Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RJ 327/02
Auskunftgeber
Regionaldirektion Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der im Zeitpunkt der Antragstellung auf BU-/EU-Rente am 30.11.2000 43-jährige Kläger hat in der Zeit vom 30.7.1973 bis 29.1.1977 den Ausbildungsberuf als Gas- und Wasserinstallateur erlernt und am 16.2.1977 die Prüfung mit Erfolg abgelegt. Anschließend war er in seinem erlernten Beruf tätig, danach ab Februar 1982 in einer Facharbeitertätigkeit als Spengler.
Das Leistungsvermögen des Klägers wird in dem orthopädischen Gutachten von Herrn Dr. vom 26.2.2004 wie folgt beschrieben:
- vollschichtige 8-stündige Tätigkeit,
- leichte Arbeiten im Sitzen bzw. in wechselnder Stellung zwischen Sitzen und Stehen,
- im Freien als auch in geschlossenen Räumen,
- längeres Stehen, Gehen, Treppensteigen oder Arbeiten im Knien vermeiden,
- wegen verminderter Beweglichkeit des linken Schultergelenkes Einschränkung für Überkopfarbeiten,
- extreme Witterungseinflüsse, Kälte, Nässe und Zugluft vermeiden,
- keine Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen für das räumliche Sehen,
- kein Heben und Tragen von schweren Lasten. Bei dieser geminderten Erwerbsfähigkeit handele es sich um einen Dauerzustand; mit einer Besserung sei nicht mehr zu rechnen.
Die Beklagte vertritt in ihrem Widerspruchsbescheid vom 17.4.2002 die Auffassung, der Kläger könne noch zumutbar die Verweisungstätigkeiten eines Hausmeisters, Pförtners oder Registrators vollschichtig verrichten. Den zuletzt ausgeübten Beruf als Spengler könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben.
Das Leistungsvermögen des Klägers wird in dem orthopädischen Gutachten von Herrn Dr. vom 26.2.2004 wie folgt beschrieben:
- vollschichtige 8-stündige Tätigkeit,
- leichte Arbeiten im Sitzen bzw. in wechselnder Stellung zwischen Sitzen und Stehen,
- im Freien als auch in geschlossenen Räumen,
- längeres Stehen, Gehen, Treppensteigen oder Arbeiten im Knien vermeiden,
- wegen verminderter Beweglichkeit des linken Schultergelenkes Einschränkung für Überkopfarbeiten,
- extreme Witterungseinflüsse, Kälte, Nässe und Zugluft vermeiden,
- keine Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen für das räumliche Sehen,
- kein Heben und Tragen von schweren Lasten. Bei dieser geminderten Erwerbsfähigkeit handele es sich um einen Dauerzustand; mit einer Besserung sei nicht mehr zu rechnen.
Die Beklagte vertritt in ihrem Widerspruchsbescheid vom 17.4.2002 die Auffassung, der Kläger könne noch zumutbar die Verweisungstätigkeiten eines Hausmeisters, Pförtners oder Registrators vollschichtig verrichten. Den zuletzt ausgeübten Beruf als Spengler könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben.
Auskunft
Spengler/Klempner
Die Berufsbenennung Spengler ist vor allem ein in Süddeutschland verwendetes Synonym für Klempner; inhaltlich sind die berufsfachlichen Aufgaben/Tätigkeiten identisch. Klempner arbeiten auch bei schlechtem Wetter auf Baustellen im Freien. Sie arbeiten alleine und im Team und führen Aufträge eigenständig durch. Bei Dach- und Fassadenarbeiten klettern sie auf Leitern und Gerüste. Sie arbeiten oft im Stehen und manchmal in unbequemer Haltung in der Hocke oder gebückt. In der Werkstatt und auf dem Bau können Belästigungen durch Lärm, Metallstaub und Dämpfe auftreten.
Das Restleistungsvermögen des Klägers steht mithin auch aus berufskundlicher Sicht der Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit entgegen.
Hausmeister
Hausmeister stellen den bestimmungs- und ordnungsgemäßen pfleglichen Gebrauch von Gebäuden, Grundstücken und technischen Anlagen/Einrichtungen sicher. Sie warten die gesamte Haustechnik (soweit dies rechtlich zulässig ist) und führen bei kleineren Schadensfällen Reparaturarbeiten durch. Hausmeister überwachen die Versorgung mit Heizöl, Kohle, Koks, Strom oder Gas. Sie reinigen regelmäßig gemeinsam benutzte Räumlichkeiten der zu betreuenden Objekte (zum Beispiel Keller, Garagen, Flure, Sanitärräume), falls dies nicht Aufgabe der Mieter bzw. Nutzer oder Aufgabe von Reinigungsdiensten ist. Hausmeister kümmern sich auch um die Reinigung und Pflege von Grünanlagen, Wegen, Bürgersteigen oder Höfen. Sie führen ebenfalls kleinere Umzugs-, Renovierungs-, Reparatur- und Umbauarbeiten in den zu betreuenden Räumlichkeiten durch.
Es handelt sich hierbei um eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit im Gehen und Stehen, bei Reparatur und Wartung aber auch zum Teil um Zwangshaltungen (Bücken, Knien, Hocken und Überkopfarbeit) sowie zeitweise Arbeit auf Leitern. Mit Nässe, Kälte und Zugluft muss gerechnet werden; ebenso das Heben und Tragen von Ersatzteilen (über 5 kg). Bei der Tätigkeit als Hausmeister ist das Reinigen (Kehren) der Außenanlagen, das Mähen vorhandener Grasflächen wie auch die Schneebeseitigung und Streuen im Winter nicht auszuschließen. Das im orthopädischen Gutachten vom 26.2.2004 beschriebene Leistungsvermögen des Klägers lässt unter berufskundlichen Aspekten eine Berufsausübung als Hausmeister als zumutbar nicht zu.
Pförtner
Für die Tätigkeit ist kein besonderer Berufsabschluss zwingend. In der Regel wird aber eine Ausbildung oder ein entsprechender Lehrgang für Pforten- und Telefondienst erwünscht. Zum Teil wird auch der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung zur Geprüften Werkschutzfachkraft gefordert. Pförtnerarbeitsplätze gelten vielfach als Schonarbeitsplätze, die für die innerbetriebliche Umsetzung leistungsgeminderter Beschäftigter geeignet sind. In nennenswertem Umfang sind Tätigkeiten für einfache Pförtner allerdings auch Außenstehenden zugänglich.
Es handelt sich meist um eine physisch leichte Tätigkeit mit geringen Anforderungen an das körperliche Leistungsprofil: keine Zwangshaltungen, kein schweres Heben, häufiges Bücken, Tragen schwerer Lasten. Ein Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen lässt sich oft durchführen. Die Tätigkeit erfolgt überwiegend in geschlossenen Räumen. Schichtarbeit ist üblich, zeitweise ist Zeitdruck möglich. Nicht völlig zu vermeiden sind auch andere Stressbelastungen wie z.B. Gefahrensituationen oder Auseinandersetzungen mit Besuchern. Eine Pförtnertätigkeit kann durch lange Zeiten der relativen Monotonie geprägt sein, aber wenn die Routine durchbrochen wird, ist es dann Aufgabe des Pförtners, zu reagieren und situationsgerecht schnell zu handeln. Überwiegend handelt es sich bei der Berufsausübung um Alleinarbeit; auf die ständige Anwesenheit und Aufmerksamkeit kann daher nicht verzichtet werden. Erforderlich sind daher ein gewisses Maß an neurovegetativer und psychischer Belastbarkeit sowie ein ausreichendes Hörvermögen. Da der Pförtner für Kunden, Besucher, Lieferanten und Anrufer in der Regel der erste Ansprechpartner in einem Unternehmen/einer Behörde ist, werden bestimmte Mindestanforderungen an Umgangsformen, Auftreten, äußeres Erscheinungsbild u.ä. gestellt. Ob der Kläger diese Voraussetzungen mitbringt, kann nach Aktenlage nicht beurteilt werden.
Für eine Tätigkeit als Pförtner, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann (d.h. als einfacher Pförtner), würde dem Kläger ein dreimonatiger Einarbeitszeitraum genügen.
Von einer qualifizierten Pförtnertätigkeit ist regelmäßig erst dann auszugehen, wenn weiterreichende Kenntnisse gefordert sind, wie schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben mit meist körperlicher Belastung, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Anzahl als Arbeitsmöglichkeiten für einfache Pförtner, denn sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Erfahrungsgemäß wird für dieses Berufssegment ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum nicht ausreichen, zumal für einen externen Bewerber. Da der Kläger vor der Rentenantragstellung ausschließlich im gewerblichen Bereich beschäftigt war, würde er für eine qualifizierte Pförtnertätigkeit einen längeren als drei Monate dauernden Einarbeitungszeitraum benötigen.
Aus der Anlage kann die Anzahl der bundesweit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der Jahre 1996 bis 2002 ersehen werden, wobei sich die Zahlen nicht nur ausschließlich auf den Beruf eines Pförtners (einfache oder qualifizierte Tätigkeit) beziehen, sondern auf die entsprechende Berufsordnung. In dieser sind gleichartige Berufstätigkeiten zusammengefasst (hier: z.B. auch Hausmeister, Haustechniker, Hauswart und Wach- und Sicherheitsfachmann).
Registrator
Der Zugang zur Tätigkeit als Registrator ist nicht geregelt. Üblicherweise wird eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten der Tätigkeit entsprechenden Fachrichtung vorausgesetzt. Verwaltungsfachangestellten anderer Fachrichtungen ist der Zugang zur Tätigkeit ebenso möglich. Notwendige fehlende Kenntnisse können durch Einarbeitung erworben werden.
Aufgaben und Tätigkeiten eines Registrators sind insbesondere:
- Führen einer vielfach gegliederten Registratur, die gründliche und umfangreiche Fachkennt-
- nisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes er-
- fordert;
- Verantwortliches Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem Schriftverkehr;
- Vergeben von Aktenzeichen entsprechend den geltenden Aktenplänen und von fortlaufenden
- Aktennummern;
- Anlegen von Neuakten unter Beachtung der Aktenordnung;
- Aussondern von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen, ggf. Überführen aus
- Altakten in zentrale Archive;
- Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und
- Registratur, zum Teil an Bildschirmarbeitsplätzen.
Dabei handelt es sich überwiegend um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen; kann aber auch mit mittelschweren und teils schweren körperlichen Arbeiten verbunden sein, wenn Aktenordner aussortiert und in Archivräume verbracht werden müssen. Ein hoher Anteil an sitzender Tätigkeit ist nicht auszuschließen. Gehende und stehende Tätigkeiten werden beim &8222;Abhängen&8220; bzw. &8222;Abstellen&8220; von Ordnern/Akten verrichtet. Das Benutzen von Leitern und Tritten kann nicht ausgeschlossen werden, da in vielen Unternehmen/Behörden hohe Registraturregale verwendet werden. Dies schließt Überkopfarbeiten und Arbeiten in gebückter Haltung ein. Vorausgesetzt wird für Registraturarbeiten eine zumindest durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit, ist doch eine gut funktionierende Registratur für den Geschäftsbetrieb unentbehrlich.
Aus berufskundlicher Sicht ist dieser Verweisungsberuf für den Kläger nicht zumutbar, weil seine gesundheitlichen Leistungseinschränkungen bei einer derartigen Berufsausübung nicht ständig und in vollem Umfange berücksichtigt werden. Eine Einweisungs- bzw. Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten dürfte zudem aufgrund seiner ausschließlichen Berufsbiografie im gewerblichen Bereich nicht ausreichend sein. Stellen für Registratoren stehen im Übrigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland im nennenswerten Umfang zur Verfügung.
Weitere alternative Beschäftigungsmöglichkeiten
Gas- und Wasserinstallateur
Die Arbeitsbedingungen eines Gas- und Wasserinstallateurs, Ausbildungsberuf des Klägers, stehen aus berufskundlicher Sicht dem körperlichen Restleistungsvermögen des Klägers entgegen. So führen Gas- und Wasserinstallateure überwiegend Handarbeiten an wechselnden Arbeitsorten aus und arbeiten dabei meistens im Team. Oft führen sie Montagearbeiten in unbeheizten und zugigen Rohbauten aus. Vorwiegend handelt es sich dabei um Akkordarbeit, auch Gruppenakkord; häufig herrscht Termindruck. Sie sind oft auf Leitern und Gerüsten tätig und arbeiten häufig in Zwangshaltung, zum Beispiel im Knien. Besonders beim Schweißen besteht eine Belästigung durch Gase sowie Blendgefahr.
Kontrolleur in der metallverarbeitenden Industrie
Aufgrund des Einsatzes automatischer Prüfeinrichtungen, verbesserter Produktionsverfahren und anderer Arbeitsorganisationsformen nimmt die Zahl reiner Kontrollarbeitsplätze ab. Bei dem Umfang, den die bundesweite Metallindustrie im weitesten Sinne hat, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass Arbeitsplätze für Qualitätskontrolleure auf der Qualifikationsstufe der Anlerntätigkeiten und der Facharbeiterberufe noch in nennenswertem Umfang existieren.
Es gibt Arbeitsplätze für qualifizierte Kontrolltätigkeiten, die geringere körperliche Belastungen als Fertigungstätigkeiten beanspruchen. Akkord- oder Fließbandarbeit ist nicht üblich, obwohl Zeitdruck nicht immer auszuschließen ist. Schichtarbeit ist keine Seltenheit. Bei qualifizierten Prüftätigkeiten überwiegt entweder Sitzen oder Stehen häufig deutlich. Es gibt körperlich leichte Kontrolltätigkeiten, z.B. von kleinen gedrehten Teilen, wenn die zu prüfenden Teile nicht in großen und schweren Mengen selbst an den Prüfplatz zu holen sind. Zwangshaltungen lassen sich insbesondere bei Kleinteileprüfungen nicht immer vermeiden, z.B. bei Mikroskoparbeiten.
In der industriellen Fertigung hat der Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges keine Erfahrung, sodass er mit den in der Regel sehr hohen Präzisionsanforderungen, den entsprechenden Prüfmethoden und großenteils auch den Messwerkzeugen nicht vertraut ist. Trotz seiner Berufsausbildung und Berufserfahrung ist daher ein Ansatz auf Facharbeiterebene nicht möglich. Das Niveau der Anlernberufe könnte jedoch im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit erreicht werden.
Vorausgesetzt wird regelmäßig gutes Nahsehvermögen, beidhändiges Handgeschick und Fingerfertigkeit, möglichst nicht eingeschränkte Funktionstüchtigkeit eines, besser beider Arme, außerdem Genauigkeit, Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Konzentrationsfähigkeit und ein gewisses Maß an Entscheidungsfähigkeit. Aber auch mit diesen Voraussetzungen haben externe Bewerber &8211; wie der Kläger &8211; in der Regel keinen Zugang zu geeigneten Arbeitsplätzen. Einerseits gelten Kontrollarbeitsplätze mit geringeren Belastungen und Anforderungen nach wie vor als Schonarbeitsplätze, die für eine innerbetriebliche Umsetzung langjähriger, oft unkündbarer leistungsgeminderter Arbeitnehmer benötigt werden. Andererseits stellt die Übertragung einer Kontrolltätigkeit oft eine Aufstiegsmöglichkeit für besonders bewährte Beschäftigte dar. Nicht zuletzt ist das vorhandene produkt-, produktions- und betriebsspezifische Wissen von Vorteil oder sogar Voraussetzung, um möglichst die Dauer der Einarbeitungszeit zu begrenzen. Aus den genannten Gründen werden Kontrollarbeitsplätze bevorzugt und weitestgehend innerbetrieblich besetzt. Externe Bewerber haben üblicherweise nur Zugang zu entsprechenden Stellen, wenn sie z.B. über einschlägige besondere Qualifikationen oder Erfahrungen als Kontrolleur verfügen ( bei in der Regel voller Leistungsfähigkeit). Für nicht qualifizierte und zusätzlich leistungsgeminderte Bewerber können derartige Arbeitsplätze nur vereinzelt durch besondere Vermittlungsbemühungen und finanzielle Vermittlungshilfen erschlossen werden.
Unabhängig davon können die gesundheitlichen Leistungseinschränkungen des Klägers bei einer Tätigkeit als Qualitätskontrolleur nicht ständig und in vollem Umfang Berücksichtigung finden.
Technischer Angestellter (Gas- und Wasserinstallation)
a) Projektbearbeitung, Planung Die Aufgaben umfassen das Durchführen von Berechnungen auf der Grundlage von Leistungskriterien für eine geplante Gas-, Wasserversorgungs- oder Heizungsanlage, das Berechnen von Durchflussmengen, Rohrweiten, Drücken, Wärmemengen, Pumpenleistungen, Berücksichtigung der Entsorgung, Beachten von Normen und Vorschriften. Des Weiteren sind folgende Tätigkeiten auszuüben: das Ausarbeiten konstruktiver Festlegungen für die geplante Anlage, das Festlegen des Materials, das Dimensionieren von Rohren und Armaturen ggf. nach Rücksprache/Verhandeln mit den Auftraggebern, das Ausarbeiten des Projekts bis ins Detail, z.B. Anordnung von Abzweigungen, Armaturen, Messinstrumenten unter Berücksichtigung eines optimalen Betriebsablaufes sowie emissionsrechtlicher und sicherheitstechnischer Anforderungen. Außerdem erstellt der technische Angestellte Skizzen und Zeichnungen, Tabellen, Materialpläne, Stücklisten für die Materialbeschaffung usw., häufig unter Anwendung von EDV-Programmen zur Anlagenplanung. Typisierungs- und Normvorschriften müssen beachtet und eingehalten sowie montagetechnische Belange unter Kostengesichtspunkten berücksichtigt werden.
b) Auftragsbearbeitung, Kalkulation
Die Aufgaben umfassen das Ermitteln von Preisen für bestimmte Leistungen anhand eines Leistungsverzeichnisses, das aus der Vorplanung entwickelt wurde. Vorkalkulation: In der Vorkalkulation werden voraussichtliche Preise auf der Basis von Material- und Lohnkosten, Montagezeiten, voraussichtliche Gemeinkostenanteilen, sonstigen Leistungsunterlagen unter Berücksichtigung von Marktlage, Auslastungssituation usw. ermittelt. Daneben werden die erforderlichen Materialmengen, die benötigten Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung einer möglichst kostengünstigen Herstellung sowie die voraussichtlichen Arbeitskosten anhand einer detaillierten Zeitbedarfsermittlung und die Auftragsdurchlaufzeiten unter Berücksichtigung der Liefermöglichkeiten ermittelt. Nachkalkulation: In der Nachkalkulation werden die tatsächlich im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag anfallenden Kosten ermittelt, die Kostenzusammensetzung und Kostenentwicklung beobachtet, die Kostenüber- bzw. &8211;unterschreitung ermittelt und die Gründe von Abweichungen gegenüber der Vorkalkulation analysiert.
Materialdisposition:
In der Materialdisposition wird der Materialbedarf anhand der Vorplanung nach Stücklisten usw. ermittelt. Außerdem werden Lieferantenangebote eingeholt, Bestell-Losgrößen in Abhängigkeit vom Fertigungstermin ermittelt, die Materialbereitstellung in Abhängigkeit vom Fertigungs-/Montageplan geplant, die Lagerbestände überwacht (häufig mit Hilfe von EDV-Anlagen), die Warenbeschaffung unter Berücksichtigung der Kostenminimierung (z.B. für Lagerhaltung, Nutzung von Rabatten) veranlasst, ggf. Reklamationen in Bezug auf das eingekaufte Material ausgelöst und die sachliche Rechnungsprüfung vorgenommen.
Je nach Betriebsgröße/-organisation werden die genannten Aufgaben in kleineren Firmen in unterschiedlichen Kombinationen oder insbesondere in größeren Betrieben ausschließlich getrennt verrichtet, d.h. als (Angebots-)Kalkulator, Materialdisponent oder Projektant.
Es handelt sich um eine körperlich leichte Tätigkeit in geheizten oder klimatisierten Räumen, die überwiegend im Sitzen ausgeübt wird.
Für Tätigkeiten als technischer Angestellter ist üblicherweise eine kaufmännische oder technische Ausbildung, zum Teil eine höhere Berufsqualifikation, erforderlich. Der Kläger verfügt aufgrund seines beruflichen Werdeganges nicht über diese Kenntnisse, um innerhalb eines maximal dreimonatigen Einarbeitungszeitraumes adäquat angesetzt werden zu können. Aus hiesiger Sicht ist diese Tätigkeit keine geeignete berufliche Alternative.
Lagerverwalter
In ähnlich gelagerten Fällen wurde häufig die Tätigkeit eines Lagerverwalters genannt.
Der Lagerverwalter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und in Stand gehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten , insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können vom Kläger, der als Gas- und Wasserinstallateur sowie als Spengler tätig war, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit vermittelt werden. Bei den bis zur Facharbeiterebene eigentlichen Lagerarbeiten ist der Arbeitnehmer erfahrungsgemäß mittelschwere bis schwere Belastungen ausgesetzt, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen. Unter Umständen auch Besteigen von Leitern sowie Arbeiten im Freien und unter Witterungseinflüssen. Für den Kläger ist aus berufskundlicher Sicht daher insoweit keine uneingeschränkt gesundheitlich zumutbare Verweisungstätigkeit zu erkennen.
Die Berufsbenennung Spengler ist vor allem ein in Süddeutschland verwendetes Synonym für Klempner; inhaltlich sind die berufsfachlichen Aufgaben/Tätigkeiten identisch. Klempner arbeiten auch bei schlechtem Wetter auf Baustellen im Freien. Sie arbeiten alleine und im Team und führen Aufträge eigenständig durch. Bei Dach- und Fassadenarbeiten klettern sie auf Leitern und Gerüste. Sie arbeiten oft im Stehen und manchmal in unbequemer Haltung in der Hocke oder gebückt. In der Werkstatt und auf dem Bau können Belästigungen durch Lärm, Metallstaub und Dämpfe auftreten.
Das Restleistungsvermögen des Klägers steht mithin auch aus berufskundlicher Sicht der Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit entgegen.
Hausmeister
Hausmeister stellen den bestimmungs- und ordnungsgemäßen pfleglichen Gebrauch von Gebäuden, Grundstücken und technischen Anlagen/Einrichtungen sicher. Sie warten die gesamte Haustechnik (soweit dies rechtlich zulässig ist) und führen bei kleineren Schadensfällen Reparaturarbeiten durch. Hausmeister überwachen die Versorgung mit Heizöl, Kohle, Koks, Strom oder Gas. Sie reinigen regelmäßig gemeinsam benutzte Räumlichkeiten der zu betreuenden Objekte (zum Beispiel Keller, Garagen, Flure, Sanitärräume), falls dies nicht Aufgabe der Mieter bzw. Nutzer oder Aufgabe von Reinigungsdiensten ist. Hausmeister kümmern sich auch um die Reinigung und Pflege von Grünanlagen, Wegen, Bürgersteigen oder Höfen. Sie führen ebenfalls kleinere Umzugs-, Renovierungs-, Reparatur- und Umbauarbeiten in den zu betreuenden Räumlichkeiten durch.
Es handelt sich hierbei um eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit im Gehen und Stehen, bei Reparatur und Wartung aber auch zum Teil um Zwangshaltungen (Bücken, Knien, Hocken und Überkopfarbeit) sowie zeitweise Arbeit auf Leitern. Mit Nässe, Kälte und Zugluft muss gerechnet werden; ebenso das Heben und Tragen von Ersatzteilen (über 5 kg). Bei der Tätigkeit als Hausmeister ist das Reinigen (Kehren) der Außenanlagen, das Mähen vorhandener Grasflächen wie auch die Schneebeseitigung und Streuen im Winter nicht auszuschließen. Das im orthopädischen Gutachten vom 26.2.2004 beschriebene Leistungsvermögen des Klägers lässt unter berufskundlichen Aspekten eine Berufsausübung als Hausmeister als zumutbar nicht zu.
Pförtner
Für die Tätigkeit ist kein besonderer Berufsabschluss zwingend. In der Regel wird aber eine Ausbildung oder ein entsprechender Lehrgang für Pforten- und Telefondienst erwünscht. Zum Teil wird auch der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung zur Geprüften Werkschutzfachkraft gefordert. Pförtnerarbeitsplätze gelten vielfach als Schonarbeitsplätze, die für die innerbetriebliche Umsetzung leistungsgeminderter Beschäftigter geeignet sind. In nennenswertem Umfang sind Tätigkeiten für einfache Pförtner allerdings auch Außenstehenden zugänglich.
Es handelt sich meist um eine physisch leichte Tätigkeit mit geringen Anforderungen an das körperliche Leistungsprofil: keine Zwangshaltungen, kein schweres Heben, häufiges Bücken, Tragen schwerer Lasten. Ein Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen lässt sich oft durchführen. Die Tätigkeit erfolgt überwiegend in geschlossenen Räumen. Schichtarbeit ist üblich, zeitweise ist Zeitdruck möglich. Nicht völlig zu vermeiden sind auch andere Stressbelastungen wie z.B. Gefahrensituationen oder Auseinandersetzungen mit Besuchern. Eine Pförtnertätigkeit kann durch lange Zeiten der relativen Monotonie geprägt sein, aber wenn die Routine durchbrochen wird, ist es dann Aufgabe des Pförtners, zu reagieren und situationsgerecht schnell zu handeln. Überwiegend handelt es sich bei der Berufsausübung um Alleinarbeit; auf die ständige Anwesenheit und Aufmerksamkeit kann daher nicht verzichtet werden. Erforderlich sind daher ein gewisses Maß an neurovegetativer und psychischer Belastbarkeit sowie ein ausreichendes Hörvermögen. Da der Pförtner für Kunden, Besucher, Lieferanten und Anrufer in der Regel der erste Ansprechpartner in einem Unternehmen/einer Behörde ist, werden bestimmte Mindestanforderungen an Umgangsformen, Auftreten, äußeres Erscheinungsbild u.ä. gestellt. Ob der Kläger diese Voraussetzungen mitbringt, kann nach Aktenlage nicht beurteilt werden.
Für eine Tätigkeit als Pförtner, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann (d.h. als einfacher Pförtner), würde dem Kläger ein dreimonatiger Einarbeitszeitraum genügen.
Von einer qualifizierten Pförtnertätigkeit ist regelmäßig erst dann auszugehen, wenn weiterreichende Kenntnisse gefordert sind, wie schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben mit meist körperlicher Belastung, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Anzahl als Arbeitsmöglichkeiten für einfache Pförtner, denn sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Erfahrungsgemäß wird für dieses Berufssegment ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum nicht ausreichen, zumal für einen externen Bewerber. Da der Kläger vor der Rentenantragstellung ausschließlich im gewerblichen Bereich beschäftigt war, würde er für eine qualifizierte Pförtnertätigkeit einen längeren als drei Monate dauernden Einarbeitungszeitraum benötigen.
Aus der Anlage kann die Anzahl der bundesweit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der Jahre 1996 bis 2002 ersehen werden, wobei sich die Zahlen nicht nur ausschließlich auf den Beruf eines Pförtners (einfache oder qualifizierte Tätigkeit) beziehen, sondern auf die entsprechende Berufsordnung. In dieser sind gleichartige Berufstätigkeiten zusammengefasst (hier: z.B. auch Hausmeister, Haustechniker, Hauswart und Wach- und Sicherheitsfachmann).
Registrator
Der Zugang zur Tätigkeit als Registrator ist nicht geregelt. Üblicherweise wird eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten der Tätigkeit entsprechenden Fachrichtung vorausgesetzt. Verwaltungsfachangestellten anderer Fachrichtungen ist der Zugang zur Tätigkeit ebenso möglich. Notwendige fehlende Kenntnisse können durch Einarbeitung erworben werden.
Aufgaben und Tätigkeiten eines Registrators sind insbesondere:
- Führen einer vielfach gegliederten Registratur, die gründliche und umfangreiche Fachkennt-
- nisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes er-
- fordert;
- Verantwortliches Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem Schriftverkehr;
- Vergeben von Aktenzeichen entsprechend den geltenden Aktenplänen und von fortlaufenden
- Aktennummern;
- Anlegen von Neuakten unter Beachtung der Aktenordnung;
- Aussondern von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen, ggf. Überführen aus
- Altakten in zentrale Archive;
- Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und
- Registratur, zum Teil an Bildschirmarbeitsplätzen.
Dabei handelt es sich überwiegend um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen; kann aber auch mit mittelschweren und teils schweren körperlichen Arbeiten verbunden sein, wenn Aktenordner aussortiert und in Archivräume verbracht werden müssen. Ein hoher Anteil an sitzender Tätigkeit ist nicht auszuschließen. Gehende und stehende Tätigkeiten werden beim &8222;Abhängen&8220; bzw. &8222;Abstellen&8220; von Ordnern/Akten verrichtet. Das Benutzen von Leitern und Tritten kann nicht ausgeschlossen werden, da in vielen Unternehmen/Behörden hohe Registraturregale verwendet werden. Dies schließt Überkopfarbeiten und Arbeiten in gebückter Haltung ein. Vorausgesetzt wird für Registraturarbeiten eine zumindest durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit, ist doch eine gut funktionierende Registratur für den Geschäftsbetrieb unentbehrlich.
Aus berufskundlicher Sicht ist dieser Verweisungsberuf für den Kläger nicht zumutbar, weil seine gesundheitlichen Leistungseinschränkungen bei einer derartigen Berufsausübung nicht ständig und in vollem Umfange berücksichtigt werden. Eine Einweisungs- bzw. Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten dürfte zudem aufgrund seiner ausschließlichen Berufsbiografie im gewerblichen Bereich nicht ausreichend sein. Stellen für Registratoren stehen im Übrigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland im nennenswerten Umfang zur Verfügung.
Weitere alternative Beschäftigungsmöglichkeiten
Gas- und Wasserinstallateur
Die Arbeitsbedingungen eines Gas- und Wasserinstallateurs, Ausbildungsberuf des Klägers, stehen aus berufskundlicher Sicht dem körperlichen Restleistungsvermögen des Klägers entgegen. So führen Gas- und Wasserinstallateure überwiegend Handarbeiten an wechselnden Arbeitsorten aus und arbeiten dabei meistens im Team. Oft führen sie Montagearbeiten in unbeheizten und zugigen Rohbauten aus. Vorwiegend handelt es sich dabei um Akkordarbeit, auch Gruppenakkord; häufig herrscht Termindruck. Sie sind oft auf Leitern und Gerüsten tätig und arbeiten häufig in Zwangshaltung, zum Beispiel im Knien. Besonders beim Schweißen besteht eine Belästigung durch Gase sowie Blendgefahr.
Kontrolleur in der metallverarbeitenden Industrie
Aufgrund des Einsatzes automatischer Prüfeinrichtungen, verbesserter Produktionsverfahren und anderer Arbeitsorganisationsformen nimmt die Zahl reiner Kontrollarbeitsplätze ab. Bei dem Umfang, den die bundesweite Metallindustrie im weitesten Sinne hat, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass Arbeitsplätze für Qualitätskontrolleure auf der Qualifikationsstufe der Anlerntätigkeiten und der Facharbeiterberufe noch in nennenswertem Umfang existieren.
Es gibt Arbeitsplätze für qualifizierte Kontrolltätigkeiten, die geringere körperliche Belastungen als Fertigungstätigkeiten beanspruchen. Akkord- oder Fließbandarbeit ist nicht üblich, obwohl Zeitdruck nicht immer auszuschließen ist. Schichtarbeit ist keine Seltenheit. Bei qualifizierten Prüftätigkeiten überwiegt entweder Sitzen oder Stehen häufig deutlich. Es gibt körperlich leichte Kontrolltätigkeiten, z.B. von kleinen gedrehten Teilen, wenn die zu prüfenden Teile nicht in großen und schweren Mengen selbst an den Prüfplatz zu holen sind. Zwangshaltungen lassen sich insbesondere bei Kleinteileprüfungen nicht immer vermeiden, z.B. bei Mikroskoparbeiten.
In der industriellen Fertigung hat der Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges keine Erfahrung, sodass er mit den in der Regel sehr hohen Präzisionsanforderungen, den entsprechenden Prüfmethoden und großenteils auch den Messwerkzeugen nicht vertraut ist. Trotz seiner Berufsausbildung und Berufserfahrung ist daher ein Ansatz auf Facharbeiterebene nicht möglich. Das Niveau der Anlernberufe könnte jedoch im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit erreicht werden.
Vorausgesetzt wird regelmäßig gutes Nahsehvermögen, beidhändiges Handgeschick und Fingerfertigkeit, möglichst nicht eingeschränkte Funktionstüchtigkeit eines, besser beider Arme, außerdem Genauigkeit, Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Konzentrationsfähigkeit und ein gewisses Maß an Entscheidungsfähigkeit. Aber auch mit diesen Voraussetzungen haben externe Bewerber &8211; wie der Kläger &8211; in der Regel keinen Zugang zu geeigneten Arbeitsplätzen. Einerseits gelten Kontrollarbeitsplätze mit geringeren Belastungen und Anforderungen nach wie vor als Schonarbeitsplätze, die für eine innerbetriebliche Umsetzung langjähriger, oft unkündbarer leistungsgeminderter Arbeitnehmer benötigt werden. Andererseits stellt die Übertragung einer Kontrolltätigkeit oft eine Aufstiegsmöglichkeit für besonders bewährte Beschäftigte dar. Nicht zuletzt ist das vorhandene produkt-, produktions- und betriebsspezifische Wissen von Vorteil oder sogar Voraussetzung, um möglichst die Dauer der Einarbeitungszeit zu begrenzen. Aus den genannten Gründen werden Kontrollarbeitsplätze bevorzugt und weitestgehend innerbetrieblich besetzt. Externe Bewerber haben üblicherweise nur Zugang zu entsprechenden Stellen, wenn sie z.B. über einschlägige besondere Qualifikationen oder Erfahrungen als Kontrolleur verfügen ( bei in der Regel voller Leistungsfähigkeit). Für nicht qualifizierte und zusätzlich leistungsgeminderte Bewerber können derartige Arbeitsplätze nur vereinzelt durch besondere Vermittlungsbemühungen und finanzielle Vermittlungshilfen erschlossen werden.
Unabhängig davon können die gesundheitlichen Leistungseinschränkungen des Klägers bei einer Tätigkeit als Qualitätskontrolleur nicht ständig und in vollem Umfang Berücksichtigung finden.
Technischer Angestellter (Gas- und Wasserinstallation)
a) Projektbearbeitung, Planung Die Aufgaben umfassen das Durchführen von Berechnungen auf der Grundlage von Leistungskriterien für eine geplante Gas-, Wasserversorgungs- oder Heizungsanlage, das Berechnen von Durchflussmengen, Rohrweiten, Drücken, Wärmemengen, Pumpenleistungen, Berücksichtigung der Entsorgung, Beachten von Normen und Vorschriften. Des Weiteren sind folgende Tätigkeiten auszuüben: das Ausarbeiten konstruktiver Festlegungen für die geplante Anlage, das Festlegen des Materials, das Dimensionieren von Rohren und Armaturen ggf. nach Rücksprache/Verhandeln mit den Auftraggebern, das Ausarbeiten des Projekts bis ins Detail, z.B. Anordnung von Abzweigungen, Armaturen, Messinstrumenten unter Berücksichtigung eines optimalen Betriebsablaufes sowie emissionsrechtlicher und sicherheitstechnischer Anforderungen. Außerdem erstellt der technische Angestellte Skizzen und Zeichnungen, Tabellen, Materialpläne, Stücklisten für die Materialbeschaffung usw., häufig unter Anwendung von EDV-Programmen zur Anlagenplanung. Typisierungs- und Normvorschriften müssen beachtet und eingehalten sowie montagetechnische Belange unter Kostengesichtspunkten berücksichtigt werden.
b) Auftragsbearbeitung, Kalkulation
Die Aufgaben umfassen das Ermitteln von Preisen für bestimmte Leistungen anhand eines Leistungsverzeichnisses, das aus der Vorplanung entwickelt wurde. Vorkalkulation: In der Vorkalkulation werden voraussichtliche Preise auf der Basis von Material- und Lohnkosten, Montagezeiten, voraussichtliche Gemeinkostenanteilen, sonstigen Leistungsunterlagen unter Berücksichtigung von Marktlage, Auslastungssituation usw. ermittelt. Daneben werden die erforderlichen Materialmengen, die benötigten Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung einer möglichst kostengünstigen Herstellung sowie die voraussichtlichen Arbeitskosten anhand einer detaillierten Zeitbedarfsermittlung und die Auftragsdurchlaufzeiten unter Berücksichtigung der Liefermöglichkeiten ermittelt. Nachkalkulation: In der Nachkalkulation werden die tatsächlich im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag anfallenden Kosten ermittelt, die Kostenzusammensetzung und Kostenentwicklung beobachtet, die Kostenüber- bzw. &8211;unterschreitung ermittelt und die Gründe von Abweichungen gegenüber der Vorkalkulation analysiert.
Materialdisposition:
In der Materialdisposition wird der Materialbedarf anhand der Vorplanung nach Stücklisten usw. ermittelt. Außerdem werden Lieferantenangebote eingeholt, Bestell-Losgrößen in Abhängigkeit vom Fertigungstermin ermittelt, die Materialbereitstellung in Abhängigkeit vom Fertigungs-/Montageplan geplant, die Lagerbestände überwacht (häufig mit Hilfe von EDV-Anlagen), die Warenbeschaffung unter Berücksichtigung der Kostenminimierung (z.B. für Lagerhaltung, Nutzung von Rabatten) veranlasst, ggf. Reklamationen in Bezug auf das eingekaufte Material ausgelöst und die sachliche Rechnungsprüfung vorgenommen.
Je nach Betriebsgröße/-organisation werden die genannten Aufgaben in kleineren Firmen in unterschiedlichen Kombinationen oder insbesondere in größeren Betrieben ausschließlich getrennt verrichtet, d.h. als (Angebots-)Kalkulator, Materialdisponent oder Projektant.
Es handelt sich um eine körperlich leichte Tätigkeit in geheizten oder klimatisierten Räumen, die überwiegend im Sitzen ausgeübt wird.
Für Tätigkeiten als technischer Angestellter ist üblicherweise eine kaufmännische oder technische Ausbildung, zum Teil eine höhere Berufsqualifikation, erforderlich. Der Kläger verfügt aufgrund seines beruflichen Werdeganges nicht über diese Kenntnisse, um innerhalb eines maximal dreimonatigen Einarbeitungszeitraumes adäquat angesetzt werden zu können. Aus hiesiger Sicht ist diese Tätigkeit keine geeignete berufliche Alternative.
Lagerverwalter
In ähnlich gelagerten Fällen wurde häufig die Tätigkeit eines Lagerverwalters genannt.
Der Lagerverwalter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und in Stand gehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten , insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können vom Kläger, der als Gas- und Wasserinstallateur sowie als Spengler tätig war, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit vermittelt werden. Bei den bis zur Facharbeiterebene eigentlichen Lagerarbeiten ist der Arbeitnehmer erfahrungsgemäß mittelschwere bis schwere Belastungen ausgesetzt, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen. Unter Umständen auch Besteigen von Leitern sowie Arbeiten im Freien und unter Witterungseinflüssen. Für den Kläger ist aus berufskundlicher Sicht daher insoweit keine uneingeschränkt gesundheitlich zumutbare Verweisungstätigkeit zu erkennen.
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