Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
L 4/12 RJ 202/04
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:
Der Kläger abslovierte in der Zeit vom 1.8.1978 bis 12.8.1983 eine Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur. Nach dem Abschluss übte der Kläger diese Tätigkeit bis 1988 aus. Anschließend war er bis 1996 als Lagerarbeiter und Fahrer beschäftigt. Im Zeitraum vom 6.7.1998 bis 10.2.1999 arbeitete er als Bauhelfer. Anschließend bezog er Leistungen der jetzigen Bundesagentur für Arbeit, ergänzende Sozialhilfe bzw. war arbeitsunfähig und bezog Krankengeld.
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers:
Insoweit sollen die Feststellungen der Sachverständigen Sch. in deren Gutachten vom 6.1.2004 zu Grunde gelegt werden: Danach liegen als Krankheiten, Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte ein Zustand nach linkshirnigem Infakrt mit diskreter armbetonter Hemiparese rechts, ein Diabetes mellitus, eine vaskuläre Leukoenzephalopathie, eine symptomatische Epilepsie, ein Nikotinabusus sowie eine Adipositas vor. Der Kläger ist nicht mehr in der Lage, wegen der diskreten Hemisymptomatik in seinem Ausbildungsberuf zu arbeiten. Der Kläger ist in der Lage, leichte ganztägige Arbeiten mit Einschränkungen des rechten Armes unter Berücksichtigung seiner einfach strukturierten Grundpersönlichkeit vollschichtig überwiegend im Sitzen auszuführen. Die Arbeiten könnten nur unter besonderen Einschränkungen durchgeführt werden, z.B. ohne volle Gebrauchsfähigkeit der Hände, ohne Absturzgefahr, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne Schichtarbeit, ohne Akkordarbeit, nur geistig einfache Arbeiten, ohne besondere Anforderungen an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, sowie ohne nervliche Belastung und ohne besonderen Zeitdruck. Es besteht eine Feinmotorikstörung der rechten Hand, die unter psychischer Anspannung zunimmt. Außerdem wird sowohl Reizbarkeit als auch ein Nachlassen der Konzentrationsfähigkeit unter Zeitdruck und unter psychischer Anspannung beobachtet.Betriebsunübliche Pausen sind nicht erforderlich.
II. Beweisfragen:
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben?
1. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
2. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
3. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I. a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
4. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:
Der Kläger abslovierte in der Zeit vom 1.8.1978 bis 12.8.1983 eine Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur. Nach dem Abschluss übte der Kläger diese Tätigkeit bis 1988 aus. Anschließend war er bis 1996 als Lagerarbeiter und Fahrer beschäftigt. Im Zeitraum vom 6.7.1998 bis 10.2.1999 arbeitete er als Bauhelfer. Anschließend bezog er Leistungen der jetzigen Bundesagentur für Arbeit, ergänzende Sozialhilfe bzw. war arbeitsunfähig und bezog Krankengeld.
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers:
Insoweit sollen die Feststellungen der Sachverständigen Sch. in deren Gutachten vom 6.1.2004 zu Grunde gelegt werden: Danach liegen als Krankheiten, Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte ein Zustand nach linkshirnigem Infakrt mit diskreter armbetonter Hemiparese rechts, ein Diabetes mellitus, eine vaskuläre Leukoenzephalopathie, eine symptomatische Epilepsie, ein Nikotinabusus sowie eine Adipositas vor. Der Kläger ist nicht mehr in der Lage, wegen der diskreten Hemisymptomatik in seinem Ausbildungsberuf zu arbeiten. Der Kläger ist in der Lage, leichte ganztägige Arbeiten mit Einschränkungen des rechten Armes unter Berücksichtigung seiner einfach strukturierten Grundpersönlichkeit vollschichtig überwiegend im Sitzen auszuführen. Die Arbeiten könnten nur unter besonderen Einschränkungen durchgeführt werden, z.B. ohne volle Gebrauchsfähigkeit der Hände, ohne Absturzgefahr, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne Schichtarbeit, ohne Akkordarbeit, nur geistig einfache Arbeiten, ohne besondere Anforderungen an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, sowie ohne nervliche Belastung und ohne besonderen Zeitdruck. Es besteht eine Feinmotorikstörung der rechten Hand, die unter psychischer Anspannung zunimmt. Außerdem wird sowohl Reizbarkeit als auch ein Nachlassen der Konzentrationsfähigkeit unter Zeitdruck und unter psychischer Anspannung beobachtet.Betriebsunübliche Pausen sind nicht erforderlich.
II. Beweisfragen:
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben?
1. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
2. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
3. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I. a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
4. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:
zu 1.) Unter Berücksichtigung der ärztlicherseits festgestellten Einschränkungen halte ich den Kläger für nicht mehr in der Lage, berufsnahe Tätigkeiten auszuüben.
Folgende betriebsfremde Tätigkeiten kommen in Betracht:
Pförtner/Tagespförtner
Die Berufsbezeichnung "Pförtner" umfasst eine Vielzahl von unterschiedlichen konkreten Pförtnertätigkeiten. Pförtner werden u. a. als Werkspförtner, Pförtner in Büro- und Geschäftsräumen und öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Heimen, oder Museen eingesetzt. Je nach Aufgabenbereich und Art des Betriebes oder der Behörde sind die Anforderungen sehr unterschiedlich, d. h., es sind sowohl einfache als auch anspruchsvollere Anforderungsprofile möglich. Pförtner überwachen den Personen- und Fahrzeugverkehr in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen, beobachten Eingänge über Monitore. Sie kontrollieren Betriebsangehörige und deren Werksausweise, melden Besucher an, und leiten diese weiter an die zu besuchenden Stellen oder Personen, bedienen Sprechdurchsageeinrichtungen. Oft kümmern sie sich auch um die Postverteilung im Betrieb. Zu ihren Aufgaben gehört zum Teil auch der Telefondienst, das Aushändigen von Formularen, sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck, die Verwaltung und Ausgabe von Schlüsseln, das Durchführen von Kontrollgängen. Die Dienstzeiten variieren stark. Je nach Tätigkeitsort kann Schichtdienst erforderlich sein.
Die Arbeit ist grundsätzlich körperlich leicht. In der Regel wird in geschlossenen, temperierten Räumen gearbeitet, es überwiegt sitzende Körperhaltung (ein Bewegungswechsel ist möglich). Je nach Einsatzgebiet und Aufgabenschwerpunkten, insbesondere bei nebeneinander ablaufenden Tätigkeiten(Publikumsverkehr, Beobachten, Telefon) kann Arbeiten unter Stress und Zeitdruck entstehen.
Unter Berücksichtigung der ärztlich festgestellten Einschränkungen kommt der Kläger für einfache Pförtnertätigkeiten (ohne viel Publikumsverkehr) in Frage. Einfache Pförtnertätigkeiten, die sich auf Teilbereiche der oben genannten Tätigkeiten beschränken und keine hohen Anforderungen an die Konzentrations- und Anpassungsfähigkeit stellen, stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes auch in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
Unter Berücksichtigung der ärztlich festgestellten Einschränkungen kommt der Kläger für die genannte Tätigkeit in Frage.
Warenaufmacher/Versandfertigmacher
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren o.ä., das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen o.ä., das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen o.ä.
Es handelt sich um körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen und in wechselnder Körperhaltung.
Unter Berücksichtigung der ärztlich festgestellten Einschränkungen kommt der Kläger für die genannte Tätigkeit in Frage.
zu 2.) Die zu1.) genannten Tätigkeiten sind keine Ausgangsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz; der Zugang ist nicht geregelt. Die Bewerber kommen aus vielen Berufen.
Zu den tarifvertraglichen Einstufungen können keine Aussagen gemacht werden. zu 3.) Für die genannten Tätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens - auch für den Kläger ausreichend sein.
zu 4.) Die zu 1.) genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
zu 5.) Die zu 1.) genannten Tätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
zu 1.) Unter Berücksichtigung der ärztlicherseits festgestellten Einschränkungen halte ich den Kläger für nicht mehr in der Lage, berufsnahe Tätigkeiten auszuüben.
Folgende betriebsfremde Tätigkeiten kommen in Betracht:
Pförtner/Tagespförtner
Die Berufsbezeichnung "Pförtner" umfasst eine Vielzahl von unterschiedlichen konkreten Pförtnertätigkeiten. Pförtner werden u. a. als Werkspförtner, Pförtner in Büro- und Geschäftsräumen und öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Heimen, oder Museen eingesetzt. Je nach Aufgabenbereich und Art des Betriebes oder der Behörde sind die Anforderungen sehr unterschiedlich, d. h., es sind sowohl einfache als auch anspruchsvollere Anforderungsprofile möglich. Pförtner überwachen den Personen- und Fahrzeugverkehr in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen, beobachten Eingänge über Monitore. Sie kontrollieren Betriebsangehörige und deren Werksausweise, melden Besucher an, und leiten diese weiter an die zu besuchenden Stellen oder Personen, bedienen Sprechdurchsageeinrichtungen. Oft kümmern sie sich auch um die Postverteilung im Betrieb. Zu ihren Aufgaben gehört zum Teil auch der Telefondienst, das Aushändigen von Formularen, sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck, die Verwaltung und Ausgabe von Schlüsseln, das Durchführen von Kontrollgängen. Die Dienstzeiten variieren stark. Je nach Tätigkeitsort kann Schichtdienst erforderlich sein.
Die Arbeit ist grundsätzlich körperlich leicht. In der Regel wird in geschlossenen, temperierten Räumen gearbeitet, es überwiegt sitzende Körperhaltung (ein Bewegungswechsel ist möglich). Je nach Einsatzgebiet und Aufgabenschwerpunkten, insbesondere bei nebeneinander ablaufenden Tätigkeiten(Publikumsverkehr, Beobachten, Telefon) kann Arbeiten unter Stress und Zeitdruck entstehen.
Unter Berücksichtigung der ärztlich festgestellten Einschränkungen kommt der Kläger für einfache Pförtnertätigkeiten (ohne viel Publikumsverkehr) in Frage. Einfache Pförtnertätigkeiten, die sich auf Teilbereiche der oben genannten Tätigkeiten beschränken und keine hohen Anforderungen an die Konzentrations- und Anpassungsfähigkeit stellen, stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes auch in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
Unter Berücksichtigung der ärztlich festgestellten Einschränkungen kommt der Kläger für die genannte Tätigkeit in Frage.
Warenaufmacher/Versandfertigmacher
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren o.ä., das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen o.ä., das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen o.ä.
Es handelt sich um körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen und in wechselnder Körperhaltung.
Unter Berücksichtigung der ärztlich festgestellten Einschränkungen kommt der Kläger für die genannte Tätigkeit in Frage.
zu 2.) Die zu1.) genannten Tätigkeiten sind keine Ausgangsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz; der Zugang ist nicht geregelt. Die Bewerber kommen aus vielen Berufen.
Zu den tarifvertraglichen Einstufungen können keine Aussagen gemacht werden. zu 3.) Für die genannten Tätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens - auch für den Kläger ausreichend sein.
zu 4.) Die zu 1.) genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
zu 5.) Die zu 1.) genannten Tätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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Datum