L 12 RA 1226/02

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
L 12 RA 1226/02
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

1. beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogenen Qualifikationen d. Kl.: 01.09.1991 – 31.01.1994 erfolgreiche Ausbildung zur Kauffrau für, Bürokommunikation; anschließend bis 05.07.1994 Sekretärin mit allgemeinen Sekretariatsaufgaben, zuletzt bei der Fa. I. in N ...

2. gesundheitliches Restleistungsvermögen d. Kl.: körperlich leichte Arbeiten vollschichtig, ohne erhebliche nervliche Belastung oder erheblichen Zeitdruck, ohne Haltungskonstanz am linken Handgelenk (z.B. beim Maschinenschreiben) und ohne regelmäßigen Mitgebrauch der linken Hand für Halte-, Hebe- oder Trageleistungen.

II. Beweisfragen:

Die zu beantwortenden Fragen stellen sich wie folgt:

1. Welche berufsnahen oder bisher ausgeübte Tätigkeiten kommen noch in Betracht?

2. Welche berufsfremden Tätigkeiten kommen noch in Betracht?

3. Welche qualifizierten Tätigkeiten kommen noch in Betracht?

4. Handelt es sich bei den in Frage kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) um

a) gelernte Arbeiten (mehr als 2-jährige Ausbildungszeit)

b) angelernte Arbeiten (3-monatige bis zu 2-jährige Ausbildungszeit)

c) ungelernte Arbeiten (lediglich betriebliche Einarbeitungs- oder Einweisungszeiten)?

5. Welche betrieblichen Einweisungs- bzw. Einarbeitungszeiten erfordern die jeweils in Betracht kommenden Tätigkeiten, um sie vollwertig ausüben zu können?

6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang zur Verfügung?

7. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?

Sollten Sie aufgrund des Akteninhaltes abweichende Anknüpfungstatsachen zu I für gegeben halten, bitte ich Sie, diese Abweichung kenntlich zu machen und die Beweisfragen alternativ zu beantworten.
Auskunft
Stellungnahme:

zu 1) Die Klägerin war nach der erfolgreichen Ausbildung lediglich 5 Monate im Beruf tätig und übt den Beruf der Kauffrau für Bürokommunikation seit 10 Jahren nicht mehr aus. Eine wettbewerbsfähige Ausübung des erlernten Berufes ist nicht mehr möglich.

zu 2+3) An berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger z.B. noch die Tätigkeit eines Parkhauswächters oder eines Telefonisten ausüben.

Parkhauswächter Sie sind beschäftigt in Parkhäusern z.B. an Bahnhöfen, Flughäfen oder Kaufhäusern. Ihnen obliegen die Sicherheitsüberwachung der Parkdecks über Monitore oder sonstigen sicherheitsrelevanten technischen Einrichtungen, das Kassieren der Parkgebühren, die Überwachung der Öffnungszeiten u.a.m ... Sie sind häufig Angestellte der Betreiberfirmen aber auch von Wach- und Schließgesellschaften.

Es handelt sich um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen temperierten Räumen. Überwiegend wird im Sitzen gearbeitet. Wichtig für die Ausübung dieser Beschäftigung ist neben einem guten Sehvermögen auch ein gut durchschnittliches Reaktionsvermögen zur Gefahrenabwehr bei Bränden, Personengefährdung u.ä ...

Telefonist Diese Tätigkeit umfasst die Bedienung von Telefon-/Fernsprechzentralen. Dazu gehört die Erteilung von Auskünften, die Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telegrammen, Telefaxen u. ä., die Entgegennahme und Niederschrift von Nachrichten für Teilnehmer, die vorübergehend abwesend sind. Je nach Art des Betriebes/der Behörde können diese Tätigkeiten auch mit der Verrichtung von einfachen Büroarbeiten und/oder dem Empfangen und Anmelden von Besuchern gekoppelt sein. Die Anforderungen an Telefonistinnen sind aufgrund der Tatsache, dass diese in allen Bereichen von Wirtschaft und Verwaltung tätig sind recht unterschiedlich. Während sich in großen Wirtschaftsunternehmen und Verwaltungen die Tätigkeiten in der Regel auf das Bedienen einer z.T. recht umfangreichen Telefonanlage beschränken, findet man in kleineren und mittleren Betrieben und Organisationen häufig eine Funktionskoppelung mit einfachen Bürotätigkeiten, Schreibtätigkeiten sowie Empfangs- und Pförtnertätigkeiten. Während bei Telefonisten in Großunternehmen ein bedarfsmässiger Wechsel der Körperhaltung zumindest bezweifelt werden darf, kann man bei dieser Tätigkeit in kleineren Betrieben davon ausgehen, dass eine wechselweise Körperhaltung zum einen aufgrund des breiteren Betätigungsfeldes, zum anderen aber auch im Bedarfsfalle jederzeit möglich ist.

Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z.T. in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und Datenverarbeitung, zunehmend Arbeit am Bildschirm. Gelegentlich findet die Arbeit unter Zeitdruck statt.

zu 4) Bei den Tätigkeiten eines Parkhauswächters und eines Telefonisten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist.

zu 5) Im Regelfall betragen die betrieblichen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten für vorgenannte Tätigkeiten maximal drei Monate.

zu 6+7) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten eines Parkhauswächters und eines Telefonisten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang -mehr als 300 besetzte oder unbesetzte Arbeitsplätze- auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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