Berufskundekategorie
Gutachten
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
L 6 RJ 607/02
Auskunftgeber
Regionaldirektion Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung (4.11.99) 41-jährige Kläger war nach abgeschlossener Ausbildung (1.8.73 - 31.1.77) zum Elektroinstallateur vom 22.2. - 31.12.77 und vom 3.8.81 - 23.5.85 im erlernten Beruf tätig, vom 1.7.77 - 30.6.81 Zeitsoldat bei der Bundeswehr im Unteroffiziersrang mit der Verwendung als Fernsprecher und Kraftfahrer, später im Innendienst. Arbeitslos gemeldet war der Kläger vom 24.5.85 - 1.11.86; in dieser Zeit absolvierte er erfolgreich den Elektromeisterkurs. Vom 3.11.86 - 29.8.88 war der Kläger als Elektromeister tätig, unterbrochen durch Arbeitsunfähigkeit mit Sozialleistungsbezug (März - Juli 88); im Anschluss daran selbständig als Inhaber eines Elektrofachgeschäftes (u.a. Verkauf und Montage). Seit der Geschäftsschließung 1996 jobte er 1- oder 2-mal pro Woche (halbtags oder stundenweise leichte Tätigkeiten - Bl. 183 d.A.), bis 1999 im Geschäft seiner Ehefrau. Der Kläger bezieht keine Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und ist nicht Arbeit suchend gemeldet. Beim Kläger wurde ab 20.8.98 eine Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 festgestellt.
Das Leistungsvermögen des Klägers wird im internistischen Gutachten des Dr. 1 vom 17.5.04 unter Berücksichtigung des nervenärztlichen Fachgutachtens von Dr. 2 vom 13.2.04 und des orthopädischen Fachgutachtens des Dr. 3 vom 19.2.04 zusammenfassend wie folgt beschrieben:
- Der Kläger kann ab März 1988 noch Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses acht Stunden am Tag verrichten.
- Qualitative Leistungseinschränkungen sind vor allem auf orthopädische Gesundheitsstörungen zurückzuführen. Der Kläger kann weiterhin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten. Die Tätigkeiten sollten überwiegend im Sitzen und im Stehen erfolgen. Dauerhaft gehende Tätigkeiten sind nicht mehr möglich. Das Gehen auf unwegsamen Gelände ist auszuschließen. Nicht mehr möglich sind Arbeiten mit vorgestrecktem Kopf und Überkopfarbeiten. Zu vermeiden sind Tätigkeiten mit häufigem Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten. Zu vermeiden sind Tätigkeiten dauerhaft im Freien mit Einfluss von Kälte und Nässe.
- Der Kläger ist in der Lage viermal am Tag Wegstrecken von deutlich mehr als 500 m in angemessener Geschwindigkeit zurückzulegen.
- Es besteht keine Aussicht auf eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes und damit einer Verbesserung des Leistungsvermögens.
- Der Kläger kann sich noch auf andere als die bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten umstellen.
- Unfallfolgen der beiden Arbeitsunfälle beziehen sich allein auf das chirurgisch-orthopädische Fachgebiet. Dr. 3 erkennt keine Leistungseinschränkung als Folge des Unfalles von 1988. Durch die 1994 entstandene Fersenbeinfraktur rechts ist eine mäßige Gehbehinderung eingetreten.
- Bei der 1978 aufgetretenen Erkrankung handelt es sich nach einem Darminfekt um eine infektiöse Arthritis. Das Vorliegen eines Morbus Bechterew konnte sowohl in den bisherigen Gutachten, wie auch bei der jetzigen Untersuchung nicht eindeutig nachgewiesen werden. Der Verdacht ist allerdings auch nicht auszuschließen. Selbst wenn man von einem Vorliegen eines Morbus Bechterew ausgeht, liegt keine Wehrdienstbeschädigung vor, da weder die Entstehung noch eine Verschlimmerung der Erkrankung auf die damalige Tätigkeit bei der Bundeswehr ( Gutachten Prof. 4) wahrscheinlich ist.
- Entsprechend den orthopädischen Ausführungen ist die Tätigkeit als Elektroinstallateur oder Elektroinstallateurmeister ab dem Zeitpunkt des Fersenbeinbruchs im Jahr 1994 nicht mehr möglich. Auf dem nervenärztlichen und internistischen Fachgebiet bestanden keine Gesundheitsstörungen aufgrund derer die Tätigkeit als Elektroinstallateur oder Elektroinstallateurmeister abzulehnen gewesen wäre.
Das Leistungsvermögen des Klägers wird im internistischen Gutachten des Dr. 1 vom 17.5.04 unter Berücksichtigung des nervenärztlichen Fachgutachtens von Dr. 2 vom 13.2.04 und des orthopädischen Fachgutachtens des Dr. 3 vom 19.2.04 zusammenfassend wie folgt beschrieben:
- Der Kläger kann ab März 1988 noch Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses acht Stunden am Tag verrichten.
- Qualitative Leistungseinschränkungen sind vor allem auf orthopädische Gesundheitsstörungen zurückzuführen. Der Kläger kann weiterhin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten. Die Tätigkeiten sollten überwiegend im Sitzen und im Stehen erfolgen. Dauerhaft gehende Tätigkeiten sind nicht mehr möglich. Das Gehen auf unwegsamen Gelände ist auszuschließen. Nicht mehr möglich sind Arbeiten mit vorgestrecktem Kopf und Überkopfarbeiten. Zu vermeiden sind Tätigkeiten mit häufigem Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten. Zu vermeiden sind Tätigkeiten dauerhaft im Freien mit Einfluss von Kälte und Nässe.
- Der Kläger ist in der Lage viermal am Tag Wegstrecken von deutlich mehr als 500 m in angemessener Geschwindigkeit zurückzulegen.
- Es besteht keine Aussicht auf eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes und damit einer Verbesserung des Leistungsvermögens.
- Der Kläger kann sich noch auf andere als die bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten umstellen.
- Unfallfolgen der beiden Arbeitsunfälle beziehen sich allein auf das chirurgisch-orthopädische Fachgebiet. Dr. 3 erkennt keine Leistungseinschränkung als Folge des Unfalles von 1988. Durch die 1994 entstandene Fersenbeinfraktur rechts ist eine mäßige Gehbehinderung eingetreten.
- Bei der 1978 aufgetretenen Erkrankung handelt es sich nach einem Darminfekt um eine infektiöse Arthritis. Das Vorliegen eines Morbus Bechterew konnte sowohl in den bisherigen Gutachten, wie auch bei der jetzigen Untersuchung nicht eindeutig nachgewiesen werden. Der Verdacht ist allerdings auch nicht auszuschließen. Selbst wenn man von einem Vorliegen eines Morbus Bechterew ausgeht, liegt keine Wehrdienstbeschädigung vor, da weder die Entstehung noch eine Verschlimmerung der Erkrankung auf die damalige Tätigkeit bei der Bundeswehr ( Gutachten Prof. 4) wahrscheinlich ist.
- Entsprechend den orthopädischen Ausführungen ist die Tätigkeit als Elektroinstallateur oder Elektroinstallateurmeister ab dem Zeitpunkt des Fersenbeinbruchs im Jahr 1994 nicht mehr möglich. Auf dem nervenärztlichen und internistischen Fachgebiet bestanden keine Gesundheitsstörungen aufgrund derer die Tätigkeit als Elektroinstallateur oder Elektroinstallateurmeister abzulehnen gewesen wäre.
Auskunft
Von der Beklagten wurde mit Schriftsatz an das Gericht vom 14.6.04 neben den bereits im Widerspruchsbescheid vom 1.3.01 genannten Verweisungstätigkeiten (Aufsicht führende und planerische Tätigkeiten in einem größeren Elektrogeschäft, Lehrlingsausbilder, Bearbeiter von Angeboten und Ausschreibungen in einem größeren Elektroinstallationsbetrieb) der Kläger auf nachstehend genannte Tätigkeiten verwiesen, zu denen aus berufskundlicher Sicht wie folgt Stellung genommen wird:
Kundenberater
Im Elektrogroß- und Elektrofachhandel sowie in Betrieben, die Waren überwiegend in Selbstbedienung anbieten (Bau-, Heimwerker- und Elektrofachmärkte), stellen Aufgaben wie Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum, Auszeichnung, Bestandsüberwachung und Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung und Beschaffung die Tätigkeitsschwerpunkte dar. Kundenkontakte, z.B. Orientierungshilfen, Auskünfte über Qualität, Verarbeitungstipps sind eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung.
Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen.
Neben warenkundlichem Wissen (Marktüberblick, Sortimentskenntnisse, Funktionsweise, Eigenschaften der Produkte) sind kaufmännische und verkaufstechnische Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich.
Arbeitgeberbefragungen bestätigten, dass u.a. auch Facharbeiter bei persönlicher Eignung und nach Einarbeitung als Kundenberater/Fachverkäufer beschäftigt werden. Eine vollständige Einarbeitung ist für einen Personenkreis ohne Vorkenntnisse in Verkauf und Beratung sowie fehlenden Kenntnissen des Sortiments auch bei Vorliegen der persönlichen Mindestvoraussetzungen üblicherweise nicht in einem Zeitraum von höchstens drei Monaten möglich. Für einen Arbeitnehmer, der langjährig als selbständiger Elektromeister tätig war und bereits in einem Elektrofachgeschäft mit Beratung und Verkaufstätigkeiten gearbeitet und dieses zeitweise als Inhaber und in leitender Funktion geführt hat, kann aber bei einer systematischen Einarbeitung in die Warenpalette, die sich üblicherweise auf ein Teilsortiment begrenzt, eine Einarbeitungszeit von unter 3 Monaten als ausreichend angesehen werden.
Verlangt wird eine überwiegend stehende Arbeitshaltung, unterbrochen durch Gehen mit wenig Sitzgelegenheit. Bücken ist durchaus häufig erforderlich, auch Recken; Überkopfarbeiten und Besteigen von Leitern ist nicht üblich. Das Heben und Tragen von Lasten ist in der Regel nicht zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte können das mittelschwere Maß in bestimmten Verkaufsbereichen (z. B. der Unterhaltungselektronik) übersteigen, wobei hier aber geeignete Hilfsmittel vorstellbar sind. Der Kläger kann mit seinem Leistungsvermögen den hier beschriebenen Tätigkeitsanforderungen noch vollschichtig gerecht werden.
In besonderen Sparten des Groß- und Fachhandels der Elektrotechnik wird der Verkauf ohne persönlichen Kundenkontakt am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen, telefonisch oder über ein Computer-Terminal abgewickelt. Eine strikte Trennung zum Lager kann hier eingehalten werden, so dass die Tätigkeit in diesem Bereich körperlich weniger belastend ist. Neben warenkundlichen Kenntnissen sind hier in erster Linie aber fundierte kaufmännische und erfahrungsgemäß EDV-Kenntnisse erforderlich.
Nach Arbeitgeberbefragungen und vermittlerischer Erfahrung zufolge wird für eine solche Beratungs- und Verkaufstätigkeit in der Regel kaufmännisch ausgebildetes Personal (vor allem Groß- oder Einzelhandelskaufleute) beschäftigt. Ein Einarbeitungszeitraum von maximal drei Monaten zur Erlangung der kaufmännischen Kenntnisse und der EDV-Anwendungen wäre erfahrungsgemäß für den Kläger zu kurz.
Aus berufskundlicher Sicht ist somit für den Kläger im Fachverkauf bzw. in der Kundenberatung im Elektrogroß- und Elektrofachhandel eine geeignete Verweisungstätigkeit erkennbar. Solche Stellen sind im ausreichenden Umfang auch vorhanden.
Montage- und Reparaturarbeiten im elektrischen/elektronischen Bereich
Im Bereich der Instandsetzung und Wartung von elektrischen Geräten ist unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. bei nicht zu komplizierten und komplexen Geräten, für einen gelernten Elektroinstallateur ein Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene nach bis zu 3-monatiger Einarbeitung möglich. Für den Kläger, der noch leichte bis mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen ausüben kann, sind solche Arbeiten in einer Werkstatt vorstellbar. Organisatorisch erfolgt allerdings oft keine Aufteilung nach Klein- und Großgerätereparatur, Innendienst in der Werkstatt und Außendienst beim Kunden. Arbeitsplätze, auf denen ausschließlich im Werkstattbereich Elektrogeräte repariert werden, sind nur begrenzt vorhanden, z. B. bei großen technischen Kundendiensten oder Geräteherstellern; sie sind dann häufig eigenen leistungsgeminderten Mitarbeitern vorbehalten. Es handelt sich hierbei um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit. Bei Kleingeräten ist eine überwiegend statische Arbeitshaltung im Sitzen mit Zwangshaltungen im Schulter-Nacken-Bereich sowie des Rückens nicht ungewöhnlich. Bei größeren Geräten erfolgen die Arbeiten im Sitzen und Stehen, wobei eine zeitweise bückende und kniende Arbeitshaltung nicht ausgeschlossen werden kann. Vorausgesetzt werden neben den erforderlichen Kenntnissen auf dem Gebiet der Elektrotechnik ebensolche Fertigkeiten. Es ist nicht zu erwarten, dass der Kläger innerhalb einer maximal 3-monatigen Einarbeitung ausreichend qualifiziert werden kann. Soweit nur einseitige Tätigkeiten aus dem Berufsfeld erbracht werden, wird nur die Anlernebene erreicht werden können.
Aus berufskundlicher Sicht ist der Kläger demnach auf Montage- und Reparaturarbeiten im elektrischen/ elektronischen Bereich nicht verweisbar.
Hochregallagerarbeiter
Arbeiten in einem Hochregallager ist eine in nennenswertem Umfang auch isoliert vorkommende Teilaufgabe aus dem Berufsbild der dreijährig ausgebildeten Fachkraft für Lagerwirtschaft.
Je nach Art, Größe und Struktur des Betriebes werden unterschiedliche Anforderungen an einen Arbeiter im Hochregallager gestellt. In sehr großen Betrieben, die große Hochregallager nach dem Stand neuer Technik besitzen, steuert der Hochregallagerarbeiter mittels Computer und automatischer Regaltechnik die Ein- und Auslagerung von Gütern aller Art. Das Heben und Tragen von Lasten entfällt aufgrund automatischer Transporttechnik. Ein Umpacken der Lagerware ist nicht erforderlich. Einwirkungen durch Hitze und Kälte gibt es nicht. Die Tätigkeit wird überwiegend im Sitzen (Arbeit am PC) ausgeführt, bietet jedoch auch Möglichkeiten zum Stehen und Gehen (z.B. Gespräche mit Kunden und Kollegen). Das Arbeiten in Zwangshaltung ist hier nicht üblich; Häufiges Arbeiten in hockender Stellung oder häufiges Bücken ist mit dieser Tätigkeit nicht verbunden. Auch das Besteigen von Leitern ist für die Bediener von Hochregallager nicht üblich, kann aber nicht ausgeschlossen werden. Es ist nur in Einzelfällen (ggf. Störfällen) gegeben, weil in der Regel die in den Hochregallagern befindlichen Erzeugnisse in großen Paletten aufbewahrt werden, die sich manuell nicht bewegen lassen, so dass im Störfall das Hochregallager nicht bedient werden kann und die Störung durch Reparaturschlosser oder Instandsetzungspersonal beseitigt werden muss. Diese Tätigkeit der Störungsbeseitigung gehört nicht zum Tätigkeitsbild des Bedieners. Handelt es sich um kleinere, leicht handhabbare Teile, ist nicht auszuschließen, dass zur schnelleren Bereitstellung benötigter Teile auch über eine Leiter im Störfall die Materialversorgung vorgenommen wird.
Die Computersoftware ist menügeführt und anwenderfreundlich, es müssen überwiegend nur vorgegebene Warennummern eingegeben werden - die Zuordnung der Waren zum Lagerplatz erfolgt durch die vorhandene Software. Nach fallbezogenen Auskünften des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg von 2001 (ergänzt 2003) ist die Lagerorganisation einschließlich des dazu notwendigen Umgangs mit Personalcomputern aus Erfahrung in einer bis zu dreimonatigen Einarbeitungszeit zu erlernen. Bei der Lagerorganisation erlernt der Arbeitsplatzbewerber den systematischen Aufbau eines Lagers, insbesondere die Verbindungen zwischen Lagerplätzen und einzulagernden Waren. Die eingesetzten Personalcomputer haben die früher bekannten Lagerkarteien abgelöst und speichern im Wesentlichen die Lagerbestände einschl. Zu- und Abgänge, erleichtern das Auffinden bestimmter Warensortimente über Schlüsselnummern und rationalisieren das Belegwesen (Ausdrucken von Rechnungen, Ausdrucken von Abgangsmeldungen). Kenntnisse bei der Bedienung der Personalcomputer sind durch eine anwenderfreundliche Software innerhalb weniger Tage erlernbar. Dabei handelt es sich um die Handhabung der Tastatur, die Handhabung und Wirkungsweise von angeschlossenen Druckern, die Datenein- und -ausgabe über externe Datenträger wie Disketten und Compakt-Disk sowie die Arbeit mit dem angeschlossenen Bildschirm. Die Programmsteuerung läuft dabei benutzerfreundlich über die sog. Menüführung, vergleichbar mit der Benutzung eines Handys oder programmierbarer Fernsehgeräte und Videorecorder. Weitergehende Kenntnisse der Computerprogramme sind nicht erforderlich. Aus diesem Grund ist ein Arbeitnehmer, der bisher über keinen Umgang mit Personalcomputern verfügte, trotzdem in der Lage, sich innerhalb einer dreimonatigen Einarbeitungszeit die erforderlichen Fähigkeiten anzueignen. Voraussetzung ist überdies ein normales Kommunikationsvermögen (z.B. Absprachen und Abstimmung mit Kollegen) und ein normales logisches Denkvermögen.
Die Tätigkeit im Hochregallager wird überwiegend in Wechselschicht ausgeführt. Die Arbeit in Nachtschicht gehört nicht typischerweise zu den gewöhnlichen Anforderungen eines Bedieners von Hochregallagern. Entscheidend hierfür ist in jedem Fall das Arbeitszeitregime des zu versorgenden Produktionsbetriebes. Da das Hochregallager die Ein- und Auslagerung von angelieferten aber auch produzierten Erzeugnissen vornimmt, ist überwiegend davon auszugehen, dass die Arbeit in Normalschicht oder in 2-Schichbetrieb durchzuführen ist (Anlieferungen vom Großhandel erfolgen üblicherweise nicht in den Nachtstunden). Versorgt das Hochregallager einen Produktionsbetrieb, der im 3-Schichtbetrieb arbeitet, ist in diesen Fällen die Tätigkeit des Bedieners des Hochregallagers auch mit Nachtschicht verbunden.
Die Tätigkeit eines Hochregalarbeiters in einer großen Anlage modernen Zuschnitts ist somit als eine leichte körperliche Tätigkeit in überwiegend sitzender Arbeitshaltung, unterbrochen durch Gehen, bei weitestgehendem Ausschluss anderer Arbeitshaltungen und Zwangshaltungen anzusehen.
Diese Arbeitsplätze eignen sich daher besonders zur Umsetzung leistungsgeminderter Mitarbeiter, die aus sozialen Erwägungen oder aufgrund tarifvertraglicher Regelungen (z.B. Unkündbarkeit) weiterbeschäftigt werden sollen. Arbeitgeber berichten immer wieder, dass es zunehmend schwieriger wird, leidensgerechte Ansatzmöglichkeiten für eine wachsende Zahl von gesundheitlich beeinträchtigten Beschäftigten zu finden; z.T. würden sogar Wartelisten geführt. Aus personalpolitischen Erwägungen (z.B. dadurch Motivierung der Mitarbeiter und günstige Auswirkungen auf das Betriebsklima) werden diese Arbeitsplätze bevorzugt und soweit als möglich mit eigenen Mitarbeitern besetzt. Neben der fachlichen Qualifikation allgemein ist aus Arbeitgebersicht auch betriebsspezifisches Wissen über Produkte, Fertigungsverfahren, Betriebsorganisation und Arbeitsabläufe für die Aufgabenerfüllung von erheblichem Vorteil, da sich z.B. Einarbeitungszeiten dadurch verkürzen oder gar erübrigen. Dennoch kann daraus nicht hergeleitet werden, dass es sich bei diesen Arbeitsplätzen um typische Schonarbeitsplätze handeln würde. Der vorerwähnte Industrieverband vertritt hierzu die Auffassung, dass es Hochregallager in allen Metall- und Elektrounternehmen, in denen entweder eine große Streubreite eines Warensortimentes hergestellt wird, das üblicherweise von den Kunden direkt abgerufen werden kann oder in Unternehmen, die für ihre Produktion eine derartig hohe Vielfalt von Einzelteilen benötigen, gibt. Für den Bereich der Verbandsmitglieder wird die Anzahl auf mehrere hundert diesbezügliche Arbeitsplätze bundesweit geschätzt und ergänzend noch ausgeführt, dass neben den Betrieben der Metall- und Elektroindustrie ebenfalls in den Bereichen des Großhandels - so z. B. auch beim Handel mit Kfz-Einzelteilen - Hochregallager bestehen. Auch alle größeren Autohersteller würden in Deutschland ein oder mehrere Zentrallager zur umfassenden Ersatzteilversorgung, die üblicherweise in Form von Hochregallager ausgeführt würde, besitzen.
Demnach bleibt aus berufskundlicher Sicht festzustellen, dass es sich beim Arbeitsplatz eines Hochregallagerarbeiters in einem Unternehmen mit vorerwähnter Ausstattung um eine geeignete Tätigkeit handelt, der der Kläger mit seinem dokumentierten beruflichen Leistungsvermögen noch vollschichtig gerecht zu werden vermag. Solche Arbeitsplätze sind im nennenswerten Umfang vorhanden und auch für Betriebsfremde zugänglich. Bemerkt werden kann hierzu noch, dass beim Kläger als anerkannten schwer behinderten Menschen zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben ggf. eine weitergehende Förderung im Sinne der Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben möglich ist.
In mittleren und kleineren Betrieben werden die Hochregallager mit Hubstaplern, Niederhubwagen oder anderen Hochregalfahrzeugen durch die Hochregallegerarbeiter bedient. Je nach technischer Ausstattung dieser Fahrzeuge kann der Bediener mit den Gabelzinken die Kommissionierplatte anheben und braucht sich beim Aufnehmen und Ablegen der aus dem Regal entnommenen Waren nicht zu bücken.
Diese Tätigkeit ist körperlich leicht und wird ausschließlich im Sitzen verrichtet. Insbesondere muss der Fahrer bei seinen Aufgaben längere Zeit die gleiche Sitzhaltung beibehalten, da ein Wechsel der Sitzhaltung nur sehr beschränkt möglich ist und die Sitzflächen meist hart sind. Eine besondere Belastung für die Wirbelsäule stellen die Erschütterungen und die mechanischen Schwingungen (Vibrationen) dar, vorstellbar im Falle des Klägers hier auch Einschränkungen bei der Fußpedalbedienung eines Hubstaplers als Folge der Fersenbeinfraktur. Chronische Beschwerden treten vor allem im Bereich der unteren Wirbelsäule auf. Die tägliche Einsatzprüfung des Fahrzeugs sowie der Fahrbetrieb mit Aufnehmen und Absetzen der Last erfordert eine ausreichende Intelligenz und eine hohe Gewissenhaftigkeit. Ein gutes Reaktionsvermögen, Organisationstalent, Geduld, Ausdauer und Kontaktfähigkeit sind weitere Eignungsvoraussetzungen für die Tätigkeit. Auch müssen die Arbeiten nicht selten unter Zeitdruck erledigt werden. Die Tätigkeit wird überwiegend in Normal- und Wechselschicht ausgeführt.
In kleinen Betrieben mit wenigen Arbeitskräften ist es durchaus üblich, dass zumindest gelegentlich Mithilfe bei z.B. Be- und Entlade- oder Lagerarbeiten (d.h. dass schweres Heben und Tragen, Bücken usw.) verlangt wird. Hier sind auch teilweise noch Tätigkeiten auf Leitern üblich. Aufenthalte im Freien sind nicht völlig zu vermeiden.
Aus berufskundlicher Sicht kann die Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters mit den vorbeschriebenen nicht vermeidbaren zusätzlichen körperlichen Anforderungen vom Kläger aufgrund der genannten Leistungseinschränkungen nicht voll umfänglich ausgeübt werden.
Tätigkeit eines Fachberaters in Telefonläden
In ähnlich gelagerten Fällen wurde auch noch die Tätigkeit eines Fachberaters in Telefonläden als zumutbare Verweisungstätigkeit genannt. Die Aufgaben sind neben dem Beraten der Kunden der Verkauf von Leistungen und Produkten (einschließlich Kassiervorgang), die Bearbeitung und ggf. Weiterleitung von Kundenaufträgen, die Erfassung von Kundendaten, das Führen von Nachweisen und in Einzelfällen die Wahrnehmung von Sekretariatsaufgaben und Durchführung bzw. Wahrnehmung einfacher Serviceaufgaben.
Nach Rücksprache mit der Deutschen Telekom in Nürnberg handelt es sich bei der Tätigkeit eines Fachberaters in Telekomläden um eine sehr stressreiche Tätigkeit, die überwiegend im Stehen mit der gelegentlichen Möglichkeit zum Gehen und Sitzen verrichtet wird. Die Einarbeitung erfolgt durch Dienstunterricht, durch Kollegen und durch Eigeninitiative.
Persönliche Mindestvoraussetzungen sind gepflegtes und sicheres Auftreten, gute mündliche Ausdrucksfähigkeit, Verhandlungs- und Verkaufsgeschick, Teamfähigkeit, Organisationsgeschick, betriebswirtschaftliches Denken und Handeln, Bildschirmtauglichkeit, Bereitschaft zu flexiblen Arbeitszeiten, hohe Bereitschaft zur Weiterbildung und technisches Verständnis. Eine Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten wird für den Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges und der nicht vorhandenen spezifischen Kenntnisse als zu kurz angesehen; insbesondere ändern sich im Telekommunikationsbereich ständig die Produktpalette und die Tarife.
Aus berufskundlicher Sicht ist somit in der Tätigkeit eines Fachberaters/-verkäufers in einem Telefonladen für den Kläger keine geeignete Verweisungstätigkeit erkennbar.
Andere Berufstätigkeiten auf dem Niveau einer Facharbeitertätigkeit können nicht genannt werden.
Kundenberater
Im Elektrogroß- und Elektrofachhandel sowie in Betrieben, die Waren überwiegend in Selbstbedienung anbieten (Bau-, Heimwerker- und Elektrofachmärkte), stellen Aufgaben wie Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum, Auszeichnung, Bestandsüberwachung und Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung und Beschaffung die Tätigkeitsschwerpunkte dar. Kundenkontakte, z.B. Orientierungshilfen, Auskünfte über Qualität, Verarbeitungstipps sind eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung.
Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen.
Neben warenkundlichem Wissen (Marktüberblick, Sortimentskenntnisse, Funktionsweise, Eigenschaften der Produkte) sind kaufmännische und verkaufstechnische Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich.
Arbeitgeberbefragungen bestätigten, dass u.a. auch Facharbeiter bei persönlicher Eignung und nach Einarbeitung als Kundenberater/Fachverkäufer beschäftigt werden. Eine vollständige Einarbeitung ist für einen Personenkreis ohne Vorkenntnisse in Verkauf und Beratung sowie fehlenden Kenntnissen des Sortiments auch bei Vorliegen der persönlichen Mindestvoraussetzungen üblicherweise nicht in einem Zeitraum von höchstens drei Monaten möglich. Für einen Arbeitnehmer, der langjährig als selbständiger Elektromeister tätig war und bereits in einem Elektrofachgeschäft mit Beratung und Verkaufstätigkeiten gearbeitet und dieses zeitweise als Inhaber und in leitender Funktion geführt hat, kann aber bei einer systematischen Einarbeitung in die Warenpalette, die sich üblicherweise auf ein Teilsortiment begrenzt, eine Einarbeitungszeit von unter 3 Monaten als ausreichend angesehen werden.
Verlangt wird eine überwiegend stehende Arbeitshaltung, unterbrochen durch Gehen mit wenig Sitzgelegenheit. Bücken ist durchaus häufig erforderlich, auch Recken; Überkopfarbeiten und Besteigen von Leitern ist nicht üblich. Das Heben und Tragen von Lasten ist in der Regel nicht zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte können das mittelschwere Maß in bestimmten Verkaufsbereichen (z. B. der Unterhaltungselektronik) übersteigen, wobei hier aber geeignete Hilfsmittel vorstellbar sind. Der Kläger kann mit seinem Leistungsvermögen den hier beschriebenen Tätigkeitsanforderungen noch vollschichtig gerecht werden.
In besonderen Sparten des Groß- und Fachhandels der Elektrotechnik wird der Verkauf ohne persönlichen Kundenkontakt am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen, telefonisch oder über ein Computer-Terminal abgewickelt. Eine strikte Trennung zum Lager kann hier eingehalten werden, so dass die Tätigkeit in diesem Bereich körperlich weniger belastend ist. Neben warenkundlichen Kenntnissen sind hier in erster Linie aber fundierte kaufmännische und erfahrungsgemäß EDV-Kenntnisse erforderlich.
Nach Arbeitgeberbefragungen und vermittlerischer Erfahrung zufolge wird für eine solche Beratungs- und Verkaufstätigkeit in der Regel kaufmännisch ausgebildetes Personal (vor allem Groß- oder Einzelhandelskaufleute) beschäftigt. Ein Einarbeitungszeitraum von maximal drei Monaten zur Erlangung der kaufmännischen Kenntnisse und der EDV-Anwendungen wäre erfahrungsgemäß für den Kläger zu kurz.
Aus berufskundlicher Sicht ist somit für den Kläger im Fachverkauf bzw. in der Kundenberatung im Elektrogroß- und Elektrofachhandel eine geeignete Verweisungstätigkeit erkennbar. Solche Stellen sind im ausreichenden Umfang auch vorhanden.
Montage- und Reparaturarbeiten im elektrischen/elektronischen Bereich
Im Bereich der Instandsetzung und Wartung von elektrischen Geräten ist unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. bei nicht zu komplizierten und komplexen Geräten, für einen gelernten Elektroinstallateur ein Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene nach bis zu 3-monatiger Einarbeitung möglich. Für den Kläger, der noch leichte bis mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen ausüben kann, sind solche Arbeiten in einer Werkstatt vorstellbar. Organisatorisch erfolgt allerdings oft keine Aufteilung nach Klein- und Großgerätereparatur, Innendienst in der Werkstatt und Außendienst beim Kunden. Arbeitsplätze, auf denen ausschließlich im Werkstattbereich Elektrogeräte repariert werden, sind nur begrenzt vorhanden, z. B. bei großen technischen Kundendiensten oder Geräteherstellern; sie sind dann häufig eigenen leistungsgeminderten Mitarbeitern vorbehalten. Es handelt sich hierbei um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit. Bei Kleingeräten ist eine überwiegend statische Arbeitshaltung im Sitzen mit Zwangshaltungen im Schulter-Nacken-Bereich sowie des Rückens nicht ungewöhnlich. Bei größeren Geräten erfolgen die Arbeiten im Sitzen und Stehen, wobei eine zeitweise bückende und kniende Arbeitshaltung nicht ausgeschlossen werden kann. Vorausgesetzt werden neben den erforderlichen Kenntnissen auf dem Gebiet der Elektrotechnik ebensolche Fertigkeiten. Es ist nicht zu erwarten, dass der Kläger innerhalb einer maximal 3-monatigen Einarbeitung ausreichend qualifiziert werden kann. Soweit nur einseitige Tätigkeiten aus dem Berufsfeld erbracht werden, wird nur die Anlernebene erreicht werden können.
Aus berufskundlicher Sicht ist der Kläger demnach auf Montage- und Reparaturarbeiten im elektrischen/ elektronischen Bereich nicht verweisbar.
Hochregallagerarbeiter
Arbeiten in einem Hochregallager ist eine in nennenswertem Umfang auch isoliert vorkommende Teilaufgabe aus dem Berufsbild der dreijährig ausgebildeten Fachkraft für Lagerwirtschaft.
Je nach Art, Größe und Struktur des Betriebes werden unterschiedliche Anforderungen an einen Arbeiter im Hochregallager gestellt. In sehr großen Betrieben, die große Hochregallager nach dem Stand neuer Technik besitzen, steuert der Hochregallagerarbeiter mittels Computer und automatischer Regaltechnik die Ein- und Auslagerung von Gütern aller Art. Das Heben und Tragen von Lasten entfällt aufgrund automatischer Transporttechnik. Ein Umpacken der Lagerware ist nicht erforderlich. Einwirkungen durch Hitze und Kälte gibt es nicht. Die Tätigkeit wird überwiegend im Sitzen (Arbeit am PC) ausgeführt, bietet jedoch auch Möglichkeiten zum Stehen und Gehen (z.B. Gespräche mit Kunden und Kollegen). Das Arbeiten in Zwangshaltung ist hier nicht üblich; Häufiges Arbeiten in hockender Stellung oder häufiges Bücken ist mit dieser Tätigkeit nicht verbunden. Auch das Besteigen von Leitern ist für die Bediener von Hochregallager nicht üblich, kann aber nicht ausgeschlossen werden. Es ist nur in Einzelfällen (ggf. Störfällen) gegeben, weil in der Regel die in den Hochregallagern befindlichen Erzeugnisse in großen Paletten aufbewahrt werden, die sich manuell nicht bewegen lassen, so dass im Störfall das Hochregallager nicht bedient werden kann und die Störung durch Reparaturschlosser oder Instandsetzungspersonal beseitigt werden muss. Diese Tätigkeit der Störungsbeseitigung gehört nicht zum Tätigkeitsbild des Bedieners. Handelt es sich um kleinere, leicht handhabbare Teile, ist nicht auszuschließen, dass zur schnelleren Bereitstellung benötigter Teile auch über eine Leiter im Störfall die Materialversorgung vorgenommen wird.
Die Computersoftware ist menügeführt und anwenderfreundlich, es müssen überwiegend nur vorgegebene Warennummern eingegeben werden - die Zuordnung der Waren zum Lagerplatz erfolgt durch die vorhandene Software. Nach fallbezogenen Auskünften des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg von 2001 (ergänzt 2003) ist die Lagerorganisation einschließlich des dazu notwendigen Umgangs mit Personalcomputern aus Erfahrung in einer bis zu dreimonatigen Einarbeitungszeit zu erlernen. Bei der Lagerorganisation erlernt der Arbeitsplatzbewerber den systematischen Aufbau eines Lagers, insbesondere die Verbindungen zwischen Lagerplätzen und einzulagernden Waren. Die eingesetzten Personalcomputer haben die früher bekannten Lagerkarteien abgelöst und speichern im Wesentlichen die Lagerbestände einschl. Zu- und Abgänge, erleichtern das Auffinden bestimmter Warensortimente über Schlüsselnummern und rationalisieren das Belegwesen (Ausdrucken von Rechnungen, Ausdrucken von Abgangsmeldungen). Kenntnisse bei der Bedienung der Personalcomputer sind durch eine anwenderfreundliche Software innerhalb weniger Tage erlernbar. Dabei handelt es sich um die Handhabung der Tastatur, die Handhabung und Wirkungsweise von angeschlossenen Druckern, die Datenein- und -ausgabe über externe Datenträger wie Disketten und Compakt-Disk sowie die Arbeit mit dem angeschlossenen Bildschirm. Die Programmsteuerung läuft dabei benutzerfreundlich über die sog. Menüführung, vergleichbar mit der Benutzung eines Handys oder programmierbarer Fernsehgeräte und Videorecorder. Weitergehende Kenntnisse der Computerprogramme sind nicht erforderlich. Aus diesem Grund ist ein Arbeitnehmer, der bisher über keinen Umgang mit Personalcomputern verfügte, trotzdem in der Lage, sich innerhalb einer dreimonatigen Einarbeitungszeit die erforderlichen Fähigkeiten anzueignen. Voraussetzung ist überdies ein normales Kommunikationsvermögen (z.B. Absprachen und Abstimmung mit Kollegen) und ein normales logisches Denkvermögen.
Die Tätigkeit im Hochregallager wird überwiegend in Wechselschicht ausgeführt. Die Arbeit in Nachtschicht gehört nicht typischerweise zu den gewöhnlichen Anforderungen eines Bedieners von Hochregallagern. Entscheidend hierfür ist in jedem Fall das Arbeitszeitregime des zu versorgenden Produktionsbetriebes. Da das Hochregallager die Ein- und Auslagerung von angelieferten aber auch produzierten Erzeugnissen vornimmt, ist überwiegend davon auszugehen, dass die Arbeit in Normalschicht oder in 2-Schichbetrieb durchzuführen ist (Anlieferungen vom Großhandel erfolgen üblicherweise nicht in den Nachtstunden). Versorgt das Hochregallager einen Produktionsbetrieb, der im 3-Schichtbetrieb arbeitet, ist in diesen Fällen die Tätigkeit des Bedieners des Hochregallagers auch mit Nachtschicht verbunden.
Die Tätigkeit eines Hochregalarbeiters in einer großen Anlage modernen Zuschnitts ist somit als eine leichte körperliche Tätigkeit in überwiegend sitzender Arbeitshaltung, unterbrochen durch Gehen, bei weitestgehendem Ausschluss anderer Arbeitshaltungen und Zwangshaltungen anzusehen.
Diese Arbeitsplätze eignen sich daher besonders zur Umsetzung leistungsgeminderter Mitarbeiter, die aus sozialen Erwägungen oder aufgrund tarifvertraglicher Regelungen (z.B. Unkündbarkeit) weiterbeschäftigt werden sollen. Arbeitgeber berichten immer wieder, dass es zunehmend schwieriger wird, leidensgerechte Ansatzmöglichkeiten für eine wachsende Zahl von gesundheitlich beeinträchtigten Beschäftigten zu finden; z.T. würden sogar Wartelisten geführt. Aus personalpolitischen Erwägungen (z.B. dadurch Motivierung der Mitarbeiter und günstige Auswirkungen auf das Betriebsklima) werden diese Arbeitsplätze bevorzugt und soweit als möglich mit eigenen Mitarbeitern besetzt. Neben der fachlichen Qualifikation allgemein ist aus Arbeitgebersicht auch betriebsspezifisches Wissen über Produkte, Fertigungsverfahren, Betriebsorganisation und Arbeitsabläufe für die Aufgabenerfüllung von erheblichem Vorteil, da sich z.B. Einarbeitungszeiten dadurch verkürzen oder gar erübrigen. Dennoch kann daraus nicht hergeleitet werden, dass es sich bei diesen Arbeitsplätzen um typische Schonarbeitsplätze handeln würde. Der vorerwähnte Industrieverband vertritt hierzu die Auffassung, dass es Hochregallager in allen Metall- und Elektrounternehmen, in denen entweder eine große Streubreite eines Warensortimentes hergestellt wird, das üblicherweise von den Kunden direkt abgerufen werden kann oder in Unternehmen, die für ihre Produktion eine derartig hohe Vielfalt von Einzelteilen benötigen, gibt. Für den Bereich der Verbandsmitglieder wird die Anzahl auf mehrere hundert diesbezügliche Arbeitsplätze bundesweit geschätzt und ergänzend noch ausgeführt, dass neben den Betrieben der Metall- und Elektroindustrie ebenfalls in den Bereichen des Großhandels - so z. B. auch beim Handel mit Kfz-Einzelteilen - Hochregallager bestehen. Auch alle größeren Autohersteller würden in Deutschland ein oder mehrere Zentrallager zur umfassenden Ersatzteilversorgung, die üblicherweise in Form von Hochregallager ausgeführt würde, besitzen.
Demnach bleibt aus berufskundlicher Sicht festzustellen, dass es sich beim Arbeitsplatz eines Hochregallagerarbeiters in einem Unternehmen mit vorerwähnter Ausstattung um eine geeignete Tätigkeit handelt, der der Kläger mit seinem dokumentierten beruflichen Leistungsvermögen noch vollschichtig gerecht zu werden vermag. Solche Arbeitsplätze sind im nennenswerten Umfang vorhanden und auch für Betriebsfremde zugänglich. Bemerkt werden kann hierzu noch, dass beim Kläger als anerkannten schwer behinderten Menschen zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben ggf. eine weitergehende Förderung im Sinne der Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben möglich ist.
In mittleren und kleineren Betrieben werden die Hochregallager mit Hubstaplern, Niederhubwagen oder anderen Hochregalfahrzeugen durch die Hochregallegerarbeiter bedient. Je nach technischer Ausstattung dieser Fahrzeuge kann der Bediener mit den Gabelzinken die Kommissionierplatte anheben und braucht sich beim Aufnehmen und Ablegen der aus dem Regal entnommenen Waren nicht zu bücken.
Diese Tätigkeit ist körperlich leicht und wird ausschließlich im Sitzen verrichtet. Insbesondere muss der Fahrer bei seinen Aufgaben längere Zeit die gleiche Sitzhaltung beibehalten, da ein Wechsel der Sitzhaltung nur sehr beschränkt möglich ist und die Sitzflächen meist hart sind. Eine besondere Belastung für die Wirbelsäule stellen die Erschütterungen und die mechanischen Schwingungen (Vibrationen) dar, vorstellbar im Falle des Klägers hier auch Einschränkungen bei der Fußpedalbedienung eines Hubstaplers als Folge der Fersenbeinfraktur. Chronische Beschwerden treten vor allem im Bereich der unteren Wirbelsäule auf. Die tägliche Einsatzprüfung des Fahrzeugs sowie der Fahrbetrieb mit Aufnehmen und Absetzen der Last erfordert eine ausreichende Intelligenz und eine hohe Gewissenhaftigkeit. Ein gutes Reaktionsvermögen, Organisationstalent, Geduld, Ausdauer und Kontaktfähigkeit sind weitere Eignungsvoraussetzungen für die Tätigkeit. Auch müssen die Arbeiten nicht selten unter Zeitdruck erledigt werden. Die Tätigkeit wird überwiegend in Normal- und Wechselschicht ausgeführt.
In kleinen Betrieben mit wenigen Arbeitskräften ist es durchaus üblich, dass zumindest gelegentlich Mithilfe bei z.B. Be- und Entlade- oder Lagerarbeiten (d.h. dass schweres Heben und Tragen, Bücken usw.) verlangt wird. Hier sind auch teilweise noch Tätigkeiten auf Leitern üblich. Aufenthalte im Freien sind nicht völlig zu vermeiden.
Aus berufskundlicher Sicht kann die Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters mit den vorbeschriebenen nicht vermeidbaren zusätzlichen körperlichen Anforderungen vom Kläger aufgrund der genannten Leistungseinschränkungen nicht voll umfänglich ausgeübt werden.
Tätigkeit eines Fachberaters in Telefonläden
In ähnlich gelagerten Fällen wurde auch noch die Tätigkeit eines Fachberaters in Telefonläden als zumutbare Verweisungstätigkeit genannt. Die Aufgaben sind neben dem Beraten der Kunden der Verkauf von Leistungen und Produkten (einschließlich Kassiervorgang), die Bearbeitung und ggf. Weiterleitung von Kundenaufträgen, die Erfassung von Kundendaten, das Führen von Nachweisen und in Einzelfällen die Wahrnehmung von Sekretariatsaufgaben und Durchführung bzw. Wahrnehmung einfacher Serviceaufgaben.
Nach Rücksprache mit der Deutschen Telekom in Nürnberg handelt es sich bei der Tätigkeit eines Fachberaters in Telekomläden um eine sehr stressreiche Tätigkeit, die überwiegend im Stehen mit der gelegentlichen Möglichkeit zum Gehen und Sitzen verrichtet wird. Die Einarbeitung erfolgt durch Dienstunterricht, durch Kollegen und durch Eigeninitiative.
Persönliche Mindestvoraussetzungen sind gepflegtes und sicheres Auftreten, gute mündliche Ausdrucksfähigkeit, Verhandlungs- und Verkaufsgeschick, Teamfähigkeit, Organisationsgeschick, betriebswirtschaftliches Denken und Handeln, Bildschirmtauglichkeit, Bereitschaft zu flexiblen Arbeitszeiten, hohe Bereitschaft zur Weiterbildung und technisches Verständnis. Eine Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten wird für den Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges und der nicht vorhandenen spezifischen Kenntnisse als zu kurz angesehen; insbesondere ändern sich im Telekommunikationsbereich ständig die Produktpalette und die Tarife.
Aus berufskundlicher Sicht ist somit in der Tätigkeit eines Fachberaters/-verkäufers in einem Telefonladen für den Kläger keine geeignete Verweisungstätigkeit erkennbar.
Andere Berufstätigkeiten auf dem Niveau einer Facharbeitertätigkeit können nicht genannt werden.
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