Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 11 RJ 1875/03
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen der Klägerin/des Klägers:
- 01.08.1972 - 31.07.1975 Ausbildung zur Friseurin mit Abschluss
- bis 14.05.1981 Tätigkeit als Friseurin in abhängiger Beschäftigung
- 12.Mai 1980 Meisterprüfung im Friseurhandwerk
- seit 01.02.1982 selbständigeTätigkeit als Friseurmeisterin im eigenen Betrieb mit durchschnittlich 4 Angestellten, davon eine weitere Friseurmeisterin,
- seit 1983 mit Tätigkeit als Ausbilderin von zeitweise bis zu 7, derzeit 2 Auszubildenden
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen der Klägerin: Restleistungsvermögen:
- leichte Tätigkeiten zumindest 6 Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche,
- unter Vermeidung von ständigen Zwangshaltungen,
- möglichst in wechselnder Körperhaltung,
- ohne ständiges Stehen,
- unter Vermeidung von Überkopfarbeiten, Arbeiten in ständiger Schulterhöhe und Fehlhaltungen mit vorgebeugter Kopfhaltung,
- unter Meidung von Klimabelastungen wie Kälte, Zugluft, Nässe,
- ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten, max. Dauerhebebelastung: 5 kg
II. Beweisfragen:
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann die Klägerin/der Kläger noch ausüben?
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Kann die Klägerin/der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen der Klägerin/des Klägers:
- 01.08.1972 - 31.07.1975 Ausbildung zur Friseurin mit Abschluss
- bis 14.05.1981 Tätigkeit als Friseurin in abhängiger Beschäftigung
- 12.Mai 1980 Meisterprüfung im Friseurhandwerk
- seit 01.02.1982 selbständigeTätigkeit als Friseurmeisterin im eigenen Betrieb mit durchschnittlich 4 Angestellten, davon eine weitere Friseurmeisterin,
- seit 1983 mit Tätigkeit als Ausbilderin von zeitweise bis zu 7, derzeit 2 Auszubildenden
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen der Klägerin: Restleistungsvermögen:
- leichte Tätigkeiten zumindest 6 Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche,
- unter Vermeidung von ständigen Zwangshaltungen,
- möglichst in wechselnder Körperhaltung,
- ohne ständiges Stehen,
- unter Vermeidung von Überkopfarbeiten, Arbeiten in ständiger Schulterhöhe und Fehlhaltungen mit vorgebeugter Kopfhaltung,
- unter Meidung von Klimabelastungen wie Kälte, Zugluft, Nässe,
- ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten, max. Dauerhebebelastung: 5 kg
II. Beweisfragen:
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann die Klägerin/der Kläger noch ausüben?
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Kann die Klägerin/der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:
zu 1.) Die Tätigkeiten einer Rezeptionistin eines Friseursalons kann die Klägerin noch ausüben.
zu 2.) Rezeptionistin in einem Friseursalon
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das Empfangen der Kunden, das Vereinbaren von Terminen (persönlich oder telefonisch), das Planen der Arbeitseinteilung aufgrund der mit den Kund(en/innen) vereinbarten Terminen, das Betreuen der Kundenkartei sowie Aufbauen und Pflegen der Stammkundschaft, das Erledigen einfacher kaufmännischer Aufgaben, das Kassieren, ggf. die Verkaufsabrechnung, das Verkaufen von Haarpflege- und Kosmetikartikeln, Haarschmuck, Kämmen, das- Entgegennehmen und Weiterleiten von Reklamationen.
Es handelt sich hierbei um leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Einfluss von Nässe, Kälte, Zugluft in geschlossenen Räumen. Die Tätigkeit kann wechselweise sitzend oder stehend, zeitweise gehend ausgeübt werden. Zur Vermeidung von längerem Sitzen können Sitzhilfen („Stehend angelehnt“) verwandt werden.
zu 3.) Die Ausbildung einer Rezeptionistin in einem Friseursalon ist nicht geregelt. Der dieser Tätigkeit nahe liegende Beruf einer Empfangsdame setzt üblicherweise eine kaufmännische Ausbildung voraus, fehlende Kenntnisse können durch Einarbeitung unterschiedlicher Dauer erworben werden.
Die erbetene Auskunft über die tarifliche Einstufung kann ich nicht erteilen, da die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit keine Tarifsammlung führen. Entsprechende Anfragen bitte ich an die Tarifvertragsparteien zu richten.
zu 4.) Eine Friseurmeisterin kann die Tätigkeit einer Rezeptionistin in einem Friseursalon ohne Einarbeitungszeit verrichten, da die beruflichen Inhalte auch im Beruf der Friseurmeisterin enthalten sind.
zu 5.) Die genannte Tätigkeit Rezeptionistin in einem Friseursalon steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
zu 6.) Die genannte Tätigkeit Rezeptionistin in einem Friseursalon steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes auch betriebsfremden zur Verfügung.
zu 1.) Die Tätigkeiten einer Rezeptionistin eines Friseursalons kann die Klägerin noch ausüben.
zu 2.) Rezeptionistin in einem Friseursalon
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das Empfangen der Kunden, das Vereinbaren von Terminen (persönlich oder telefonisch), das Planen der Arbeitseinteilung aufgrund der mit den Kund(en/innen) vereinbarten Terminen, das Betreuen der Kundenkartei sowie Aufbauen und Pflegen der Stammkundschaft, das Erledigen einfacher kaufmännischer Aufgaben, das Kassieren, ggf. die Verkaufsabrechnung, das Verkaufen von Haarpflege- und Kosmetikartikeln, Haarschmuck, Kämmen, das- Entgegennehmen und Weiterleiten von Reklamationen.
Es handelt sich hierbei um leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Einfluss von Nässe, Kälte, Zugluft in geschlossenen Räumen. Die Tätigkeit kann wechselweise sitzend oder stehend, zeitweise gehend ausgeübt werden. Zur Vermeidung von längerem Sitzen können Sitzhilfen („Stehend angelehnt“) verwandt werden.
zu 3.) Die Ausbildung einer Rezeptionistin in einem Friseursalon ist nicht geregelt. Der dieser Tätigkeit nahe liegende Beruf einer Empfangsdame setzt üblicherweise eine kaufmännische Ausbildung voraus, fehlende Kenntnisse können durch Einarbeitung unterschiedlicher Dauer erworben werden.
Die erbetene Auskunft über die tarifliche Einstufung kann ich nicht erteilen, da die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit keine Tarifsammlung führen. Entsprechende Anfragen bitte ich an die Tarifvertragsparteien zu richten.
zu 4.) Eine Friseurmeisterin kann die Tätigkeit einer Rezeptionistin in einem Friseursalon ohne Einarbeitungszeit verrichten, da die beruflichen Inhalte auch im Beruf der Friseurmeisterin enthalten sind.
zu 5.) Die genannte Tätigkeit Rezeptionistin in einem Friseursalon steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
zu 6.) Die genannte Tätigkeit Rezeptionistin in einem Friseursalon steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes auch betriebsfremden zur Verfügung.
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