Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
L 2 R 281/10
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.
I. Anknüpfungstatsachen:
- Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:
seit 1997 in Deutschland; hier Kraftfahrer und Busfahrer bis 2006
- Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers:
leichte Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich überwiegend im Sitzen; ohne: volle Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand (Einschränkungen bei Schreibarbeiten oder Benutzung einer Tastatur), Arbeiten an laufenden Maschinen, auf Leitern und Gerüsten; Wirbelsäulenzwangshaltung; häufiges Bücken und Knien; häufiges Heben und Tragen von mehr als 10 kg; besondere Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit und die Verantwortung.
II. Beweisfragen
- Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben?
- Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
- Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
- Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
- Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
- Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
I. Anknüpfungstatsachen:
- Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:
seit 1997 in Deutschland; hier Kraftfahrer und Busfahrer bis 2006
- Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers:
leichte Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich überwiegend im Sitzen; ohne: volle Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand (Einschränkungen bei Schreibarbeiten oder Benutzung einer Tastatur), Arbeiten an laufenden Maschinen, auf Leitern und Gerüsten; Wirbelsäulenzwangshaltung; häufiges Bücken und Knien; häufiges Heben und Tragen von mehr als 10 kg; besondere Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit und die Verantwortung.
II. Beweisfragen
- Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben?
- Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
- Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
- Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
- Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
- Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:
zu 1) Aufgrund seines gesundheitlichen Restleistungsvermögens ist der Kläger aus berufskundlicher Sicht in der Lage, die Tätigkeit eines Pförtners vollwertig verrichten zu können. Bei der vorgenannten Tätigkeit handelt es sich um eine berufsfremde Tätigkeit. Berufsnahe Tätigkeiten kommen für den Kläger nicht in Betracht.
zu 2) Pförtner/Tagespförtner
Pförtner/innen kontrollieren in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen den Zugang zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind erste Ansprechpartner für Besucher. Je nach Art des Betriebes oder der Behörde haben sie unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte. Sie überwachen zeitliche bzw. örtliche Zugangsberechtigungen. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Besucherkarten/Passierscheine für Besucher aus und melden diese bei der zuständigen Stelle an. Zu ihren Aufgaben gehören teilweise auch das Aushändigen von Formularen, sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck und das Verwalten von Schlüsseln und Schließanlagen. Auch die Kontrolle des Kfz- und Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihrer Tätigkeit. Darüber hinaus können auch einfache Bürotätigkeiten, die Postverteilung im Betrieb sowie der Telefondienst zu ihren Aufgaben gehören. Pförtner/innen werden u. a. als Werkspförtner, Pförtner in Betrieben, Büro- und Geschäftshäusern und öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Heimen oder Museen eingesetzt.
Es handelt sich dabei meist um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Die Tätigkeit beinhaltet keine ständige nervliche Belastung bzw. keinen dauernden Zeitdruck wie beispielsweise Akkordarbeit. Ganz sind Stress-Situationen erfahrungsgemäß jedoch nicht zu vermeiden. Je nach Arbeitsort kann Schichtdienst vorkommen.
zu 3) Bei der vorgenannten Tätigkeit handelt es sich um eine ungelernte Tätigkeit, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist. Im Regelfall beträgt die betrieblichen Einarbeitungs- und Einweisungszeit maximal drei Monate. Hinsichtlich der tarifvertraglichen Einstufung verweise ich auf das Tarifregister des Landes Hessen.
zu 4.) Aufgrund seines gesundheitlichen Restleistungsvermögens halte ich den Kläger aus berufskundlicher Sicht für in der Lage, die Tätigkeit eines Pförtners nach einer betrieblichen Einarbeitungs-/Einweisungszeit von maximal drei Monaten unter arbeitsmarkt- und betriebsüblichen Bedingungen vollwertig verrichten zu können.
zu 5+6 Die in Betracht kommende Tätigkeit eines Pförtners steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang - mehr als 300 besetzte oder unbesetzte Arbeitsplätze - auch Betriebsfremden zur Verfügung.
zu 1) Aufgrund seines gesundheitlichen Restleistungsvermögens ist der Kläger aus berufskundlicher Sicht in der Lage, die Tätigkeit eines Pförtners vollwertig verrichten zu können. Bei der vorgenannten Tätigkeit handelt es sich um eine berufsfremde Tätigkeit. Berufsnahe Tätigkeiten kommen für den Kläger nicht in Betracht.
zu 2) Pförtner/Tagespförtner
Pförtner/innen kontrollieren in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen den Zugang zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind erste Ansprechpartner für Besucher. Je nach Art des Betriebes oder der Behörde haben sie unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte. Sie überwachen zeitliche bzw. örtliche Zugangsberechtigungen. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Besucherkarten/Passierscheine für Besucher aus und melden diese bei der zuständigen Stelle an. Zu ihren Aufgaben gehören teilweise auch das Aushändigen von Formularen, sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck und das Verwalten von Schlüsseln und Schließanlagen. Auch die Kontrolle des Kfz- und Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihrer Tätigkeit. Darüber hinaus können auch einfache Bürotätigkeiten, die Postverteilung im Betrieb sowie der Telefondienst zu ihren Aufgaben gehören. Pförtner/innen werden u. a. als Werkspförtner, Pförtner in Betrieben, Büro- und Geschäftshäusern und öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Heimen oder Museen eingesetzt.
Es handelt sich dabei meist um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Die Tätigkeit beinhaltet keine ständige nervliche Belastung bzw. keinen dauernden Zeitdruck wie beispielsweise Akkordarbeit. Ganz sind Stress-Situationen erfahrungsgemäß jedoch nicht zu vermeiden. Je nach Arbeitsort kann Schichtdienst vorkommen.
zu 3) Bei der vorgenannten Tätigkeit handelt es sich um eine ungelernte Tätigkeit, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist. Im Regelfall beträgt die betrieblichen Einarbeitungs- und Einweisungszeit maximal drei Monate. Hinsichtlich der tarifvertraglichen Einstufung verweise ich auf das Tarifregister des Landes Hessen.
zu 4.) Aufgrund seines gesundheitlichen Restleistungsvermögens halte ich den Kläger aus berufskundlicher Sicht für in der Lage, die Tätigkeit eines Pförtners nach einer betrieblichen Einarbeitungs-/Einweisungszeit von maximal drei Monaten unter arbeitsmarkt- und betriebsüblichen Bedingungen vollwertig verrichten zu können.
zu 5+6 Die in Betracht kommende Tätigkeit eines Pförtners steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang - mehr als 300 besetzte oder unbesetzte Arbeitsplätze - auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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