S 8 RJ 140/02

Berufskundekategorie
Gutachten
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RJ 140/02
Auskunftgeber
Regionaldirektion Bayern, Nürnberg
Anfrage
Am 9.04.2001 stellte der Kläger mit 52 Jahren Antrag auf BU-/EU-Rente, der von der LVA Unterfranken mit Bescheid vom 29.08.2001 abgewiesen wurde. Auch der Widerspruch vom 20.09.2001 war erfolglos (Ablehnungsbescheid vom 11.02.2002), woraufhin am 06.03.2002 Klage eingereicht wurde.

Der Kläger erlernte vom 03.09.1962 - 28.02.1966 den Beruf eines Elektroinstallateurs, den er bis 30.06.1966 ausübte. Vom 01.07.1966 - 30.06.1967 war er Beifahrer und diente vom 09.07.1967 - 31.12.1968 in der Bundeswehr. Im Anschluss arbeitete er als Fernmeldehandwerker. Seit dem 27.11.2000 bezieht der Kläger Krankengeld.

Nach dem ärztlichen Gutachten vom 19.12.2003 kann der Kläger leichte Arbeiten vollschichtig verrichten, sofern folgende Einschränkungen Beachtung finden:
- Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck,
- Tätigkeiten überwiegend im Sitzen und Stehen,
- Tätigkeiten ohne häufige oder länger andauernde Gehbelastung,
- Tätigkeiten ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 8 kg,
- Tätigkeiten ohne häufiges Bücken, Klettern oder Steigen,
- Tätigkeiten ohne einseitige Körperhaltung,
- Tätigkeiten ohne Absturzgefahr,
- Tätigkeiten ohne Einwirkung von Kälte, Nässe oder Zugluft,
- Tätigkeiten, die ein völlig intaktes räumliches Sehvermögen verlangen, können nicht zugemutet werden,
- Anmarschwege zu Fuß bis zu 800 m. Es bestehe ferner keine Neigung für Tätigkeiten in Nachtschicht.

In Ihrer Anfrage bitten Sie um berufskundliche Stellungnahme, welche angelernten Tätigkeiten (Anlernzeit ohne Vorbildung mindestens drei Monate) bzw. welche höher qualifizierten Tätigkeiten der Kläger nach seiner Vorbildung und seinen gesundheitlichen Möglichkeiten nach einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten noch verrichten kann. Soweit solche Tätigkeiten benannt werden können, bitten Sie um Auskunft, ob entsprechende Arbeitsplätze innerhalb des Bundesgebietes in nennenswerter Anzahl vorhanden sind.

Unstreitig ist, dass der Kläger die Tätigkeit als Fernmeldehandwerker nicht mehr ausüben kann. Die Beklagte vertritt im Widerspruchsbescheid vom 11.02.2002 die Auffassung, dass er noch zumutbar Verwaltungsarbeiten bei der Telekom sowie Tätigkeiten als Fernmeldehandwerker im Innendienst und als technischer Angestellter verrichten könne.
Auskunft
Innendienst bei der Telekom

Der Kläger war im Jahre 2000 bereits im Innendienst bei der Telekom tätig und führte dort Computertätigkeiten aus, die er jedoch wegen damit verbundener psychischer Probleme wieder aufgab und in den Außendienst zurückkehrte (s. ärztliches Gutachten v. 19.12.2003, S. 3 f.). Bei der Dateneingabe am PC handelt es sich um eine körperlich leichte Arbeit, die nahezu ausschließlich im Sitzen verrichtet wird. Es kommt dabei zu einer verstärkten Beanspruchung von Nacken-, Schulter- und Rückenmuskulatur sowie der Hände und Arme. Vorwiegend ist in einseitig fixierter Körperhaltung zu arbeiten. Voraussetzung für diese Tätigkeit sind eine weitgehend gesunde Wirbelsäule, gutes, auch korrigiertes Nahsehvermögen (ggf. Bildschirmtauglichkeit), sowie ein stabiles vegetatives Nervensystem. Aus berufskundlicher Sicht ist dem Kläger diese Tätigkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht uneingeschränkt zumutbar.

Technischer Angestellter

Das gleiche gilt für die Tätigkeiten eines technischen Angestellten. Auch hier handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten in geheizten oder klimatisierten Räumen, die überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum gelegentlichen Wechsel der Körperhaltung verrichtet werden. Doch wird auch hier die Tätigkeit zunehmend vom Computer mit seinen meist komplexen Arbeits- und Informationsmöglichkeiten bestimmt, so dass immer seltener Gelegenheiten bestehen, Haltungswechsel zu vollziehen.

An einen technischen Angestellten werden folgende psychische Anforderungen gestellt: gut-durchschnittliche allgemeine Auffassungsgabe und Lernfähigkeit, durchschnittliche Wahrnehmungsgenauigkeit und -geschwindigkeit (Arbeit mit Listen, Tabellen und Texten), durchschnittliches mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen (Verhandeln mit Kunden, Verfassen von Schriftsätzen), Befähigung zum Planen und Organisieren, Umstellfähigkeit (z. B. aufgrund von Unterbrechung der Arbeit durch Telefonate), Konzentrationsfähigkeit, sorgfältige Arbeitsweise auch unter Zeitdruck, selbständige, zuverlässige Arbeitsweise, Anpassungs- und Kooperationsbereitschaft, ausreichende neurovegetative Belastbarkeit (Termindruck).

Für die Tätigkeit sind neben EDV-Kenntnissen bürotechnische, kaufmännische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse erforderlich. Hierfür besitzt der Kläger keine Qualifikation; er war bis auf die o. a. Computer-Arbeiten immer handwerklich tätig. Nach dem ärztlichen Gutachten vom 19.12.2003 ist der Kläger in der Lage, Tätigkeiten überwiegend im Sitzen und Stehen ohne einseitige Körperhaltung zu verrichten. Bei einer Tätigkeit als technischer Angestellter können wechselnde Körperhaltungen nicht ausreichend gewährleistet werden. Auch kann dem Postulat nach einer Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck realistischerweise nicht Genüge getan werden.

Reparaturelektriker im Werkstattbereich

In Fernmeldewerkstätten werden bei Engpässen defekte Geräte wie z. B. Verteilerkästen repariert. Dabei müssen u. a. Drähte abgelötet, Lötfahnen gesäubert und die Geräte gereinigt werden. Diese Arbeiten können von (kurzfristig) angelernten Kräften ausgeführt werden. Die Tätigkeit ist körperlich leicht und wird überwiegend im Sitzen verrichtet. Zwangshaltungen können jedoch nicht vermieden werden. Da diese Arbeiten nicht regelmäßig anfallen, werden sie nach Auskunft der Telekom häufig von höher qualifizierten Beschäftigten mit übernommen. Für Arbeiten auf Facharbeiterebene in einer Fernmeldewerkstatt (z. B. Reparatur von Elektronikplatinen) fehlen dem Kläger, der seit Beendigung seiner Ausbildung zum Elektroinstallateur 1966 nicht mehr im elektrotechnischen Bereich tätig war, die notwendigen Elektronikkenntnisse; er wird sie sich auch innerhalb einer maximal dreimonatigen Einarbeitung nicht aneignen können. Dies untermauert auch die Tatsache, dass der Ausbildungsberuf Elektroinstallateur/in 2003 aufgehoben und von dem Nachfolgeberuf Elektroniker/in - Energie- und Gebäudetechnik - ersetzt wurde. In einer Fernmeldewerkstatt ist für den Kläger keine geeignete Verweisungstätigkeit erkennbar.

Reparaturarbeiten von Messgeräten

In einer Messgerätewerkstatt ist für den Kläger eine Ansatzmöglichkeit eher unwahrscheinlich. In den so genannten Bezirksprüfplätzen, die bei den Fernmeldeämtern angesiedelt sind, werden defekte Messgeräte repariert. Auch hierfür sind gute Kenntnisse auf dem Gebiet der Elektromechanik und Elektronik erforderlich, die sich der Kläger innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten kaum aneignen können dürfte.

Reparatur von Elektro-Kleingeräten

Ähnlich einzuschätzen ist die Sachlage im Bereich der Reparatur von Elektro-Kleingeräten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. bei nicht zu komplizierten und komplexen Geräten, ist für einen gelernten Elektroinstallateur ein Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene nach bis zu 3-monatiger Einarbeitung möglich. Für den Kläger, der noch leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 8 kg ausüben kann, sind lediglich Reparaturarbeiten von kleineren Geräten in der Werkstatt vorstellbar. Organisatorisch erfolgt allerdings oft keine Aufteilung nach Klein- und Großgerätereparatur, Innendienst in der Werkstatt und Außendienst beim Kunden. Kleingeräte erlauben aufgrund ihrer Konstruktion vielfach keine Reparatur oder sie ist aus Kostengründen unrentabel. Arbeitsplätze, auf denen ausschließlich Kleingeräte repariert werden, sind nur begrenzt denkbar, z. B. bei großen technischen Kundendiensten - dann sind sie häufig eigenen leistungsgeminderten Mitarbeitern vorbehalten - oder Geräteherstellern. Überwiegendes bzw. langes Sitzen mit Zwangshaltungen im Schulter-Nacken-Bereich sowie im Rücken ist nicht ungewöhnlich, denn je kleiner die Geräte sind, desto statistischer wird die Arbeitshaltung. Vorausgesetzt werden neben den erforderlichen Kenntnissen auf dem Gebiet der Elektrotechnik gutes Sehvermögen und ausgeprägte Fingerfertigkeit. Aus berufskundlicher Sicht ist dem Kläger diese Tätigkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht uneingeschränkt zumutbar. Auch ist nicht zu erwarten, dass er innerhalb einer maximal 3-monatigen Einarbeitung ausreichend qualifiziert werden kann.

Montagetätigkeiten

Ausgehend vom erlernten Beruf des Klägers wären Montagetätigkeiten z. B. in der Elektrogeräteindustrie denkbar. In der Großserienfertigung werden jedoch im Rahmen sehr arbeitsteiliger Produktionsverfahren meist nur kurzfristig angelernte Kräfte für leichte Arbeiten, bevorzugt Frauen, beschäftigt. Diese Tätigkeiten sind in der Regel durch einseitige Körperhaltung und Akkord- oder Band-, zum Teil auch Schichtarbeit, geprägt. Ist ein Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen möglich, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Zwangshaltungen wie Bücken, Knien und Überkopfarbeit erforderlich sind. Heben und Tragen von Lasten ist nicht immer zu vermeiden. Ein Einarbeitungszeitraum von maximal drei Monaten reicht für einen industrieunerfahrenen Elektroinstallateur bzw. Fernmeldehandwerker vielfach nicht aus, vor allem dann, wenn Elektronikkenntnisse und Kenntnisse in der Mikroprozessortechnik erworben werden müssen.

Prüf-, Kontroll- und Messtätigkeiten

Wiederum ausgehend vom erlernten Beruf des Elektroinstallateurs kommen auch Prüf-, Kontroll- und Messtätigkeiten, die es in der Elektroindustrie auf den verschiedensten Qualifikationsstufen gibt, als Verweisungstätigkeiten in Betracht. Dabei sind Bauelemente, Baugruppen, Geräte oder Anlagen auf unterschiedliche Art und Weise - z. B. optisch (u. a. unter der Lupe oder am Mikroskop), mit einfachen Messinstrumenten, an Messgeräten, komplexen Messplätzen oder mit Prüfcomputern nach Schaltplänen, Prüfanweisungen, mit Hilfe von Prüfprogrammen etc. zu kontrollieren. Auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten gibt es Arbeitsplätze mit nur leichten bis zeitweise mittelschweren Belastungen. Überwiegend bis nahezu ausschließlich wird im Sitzen gearbeitet, wobei es z. B. durch Feinarbeit auf engem Raum, durch Arbeit am Mikroskop oder am Bildschirm zu Zwangshaltungen im Schulter-Nacken-Bereich und Rücken kommen kann. Beim eventuell nötigen Auf- oder Umbau des Messplatzes kann Bücken, Heben und Tragen erforderlich sein. Notwendig ist in der Regel gutes Nah-, Raum- und Farbensehvermögen, beidhändige feinmanuelle Geschicklichkeit und ein hohes Maß an Sorgfalt und Konzentration. Üblicherweise sind Elektronikkenntnisse, Kenntnisse in der Mikroprozessortechnik und Ähnliches notwendig. Sofern es sich nicht um einfache Serienprüfungen und Abgleichaufgaben unterhalb der zumutbaren Qualifikationsebene handelt, bedarf es der Anpassungsbereitschaft an neue Entwicklungen und ständige Weiterbildung, um mit dem raschen technischen Wandel mithalten zu können. Da der Kläger wohl über keine oder nur geringe Elektronikkenntnisse und zudem über keinerlei Industrieerfahrung verfügt, reicht aus berufskundlicher Sicht ein Einarbeitungszeitraum von drei Monaten nicht aus, um die Tätigkeit auszuüben.

Tätigkeit im Schaltschrankbau in Handwerksbetrieben der Medizin- oder Laborbautechnik

Mit den Kenntnissen, die der Kläger aus seiner Tätigkeit als Fernmeldehandwerker besitzt, also Verdrahtungs-, Löt- und Klemmarbeiten, Schaltplanlesen usw., ist er grundsätzlich in der Lage, eine Tätigkeit im Schaltschrankbau in Handwerksbetrieben der Medizin- oder Laborbautechnik auszuführen. Von der Industrie werden lediglich die Gehäuse der Schaltschränke hergestellt, die dann auf Bestellung in Einzelarbeit oder Akkord individuell technisch ausgestattet bzw. komplettiert werden. Da hierbei ebenfalls Zeichnungen oder Arbeitsanweisungen gelesen sowie einzelne Verdrahtungs- und Installationsarbeiten ausführt werden müssen, handelt es sich im Wesentlichen um Arbeitsplatzanforderungen, die der Kläger auch als Fernmeldehandwerker im Bereich der Komplettierung und Installation ausgeführt hat, jedoch werden diese Arbeiten sitzend erledigt. Die Komplettierung der Schaltschränke in Handwerksbetrieben der Medizin- und Labortechnik ist eine individuelle Arbeit, die auf Einzelarbeitsplätzen ausgeführt wird und einen selbstbestimmbaren Haltungswechsel zulässt. Durch den häufigen Wechsel der einzelnen Arbeitsgänge, wie z. B. Nachlesen in den Zeichnungen, Messen, Prüfen, Installieren, ist ein Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen möglich. Nach dem ärztlichen Gutachten sind die Finger- und Handgelenke sowie die Ellenbogen- und Schultergelenke des Klägers ohne Befund. Allerdings ist für die Tätigkeit gutes räumliches Sehvermögen erforderlich, so dass ihm aufgrund seiner diesbezüglichen Beeinträchtigungen auch diese Tätigkeit nicht uneingeschränkt zuzumuten ist.

Bei der Tätigkeit handelt es sich, wenn der Nachweis eines Gesellenbriefes erbracht wird, um die eines Facharbeiters, für Personen, die bereits elektrotechnische Arbeitsaufgaben ausgeführt haben, aber keinen Berufsabschluss besitzen, um eine Anlerntätigkeit im oberen Bereich. Einarbeitung ist üblich. Der Kläger wäre in der Lage, die Arbeit nach einer Einarbeitung von bis zu 3 Monaten vollwertig auszuführen. Arbeitsplätze sind innerhalb des Bundesgebietes in nennenswerter Anzahl vorhanden.

Lagerwart bei der Telekom

Die Telekom beschäftigt leistungsgeminderte Fernmeldehandwerker auch als Lagerwarte. Kaufmännische Kenntnisse sind für diese Tätigkeit nicht erforderlich. Eine Einarbeitung des Klägers innerhalb von drei Monaten ist denkbar. Der Lagerwart ist für den Zustand und die Funktion des Lagers verantwortlich und stellt Schutzkleidung sowie technische Ausstattung bereit. Heben und Tragen von schwereren Lasten ist teilweise erforderlich. Außenstehenden sind diese Arbeitsplätze nicht zugänglich, da Bedienstete, die als Handwerker nicht mehr einsetzbar sind, im Rahmen der vorhandenen Arbeitsplätze als Lagerwarte weiterbeschäftigt werden.

Lagerverwalter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

Die Aufgaben von Lagerverwaltern, für die Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten werden, umfassen in der Regel die ordnungsgemäße Warenannahme und Eingangskontrolle, die fachgerechte Lagerung, Pflege und Weiterbehandlung verschiedenster Waren, die Sicherstellung einer optimalen Lagerbestandsmenge unter betriebswirtschaftlichen und produktionsbezogenen Gesichtspunkten, die Beachtung der Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen sowie die ordnungsgemäße Handhabung, Pflege und Instandhaltung aller Lagereinrichtungen. Je nach Lagergröße plant, organisiert, steuert und überwacht der Lagerverwalter die dabei anfallenden Arbeiten, arbeitet auch selbst praktisch mit oder verrichtet sie in ihrer Gesamtheit allein. Liegt der Tätigkeitsschwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten - insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich - können dem Kläger, der nach seiner Ausbildung zum Elektroinstallateur überwiegend als Fernmeldehandwerker tätig war, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die bis zur Facharbeiterebene zu verrichtenden eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u. U. auch schwere Belastungen, insbesondere Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u. U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.

Pförtner bei der Telekom bzw. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

Bei der Telekom werden leistungsgeminderte Fernmeldehandwerker auch als Pförtner weiterbeschäftigt. Die Qualifikation ist im (kurzfristig) angelernten Bereich angesiedelt. Die körperliche Belastung ist im allgemeinen gering. Ein gewisser Wechsel der Körperhaltung ist möglich, wobei Gehen im Vergleich zu Sitzen und/oder Stehen jedoch meist einen geringen Anteil hat. Heben und Tragen wird nicht verlangt. Einflüsse von Kälte, Nässe und Zugluft sind nicht immer zu vermeiden. Schichtarbeit ist üblich, nicht selten sogar rund um die Uhr und/oder mit auf 12 Stunden verlängerten Schichten. Auch Zeitdruck ist möglich. Außerdem sind andere Stressbelastungen (z. B. Gefahrensituationen, Auseinandersetzungen mit Besuchern oder Mitarbeitern) nicht völlig zu vermeiden. Vorausgesetzt werden u. a. Kontaktfähigkeit, Höflichkeit, Merkfähigkeit, Flexibilität und sicheres Auftreten. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. In der Regel beschäftigt die Telekom ausschließlich leistungsgeminderte Bedienstete als Pförtner weiter.

Auch sonst gelten Pförtnerarbeitsplätze vielfach als Schonarbeitsplätze, die für die innerbetriebliche Umsetzung leistungsgeminderter Beschäftigter geeignet sind. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt es Arbeitsplätze für einfache Pförtner in nennenswertem Umfang, jedoch sind sie einem Facharbeiter sozial nicht zumutbar. Qualifiziert im Sinne einer für einen Facharbeiter zumutbaren Verweisungstätigkeit ist eine Pförtnertätigkeit in der Regel erst dann, wenn zusätzliche Aufgaben zu erfüllen sind, wie z. B. die Erteilung von Auskünften, die weiterreichende Kenntnisse erfordern, schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben, die meist körperliche Belastung beinhalten, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Zahl als solche für einfache Pförtner. Sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht erfahrungsgemäß, zumal für einen Betriebsfremden, nicht aus. Für den Kläger ist daher auch in dieser Tätigkeit keine berufliche Alternative zu sehen.

Tätigkeit eines Fachberaters in Telekomläden

In ähnlich gelagerten Fällen wurde auch die Tätigkeit eines Fachberaters in Telekomläden als zumutbare Verweisungstätigkeit genannt. Die Aufgaben umfassen die Beratung der Kunden, den Verkauf von Leistungen und Produkten (einschließlich Kassiervorgang), die Bearbeitung und ggf. Weiterleitung von Kundenaufträgen, die Erfassung von Kundendaten, das Führen von Nachweisen und in Einzelfällen die Wahrnehmung von Sekretariatsaufgaben sowie die Wahrnehmung einfacher Serviceaufgaben.

Nach Auskunft der Deutschen Telekom handelt es sich bei der Tätigkeit eines Fachberaters in Telekomläden um eine sehr stressreiche Tätigkeit, die überwiegend im Stehen mit gelegentlicher Möglichkeit zum Gehen und Sitzen verrichtet wird. Die Einarbeitung erfolgt durch Dienstunterricht, durch Kollegen und durch Eigeninitiative.

Persönliche Mindestvoraussetzungen sind gepflegtes und sicheres Auftreten, gute mündliche Ausdrucksfähigkeit, Teamfähigkeit, Verhandlungs-, Verkaufs- und Organisationsgeschick, betriebswirtschaftliches Denken und Handeln, Bildschirmtauglichkeit, Bereitschaft zu flexiblen Arbeitszeiten, hohe Bereitschaft zur Weiterbildung und technisches Verständnis.

Für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit ist eine Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten für den Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges zu kurz. Insbesondere im Telekommunikationsbereich ändern sich Produkte und Tarife ständig. Bevorzugt werden jüngere Kräfte eingestellt. Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum ist für den Kläger aus berufskundlicher Sicht auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen (Zeitdruck) in der Tätigkeit eines Fachberaters in Telekomläden keine geeignete Verweisungstätigkeit erkennbar.

Fachverkäufer bzw. Kundenberater im Einzelhandel und im Fachgroßhandel

In die Überlegungen mit einbezogen wurde die Tätigkeit eines Fachverkäufers bzw. Kundenberaters im Einzelhandel und im Fachgroßhandel.

In Betrieben, die Waren überwiegend in Selbstbedienung anbieten (Bau-, Heimwerkermärkte), stellen Aufgaben wie Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung, Bestandsüberwachung, Beschaffung von Ware, Warenannahme, Lagerung, Auszeichnung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum die Tätigkeitsschwerpunkte dar. Kundenkontakte - z. B. Auskünfte über Relevanz oder Qualität der Ware, Orientierungshilfen, Verarbeitungstipps - sind eine besondere, jedoch unverzichtbare Serviceleistung. Der Umgang mit Kunden setzt u. a. Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität, aber auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kommt es zu nicht unerheblichem Zeitdruck. Neben warenkundlichem Wissen (Marktüberblick, Kenntnissen des Sortiments sowie der Funktionsweise und Eigenschaften der Produkte) sind auch kaufmännische und verkaufstechnische Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich. Arbeitgeberbefragungen bestätigen, dass auch Facharbeiter bei persönlicher Eignung nach Einarbeitung als Fachverkäufer beschäftigt werden. Eine vollständige Einarbeitung ist jedoch auch bei Vorliegen der persönlichen Mindestvoraussetzungen üblicherweise nicht in einem Zeitraum von höchstens drei Monaten möglich (Verkäufer ist ein Beruf mit zweijähriger Ausbildung). Die Tätigkeit erfolgt nahezu ausschließlich im Stehen und Gehen. Bücken ist häufig erforderlich, auch Recken, gelegentliche Überkopfarbeit und das Besteigen von Leitern ist nicht auszuschließen, Heben und Tragen von Lasten nicht zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte können sogar das mittelschwere Maß übersteigen. Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht nicht mehr den hier üblichen Anforderungen.

Kundenberatung und Verkauf im besonderen Groß- und Fachhandel erfolgen im Verkaufsraum oder am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen oder über ein Computer-Terminal. Eine strikte Trennung zum Lager kann vielfach eingehalten werden, so dass eine Tätigkeit in diesem Bereich körperlich oft weniger belastend ist. Neben warenkundlichem Wissen sind in erster Linie fundierte kaufmännische und auch EDV-Kenntnisse erforderlich. Arbeitgeberbefragungen und vermittlerischer Erfahrung zufolge wird daher in der Regel kaufmännisch ausgebildetes Personal (vor allem Groß- oder auch Einzelhandelskaufleute) beschäftigt. Ein Einarbeitungszeitraum von maximal drei Monaten ist für den Kläger erfahrungsgemäß bei weitem zu kurz.

Insgesamt ist aus berufskundlicher Sicht für den Kläger weder im Fachverkauf bzw. in der Kundenberatung im Einzelhandel noch im Groß- und Fachhandel eine geeignete Verweisungstätigkeit erkennbar.

Hausmeister

Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch die Hausmeistertätigkeit liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung (z. B. als Elektroinstallateur) wird die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Die Aufgaben eines Hausmeisters variieren je nach Art und Größe des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime etc.). Dazu gehören: Feststellung und Behebung von Mängeln (z. B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), erforderlichenfalls Einschaltung von Fremdfirmen und Überwachung bzw. Abnahme deren Arbeit; Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen; Reinigungsarbeiten im Gebäude, aber auch außerhalb (z. B. Schneeräumen, Streudienst); Pflege von Garten-, Grün- und Sportanlagen; Sorge für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen; Mithilfe bei Umzügen; Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen; Botendienste; Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten. Abhängig von der Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach der Umfang der tatsächlich selbst zu erledigenden Arbeiten bzw. die Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung variabel. Es handelt sich aber stets um eine selbständige, selbstbestimmte und eigenverantwortliche Tätigkeit.

Die Arbeiten eines Hausmeisters sind in der Regel leicht bis mittelschwer, können aber auch gelegentlich schwer sein. Stehen und Gehen überwiegen deutlich, ein Wechsel der Arbeitshaltung ist jedoch möglich. Heben und Tragen von schweren Lasten ist zwar in der Regel nicht täglich oder häufig erforderlich, lässt sich aber nicht ganz ausschließen. Dabei ist nicht nur an das Bewegen von Möbeln (in Schulen, Bürohäusern, Heimen, Krankenhäusern, Tagungsstätten usw.) zu denken, sondern z. B. auch an den Umgang mit Abfallcontainern, an größere Mengen von Hilfs- und Betriebsstoffen (Streusand, Gips- oder Zementsäcke, Farbkübel u. Ä.). Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien) lassen sich ebenso wenig ausschließen wie Arbeiten auf Leitern und Überkopfarbeiten. Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Aus berufskundlicher Sicht entspricht die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht den Anforderungen, die üblicherweise an einen Hausmeister gestellt werden.

Telefonist

Aufgrund ihrer Bewertung in verschiedenen Tarifverträgen (mindestens qualifizierte Angelerntenebene) könnte noch an eine Telefonistentätigkeit gedacht werden. Sie ist - sofern nicht andere Arbeiten mit verrichtet werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches und vertieftes Wissen erforderlich ist - erfahrungsgemäß in maximal drei Monaten zu erlernen. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u. U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zur Tätigkeit gehört die schnelle und korrekte Herstellung von Verbindungen, das Notieren von Nachrichten und das Führen bzw. Abrechnen von Gebührenaufzeichnungen.

Neben Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit erwartet, da die Arbeit auch unter Zeitdruck erledigt werden muss. Nach dem ärztlichen Gutachten sind dem Kläger nur noch Tätigkeiten ohne einseitige Körperhaltung sowie ohne besonderen Zeitdruck zuzumuten. Daher ist ihm auch die Tätigkeit eines Telefonisten nicht uneingeschränkt zumutbar.

Poststellenmitarbeiter

Sofern Poststellenmitarbeiter die Post nicht selbst vom Postamt abholen, sind die eingehenden Sendungen (z. B. Postsäcke, -körbe, -pakete) einschließlich der Hauspost (z. B. Akten) anzunehmen und zu öffnen. Der Inhalt wird entnommen, auf Vollständigkeit geprüft, großteils mit einem Eingangsvermerk sowie - nach Feststellung des Empfängers - mit einem Weiterleitungsvermerk versehen und entsprechend sortiert. Die Verteilung im Haus wie auch das Einsammeln der Ausgangspost wird von den Mitarbeitern der Post miterledigt oder ist Boten übertragen. Die Ausgangspost ist zu sortieren, zu kuvertieren bzw. zu verpacken, zu frankieren und zur Abholung in Säcken, Körben o. Ä. bereitzustellen oder auch selbst zum Postamt zu befördern. Verschiedentlich sind bei der Tätigkeit Maschinen (z. B. Brieföffnungs-, Kuvertier-, Frankiermaschinen) zu bedienen. Die Arbeiten erfordern eine mittelschwere Belastbarkeit des Mitarbeiters, vor allem im Hinblick auf die zu bewegenden Lasten. In diesem Zusammenhang wird auch Bücken verlangt. Ein Wechsel der Körperhaltung ist möglich, wobei Gehen, u. U. einschließlich Treppensteigen, in beachtlichem Umfang anfällt, wenn die Post ausgetragen und eingesammelt werden muss. Arbeiten unter Zeitdruck kann nicht ausgeschlossen werden. Da das ärztliche Gutachten Tätigkeiten überwiegend im Sitzen und Stehen, ohne häufige oder länger andauernde Gehbelastung und ohne besonderen Zeitdruck fordert, ist die des Poststellenmitarbeiters nicht uneingeschränkt zumutbar. Hinzu kommt, dass diese Tätigkeit in der Wirtschaft wie auch im öffentlichen Dienst nicht auf die Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten beschränkt, sondern nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt ab der untersten Ebene der Angestelltenberufe zu finden ist. Da der Kläger über keinerlei verwertbare Vorkenntnisse verfügt, ist aus berufskundlicher Sicht davon auszugehen, dass er die Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung erreichen kann.

Registrator

Registratoren führen eine vielfach gegliederte Registratur, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes erfordert. Unter Beachtung der Aktenordnung sind sie verantwortlich für das Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem Schriftverkehr, Vergeben von Aktenzeichen und fortlaufenden Aktennummern sowie für das Anlegen von Neuakten und Aussondern von Altakten. Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und Registratur gehören ebenso in ihren Zuständigkeitsbereich. Arbeiten in einer Registratur können auf der kurzfristigen bis hin zur qualifizierten Angelerntenebene erfolgen. Für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur, die von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann, genügt auch dem Kläger ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum. Für eine qualifizierte Registratur-Tätigkeit würde er einen längeren Einarbeitungszeitraum benötigen.

Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Wechselnde Körperhaltungen sind möglich, jedoch wird Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z. T. Besteigen von kleinen Leitern verlangt.

Insgesamt ist aus berufskundlicher Sicht in der Tätigkeit eines Registrators keine geeignete berufliche Alternative erkennbar.

Tätigkeiten in der Metall verarbeitenden Industrie

In der Metall verarbeitenden Industrie gibt es verschiedene Tätigkeiten, die als überwiegend leicht bis mittelschwer bezeichnet werden. Zu denken wäre hier an die Qualitätskontrolle, sowie an Berufsbilder wie die des Drehers, Stanzers, Schmelzschweißers, Schweißers, Mechanikers im industriellen Gerätebau und Geräte- und Maschinenzusammensetzers. Jedoch gibt es in der Regel auch hier Belastungen wie einseitiges Stehen und sonstige körperliche Zwangshaltungen. Auch bedarf es häufig guten Sehvermögens. Unabhängig davon kommen sie für den Kläger aus berufskundlicher Sicht auch deshalb nicht in Betracht, weil solche Arbeitsplätze meist innerbetrieblich besetzt werden, unterhalb des zumutbaren Qualifikationsniveau liegen und/oder nicht zu erwarten ist, dass er sich unter Berücksichtigung seiner beruflichen Kenntnisse und seines beruflichen Werdeganges innerhalb von drei Monaten in eine solche Tätigkeit auf der oberen Anlernebene einarbeiten könnte.

Andere Verweisungsmöglichkeiten auf der Ebene der Facharbeiter- oder der oberen Anlernberufe, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, und die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind, wobei er sie nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausüben können sollte, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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