Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
L 2 RJ 157/02
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers: Geb.: 1951 Malerlehre mit Prüfung 4/65 – 3/68 Meisterprüfung 1976 – 09.11.1978 Seit 01.04.1980 selbständiger Malermeister (Alleinhandwerker) Seit 28.10.1999 arbeitsunfähig 11.05.2000 Gewerbeabmeldung.
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers: körperlich leichte Tätigkeiten vollschichtig, nicht nur geistig einfache Arbeiten beaufsichtigende Arbeiten an sog. gefährlichen laufenden Maschinen sind möglich
Einschränkungen:
Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, nicht überwiegend im Gehen und Stehen, Ohne Zwangshaltung Ohne Zeitdruck Keine Hebe- und Bückarbeiten Nicht auf Leitern und Gerüsten Ohne Zugluft und ohne Nässe (in geschlossenen und warmen Räumen) Keine Tätigkeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erfordern (die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand ist wegen Verschleißerscheinungen im Bereich des Handgelenks eingeschränkt). (GdB: 50 – Bescheid vom 15.10.2001; Merkzeichen „G“).
II. Beweisfragen:
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben? Bitte nehmen Sie insbesondere auch Stellung zu einer leitenden Funktion in einem Maler-/Lackierer Fachbetrieb (siehe dazu Ihre Auskunft vom 12.01.1999 in L 13 J 1306/98)
Tätigkeiten als Telefonist Poststellenmitarbeiter vgl. dazu das Gutachten Dr. K. S. Bürohilfskraft Glasmaler.
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.1 und 2. nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers: Geb.: 1951 Malerlehre mit Prüfung 4/65 – 3/68 Meisterprüfung 1976 – 09.11.1978 Seit 01.04.1980 selbständiger Malermeister (Alleinhandwerker) Seit 28.10.1999 arbeitsunfähig 11.05.2000 Gewerbeabmeldung.
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers: körperlich leichte Tätigkeiten vollschichtig, nicht nur geistig einfache Arbeiten beaufsichtigende Arbeiten an sog. gefährlichen laufenden Maschinen sind möglich
Einschränkungen:
Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, nicht überwiegend im Gehen und Stehen, Ohne Zwangshaltung Ohne Zeitdruck Keine Hebe- und Bückarbeiten Nicht auf Leitern und Gerüsten Ohne Zugluft und ohne Nässe (in geschlossenen und warmen Räumen) Keine Tätigkeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erfordern (die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand ist wegen Verschleißerscheinungen im Bereich des Handgelenks eingeschränkt). (GdB: 50 – Bescheid vom 15.10.2001; Merkzeichen „G“).
II. Beweisfragen:
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben? Bitte nehmen Sie insbesondere auch Stellung zu einer leitenden Funktion in einem Maler-/Lackierer Fachbetrieb (siehe dazu Ihre Auskunft vom 12.01.1999 in L 13 J 1306/98)
Tätigkeiten als Telefonist Poststellenmitarbeiter vgl. dazu das Gutachten Dr. K. S. Bürohilfskraft Glasmaler.
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.1 und 2. nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:
zu 1) Aufgrund seines beruflichen Werdeganges und des gesundheitlichen Restleistungsvermögens kann der Kläger noch berufsnah in leitender Funktion in einem großen Malerfachbetrieb arbeiten. Berufsfremd kann er u.a. die Tätigkeit eines Telefonisten, einer Bürohilfskraft oder eines Pförtners ausüben.
Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters ist für den Kläger gesundheitlich nicht günstig, da es sich hier um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit handelt bei der auf vielen Arbeitsplätzen Pakete gehoben und getragen werden müssen.
Die Tätigkeit eines Glasmalers kann der Kläger nicht wettbewerbsfähig verrichten. Es handelt sich hierbei um eine dreijährige Ausbildung.
Glas- und Kerammaler verzieren Produkte wie zum Beispiel Fensterglas, Trinkgläser oder Pokale mit Ränder-, Linien und Bänderdekors, Blumen, Ornamenten usw ... Hierzu tragen sie Farben und Edelmetalle wie Gold und Silber von Hand mit dem Pinsel oder mit Spritzapparaten auf. Sie arbeiten üblicherweise in Veredlungsbetrieben im handwerklichen Bereich der Glasmalerei. Dem Kläger fehlt die entsprechende fachliche Ausbildung die ihn zu diesen vielfältigen Arbeiten befähigt. Er hat lt. Gerichtsakte einmal eine Vergoldungsarbeit durchgeführt. Da Glas- und Kerammaler überwiegend im Sitzen arbeiten und die Tätigkeit eine volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erfordert, kann der Kläger sie auch aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben.
zu 2) Leitende Funktion in einem Maler-/Lackiererfachbetrieb Die Tätigkeit umfasst u.a. Kundenbetreuung, Angebotsbearbeitung, Rechnungsstellung, Kalkulation, Wareneinkauf, Terminüberwachung und Arbeitskräfteeinsatz. Diese Arbeiten werden nur in größeren Malerbetrieben von angestellten Mitarbeitern verrichtet. In Kleinbetreiben werden diese Arbeiten i.d.R. vom Firmeninhaber/der Firmeninhaberin erledigt. Im Rahmen der Kundenbetreuung auf der Baustelle bleibt es nicht aus, dass Gerüste bestiegen werden müssen und man ggf. kurzfristig Zugluft ausgesetzt ist. Da es sich jedoch nur um sehr kurzzeitige Belastungen/Einflüsse handelt dürften sie dem Kläger gesundheitlich nicht schaden. Das ärztliche Gutachten ist so zu verstehen, dass diese Belastungen/Einflüsse bei einer tatsächlich physisch ausgeübten Tätigkeit zu vermeiden sind.
Es handelt sich um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und Datenverarbeitung, zunehmend Arbeit am Bildschirm.
Telefonist Diese Tätigkeit umfaßt die Bedienung von Telefon-/Fernsprechzentralen. Dazu gehört die Erteilung von Auskünften, die Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telegrammen, Telefaxen u. ä., die Entgegennahme und Niederschrift von Nachrichten für Teilnehmer, die vorübergehend abwesend sind. Je nach Art des Betriebes/der Behörde können diese Tätigkeiten auch mit der Verrichtung von einfachen Büroarbeiten und/oder dem Empfangen und Anmelden von Besuchern gekoppelt sein.
Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z.T. in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und Datenverarbeitung, zunehmend Arbeit am Bildschirm. Gelegentlich findet die Arbeit unter Zeitdruck statt.
Bürohilfskraft Diese Tätigkeiten umfassen einfache, routinemäßige Bürohilfsarbeiten, die ohne besondere Ausbildung und ohne längere Einarbeitungszeit nach vorgegebenem Schema oder nach jeweiligen Anordnungen verrichtet werden können (z. B. Abheften, Sortieren, Aufschreiben, Notieren, Vergleichen).
Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z.T. in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und Datenverarbeitung, zunehmend Arbeit am Bildschirm.
Pförtner Diese Tätigkeit umfasst das Überwachen des Personenverkehrs in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen von Betrieben, Behörden oder Krankenhäusern, das Überprüfen von Ausweisen, das Anmelden von Besuchern, das Ausfüllen von Besucherzetteln und das Weiterleiten von Besuchern an die zu besuchenden Stellen oder Personen innerhalb des Betriebes, der Behörde oder des Krankenhauses.
Die Arbeit ist grundsätzlich körperlich leicht, in der Regel wird in temperierten Räumen gearbeitet, es überwiegt sitzende Körperhaltung (ein Bewegungswechsel ist möglich). Erforderlich ist ein gutes Hörvermögen, eine ausreichende sprachliche Darstellungsfähigkeit sowie ein gutes Personengedächtnis.
zu 3+4.) Die Ausübung einer leitenden Funktion in einem Malerfachbetrieb erfordert i.d.R. eine Meisterausbildung und auf jeden Fall eine mehrjährige Erfahrung in kaufmännischen Arbeiten des Malerhandwerks. Der Kläger dürfte aufgrund seiner langen Selbständigkeit in der Lage sein, eine solche Tätigkeit nach betriebsüblicher Einarbeitung auszuüben. Die Tätigkeit eines Telefonisten, einer Bürohilfskraft oder eines Pförtners kann der Kläger nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung vollwertig verrichten.
Zur tarifvertraglichen Einstufung kann keine Auskunft gegeben werden. Das Gehalt eines leitenden Mitarbeiters in einem Malerbetrieb wird i.d.R. abhängig von Qualifikation und Verantwortung vereinbart. Es wird mindestens auf dem Niveau des Gehaltes eines mitarbeitenden Meisters liegen. Die anderen Verweistätigkeiten werden je nach der Branche in der die Person arbeitet, tarifvertraglich unterschiedlich entlohnt.
zu 5+6.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten eines leitenden Mitarbeiters in einem Malerfachbetrieb, eines Telefonisten, einer Bürohilfskraft und eines Pförtners stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang - mehr als 300 besetzte oder unbesetzte Arbeitsplätze - auch Betriebsfremden zur Verfügung.
zu 1) Aufgrund seines beruflichen Werdeganges und des gesundheitlichen Restleistungsvermögens kann der Kläger noch berufsnah in leitender Funktion in einem großen Malerfachbetrieb arbeiten. Berufsfremd kann er u.a. die Tätigkeit eines Telefonisten, einer Bürohilfskraft oder eines Pförtners ausüben.
Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters ist für den Kläger gesundheitlich nicht günstig, da es sich hier um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit handelt bei der auf vielen Arbeitsplätzen Pakete gehoben und getragen werden müssen.
Die Tätigkeit eines Glasmalers kann der Kläger nicht wettbewerbsfähig verrichten. Es handelt sich hierbei um eine dreijährige Ausbildung.
Glas- und Kerammaler verzieren Produkte wie zum Beispiel Fensterglas, Trinkgläser oder Pokale mit Ränder-, Linien und Bänderdekors, Blumen, Ornamenten usw ... Hierzu tragen sie Farben und Edelmetalle wie Gold und Silber von Hand mit dem Pinsel oder mit Spritzapparaten auf. Sie arbeiten üblicherweise in Veredlungsbetrieben im handwerklichen Bereich der Glasmalerei. Dem Kläger fehlt die entsprechende fachliche Ausbildung die ihn zu diesen vielfältigen Arbeiten befähigt. Er hat lt. Gerichtsakte einmal eine Vergoldungsarbeit durchgeführt. Da Glas- und Kerammaler überwiegend im Sitzen arbeiten und die Tätigkeit eine volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erfordert, kann der Kläger sie auch aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben.
zu 2) Leitende Funktion in einem Maler-/Lackiererfachbetrieb Die Tätigkeit umfasst u.a. Kundenbetreuung, Angebotsbearbeitung, Rechnungsstellung, Kalkulation, Wareneinkauf, Terminüberwachung und Arbeitskräfteeinsatz. Diese Arbeiten werden nur in größeren Malerbetrieben von angestellten Mitarbeitern verrichtet. In Kleinbetreiben werden diese Arbeiten i.d.R. vom Firmeninhaber/der Firmeninhaberin erledigt. Im Rahmen der Kundenbetreuung auf der Baustelle bleibt es nicht aus, dass Gerüste bestiegen werden müssen und man ggf. kurzfristig Zugluft ausgesetzt ist. Da es sich jedoch nur um sehr kurzzeitige Belastungen/Einflüsse handelt dürften sie dem Kläger gesundheitlich nicht schaden. Das ärztliche Gutachten ist so zu verstehen, dass diese Belastungen/Einflüsse bei einer tatsächlich physisch ausgeübten Tätigkeit zu vermeiden sind.
Es handelt sich um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und Datenverarbeitung, zunehmend Arbeit am Bildschirm.
Telefonist Diese Tätigkeit umfaßt die Bedienung von Telefon-/Fernsprechzentralen. Dazu gehört die Erteilung von Auskünften, die Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telegrammen, Telefaxen u. ä., die Entgegennahme und Niederschrift von Nachrichten für Teilnehmer, die vorübergehend abwesend sind. Je nach Art des Betriebes/der Behörde können diese Tätigkeiten auch mit der Verrichtung von einfachen Büroarbeiten und/oder dem Empfangen und Anmelden von Besuchern gekoppelt sein.
Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z.T. in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und Datenverarbeitung, zunehmend Arbeit am Bildschirm. Gelegentlich findet die Arbeit unter Zeitdruck statt.
Bürohilfskraft Diese Tätigkeiten umfassen einfache, routinemäßige Bürohilfsarbeiten, die ohne besondere Ausbildung und ohne längere Einarbeitungszeit nach vorgegebenem Schema oder nach jeweiligen Anordnungen verrichtet werden können (z. B. Abheften, Sortieren, Aufschreiben, Notieren, Vergleichen).
Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z.T. in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und Datenverarbeitung, zunehmend Arbeit am Bildschirm.
Pförtner Diese Tätigkeit umfasst das Überwachen des Personenverkehrs in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen von Betrieben, Behörden oder Krankenhäusern, das Überprüfen von Ausweisen, das Anmelden von Besuchern, das Ausfüllen von Besucherzetteln und das Weiterleiten von Besuchern an die zu besuchenden Stellen oder Personen innerhalb des Betriebes, der Behörde oder des Krankenhauses.
Die Arbeit ist grundsätzlich körperlich leicht, in der Regel wird in temperierten Räumen gearbeitet, es überwiegt sitzende Körperhaltung (ein Bewegungswechsel ist möglich). Erforderlich ist ein gutes Hörvermögen, eine ausreichende sprachliche Darstellungsfähigkeit sowie ein gutes Personengedächtnis.
zu 3+4.) Die Ausübung einer leitenden Funktion in einem Malerfachbetrieb erfordert i.d.R. eine Meisterausbildung und auf jeden Fall eine mehrjährige Erfahrung in kaufmännischen Arbeiten des Malerhandwerks. Der Kläger dürfte aufgrund seiner langen Selbständigkeit in der Lage sein, eine solche Tätigkeit nach betriebsüblicher Einarbeitung auszuüben. Die Tätigkeit eines Telefonisten, einer Bürohilfskraft oder eines Pförtners kann der Kläger nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung vollwertig verrichten.
Zur tarifvertraglichen Einstufung kann keine Auskunft gegeben werden. Das Gehalt eines leitenden Mitarbeiters in einem Malerbetrieb wird i.d.R. abhängig von Qualifikation und Verantwortung vereinbart. Es wird mindestens auf dem Niveau des Gehaltes eines mitarbeitenden Meisters liegen. Die anderen Verweistätigkeiten werden je nach der Branche in der die Person arbeitet, tarifvertraglich unterschiedlich entlohnt.
zu 5+6.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten eines leitenden Mitarbeiters in einem Malerfachbetrieb, eines Telefonisten, einer Bürohilfskraft und eines Pförtners stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang - mehr als 300 besetzte oder unbesetzte Arbeitsplätze - auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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