normales Kommunikationsvermögen (z.B. Absprachen und Abstimmung mit Kollegen) und ein normales logisches Denkvermögen. Die Tätigkeit wird überwiegend in Wechselschicht ausgeführt.

Diese Arbeitsplätze eignen sich daher besonders zur Umsetzung leistungsgeminderter Mitarbeiter, die aus sozialen Erwägungen oder aufgrund tarifvertraglicher Regelungen (z.B. Unkündbarkeit) weiterbeschäftigt werden sollen. Arbeitgeber berichten immer wieder, dass es zunehmend schwieriger wird, leidensgerechte Ansatzmöglichkeiten für eine wachsende Zahl von gesundheitlich beeinträchtigten Beschäftigten zu finden; z.T. werden sogar Wartelisten geführt. Aus personalpolitischen Erwägungen (z.B. dadurch Motivierung der Mitarbeiter und günstige Auswirkungen auf das Betriebsklima) werden diese Arbeitsplätze bevorzugt und soweit als möglich mit eigenen Mitarbeitern besetzt. Neben der fachlichen Qualifikation allgemein ist aus Arbeitgebersicht auch betriebsspezifisches Wissen über Produkte, Fertigungsverfahren, Betriebsorganisation und Arbeitsabläufe für die Aufgabenerfüllung von erheblichem Vorteil, da sich z.B. Einarbeitungszeiten dadurch verkürzen oder gar erübrigen. Aus den genannten Gründen werden diese Arbeitsplätze bevorzugt und weitestgehend innerbetrieblich besetzt. Außenstehende Bewerber haben üblicherweise nur Zugang zu entsprechenden Stellen, z.B. wenn sie (bei in der Regel voller Leistungsfähigkeit !) über einschlägige besondere Qualifikationen oder Erfahrungen verfügen. Aus berufskundlicher Sicht dürfte der Kläger keinen Zugang zu Tätigkeiten im Hochregallager eines großen Betriebes haben.

In mittleren und kleineren Betrieben wird das Hochregallager mit Hubstaplern, Niederhubwagen oder anderen Hochregalfahrzeugen bedient. Der Arbeiter dort muss diese Fahrzeuge bedienen. Je nach technischer Ausstattung dieser Fahrzeuge kann der Bediener die Gabelzinken mit der Kommissionierplatte anheben und braucht sich beim Aufnehmen und Ablegen der aus dem

Regal entnommenen Waren nicht zu bücken.

Diese Tätigkeit ist körperlich leicht und wird ausschließlich im Sitzen verrichtet. Insbesondere muss der Fahrer bei seinen Aufgaben längere Zeit die gleiche Sitzhaltung beibehalten, da ein Wechsel der Sitzhaltung nur sehr beschränkt möglich ist und die Sitzflächen meist hart sind. Eine besondere Belastung für die Wirbelsäule stellen die Erschütterungen und die mechanischen Schwingungen (Vibrationen) dar. Chronische Beschwerden treten vor allem im Bereich der unteren Wirbelsäule auf. Die tägliche Einsatzprüfung des Fahrzeugs sowie der Fahrbetrieb mit Aufnehmen und Absetzen der Last erfordert eine ausreichende Intelligenz und eine hohe Gewissenhaftigkeit. Ein gutes Reaktionsvermögen, Organisationstalent, Geduld, Ausdauer und Kontaktfähigkeit sind weitere Eignungsvoraussetzungen für die Tätigkeit. Auch müssen die Arbeiten nicht selten unter Zeitdruck erledigt werden. Die Tätigkeit wird überwiegend in Normal- und Wechselschicht ausgeführt.

In kleinen Betrieben mit wenigen Arbeitskräften ist es durchaus üblich, dass zumindest gelegentlich Mithilfe bei z.B. Be- und Entlade- oder Lagerarbeiten (d.h. dass schweres Heben und Tragen, Bücken usw.) verlangt wird. Hier sind auch teilweise noch Tätigkeiten auf Leitern üblich.

Aus berufskundlicher Sicht ist daher in der Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters in mittleren oder kleinen Betrieben keine geeignete Verweisungsmöglichkeit zu sehen, weil die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden können.

Kassierer in einer SB-Tankstelle

Kassieren in einer Tankstelle ist eine in nennenswertem Umfang auch isoliert vorkommende Teilaufgabe aus dem Berufsbild des dreijährig ausgebildeten Tankwartes. Es umfasst die Abwicklung und Registrierung des Zahlungsverkehrs, daneben aber üblicherweise auch den Warenverkauf. Das Warensortiment kann unterschiedlich groß sein und beinhaltet neben notwendigem Kfz-Zubehör - speziell in Tankstellen der Größenordnung, die einen eigenen Kassierer beschäftigen - auch weitere Artikel sowie Zeitschriften, Tabak- und Süßwaren, Getränke usw. Notwendig sind Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit, Zahlenverständnis, Kontaktfähigkeit und Höflichkeit im Umgang mit den Kunden. Das Kassieren erfolgt hauptsächlich im Sitzen, die Warenpräsentation einschließlich Auszeich-

nen und dem Auffüllen der Regale erfordert Gehen und Stehen, Bücken, auch Besteigen von Leitern und Heben und Tragen von häufig schwereren als nur leichten Lasten. Da die tägliche Öffnungszeit einer Tankstelle in der Regel die Arbeitszeit eines einzelnen Mitarbeiters übersteigt (viele Tankstellen haben inzwischen sogar 24 Stunden geöffnet), ist Schichtarbeit üblich. Bei großem Kundenandrang ist Zeitdruck und die damit verbundene nervliche Belastung nicht zu vermeiden.

Aus berufskundlicher Sicht ist auch in der Tätigkeit eines Kassierers in einer SB-Tankstelle keine geeignete Verweisungsmöglichkeit zu sehen.

In ähnlich gelagerten Fällen wurden häufig noch folgende Verweisungstätigkeiten genannt:

Lagerverwalter

Lagerverwalter und Lagerverwalterinnen sind tätig im Bereich Umschlag, Lagerung und Transport von Gütern. Insbesondere sind sie mit dem Annehmen, Auspacken, Kontrollieren und sachgerechten Lagern bzw. Verteilen von eingehenden Gütern/Waren unterschiedlicher Art im Lager- und Umschlagbereich von Industrie-, Handels- und Verkehrs- bzw. Speditionsbetrieben beschäftigt. Die Umsetzung von Lager-, Umschlag- und Transportaufgaben unter Einsatz geeigneter Arbeitsmittel (z.B. welche Anlage, welches Förder- oder Hebezeug ist für den jeweiligen Einsatz am besten geeignet) ist wesentlicher Bestandteil ihrer Aufgaben. Sie stellen gemäß Order (z.B. Lieferschein) die bestellten Waren nach den jeweils geeigneten Kommissionier- und Verpackungstechniken und Bereitstellungsarten zusammen, verpacken und versenden die Waren. Bei ihrer Aufgabendurchführung ist das Beachten spezieller Rechtsvorschriften (z.B. für Gefahrgut) sowie der Unfallverhütungsvorschriften erforderlich. Lagerverwalter/innen arbeiten im Lager- und Umschlagbereich in Betrieben des Handels und der Industrie zum Beispiel bei Speditionen, im Einzelhandel, Groß- und Außenhandel, in der produzierende Industrie, insbesondere in der Annahme, Lagerung, Kommissionierung, Verpackung, Ausgabe und im Versand. Sie üben eine kontrollierende, überwachende, zum Teil auch planende und organisierende Tätigkeit im Umgang mit Gütern/Waren anhand von Lieferscheinen, Versandpapieren aus. Zum Teil ist körperlicher Einsatz und/oder Einsatz technischer Arbeitsmittel erforderlich. Die Arbeit ist körperlich leicht bis mittelschwer, zum Teil auch schwer und erfolgt im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen. Teilweise sind Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit oder das Klettern, Steigen auf Leitern, Gerüste, Laderampen notwendig. Es handelt sich um selbständige Aufgabenerledigung im Rahmen des zugewiesenen Tätigkeitsbereichs, das heißt, Einzelarbeit, eingebunden in das betriebliche Geschehen.

Der Lagerverwalter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftliche und produktionsbezogene optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instand gehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können vom Kläger, der überwiegend als Anlagenfahrer tätig war, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden.

Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen.

Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.

Pförtner

Pförtnerarbeitsplätze gelten vielfach als Schonarbeitsplätze, die für die innerbetriebliche Umsetzung leistungsgeminderter Beschäftigter geeignet sind. In nennenswertem Umfang sind Tätigkeiten für einfache Pförtner allerdings auch Außenstehenden zugänglich. Sie beinhalten teilweise tatsächlich nur leichte Arbeiten. Ein gewisser Wechsel der Körperhaltung ist gleichfalls möglich, wobei Gehen im Vergleich zu Sitzen und/oder Stehen jedoch meist nur einen geringen Anteil hat. Arbeit in Zwangshaltungen, Bücken, schweres Heben und Tragen ist in der Regel nicht zu erwarten. Schichtarbeit ist üblich, nicht selten sogar rd. um die Uhr und/oder mit auf 12 Stunden verlängerten Schichten. Auch Zeitdruck ist zeitweise möglich. Außerdem sind andere Stressbelastungen (z.B. Gefahrensituationen, ggf. Auseinandersetzungen mit Besuchern oder Mitarbeitern) nicht völlig zu vermeiden. Eine Pförtnertätigkeit ist zwar verschiedentlich durch lange Zeiten der relativen Monotonie geprägt, gerade aber wenn die Routine durchbrochen wird, ist es die Aufgabe des Pförtners, zu reagieren und situationsgerecht schnell zu handeln. Zudem handelt es sich überwiegend um Alleinarbeit, so dass auf die ständige Anwesenheit und Aufmerksamkeit nicht verzichtet werden kann. Ein gewisses Maß an neurovegetativer und psychischer Belastbarkeit, aber auch ausreichendes Hörvermögen sind daher erforderlich. Da der Pförtner für Kunden, Besucher, Lieferanten, ggf. Anrufer in der Regel der erste Ansprechpartner eines Unternehmens, einer Behörde etc. ist, werden auch bestimmte Mindestanforderungen an Umgangsformen, Auftreten, äußeres Erscheinungsbild u.ä. gestellt. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestanforderungen erfüllt, kann nicht beurteilt werden. Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Pförtner, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann (einfacher Pförtner), ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum. Qualifiziert ist eine Pförtnertätigkeit jedoch in der Regel erst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie z.B. die Erteilung von Auskünften, die weiterreichende Kenntnisse erfordern, schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben, die meist körperliche Belastung beinhalten, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen zu erfüllen sind. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Zahl als solche für einfache Pförtner. Sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht erfahrungsgemäß, zumal für einen Betriebsfremden, nicht aus. Für eine qualifizierte Pförtnertätigkeit würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.
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