L 2 RJ 1100/02

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
L 2 RJ 1100/02
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers: geb.: 1947

a) geprüfter Möbelfacharbeiter 17.11.1966 (Dresden)

b) staatlich geprüfter Kesselwärter 09.06.1977 (Freital)

c) einjährige Ausbildung als Gebäudereiniger 1978/1979 im Rahmen einer Beschäftigung bis September 1982 in Dresden.

Die Leistungsakte des Arbeitsamtes O. enthält folgende berufliche Stationen:

15.02.1988 – 12.03.1988 Service-Arbeiter
13.06.1988 – 31.03.1989 Kesselwärter
01.04.1989 – 08.01.1991 Kesselwärter
01.09.1991 – 15.11.1991 Lagerarbeiter
18.11.1991 – 30.11.1991 Kraftfahrer
18.01.1992 – 07.02.1992 Computer Reiniger
09.03.1992 – 31.01.1993 Kaufm. Angestellter
01.02.1993 – 30.04.1993 Kundendienst-Monteur
01.10.1993 – 30.09.1995 Monteur
01.12.1995 – 12.12.1995 Service Reisender
01.04.1996 – 31.08.1996 Hausmeister
01.05.1998 – 28.08.1998 Vorarbeiter mit der Option zum Objektleiter
seit 09.08.1998 AU
seit 10.09.1998 arbeitslos

aus der Reha (Entlassungsbericht vom 15.02.1999) AU entlassen: (die letzte Tätigkeit war nach eigenen Angaben mit häufigen körperlich schweren Arbeiten, einseitigen Zwangshaltungen und Rumpfbeugehaltungen verbunden).

Rentenantrag 16.02.1999

b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers: Leichte körperliche Arbeiten vollschichtig ohne

1. überwiegende Zwangshaltungen
2. Überkopfarbeiten
3. häufige Hebe- und Bückarbeiten
4. das Heben und Tragen über 10 kg
5. häufiges lang dauerndes Knien und Hocken
6. häufiges Treppensteigen
7. ständiges Stehen
8. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten
9. Monotone Bewegungsabläufe der Arme

Zumutbar sind:

1. gelegentliches Bücken
2. gelegentliches Treppensteigen
3. zeitweise Bildschirmtätigkeit
4. die Arbeiten können im Freien und in geschlossenen Räumen erfolgen.

Sollten Sie aufgrund des Akteninhaltes abweichende Anknüpfungstatsachen zu I für gegeben halten, bitte ich Sie, diese Abweichung kenntlich zu machen und die Beweisfragen alternativ zu beantworten.

II. Beweisfragen:

1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben?

2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?

3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?

4. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?

5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?

6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:

zu 1. u. 2.) Bei Beachtung des beruflichen Werdeganges und des gesundheitlichen Leistungsvermögens halte ich den Kläger aus berufskundlicher Sicht noch für in der Lage, folgende berufsfremde bzw. qualifizierte Verweistätigkeiten zu verrichten:

Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde Die Tätigkeit, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist, kann wechselweise im Sitzen, Stehen und Umhergehen verrichtet werden. Sie umfasst das Öffnen der täglichen Eingangspost, die Entnahme des Inhaltes der Postsendungen, das Anbringen eines Posteingangsstempels, das Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen bzw. Sachbearbeiter (üblicherweise mehrmals täglich unter Zuhilfenahme eines Postverteilwagens) und Mitnahme der zur Weiterleitung an andere Fachabteilungen/Sachgebiete oder zum Versand bestimmten Vorgänge; das Kuvertieren, Wiegen und Frankieren der Ausgangspost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher.

Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten oft klimatisierten Räumen z.T. in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen gearbeitet. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und zunehmend Arbeit am Bildschirm.

Montierer Die wesentlichen Aufgaben umfassen den Zusammenbau / die Montage von vorgefertigten Einzelteilen oder von Baugruppen zu einer funktionsgerechten Einheit entsprechend den Montageanleitungen unter gleichzeitiger Prüfung der Maßgenauigkeit; Zupassen der Teile und Verbinden der Teile durch Verschrauben, Löten, Schweißen, Nieten o.ä.; Einbau von Zusatzgeräten in Grundeinheiten zur Erweiterung der Verwendungsmöglichkeit. Arbeitsplätze dieser Art findet man in allen Bereichen der feinmechanischen, optischen, Metall- und Elektroindustrie.

Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen, überwiegend im Sitzen und gelegentlichen Gehen. Über-Kopf-Arbeiten, häufiges Bücken u. häufiges Klettern auf Leitern oder Steigen fallen nicht an.

Warenaufmacher / Versandfertigmacher Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren, o. ä., das Aufkleben, Einnähen, oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen o. ä., das Abzählen, Abwiegen, Abmesse oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen o. ä.

Hierbei handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten, die in geschlossenen Räumen überwiegend im Sitzen und gelegentlichem Gehen ausgeübt wird.

Pförtner/Tagespförtner Diese Tätigkeit umfasst das Überwachen des Personenverkehrs in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen von Betrieben, Behörden oder Krankenhäusern das Überprüfen von Ausweisen, das Anmelden von Besuchern, das Ausfüllen von Besucherzetteln und das Weiterleiten von Besuchern an die zu besuchende Stelle oder Personen innerhalb des Betriebes, der Behörde oder des Krankenhauses.

Hierbei handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten, die in geschlossenen Räumen überwiegend im Sitzen und gelegentlichem Gehen ausgeübt wird.

zu 3.) Bei den unter 1 u. 2 genannten Verweistätigkeiten, die für den Kläger in Betracht kommen, handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- und Einweisungszeit verrichtet werden können. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt.

Die erbetene Auskunft über die tarifliche Einstufung kann ich derzeit nicht erteilen, da im Bezirk der Regionaldirektion Hessen keine Tarifsammlung geführt wird. Entsprechende Anfragen bitte ich an die Tarifvertragsparteien oder an die Tarifregisterstelle im Hessischen Sozialministerium zu richten.

zu 4.) Für die genannten Tätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- und Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- und Einweisungszeit dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers - auch für ihn ausreichend sein.

zu 5.) Alle unter 1 u. 2 genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.

zu 6.) Die genannten Tätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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