Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
L 2 R 211/08
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.
Hierbei ist ausschließlich der zurückliegende Zeitraum vom Juli 2003 (Rentenantragstellung) bis Ende März 2009 zu beurteilen.
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen der Klägerin:
- 1968 bis 1971 Berufsausbildung zur Floristin
- bis zur Rentenantragstellung am 01.07.2003 Tätigkeit als Floristin
- hiernach nach eigenen Angaben stundenweise Tätigkeit an der Rezeption eines Altersheimes bis April 2009
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen der Klägerin:
aa) Aus orthopädischer Sicht:
(1) Diagnosen:
1. Geringgradige, dem Alter nicht vorauseilende Aufbrauchserscheinungen im Bereich der Bandscheibe C6/7 der Halswirbelsäule ohne Funktionseinbuße oder Nachweis neuromuskulöser Reizerscheinungen.
2. Im Wachstumsalter entstandene, teilfixierte Fehlstatik der Rumpfwirbelsäule (sog. Skoliose) mit geringfügiger, hieraus resultierender Bewegungseinschränkungen; dem Alter nicht vorauseilende Degeneration der untersten Bandscheiben der Lendenwirbelsäule ohne objektivierbare neuromuskuläre Reizzeichen.
3. Zustand nach hüftpfannenverbessernden Eingriff auf der rechten Seite im Säuglingsalter; geringgradige, weichteilbedingte Beugeeinschränkungen des rechten Hüftgelenks ohne röntgenologische Aufbrauchserscheinungen.
4. Dem Alter vorauseilende Aufbrauchserscheinungen am linken Hüftgelenk aufgrund einer angeborenen Fehlanlage bei Zustand nach pfannenverbessernden Eingriff im Säuglingsalter mit Bewegungs- und Belastungsschmerzen sowie Muskelminus des gleichseitigen Ober- und Unterschenkel.
5. Geringgradige, dem Alter nicht vorauseilende Aufbrauchserscheinungen am rechten Kniegelenk mit endgradiger Beugebeeinträchtigung.
6. dem Alter vorauseilende Aufbrauchserscheinungen an beiden Großzehengrundgelenken, rechts ausgeprägter als links, mit nachvollziehbarem Belastungsschmerz und eingeschränkter Gelenkbeweglichkeit.
(2) Qualitatives und zeitliches Leistungsvermögen
Der Klägerin waren aus orthopädischer Sicht ausschließlich leichte körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lastgewichten bis max. 10 Kilo zuzumuten. Mittelschwere Körperlasten, bspw. in einer Größenordnung von bis zu 15 Kilo, auch wenn sie in weniger als 50 % der Arbeitszeit anfallen, verboten sich aufgrund der hieraus resultierenden Überlastung sowohl der fehlstatisch beeinträchtigten Rumpfwirbelsäule als auch des degenerativ veränderten linken Hüftgelenkes. Die Klägerin war überwiegend im Sitzen zu beschäftigen, lediglich kurzzeitig und gelegentlich unterbrochen durch stehende Verrichtungen. Kurze Gehstrecken konnten bewältigt werden. Überkopfarbeiten konnten durchgeführt werden, nicht jedoch Arbeiten auf unebenen Boden oder in Zwangshaltungen des Rumpfes über längere Zeiten. Hebe- und Bückarbeiten waren nur kurzzeitig und ausnahmsweise möglich sowie unter Berücksichtigung der angegebenen Maximallasten. Die Klägerin sollte nicht an laufenden Maschinen beschäftigt werden oder andere gefahrengeneigte Verrichtungen ausüben. Auf Leitern und Gerüsten oder unter anderweitig erhöhter Absturzgefahr konnte die Klägerin ebenfalls nicht beschäftigt werden. Die noch zumutbaren Arbeiten sollten in trockenen, temperierten Räumen erfolgen. Tätigkeiten im Freien oder unter anderweitigem Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft entfielen vollständig. Orthopädischerseits bestanden keine Einschränkungen hinsichtlich eines Einsatzes im Nacht- oder Schichtbetrieb, auch die Einwirkung von Gasen, Dämpfen oder Stäuben war nicht einzuschränken. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände war nicht eingeschränkt. Die zur Verfügungstellung eines Arthrodesenstuhls, um die Beugebeeinträchtigung am linken Hüftgelenk zu kompensieren, erscheint sinnvoll, zumal überwiegend im Sitzen gearbeitet werden muss.
Unter Beachtung der genannten qualitativen Einschränkungen für den Einsatz im Erwerbsleben war die Klägerin aus orthopädischer Sicht in der Lage, mehr als 6 Stunden arbeitstäglich am Erwerbsleben teilzunehmen
bb) Aus augenärztlicher Sicht:
(1) Diagnosen und Beschwerdebild
a) Netzhautablösung des linken Augen mit Visusminderung auf 0,2 und damit herabgesetztem räumlichen Sehen seit Mai 2006 mit Erst-OP im Mai 2006
b) Angeborene Kurzsichtigkeit beidseits. Eine Fernbrille wird wegen leichter Kurzsichtigkeit (ca. 1 dpt) seit ca. 2000, eine Lesebrille seit 2005 getragen.
Im Mai 2006 ist eine Netzhautablösung links aufgetreten, die eine 3-malige Operation (19.5.2006, 24.7.2006 und 13.9.2006) mit Kunstlinsenimplantation im Mai 2006 erforderte. Es dauerte lange, bis sich das Auge wieder erholt hatte. Seitdem besteht eine erhöhte Blendempfindlichkeit (vor allem nachts) und ein schlechtes räumliches Sehen.
(2) Qualitatives und zeitliches Leistungsvermögen
Allgemein waren auszuübende Tätigkeiten wie folgt eingeschränkt: Kein Heben schwerer Gegenstände, kein ständiges Bücken, vorsichtiges Steigen auf kleine Leitern (z.B. um an Regale zu kommen), kein Arbeiten an Maschinen mit erhöhter Gefährdung. Einer besonderen Pausenregelung bedurfte es aus augenärztlicher Sicht nicht. Die Klägerin konnte sich in einer ihr unbekannten Umgebung frei bewegen. Aus augenärztlicher Sicht bestand kein Hindernis, den Weg zur Arbeitsstelle alleine zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Während der Zeit der Augensanierung links von Mai 2006 bis ca. 01.01.2007 war aus augenärztlicher Sicht Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten als Floristin, Poststellenmitarbeiterin, Büro- und Verwaltungshilfskraft, Kassiererin, Warenaufmacherin, Versandfertigmacherin oder Kunstblumen- und Textilschmuckmacherin gegeben.
Unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen war die Klägerin aus augenärztlicher Sicht noch in der Lage, regelmäßig zumindest 6 Stunden arbeitstäglich leichte Arbeiten zu verrichten.
II. Beweisfragen
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten konnte die Klägerin bis Ende März 2009 noch ausüben?
Konnte die Klägerin insbesondere ihren bisherigen Beruf als Floristin oder Verweisungstätigkeiten als Telefonistin, Poststellenmitarbeiterin, Büro- und Verwaltungshilfskraft, Kassiererin, Warenaufmacherin/Versandfertigmacherin oder Kunstblumen- und Textilschmuckmacherin bis Ende März 2009 ausüben?
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Konnte d. Kl. unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
5. Standen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Standen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Hierbei ist ausschließlich der zurückliegende Zeitraum vom Juli 2003 (Rentenantragstellung) bis Ende März 2009 zu beurteilen.
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen der Klägerin:
- 1968 bis 1971 Berufsausbildung zur Floristin
- bis zur Rentenantragstellung am 01.07.2003 Tätigkeit als Floristin
- hiernach nach eigenen Angaben stundenweise Tätigkeit an der Rezeption eines Altersheimes bis April 2009
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen der Klägerin:
aa) Aus orthopädischer Sicht:
(1) Diagnosen:
1. Geringgradige, dem Alter nicht vorauseilende Aufbrauchserscheinungen im Bereich der Bandscheibe C6/7 der Halswirbelsäule ohne Funktionseinbuße oder Nachweis neuromuskulöser Reizerscheinungen.
2. Im Wachstumsalter entstandene, teilfixierte Fehlstatik der Rumpfwirbelsäule (sog. Skoliose) mit geringfügiger, hieraus resultierender Bewegungseinschränkungen; dem Alter nicht vorauseilende Degeneration der untersten Bandscheiben der Lendenwirbelsäule ohne objektivierbare neuromuskuläre Reizzeichen.
3. Zustand nach hüftpfannenverbessernden Eingriff auf der rechten Seite im Säuglingsalter; geringgradige, weichteilbedingte Beugeeinschränkungen des rechten Hüftgelenks ohne röntgenologische Aufbrauchserscheinungen.
4. Dem Alter vorauseilende Aufbrauchserscheinungen am linken Hüftgelenk aufgrund einer angeborenen Fehlanlage bei Zustand nach pfannenverbessernden Eingriff im Säuglingsalter mit Bewegungs- und Belastungsschmerzen sowie Muskelminus des gleichseitigen Ober- und Unterschenkel.
5. Geringgradige, dem Alter nicht vorauseilende Aufbrauchserscheinungen am rechten Kniegelenk mit endgradiger Beugebeeinträchtigung.
6. dem Alter vorauseilende Aufbrauchserscheinungen an beiden Großzehengrundgelenken, rechts ausgeprägter als links, mit nachvollziehbarem Belastungsschmerz und eingeschränkter Gelenkbeweglichkeit.
(2) Qualitatives und zeitliches Leistungsvermögen
Der Klägerin waren aus orthopädischer Sicht ausschließlich leichte körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lastgewichten bis max. 10 Kilo zuzumuten. Mittelschwere Körperlasten, bspw. in einer Größenordnung von bis zu 15 Kilo, auch wenn sie in weniger als 50 % der Arbeitszeit anfallen, verboten sich aufgrund der hieraus resultierenden Überlastung sowohl der fehlstatisch beeinträchtigten Rumpfwirbelsäule als auch des degenerativ veränderten linken Hüftgelenkes. Die Klägerin war überwiegend im Sitzen zu beschäftigen, lediglich kurzzeitig und gelegentlich unterbrochen durch stehende Verrichtungen. Kurze Gehstrecken konnten bewältigt werden. Überkopfarbeiten konnten durchgeführt werden, nicht jedoch Arbeiten auf unebenen Boden oder in Zwangshaltungen des Rumpfes über längere Zeiten. Hebe- und Bückarbeiten waren nur kurzzeitig und ausnahmsweise möglich sowie unter Berücksichtigung der angegebenen Maximallasten. Die Klägerin sollte nicht an laufenden Maschinen beschäftigt werden oder andere gefahrengeneigte Verrichtungen ausüben. Auf Leitern und Gerüsten oder unter anderweitig erhöhter Absturzgefahr konnte die Klägerin ebenfalls nicht beschäftigt werden. Die noch zumutbaren Arbeiten sollten in trockenen, temperierten Räumen erfolgen. Tätigkeiten im Freien oder unter anderweitigem Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft entfielen vollständig. Orthopädischerseits bestanden keine Einschränkungen hinsichtlich eines Einsatzes im Nacht- oder Schichtbetrieb, auch die Einwirkung von Gasen, Dämpfen oder Stäuben war nicht einzuschränken. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände war nicht eingeschränkt. Die zur Verfügungstellung eines Arthrodesenstuhls, um die Beugebeeinträchtigung am linken Hüftgelenk zu kompensieren, erscheint sinnvoll, zumal überwiegend im Sitzen gearbeitet werden muss.
Unter Beachtung der genannten qualitativen Einschränkungen für den Einsatz im Erwerbsleben war die Klägerin aus orthopädischer Sicht in der Lage, mehr als 6 Stunden arbeitstäglich am Erwerbsleben teilzunehmen
bb) Aus augenärztlicher Sicht:
(1) Diagnosen und Beschwerdebild
a) Netzhautablösung des linken Augen mit Visusminderung auf 0,2 und damit herabgesetztem räumlichen Sehen seit Mai 2006 mit Erst-OP im Mai 2006
b) Angeborene Kurzsichtigkeit beidseits. Eine Fernbrille wird wegen leichter Kurzsichtigkeit (ca. 1 dpt) seit ca. 2000, eine Lesebrille seit 2005 getragen.
Im Mai 2006 ist eine Netzhautablösung links aufgetreten, die eine 3-malige Operation (19.5.2006, 24.7.2006 und 13.9.2006) mit Kunstlinsenimplantation im Mai 2006 erforderte. Es dauerte lange, bis sich das Auge wieder erholt hatte. Seitdem besteht eine erhöhte Blendempfindlichkeit (vor allem nachts) und ein schlechtes räumliches Sehen.
(2) Qualitatives und zeitliches Leistungsvermögen
Allgemein waren auszuübende Tätigkeiten wie folgt eingeschränkt: Kein Heben schwerer Gegenstände, kein ständiges Bücken, vorsichtiges Steigen auf kleine Leitern (z.B. um an Regale zu kommen), kein Arbeiten an Maschinen mit erhöhter Gefährdung. Einer besonderen Pausenregelung bedurfte es aus augenärztlicher Sicht nicht. Die Klägerin konnte sich in einer ihr unbekannten Umgebung frei bewegen. Aus augenärztlicher Sicht bestand kein Hindernis, den Weg zur Arbeitsstelle alleine zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Während der Zeit der Augensanierung links von Mai 2006 bis ca. 01.01.2007 war aus augenärztlicher Sicht Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten als Floristin, Poststellenmitarbeiterin, Büro- und Verwaltungshilfskraft, Kassiererin, Warenaufmacherin, Versandfertigmacherin oder Kunstblumen- und Textilschmuckmacherin gegeben.
Unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen war die Klägerin aus augenärztlicher Sicht noch in der Lage, regelmäßig zumindest 6 Stunden arbeitstäglich leichte Arbeiten zu verrichten.
II. Beweisfragen
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten konnte die Klägerin bis Ende März 2009 noch ausüben?
Konnte die Klägerin insbesondere ihren bisherigen Beruf als Floristin oder Verweisungstätigkeiten als Telefonistin, Poststellenmitarbeiterin, Büro- und Verwaltungshilfskraft, Kassiererin, Warenaufmacherin/Versandfertigmacherin oder Kunstblumen- und Textilschmuckmacherin bis Ende März 2009 ausüben?
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Konnte d. Kl. unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
5. Standen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Standen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:
zu 1) Aufgrund ihres gesundheitlichen Restleistungsvermögens war die Klägerin aus berufskundlicher Sicht, im Zeitraum von Juli 2003 bis Ende 2009, in der Lage, die Tätigkeit einer Telefonistin vollwertig verrichten zu können. Ausgenommen des Zeitraumes der Augensanierung, von Mai 2006 bis ca. 01.01.2007, war die Klägerin im o.a. Zeitraum auch in der Lage, die Tätigkeit einer Warenauf- und Versandfertigmacherin vollwertig verrichten zu können. Bei den beiden vorgenannten Tätigkeiten handelt es sich um berufsfremde Tätigkeiten. Berufsnahe Tätigkeiten kamen für die Klägerin nicht in Betracht. Ihren bisherigen Beruf als Floristin konnte und kann die Klägerin nicht mehr ausüben.
zu 2) Telefonist/Telefonistin
Diese Tätigkeit umfasst die Bedienung von Telefon-/Fernsprechzentralen. Dazu gehört die Erteilung von Auskünften, die Weiterleitung und Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telefonnotizen, Telefaxen, E-Mails u. ä ... Die Anforderungen an Telefonisten/Telefonistinnen sind aufgrund der Tatsache, dass diese in allen Bereichen von Wirtschaft und Verwaltung tätig sind, recht unterschiedlich.
Während sich in großen Wirtschaftsunternehmen und Verwaltungen die Tätigkeit in der Regel auf das Bedienen einer zum Teil recht umfangreichen Telefonanlage beschränkt, findet man in kleineren und mittleren Betrieben und Organisationen häufig eine Funktionskoppelung mit Bürotätigkeiten sowie Empfangs- und Pförtnertätigkeiten.
Oft sind allgemeine PC-Kenntnisse (Word, Excel, Outlook) erwünscht, im Einzelfall auch kaufmännische Grundkenntnisse.
Es handelt sich um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Die Tätigkeit kann in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen ausgeübt werden. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert gute Sprech- und Hörfähigkeit. Gelegentlich ist Zeitdruck nicht auszuschließen.
Warenaufmacher/in – Versand
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren, das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen, das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen. Schließlich gehört zu ihren Aufgaben auch, die Waren in geeigneter Form manuell oder maschinell zu verpacken und für den Versand auszuzeichnen.
Warenaufmacher/innen können in Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsbereiche tätig sein. Eine vollständige Auflistung ist nicht möglich. Nachfolgend finden Sie eine exemplarische Auswahl: Handel, Nahrung und Genussmittel, Chemie, Pharmazie, Metall- und Elektroindustrie, Herstellung und Reparatur von Büromaschinen und Computern, Textil, Bekleidung, Leder, Kunststoff, Holz und Möbel, Glas, Keramik, Feinmechanik, Optik.
Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen oder Lagerhallen, überwiegend sitzend mit gelegentlichem Gehen. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist meist möglich. Funktionstüchtigkeit beider Arme und Hände sollte gegeben sein. Für diese Tätigkeiten sind meist keine Lese- und Rechtschreibkenntnisse erforderlich.
zu 3) Bei den vorgenannten Tätigkeiten handelt es sich um ungelernte Tätigkeiten, für die keine besonderen Ausbildungen erforderlich sind. Im Regelfall beträgt die betriebliche Einarbeitungs- und Einweisungszeit maximal drei Monate. Hinsichtlich der tarifvertraglichen Einstufung verweise ich auf das Tarifregister des Landes Hessen.
zu 4.) Aufgrund ihres gesundheitlichen Restleistungsvermögens halte ich die Klägerin aus berufskundlicher Sicht für in der Lage, die Tätigkeit einer Telefonistin und einer Warenauf- und Versandfertigmacherin nach einer betrieblichen Einarbeitungs-/Einweisungszeit von maximal drei Monaten unter arbeitsmarkt- und betriebsüblichen Bedingungen vollwertig verrichten zu können.
zu 5+6 Die in Betracht kommenden Tätigkeiten einer Telefonistin und einer Warenauf- und Versandfertigmacherin stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang - mehr als 300 besetzte oder unbesetzte Arbeitsplätze - auch Betriebsfremden zur Verfügung.
zu 1) Aufgrund ihres gesundheitlichen Restleistungsvermögens war die Klägerin aus berufskundlicher Sicht, im Zeitraum von Juli 2003 bis Ende 2009, in der Lage, die Tätigkeit einer Telefonistin vollwertig verrichten zu können. Ausgenommen des Zeitraumes der Augensanierung, von Mai 2006 bis ca. 01.01.2007, war die Klägerin im o.a. Zeitraum auch in der Lage, die Tätigkeit einer Warenauf- und Versandfertigmacherin vollwertig verrichten zu können. Bei den beiden vorgenannten Tätigkeiten handelt es sich um berufsfremde Tätigkeiten. Berufsnahe Tätigkeiten kamen für die Klägerin nicht in Betracht. Ihren bisherigen Beruf als Floristin konnte und kann die Klägerin nicht mehr ausüben.
zu 2) Telefonist/Telefonistin
Diese Tätigkeit umfasst die Bedienung von Telefon-/Fernsprechzentralen. Dazu gehört die Erteilung von Auskünften, die Weiterleitung und Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telefonnotizen, Telefaxen, E-Mails u. ä ... Die Anforderungen an Telefonisten/Telefonistinnen sind aufgrund der Tatsache, dass diese in allen Bereichen von Wirtschaft und Verwaltung tätig sind, recht unterschiedlich.
Während sich in großen Wirtschaftsunternehmen und Verwaltungen die Tätigkeit in der Regel auf das Bedienen einer zum Teil recht umfangreichen Telefonanlage beschränkt, findet man in kleineren und mittleren Betrieben und Organisationen häufig eine Funktionskoppelung mit Bürotätigkeiten sowie Empfangs- und Pförtnertätigkeiten.
Oft sind allgemeine PC-Kenntnisse (Word, Excel, Outlook) erwünscht, im Einzelfall auch kaufmännische Grundkenntnisse.
Es handelt sich um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Die Tätigkeit kann in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen ausgeübt werden. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert gute Sprech- und Hörfähigkeit. Gelegentlich ist Zeitdruck nicht auszuschließen.
Warenaufmacher/in – Versand
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren, das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen, das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen. Schließlich gehört zu ihren Aufgaben auch, die Waren in geeigneter Form manuell oder maschinell zu verpacken und für den Versand auszuzeichnen.
Warenaufmacher/innen können in Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsbereiche tätig sein. Eine vollständige Auflistung ist nicht möglich. Nachfolgend finden Sie eine exemplarische Auswahl: Handel, Nahrung und Genussmittel, Chemie, Pharmazie, Metall- und Elektroindustrie, Herstellung und Reparatur von Büromaschinen und Computern, Textil, Bekleidung, Leder, Kunststoff, Holz und Möbel, Glas, Keramik, Feinmechanik, Optik.
Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen oder Lagerhallen, überwiegend sitzend mit gelegentlichem Gehen. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist meist möglich. Funktionstüchtigkeit beider Arme und Hände sollte gegeben sein. Für diese Tätigkeiten sind meist keine Lese- und Rechtschreibkenntnisse erforderlich.
zu 3) Bei den vorgenannten Tätigkeiten handelt es sich um ungelernte Tätigkeiten, für die keine besonderen Ausbildungen erforderlich sind. Im Regelfall beträgt die betriebliche Einarbeitungs- und Einweisungszeit maximal drei Monate. Hinsichtlich der tarifvertraglichen Einstufung verweise ich auf das Tarifregister des Landes Hessen.
zu 4.) Aufgrund ihres gesundheitlichen Restleistungsvermögens halte ich die Klägerin aus berufskundlicher Sicht für in der Lage, die Tätigkeit einer Telefonistin und einer Warenauf- und Versandfertigmacherin nach einer betrieblichen Einarbeitungs-/Einweisungszeit von maximal drei Monaten unter arbeitsmarkt- und betriebsüblichen Bedingungen vollwertig verrichten zu können.
zu 5+6 Die in Betracht kommenden Tätigkeiten einer Telefonistin und einer Warenauf- und Versandfertigmacherin stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang - mehr als 300 besetzte oder unbesetzte Arbeitsplätze - auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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Datum