S 3 R 121/10

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 3 R 121/10
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:
- Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen der Klägerin:

- Gesundheitliches Restleistungsvermögen der Klägerin:
Insoweit verweise ich auf die beigefügte Passage aus dem Gutachten von Prof. Dr. XY ...

II. Beweisfragen
- Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann die Klägerin noch ausüben?
Kann die Klägerin insbesondere noch folgende Tätigkeiten ausführen?
a) Bürohilfskraft
b) Parkhauswächterin
c) Pförtnerin
d) Warensortiererin
- Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
- Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
- Kann die Klägerin unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
- Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
- Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:

Die Klägerin hat bis 1993 als Mützennäherin gearbeitet. Danach hat sie keine Beschäftigung mehr ausgeübt.

Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen halte ich die Klägerin nicht mehr für in der Lage, die bisher ausgeübten Tätigkeiten als Mützennäherin zu verrichten.

Berufsnahe Tätigkeiten kann sie ebenfalls nicht mehr ausüben.

Ich halte die Klägerin jedoch noch für in der Lage, folgende berufsfremde Verweistätigkeiten zu verrichten.

Warenaufmacher/in - Versand
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren, das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen, das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen. Schließlich gehört zu ihren Aufgaben auch, die Waren in geeigneter Form manuell oder maschinell zu verpacken und für den Versand auszuzeichnen.

Warenaufmacher-Versand können in Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsbereiche tätig sein. Eine vollständige Auflistung ist nicht möglich. Nachfolgend finden Sie eine exemplarische Auswahl: Handel, Nahrung und Genussmittel, Chemie, Pharmazie, Metall- und Elektroindustrie, Herstellung und Reparatur von Büromaschinen und Computern, Textil, Bekleidung, Leder, Kunststoff, Holz und Möbel, Glas, Keramik, Feinmechanik, Optik.

Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen oder Lagerhallen, überwiegend sitzend mit gelegentlichem Gehen. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist meist möglich. Funktionstüchtigkeit beider Arme und Hände sollte gegeben sein (z.B. für beidhändiges Arbeiten). Für diese Tätigkeiten sind meist keine Lese- und Rechtschreibkenntnisse erforderlich.

Warensortierer/in
Die wesentlichen Aufgaben umfassen Sortierarbeiten im Elektrobereich, in Betrieben der Kunststoffherstellung und Kunststoffbearbeitung, der chemischen Industrie sowie Sortierarbeiten in der Nahrungs- und Genussmittelherstellung.

Bei dieser Tätigkeit handelt es sich meist um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen oder Lagerhallen, überwiegend sitzend mit gelegentlichem Gehen. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist meist möglich. Gutes Sehvermögen, Beidhandgeschick und Fingerfertigkeit sind neben Aufmerksamkeit und Konzentrationsvermögen übliche Anforderungsvoraussetzungen.

Die Tätigkeiten als Pförtnerin / Tagespförtnerin und Parkhauswächterin kommen für die Klägerin nicht in Betracht (Ausschluss von Publikumsverkehr).

Eine Tätigkeit als Bürohilfskraft kommt für die Klägerin ebenso nicht in Betracht (Ausschluss von Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung, Aufmerksamkeit und geistiger Beanspruchung).

Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Tätigkeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt.

Für die genannten Verweistätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens der Klägerin - auch für sie ausreichend sein.

Die genannten Verweistätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.

Die Klägerin ist nach medizinischen Feststellungen jedoch nur noch in der Lage, maximal eine Wegstrecke von 500 m zurücklegen. Es ist dabei zu beachten, dass sich durch diese Einschränkung die Anzahl der Arbeitsarbeitsplätze, die in nennenswertem Umfang vorhanden sind, enorm reduziert. Es wäre zu überprüfen, ob der Arbeitsmarkt deshalb für die Klägerin als verschlossen angesehen werden muss.

Die genannten Verweistätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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Datum