S 8 R 564/02

Berufskundekategorie
Gutachten
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 R 564/02
Auskunftgeber
Regionaldirektion Bayern, Nürnberg
Anfrage
nachfolgend gebe ich die berufskundliche Stellungnahme zu dem Rechtsstreit ab:

Beruflicher Werdegang des Klägers

Der im Zeitpunkt der Antragstellung auf Rente wegen Erwerbsminderung am 25.02.2002 41-jährige Kläger hat im Januar 1979 die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Technischer Zeichner bestanden und war danach bis Dezember 1985 in diesem Beruf tätig. Von Januar 1986 bis August 1988 war er arbeitslos. Nach einer beruflichen Umschulung von September 1988 bis Februar 1991 zum Elektroinstallateur war der Kläger entsprechend beruflich tätig. Seit Anfang 2001 ist der Kläger ohne Beschäftigung und bezog Krankengeld sowie Geldleistungen wegen Arbeitslosigkeit.

Leistungsvermögen des Klägers

Nach dem orthopädischen Gutachten von Dr. 1 vom 06.04.2004 ist dem Kläger unter Berücksichtigung seiner Gesundheitsstörungen noch eine mindestens 6-stündige Tätigkeit für leichte Arbeiten zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes möglich. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Elektriker kann er nicht mehr verrichten. Mittelschwere Arbeiten sind nur unter 3 Stunden täglich zumutbar; schwere Arbeiten können nicht mehr verrichtet werden. Die Arbeiten sollten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen sowie überwiegend in geschlossenen Räumen erfolgen.
- Folgende Arbeitsbedingungen müssen vermieden werden:
- Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung, wie Akkord- und Fließbandarbeiten;
- Tätigkeiten an unfallgefährdenten Arbeitsplätzen wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten;
- Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems, wie häufiges Heben
- und Tragen von Lasten;
- Tätigkeiten mit überwiegender Überkopfarbeit und in Zwangshaltungen;
- Tätigkeiten in Kälte bzw. in Verbindung mit Zugluft und starken Temperaturschwankungen.
- Das internistische Fachgutachten von Dr. 2 vom 16.07.2004 beurteilt die körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt:
- Zumutbar ist unter Berücksichtigung der Gesundheitsstörung eine mindestens 6-stündige leichte Tätigkeit zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes;
- Vermieden werden sollten Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung, wie Akkord-, Fließbandarbeit, Wechsel- und Nachtschicht sowie Arbeiten an laufenden Maschinen;
- Gemieden werden sollten Tätigkeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen, wie Arbeiten auf Leitern, Arbeiten auf Gerüsten mit Absturzgefahr;
- Gemieden werden sollten Tätigkeiten unter ungünstigen äußeren Bedingungen, wie Arbeiten unter großer Hitze sowie starken Temperaturschwankungen.

Nach dem Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung - Versorgungsamt - vom 30.07.2002 wurde aufgrund eines Lendenwirbelsäulensyndroms eine Behinderung im Sinne des § 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX &8211; festgestellt. Der Grad der Behinderung beträgt 20.
Auskunft
Stellungnahme

Nach dem Bescheid der Beklagten vom 10.06.2002 in Verbindung mit deren Widerspruchsbescheid vom 27.08.2002 könne der Kläger mit seinem vorhandenen Leistungsvermögen nicht mehr den erlernten Beruf als Elektroinstallateur ausüben. Unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten könne er jedoch zumutbare vollschichtige Verweisungstätigkeiten als Technischer Zeichner, Kleingerätereparateur oder Kontrolleur in der Elektrobranche verrichten.

Zunächst soll untersucht werden, ob der Kläger zumutbar auf eine der drei von der Beklagten genannten beruflichen Tätigkeiten verwiesen werden kann.

Technischer Zeichner - Elektrotechnik -

Als Mitarbeiter des Konstrukteurs erstellen sie heute meist am Computer mit CAD-Systemen technische Zeichnungen und Unterlagen, wie etwa Stücklisten für die Fertigung. Auf Basis von Vorgaben fertigen Technische Zeichner Entwürfe oder bereits detaillierte Pläne für die Elektroinstallation sowie Montage- und Schaltpläne für Kommunikations- und Elektrogeräte. Auch im Entwurf von Leiterplatten können sie tätig sein. Da derartige Zeichnungen sehr komplex sein können, ist auch elektrotechnisches Fachwissen gefordert. Oft müssen Objekte in ihren Details dargestellt werden, außerdem im zusammengebauten Zustand aus unterschiedlicher Perspektive. Bei ihrer Arbeit beachten Technische Zeichner die jeweils einschlägigen Zeichnungsnormen und tragen eine für die Fertigung zweckmäßige Bemaßung ein. Manchmal sind auch Maße und Kennwerte zu berechnen. Darüber hinaus verwalten sie die unterschiedlichen Zeichnungsversionen zu einem Projekt und sichern die entsprechenden Daten. Am Computer dürfen sie den Überblick über ihre Zeichnungsdaten nicht verlieren. Sie halten Rücksprache mit unterschiedlichen Betriebsabteilungen (z.B. wenn Zeichnungen für den Vertrieb benötigt werden) und beschaffen sich anhand von Arbeitsunterlagen ergänzende Informationen. Ihre Arbeit planen Technische Zeichner weitgehend eigenständig auf Basis der Vorgaben und führen sie einzeln und eigenverantwortlich durch. Sie arbeiten überwiegend an Bildschirmarbeitsplätzen, wo sie CAD-Zeichnungen erstellen. Wenn sie Zeichnungen auf konventionelle Weise anfertigen, arbeiten sie stehend am Zeichenpult oder sitzend am Schreibtisch.

Der Kläger war letztmals im Dezember 1985 als Technischer Zeichner beschäftigt gewesen. Danach war er ca. 2 1/2 Jahre arbeitslos. Ausweislich Blatt 8 der LVA-Unterlagen (Zusatzfragebogen zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) war Kostenträger für die berufliche Umschulungsmaßnahme zum Elektroinstallateur das Arbeitsamt, weil der Kläger in seinem Erstberuf nicht mehr vermittelbar war. Die selbständige Arbeitserledigung setzt eine ständige Anpassung der eigenen Arbeitsmittel an die technischen Veränderungen voraus, zum Beispiel im Hinblick auf neue Softwareversionen im CAD-Bereich sowie auf Fertigungsmöglichkeiten, Werkstoffe und technische Zulieferteile.

Aufgrund der überaus langen zeitlichen berufsfachlichen "Entfremdung" des Klägers von der Tätigkeit eines Technischen Zeichners mit den aktuellen berufsinhaltlichen Anforderungen wäre eine Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten überhaupt nicht ausreichend, um eine vollwertige Arbeitsausübung zu erreichen. Im Übrigen erscheint aus hiesiger Sicht wegen seines Lendenwirbelsäulensyndroms eine derartige Berufsausübung (nur sitzend oder nur stehend) aus medizinischen Gründen ungeeignet zu sein.

Kleingerätereparateur

Im Bereich der Instandsetzung und Wartung von elektrischen Geräten ist unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. bei nicht zu komplizierten und komplexen Geräten, für einen gelernten Elektroinstallateur ein Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene nach bis zu dreimonatiger Einarbeitungszeit möglich. Für den Kläger, der noch leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten ausüben kann, sind Reparaturarbeiten von lediglich kleineren Geräten in der Werksatt vorstellbar. Organisatorisch erfolgt allerdings oft keine Aufteilung nach Klein- und Großgerätereparatur, Innendienst in der Werkstatt und Außendienst beim Kunden. Kleingeräte erlauben aufgrund ihrer Konstruktion vielfach keine Reparatur oder sie ist aus Kostengründen unrentabel. Arbeitsplätze, auf denen ausschließlich Kleingeräte repariert werden, sind nur begrenzt denkbar, z. B. bei großen technischen Kundendiensten oder Geräteherstellern; dann sind sie häufig eigenen leistungsgeminderten Mitarbeitern vorbehalten. Es ist nur mit leichten Belastungen zu rechnen und sitzendes Arbeiten ist möglich. Zwangshaltungen im Schulter-Nacken-Bereich sowie im Rücken sind nicht ungewöhnlich, denn je kleiner die Geräte sind, desto statischer wird die Arbeitshaltung. Vorausgesetzt werden neben den erforderlichen Kenntnissen auf dem Gebiet der Elektrotechnik gutes Sehvermögen sowie eine ausgeprägte beidhändige Handgeschicklichkeit und Fingerfertigkeit für Fein- und Präzisionsarbeiten. Das geforderte hohe Maß an Konzentration, Aufmerksamkeit, Geduld, Sorgfalt und Ausdauer gilt erfahrungsgemäß als nicht unerhebliche nervlich-psychische Belastung. Von Zeitdruck sind auch Reparaturarbeitsplätze nicht ausgeschlossen.

Aus berufskundlicher Sicht ist dem Kläger diese Tätigkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht uneingeschränkt zumutbar. So ist ein Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen nicht möglich sowie sind Zwangshaltungen nicht zu vermeiden; nervliche Belastungen sind nicht auszuschließen. Auch ist nicht zu erwarten, dass er innerhalb einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit ausreichend qualifiziert werden kann.

Kontrolleur in der Elektrobranche

Prüf-, Kontroll- und Messtätigkeiten gibt es in der Elektroindustrie auf den verschiedensten Qualifikationsebenen. Dabei sind Bauelemente, Baugruppen, Geräte oder Anlagen auf unterschiedliche Art und Weise - z. B. optisch (u.a. unter der Lupe oder am Mikroskop), mit einfachen Messinstrumenten, an Messgeräten, komplexen Messplätzen oder mit Prüfcomputern nach Schaltplänen, Prüfanweisungen, mit Hilfe von Prüfprogrammen etc. - zu kontrollieren. Auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten gibt es Arbeitsplätze mit nur leichten Belastungen. Meist ist jedoch überwiegend bis nahezu ausschließlich im Sitzen zu arbeiten, wobei es z.B. durch Feinarbeit auf engem Raum, durch Arbeit am Mikroskop oder am Bildschirm zu gewissen Zwangshaltungen im Schulter-Nacken-Bereich und Rücken kommen kann. Bei ggf. erforderlichen Auf- oder Umbau des Messplatzes kann gelegentlich Bücken, Heben und Tragen anfallen. Notwendig ist in der Regel gutes Nahseh-, Raum- und Farbensehvermögen, beidhändige feinmanuelle Geschicklichkeit und ein hohes Maß an Sorgfalt und Konzentration. Üblicherweise sind Elektronikkenntnisse, Kenntnisse in der Mikroprozessortechnik und Ähnliches notwendig. Sofern es sich nicht um einfache Serienprüfungen und Abgleichaufgaben handelt, ist erfahrungsgemäß Anpassungsbereitschaft an neue Entwicklungen und ständige Weiterbildung erforderlich, um mit dem raschen technischen Wandel mithalten zu können. Ob der Kläger über die erforderlichen Elektronikkenntnisse und Kenntnisse in der Mikroprozessortechnik verfügt, lässt sich nach Aktenlage nicht beurteilen. Grundsätzlich ist anzumerken, dass durch die veränderten Qualitätsanforderungen in Industrie und Handwerk sowie durch die Einführung von Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungsnormen nach DIN ISO 9000 ff. inzwischen der"Qualitätsfachmann" bzw. die "Qualitätsfachfrau" ausgebildet und auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt wird. Außenstehende Bewerber haben üblicherweise nur Zugang zu entsprechenden Stellen,, wenn sie z.B. - bei in der Regel voller Leistungsfähigkeit - über einschlägige besondere Qualifikationen (Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer -; nach einer Umschulung) oder mit Zertifikat ( -DGQ-Schein Güteprüfung - Weiterbildung bei der Deutschen Gesellschaft für Qualität) oder Erfahrungen als Kontrolleur verfügen. Für nicht so qualifizierte und zusätzlich leistungsgeminderte Bewerber können geeignete Arbeitsplätze nur vereinzelt durch besondere Vermittlungsbemühungen und finanzielle Vermittlungshilfen erschlossen werden.

Obwohl Arbeitsplätze in nennenswertem, wenn auch geringer werdenden Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind, ist nach allem außenstehenden leistungsgeminderten Bewerbern, die nicht über einschlägige besondere Qualifikationen oder Erfahrungen als Kontrolleur verfügen, der direkte Zugang erfahrungsgemäß nicht möglich. Nach hiesiger Auffassung würde diese berufliche Verweisungstätigkeit den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers (insbesondere Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen sowie keine Zwangshaltungen) nicht gebührend Rechnung tragen.

Im Folgenden werden noch weitere alternative berufliche Verweisungstätigkeiten geprüft:

Haustechniker

Der Zusammenhang mit dem Beruf Elektroinstallateur besteht in der Wartung, Funktionsüberprüfung und Reparatur elektrotechnischer Anlagen und Geräte. Sie wenden Schutzmaßnahmen an, arbeiten nach einschlägigen Sicherheitsvorschriften und haben zudem Kenntnisse in der Metallverarbeitung. Sie sichern die Stromversorgung und stellen elektrische Anschlüsse und Verbindungen her.

Haustechniker kontrollieren regelmäßig Räume, Gebäude, Außenanlagen und technische Einrichtungen bzw. Anlagen. Dazu gehören vor allem Heizungs-, Lüftungs- und Sanitäranlagen, aber auch Aufzugsanlagen oder Schließ- und Alarmanlagen. Soweit dies rechtlich zulässig ist, warten sie die gesamte Haustechnik und führen bei kleineren Schadensfällen Reparaturarbeiten durch. Auch die Reinigung, ggf. die Überwachung des Reinigungsdienstes, kann in ihren Verantwortungsbereich fallen. Gerade wenn es um Reparaturen geht, ist der Arbeitseinsatz nicht immer planbar. Hier müssen die Haustechniker besonders flexibel reagieren, um die Funktionsfähigkeit der Gebäude und technischen Anlagen zu sichern.

Aus berufskundlicher Sicht erscheint diese Verweisungstätigkeit für den Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Es handelt sich zwar um eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit im Gehen und Stehen, bei Reparatur und Wartung aber auch zum Teil um Zwangshaltungen (Bücken, Knien, Hocken und Überkopfarbeit) sowie zeitweise Arbeit auf Leitern. Mit Nässe, Kälte und Zugluft muss gerechnet werden, ebenso das Heben und Tragen von Ersatzteilen. Ein gesunder Stütz- und Bewegungsapparat ist nach hiesiger Auffassung daher unabdingbar. Das in den ärztlichen Gutachten beschriebene Leistungsvermögen des Klägers steht somit einer uneingeschränkten Berufsausübung als Haustechniker entgegen.

Fachverkäufer bzw. Kundenberater im Einzelhandel und im Fachgroßhandel Aufgrund ihrer Produkt- und Anwendungskenntnisse im Elektro- und Elektronikbereich eröffnen sich Elektroinstallateuren auch Möglichkeiten in den Bereichen Verkauf und Beratung als Fachkraft im Elektrohandel oder als Kundenberater.

In Betrieben, die Waren überwiegend in Selbstbedienung anbieten (Bau-, Heimwerkermärkte), stellen Aufgaben wie Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung, Bestandsüberwachung, Beschaffung von Ware, Warenannahme, Lagerung, Auszeichnung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum die Tätigkeitsschwerpunkte dar. Kundenkontakte - z. B. Auskünfte über Relevanz oder Qualität der Ware, Orientierungshilfen, Verarbeitungstipps - sind eine besondere, jedoch unverzichtbare Serviceleistung. Der Umgang mit Kunden setzt u. a. Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität, aber auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kommt es zu nicht unerheblichem Zeitdruck. Neben warenkundlichem Wissen (Marktüberblick, Kenntnissen des Sortiments sowie der Funktionsweise und Eigenschaften der Produkte) sind auch kaufmännische und verkaufstechnische Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich. Arbeitgeberbefragungen bestätigen, dass auch Facharbeiter bei persönlicher Eignung nach Einarbeitung als Fachverkäufer beschäftigt werden. Eine vollständige Einarbeitung ist jedoch auch bei Vorliegen der persönlichen Mindestvoraussetzungen üblicherweise nicht in einem Zeitraum von höchstens drei Monaten möglich (Verkäufer ist ein Beruf mit zweijähriger Ausbildung). Die Tätigkeit erfolgt nahezu ausschließlich im Stehen und Gehen. Bücken ist häufig erforderlich, auch Recken, gelegentliche Überkopfarbeit und das Besteigen von Leitern ist nicht auszuschließen, Heben und Tragen von Lasten nicht zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte können sogar das mittelschwere Maß übersteigen. Das körperliche Leistungsvermögen des Klägers entspricht aber nicht mehr den hier üblichen Anforderungen.

Kundenberatung und Verkauf im besonderen Groß- und Fachhandel erfolgen im Verkaufsraum oder am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen oder über ein Computer-Terminal. Eine strikte Trennung zum Lager kann vielfach eingehalten werden, so dass eine Tätigkeit in diesem Bereich körperlich oft weniger belastend ist.

Neben warenkundlichem Wissen sind in erster Linie fundierte kaufmännische und auch EDV-Kenntnisse erforderlich. Arbeitgeberbefragungen und vermittlerischer Erfahrung zufolge wird daher in der Regel kaufmännisch ausgebildetes Personal (vor allem Groß- oder auch Einzelhandelskaufleute) beschäftigt. Ein Einarbeitungszeitraum von maximal drei Monaten ist daher für den Kläger bei weitem zu kurz.

Insgesamt ist unter berufskundlichen Aspekten für den Kläger im Fachverkauf bzw. in der Kundenberatung im Einzelhandel oder im Groß- und Fachhandel eine geeignete Verweisungstätigkeit nicht erkennbar.

Montagetätigkeiten

Ausgehend vom Umschulungsberuf des Klägers wären Montagetätigkeiten z. B. in der Elektrogeräteindustrie denkbar. In der Großserienfertigung werden jedoch im Rahmen sehr arbeitsteiliger Produktionsverfahren meist nur kurzfristig angelernte Kräfte für leichte Arbeiten, bevorzugt Frauen, beschäftigt. Diese Tätigkeiten sind in der Regel durch einseitige Körperhaltung und Akkord- oder Band-, zum Teil auch Schichtarbeit, geprägt. Ist ein Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen möglich, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Zwangshaltungen wie Bücken, Knien und Überkopfarbeit erforderlich sind. Heben und Tragen von Lasten ist nicht immer zu vermeiden.

Ein Einarbeitungszeitraum von maximal drei Monaten reicht für einen industrieunerfahrenen Elektroinstallateur vielfach nicht aus, vor allem dann, wenn Elektronikkenntnisse und Kenntnisse in der Mikroprozessortechnik erworben werden müssen. Im Übrigen stehen die körperlichen Leistungseinschränkungen des Klägers einer vollwertigen Arbeitsleistung entgegen.

Lagerverwalter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

Die Aufgaben von Lagerverwaltern, für die Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten werden, umfassen in der Regel die ordnungsgemäße Warenannahme und Eingangskontrolle, die fachgerechte Lagerung, Pflege und Weiterbehandlung verschiedenster Waren, die Sicherstellung einer optimalen Lagerbestandsmenge unter betriebswirtschaftlichen und produktionsbezogenen Gesichtspunkten, die Beachtung der Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen sowie die ordnungsgemäße Handhabung, Pflege und Instandhaltung aller Lagereinrichtungen. Je nach Lagergröße plant, organisiert, steuert und überwacht der Lagerverwalter die dabei anfallenden Arbeiten, arbeitet auch selbst praktisch mit oder verrichtet sie in ihrer Gesamtheit allein. Liegt der Tätigkeitsschwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten &8211; insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich &8211; werden dem Kläger nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit vermittelt werden können. Die bis zur Facharbeiterebene zu verrichtenden eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u. U. auch schwere Belastungen, insbesondere Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u. U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen.

Aus berufskundlicher Sicht ist nach allem im Lagerbereich keine für den Kläger aufgrund seiner körperlichen Leistungseinschränkungen uneingeschränkt zumutbare bzw. aufgrund seiner fehlenden kaufmännischen Kenntnissen innerhalb von maximal drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit zu erkennen.

Andere Verweisungsmöglichkeiten auf der Ebene der Facharbeiter- oder der oberen Anlernberufe, die der beruflichen Biografie des Klägers entsprechen, in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sowie dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind, wobei er sie nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausüben können sollte, sind aus hiesiger Sicht nicht erkennbar.
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