L 12 RJ 1081/03

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
L 12 RJ 1081/03
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

1. beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogenen Qualifikationen d. Kl.: keine Berufsausbildung, 1971-1974 Bauarbeiter und Fahrer, ab 20.8.1974 Elektriker bei F-Stadt Entsorgungs- und Service GmbH mit betriebsinterner Prüfung als Elektroenergie-Installateur 1983 mit Vergütung nach zuletzt Lohngruppe 8 HLT (49,50 Rentenakte); seit 9.8.99 AU bzw. arbeitslos.

2. gesundheitliches Restleistungsvermögen d. Kl.: vollschichtig körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Überkopfarbeiten, Hebe- oder Bückarbeit, nicht auf Leitern und Gerüsten, nur in geschlossenen, warmen Räumen, ohne besondere nervliche Belastung.

II. Beweisfragen:

Die zu beantwortenden Fragen stellen sich wie folgt:

1. Welche berufsnahen oder bisher ausgeübte Tätigkeiten kommen noch in Betracht?

2. Welche berufsfremden Tätigkeiten kommen noch in Betracht?

3. Welche qualifizierten Tätigkeiten kommen noch in Betracht?

4. Handelt es sich bei den in Frage kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) um

a) gelernte Arbeiten (mehr als 2-jährige Ausbildungszeit)

b) angelernte Arbeiten (3-monatige bis zu 2-jährige Ausbildungszeit)

c) ungelernte Arbeiten (lediglich betriebliche Einarbeitungs- oder Einweisungszeiten)?

5. Welche betrieblichen Einweisungs- bzw. Einarbeitungszeiten erfordern die jeweils in Betracht kommenden Tätigkeiten, um sie vollwertig ausüben zu können?

6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang zur Verfügung?

7. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?

Sollten Sie aufgrund des Akteninhaltes abweichende Anknüpfungstatsachen zu I für gegeben halten, bitte ich Sie, diese Abweichung kenntlich zu machen und die Beweisfragen alternativ zu beantworten.
Auskunft
Stellungnahme:

zu 1.)

Berufsnahe oder bisher ausgeübte Tätigkeiten kommen für den Kläger aufgrund seines gesundheitlichen Restleistungsvermögens nicht in Betracht.

zu 2.) und 3.) Folgende berufsfremde Tätigkeiten kommen für den Kläger in Betracht:

Montierer Die wesentlichen Aufgaben umfassen den Zusammenbau / die Montage von vorgefertigten Einzelteilen oder von Baugruppen zu einer funktionsgerechten Einheit entsprechend den Montageanleitungen unter gleichzeitiger Prüfung der Maßgenauigkeit; Zupassen der Teile und Verbinden der Teile durch Verschrauben, Löten, Schweißen, Nieten o.ä.; Einbau von Zusatzgeräten in Grundeinheiten zur Erweiterung der Verwendungsmöglichkeit. Arbeitsplätze dieser Art findet man in allen Bereichen der feinmechanischen, optischen, Metall- und Elektroindustrie.

Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen, überwiegend im Sitzen und gelegentlichen Gehen. Über-Kopf-Arbeiten, häufiges Bücken u. häufiges Klettern auf Leitern oder Steigen fallen nicht an.

Warenaufmacher / Versandfertigmacher Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren, o. ä., das Aufkleben, Einnähen, oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen o. ä., das Abzählen, Abwiegen, Abmesse oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen o. ä.

Hierbei handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten, die in geschlossenen Räumen überwiegend im Sitzen und gelegentlichem Gehen ausgeübt wird.

Warensortierer/in Die wesentlichen Aufgaben umfassen leichte Sortierarbeiten im Elektrobereich, in Betrieben der Kunststoffherstellung und Kunststoffbearbeitung, der chemischen Industrie sowie Sortierarbeiten in der Nahrungs- und Genussmittelherstellung.

Hierbei handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten, die in geschlossenen Räumen überwiegend im Sitzen und gelegentlichem Gehen ausgeübt wird.

zu 4.) Bei den unter Punkt 2 genannten Tätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden kann. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt.

zu 5.) Für die genannten Tätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- und Einweisungszeiten von maximal 3 Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- und Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers - auch für ihn ausreichend sein. Zu bedenken ist, dass der Kläger über eine betriebsinterne Prüfung zum Elektroinstallateur und sehr lange Berufserfahrung verfügt. Im Gutachten vom 20.06.2002 wird dem Kläger eine durchschnittliche Intelligenz bestätigt.

zu 6.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.

zu 7.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten unter Punkt 2 stehen auf dem Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
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Datum