Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 11 RJ 192/04
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen der Klägerin/des Klägers: kein abschlossene Berufsausbildung,
08/73 – 10/03 Anlernung zum Lagerist, Tätigkeit als Lagerist bis 12/99,
seit 01.01.2000 arbeitslos
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen der Klägerin: Restleistungsvermögen:
leichte Tätigkeiten 6 Stunden und mehr an 5 Tagen pro Woche einfache Arbeiten ohne besondere Anforderung an die Kritikfähigkeit, keine erhöhten Anforderungen an die geistige Flexibilität, keine Arbeiten unter Zeitdruck oder mit Stressbelastung keine besonderen Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit, nicht auf Leitern und Gerüsten, eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule, Lasten von 10-15 kg sind zumutbar
Der Kläger leidet an einer Sprachstörung
II. Beweisfragen:
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann die Klägerin/der Kläger noch ausüben?
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Kann die Klägerin/der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen der Klägerin/des Klägers: kein abschlossene Berufsausbildung,
08/73 – 10/03 Anlernung zum Lagerist, Tätigkeit als Lagerist bis 12/99,
seit 01.01.2000 arbeitslos
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen der Klägerin: Restleistungsvermögen:
leichte Tätigkeiten 6 Stunden und mehr an 5 Tagen pro Woche einfache Arbeiten ohne besondere Anforderung an die Kritikfähigkeit, keine erhöhten Anforderungen an die geistige Flexibilität, keine Arbeiten unter Zeitdruck oder mit Stressbelastung keine besonderen Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit, nicht auf Leitern und Gerüsten, eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule, Lasten von 10-15 kg sind zumutbar
Der Kläger leidet an einer Sprachstörung
II. Beweisfragen:
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann die Klägerin/der Kläger noch ausüben?
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Kann die Klägerin/der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:
zu 1) Aus berufskundlicher Sicht kann der Kläger noch berufliche Tätigkeiten wie z.B. die eines Versandfertigmachers oder eines Parkhauswächters wettbewerbsfähig verrichten.
zu 2.) Versandfertigmacher
Die wesentlichen Aufgaben bestehen in vorbereitenden Arbeiten für den Versand von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft. Im Einzelnen wären hier zu nennen: Das Anbringen von Etiketten, Preisauszeichnungen oder Gütezeichen, das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen o. ä ...
Es handelt sich dabei meist um körperlich leichte Arbeit in geschlossenen Räumen oder Lagerhallen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist meist möglich.
Parkhauswächter
Sie sind beschäftigt in Parkhäusern z.B. an Bahnhöfen, Flughäfen oder Kaufhäusern. Ihnen obliegen u. a. die Sicherheitsüberwachung der Parkdecks über Monitore oder sonstigen sicherheitsrelevanten technischen Einrichtungen, das Kassieren der Parkgebühren und die Überwachung der Öffnungszeiten. Sie sind häufig Angestellte der Betreiberfirmen aber auch von Wach- und Schließgesellschaften.
Es handelt sich um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen temperierten Räumen. Überwiegend wird im Sitzen gearbeitet. Wichtig für die Ausübung dieser Beschäftigung ist neben einem guten Sehvermögen auch ein gut durchschnittliches Reaktionsvermögen zur Gefahrenabwehr bei Bränden, Personengefährdung u.ä ...
zu 3.) Bei der Tätigkeit eines Versandfertigmachers und der eines Parkhauswächters handelt es sich um eine ungelernte Tätigkeiten für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist. Hinsichtlich der tarifvertraglichen Einstufung verweise ich auf das Tarifregister des Landes Hessen.
zu 4.) Aufgrund seines gesundheitlichen Restleistungsvermögens halte ich den Kläger aus berufskundlicher Sicht für in der Lage, die Tätigkeiten eines Versandfertigmachers bzw. eines Parkhauswächters vollschichtig verrichten zu können. Im Regelfall betragen die betrieblichen Einarbeitungs- und Einweisungszeiten maximal drei Monate. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger innerhalb der vorgenannten Zeit die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann.
zu 5.+6.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten eines Versandfertigmachers bzw. eines Parkhauswächters stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang - mehr als 300 besetzte oder unbesetzte Arbeitsplätze - auch Betriebsfremden zur Verfügung.
zu 1) Aus berufskundlicher Sicht kann der Kläger noch berufliche Tätigkeiten wie z.B. die eines Versandfertigmachers oder eines Parkhauswächters wettbewerbsfähig verrichten.
zu 2.) Versandfertigmacher
Die wesentlichen Aufgaben bestehen in vorbereitenden Arbeiten für den Versand von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft. Im Einzelnen wären hier zu nennen: Das Anbringen von Etiketten, Preisauszeichnungen oder Gütezeichen, das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen o. ä ...
Es handelt sich dabei meist um körperlich leichte Arbeit in geschlossenen Räumen oder Lagerhallen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist meist möglich.
Parkhauswächter
Sie sind beschäftigt in Parkhäusern z.B. an Bahnhöfen, Flughäfen oder Kaufhäusern. Ihnen obliegen u. a. die Sicherheitsüberwachung der Parkdecks über Monitore oder sonstigen sicherheitsrelevanten technischen Einrichtungen, das Kassieren der Parkgebühren und die Überwachung der Öffnungszeiten. Sie sind häufig Angestellte der Betreiberfirmen aber auch von Wach- und Schließgesellschaften.
Es handelt sich um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen temperierten Räumen. Überwiegend wird im Sitzen gearbeitet. Wichtig für die Ausübung dieser Beschäftigung ist neben einem guten Sehvermögen auch ein gut durchschnittliches Reaktionsvermögen zur Gefahrenabwehr bei Bränden, Personengefährdung u.ä ...
zu 3.) Bei der Tätigkeit eines Versandfertigmachers und der eines Parkhauswächters handelt es sich um eine ungelernte Tätigkeiten für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist. Hinsichtlich der tarifvertraglichen Einstufung verweise ich auf das Tarifregister des Landes Hessen.
zu 4.) Aufgrund seines gesundheitlichen Restleistungsvermögens halte ich den Kläger aus berufskundlicher Sicht für in der Lage, die Tätigkeiten eines Versandfertigmachers bzw. eines Parkhauswächters vollschichtig verrichten zu können. Im Regelfall betragen die betrieblichen Einarbeitungs- und Einweisungszeiten maximal drei Monate. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger innerhalb der vorgenannten Zeit die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann.
zu 5.+6.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten eines Versandfertigmachers bzw. eines Parkhauswächters stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang - mehr als 300 besetzte oder unbesetzte Arbeitsplätze - auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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