Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 14 RJ 2061/03
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen der Klägerin: 31.03.1965 Abschluss der Ausbildung zur Friseurin und seither Tätigkeit in diesem Beruf
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen der Klägerin: Vollschichtige Verrichtung leichter Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 8 kg ohne fremde Hilfe über einen Zeitraum von durchschnittlich 8 Arbeitstunden täglich an ca. 5 Arbeitstagen pro Woche; mittelschwere körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 25 kg ohne fremde Hilfe können allenfalls kurzzeitig und ausnahmsweise erbracht werden; sinnvoller Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ohne zwingende Notwenigkeit zur Einhaltung eines Wechselrhythmus; durchschnittliche Gehstrecken während der Arbeit können bewältigt werden, auch falls hierbei Treppensteigen anfällt; keine längerwährenden Arbeiten im Knien und in der Hocke; keine Arbeiten in Zwangshaltung von Hals- oder Rumpfwirbelsäule oder Überkopftätigkeiten; keine Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten; Arbeiten mit Publikumsverkehr oder an PC- bzw. Bildschirmarbeitsplätzen kann die Klägerin über ununterbrochene Zeiträume von maximal 3 Stunden verrichten, derartige Arbeiten haben dann abgelöst zu werden von Tätigkeiten, die es der Klägerin gestatten, die Halswirbelsäule zu bewegen. Die Tätigkeit sollte überwiegend in geschlossenen, trockenen und temperierten Räumen ausgeübt werden.
II. Beweisfragen:
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann die Klägerin noch ausüben?
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Kann die Klägerin unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für sie in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen der Klägerin: 31.03.1965 Abschluss der Ausbildung zur Friseurin und seither Tätigkeit in diesem Beruf
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen der Klägerin: Vollschichtige Verrichtung leichter Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 8 kg ohne fremde Hilfe über einen Zeitraum von durchschnittlich 8 Arbeitstunden täglich an ca. 5 Arbeitstagen pro Woche; mittelschwere körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 25 kg ohne fremde Hilfe können allenfalls kurzzeitig und ausnahmsweise erbracht werden; sinnvoller Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ohne zwingende Notwenigkeit zur Einhaltung eines Wechselrhythmus; durchschnittliche Gehstrecken während der Arbeit können bewältigt werden, auch falls hierbei Treppensteigen anfällt; keine längerwährenden Arbeiten im Knien und in der Hocke; keine Arbeiten in Zwangshaltung von Hals- oder Rumpfwirbelsäule oder Überkopftätigkeiten; keine Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten; Arbeiten mit Publikumsverkehr oder an PC- bzw. Bildschirmarbeitsplätzen kann die Klägerin über ununterbrochene Zeiträume von maximal 3 Stunden verrichten, derartige Arbeiten haben dann abgelöst zu werden von Tätigkeiten, die es der Klägerin gestatten, die Halswirbelsäule zu bewegen. Die Tätigkeit sollte überwiegend in geschlossenen, trockenen und temperierten Räumen ausgeübt werden.
II. Beweisfragen:
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann die Klägerin noch ausüben?
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Kann die Klägerin unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für sie in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:
zu 1. und 2.) Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen halte ich die Klägerin nicht mehr für in der Lage, berufsnahe Tätigkeiten auszuüben. Bei Beachtung des beruflichen Werdeganges und des gesundheitlichen Leistungsvermögens halte ich die Klägerin aus berufskundlicher Sicht noch für in der Lage, folgende berufsfremde Tätigkeiten zu verrichten:
Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde
Diese Tätigkeit erfordert keine besondere Ausbildung. Sie kann wechselweise im Sitzen, Stehen und Umhergehen verrichtet werden. Sie umfasst das Öffnen der täglichen Eingangspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, das Anbringen eines Posteingangsstempels; das Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen bzw. Sachbearbeiter (üblicherweise mehrmals täglich unter Zuhilfenahme eines Postverteilerwagens) und Mitnahme der zur Weiterleitung an andere Fachabteilungen/Sachgebiete oder zum Versand bestimmten Vorgänge; das Kuvertieren, Wiegen und Frankieren der Ausgangspost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher.
Psychische Anforderungen:
Keine Besonderheiten, gelegentlich ist Zeitdruck nicht auszuschließen
Körperliche Anforderungen:
Leichte, zeitweise mittelschwere Arbeiten (Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, z.B. Bewegen von Paketen, ist gelegentlich möglich), wechselnde Körperhaltung
Versandfertigmacher/Warenpacker
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren o. ä., das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen o. ä., das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen o.ä.
Psychische Anforderungen:
Keine Besonderheiten, gelegentlich ist Zeitdruck nicht auszuschließen
Körperliche Anforderungen:
Es handelt sich um leichte, je nach Branche auch zeitweilig mittelschwere Tätigkeiten. Die Arbeitshaltung kann sowohl sitzend, stehend als auch im Wechsel erfolgen.
zu 3.) Bei den zu Pkt. 1. und 2. genannten Tätigkeiten es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit von maximal drei Monaten Dauer verrichtet werden können.
Die erbetene Auskunft über die tarifliche Einstufung kann ich nicht erteilen, da die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit keine Tarifsammlung führen. Entsprechende Anfragen bitte ich an die Tarifvertragsparteien oder an die Tarifregisterstelle im Hessischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung zu richten.
zu 4.) Die zu Punkt 3.) genannten Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens der Klägerin - auch für diese ausreichend sein.
zu 5.) Die genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
zu 6.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung
zu 1. und 2.) Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen halte ich die Klägerin nicht mehr für in der Lage, berufsnahe Tätigkeiten auszuüben. Bei Beachtung des beruflichen Werdeganges und des gesundheitlichen Leistungsvermögens halte ich die Klägerin aus berufskundlicher Sicht noch für in der Lage, folgende berufsfremde Tätigkeiten zu verrichten:
Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde
Diese Tätigkeit erfordert keine besondere Ausbildung. Sie kann wechselweise im Sitzen, Stehen und Umhergehen verrichtet werden. Sie umfasst das Öffnen der täglichen Eingangspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, das Anbringen eines Posteingangsstempels; das Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen bzw. Sachbearbeiter (üblicherweise mehrmals täglich unter Zuhilfenahme eines Postverteilerwagens) und Mitnahme der zur Weiterleitung an andere Fachabteilungen/Sachgebiete oder zum Versand bestimmten Vorgänge; das Kuvertieren, Wiegen und Frankieren der Ausgangspost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher.
Psychische Anforderungen:
Keine Besonderheiten, gelegentlich ist Zeitdruck nicht auszuschließen
Körperliche Anforderungen:
Leichte, zeitweise mittelschwere Arbeiten (Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, z.B. Bewegen von Paketen, ist gelegentlich möglich), wechselnde Körperhaltung
Versandfertigmacher/Warenpacker
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren o. ä., das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen o. ä., das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen o.ä.
Psychische Anforderungen:
Keine Besonderheiten, gelegentlich ist Zeitdruck nicht auszuschließen
Körperliche Anforderungen:
Es handelt sich um leichte, je nach Branche auch zeitweilig mittelschwere Tätigkeiten. Die Arbeitshaltung kann sowohl sitzend, stehend als auch im Wechsel erfolgen.
zu 3.) Bei den zu Pkt. 1. und 2. genannten Tätigkeiten es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit von maximal drei Monaten Dauer verrichtet werden können.
Die erbetene Auskunft über die tarifliche Einstufung kann ich nicht erteilen, da die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit keine Tarifsammlung führen. Entsprechende Anfragen bitte ich an die Tarifvertragsparteien oder an die Tarifregisterstelle im Hessischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung zu richten.
zu 4.) Die zu Punkt 3.) genannten Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens der Klägerin - auch für diese ausreichend sein.
zu 5.) Die genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
zu 6.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung
Saved
Datum