Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 7 R 58/09
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen der Klägerin:
- geboren 1952
- 1967-1970 Ausbildung zur Friseurin
- weitere Qualifikationen:
- 1978 Friseurmeisterin,
- 1985 Kosmetikerin und Visagistin
- 1970-1978 Friseurin
- 1980-2005 selbständige Friseurmeisterin, Kosmetikerin und Visagistin (während dieser Zeit Ausbildung von jedenfalls drei Auszubildenden und Beschäftigung von zumindest drei verschiedenen Gesellen)
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen d. Kl.:
Krankheiten:
- fortgeschrittene Einschränkung des Bewegungsausmaßes beider Schultergelenke in alle Richtungen, links ) rechts bei Verschleiß der Rotatorenmanschetten beidseits; verminderte Belastbarkeit
- degenerative Verschleißerkrankung der Lendenwirbelsäule mit (geringfügiger) Einschränkung des Bewegungsausmaßes; keine radikuläre Begleitsymptomatik
- Belastungsminderung des rechten Kniegelenkes bei Zustand nach Innenmeniskus- Teilentfernung; keine Einschränkung des Bewegungsausmaßes
- Senk-Spreizfußdeformität beidseits
- rezidivierende Magen-Darmbeschwerden
- Adipositas
Beurteilung:
- leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes dauerhaft sechs Stunden arbeitstäglich zumutbar
- schwere und mittelschwere Arbeiten, die die dauerhafte Einnahme von Zwangshaltungen (gebückt, hockend und/oder kniend, vornüber gebeugt) erfordern, die dauerhaft gehend und/oder stehend zu verrichten sind, die das Heben und Tragen von Laste ) 3-5kg ohne mechanische Hilfsmittel sowie das Klettern und Steigen auf Leitern und Gerüsten erfordern, können dauerhaft nicht mehr verrichtet werden
- Witterungseinflüsse wie Kälte, Hitze, starke Temperaturschwankungen, Zugluft und Nässe sind dauerhaft zu vermeiden
- Arbeiten, die dauerhaft vor dem Körper, in Schulterhöhe und/oder Überkopf zu verrichten sind, sind nicht mehr zumutbar
II. Beweisfragen:
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann die Klägerin noch ausüben?
Kann d. Kl. insb. noch die Tätigkeiten
- Geschäftsführerin oder Filialleiterin eines größeren Friseursalons ohne eigene Friseurtätigkeit
- Kundenberaterin im Kosmetikbereich
- Kosmetikerin und Visagistin
- angestellte Handelsvertreterin für Parfümeriewaren
- Bürofachkraft bei Herstellern von Friseur- und Drogeriebedarfsartikeln oder in Einkaufabteilungen von Kaufhäusern und Supermärkten ausüben?
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Kann die Klägerin unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen der Klägerin:
- geboren 1952
- 1967-1970 Ausbildung zur Friseurin
- weitere Qualifikationen:
- 1978 Friseurmeisterin,
- 1985 Kosmetikerin und Visagistin
- 1970-1978 Friseurin
- 1980-2005 selbständige Friseurmeisterin, Kosmetikerin und Visagistin (während dieser Zeit Ausbildung von jedenfalls drei Auszubildenden und Beschäftigung von zumindest drei verschiedenen Gesellen)
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen d. Kl.:
Krankheiten:
- fortgeschrittene Einschränkung des Bewegungsausmaßes beider Schultergelenke in alle Richtungen, links ) rechts bei Verschleiß der Rotatorenmanschetten beidseits; verminderte Belastbarkeit
- degenerative Verschleißerkrankung der Lendenwirbelsäule mit (geringfügiger) Einschränkung des Bewegungsausmaßes; keine radikuläre Begleitsymptomatik
- Belastungsminderung des rechten Kniegelenkes bei Zustand nach Innenmeniskus- Teilentfernung; keine Einschränkung des Bewegungsausmaßes
- Senk-Spreizfußdeformität beidseits
- rezidivierende Magen-Darmbeschwerden
- Adipositas
Beurteilung:
- leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes dauerhaft sechs Stunden arbeitstäglich zumutbar
- schwere und mittelschwere Arbeiten, die die dauerhafte Einnahme von Zwangshaltungen (gebückt, hockend und/oder kniend, vornüber gebeugt) erfordern, die dauerhaft gehend und/oder stehend zu verrichten sind, die das Heben und Tragen von Laste ) 3-5kg ohne mechanische Hilfsmittel sowie das Klettern und Steigen auf Leitern und Gerüsten erfordern, können dauerhaft nicht mehr verrichtet werden
- Witterungseinflüsse wie Kälte, Hitze, starke Temperaturschwankungen, Zugluft und Nässe sind dauerhaft zu vermeiden
- Arbeiten, die dauerhaft vor dem Körper, in Schulterhöhe und/oder Überkopf zu verrichten sind, sind nicht mehr zumutbar
II. Beweisfragen:
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann die Klägerin noch ausüben?
Kann d. Kl. insb. noch die Tätigkeiten
- Geschäftsführerin oder Filialleiterin eines größeren Friseursalons ohne eigene Friseurtätigkeit
- Kundenberaterin im Kosmetikbereich
- Kosmetikerin und Visagistin
- angestellte Handelsvertreterin für Parfümeriewaren
- Bürofachkraft bei Herstellern von Friseur- und Drogeriebedarfsartikeln oder in Einkaufabteilungen von Kaufhäusern und Supermärkten ausüben?
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Kann die Klägerin unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:
Bei Beachtung des beruflichen Werdeganges und des gesundheitlichen Leistungsvermögens halte ich die Klägerin aus berufskundlicher Sicht für in der Lage, folgende Tätigkeiten ausüben zu können:
Zu 1.) und 2.) Geschäftsführerin oder Filialleiterin eines größeren Friseursalons ohne eigene Friseurtätigkeit
Friseurmeister/innen übernehmen verantwortliche Fach- und Führungsaufgaben vor allem bei Pflege und Schnitt der Haare sowie bei der Gestaltung von Damen- und Herrenfrisuren. Besonders anspruchsvolle Fachaufgaben erledigen Friseurmeister/innen häufig selbst, beispielsweise die festliche Frisur einer Braut oder die Sonderanfertigung eines Toupets für einen prominenten Kunden. Gleiches gilt für die Beratung und Betreuung besonderer Kunden. In den meist kleineren Handwerksbetrieben führen sie in der Regel alle berufsüblichen Tätigkeiten auch selbst aus. Als Führungskräfte leiten Friseurmeister/innen einen Frisiersalon, die Damen- oder Herrenabteilung beziehungsweise eine Filiale in einem großen Friseurbetrieb. Dort sind sie für die Personal-, Betriebs- und Arbeitsorganisation sowie die betriebliche Ausbildung zuständig. Sie können selbstständig ein eigenes Friseurgeschäft führen und sind dann für dessen betriebs- und finanzwirtschaftliche Entwicklung verantwortlich. Friseurmeister/innen führen in der Regel alle berufsüblichen Tätigkeiten auch selbst aus. Sie beraten die Kunden hinsichtlich eines ganzheitlichen Erscheinungsbildes und setzen schließlich die Wünsche um. Dies geschieht, indem sie durch individuellen Haarschnitt, individuelle Formung oder farbliche Veränderung der Kopf- und Barthaare sowie unter Anwendung von Kosmetika für das Gesicht positive Persönlichkeitsmerkmale herausstellen und weniger vorteilhafte Merkmale ausgleichen. Dabei berücksichtigen sie die aktuellen Trends in der Frisuren- und Make-up-Mode. Friseurmeister/innen sind verantwortlich für die Betriebsbereitschaft und den rationellen Einsatz der Betriebsmittel im Betrieb. Sie sorgen dafür, dass die verwendeten Maschinen, Geräte und Hilfsmittel regelmäßig gereinigt und gewartet werden und dass Störungen sofort behoben werden, damit ein reibungsloser, effektiver Arbeitsablauf gewährleistet ist. Sie sind zuständig für den Einkauf und die Preiskalkulation von Haar-, Haut- und Körperpflegemitteln, Kosmetikartikeln und Geräten zur Haarpflege. Friseurmeister/innen sorgen für die Einhaltung von Terminen und Kosten. Sie legen eine Kundenkartei an, kontrollieren den Terminkalender und teilen die Mitarbeiter/innen ein. Im Rahmen der Qualitätssicherung prüfen sie die Arbeitsausführung. Sie unterstützen ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fachlich, indem sie neue Modetrends sowie deren Techniken vorstellen.
Neben der fachlichen Arbeit führen Friseurmeister/innen auch den betrieblichen Teil der Berufsausbildung von Auszubildenden durch. Nur in sehr großen Betrieben gibt es Meister/innen, die sich ausschließlich der Ausbildung widmen. Sie kümmern sich außerdem um die Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihrem Verantwortungsbereich. Außerdem erledigen Friseurmeister/innen noch planerische, organisatorische, kaufmännische und verwaltende Aufgaben. Sie kalkulieren Kosten und erstellen Abrechnungen, leiten ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an und beurteilen sie, sie treffen Personalentscheidungen oder wirken dabei mit. Sie führen den betriebsbezogenen Schriftverkehr sowie unter Umständen Anwesenheits- und Urlaubslisten. Friseurmeister/innen entscheiden über die Anschaffung neuer Maschinen und Geräte oder die Ausweitung der Produktpalette. Sie haben Kontakt zu Kunden und verhandeln mit Lieferanten sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen von Behörden und Verbänden. Aufgaben und Tätigkeiten im Einzelnen
- einen Friseursalon verantwortlich, als Selbstständige/r eigenverantwortlich, leiten
- die Grundsätze für das gesamte kaufmännische, personelle und technische Geschehen gestalten
- die Geschäftspolitik bestimmen, künftige Betriebsstrategien entwickeln und festlegen
- die Arbeiten inhaltlich und terminlich planen, organisieren und steuern
- über Investitionen und die Auswahl der Betriebsmittel entscheiden, Kostenfaktoren analysieren, beeinflussbare Kosten minimieren
- mit Vertretern, Lieferanten, Verbänden und Kreditinstituten verhandeln und zusammenarbeiten
- Fach- und Führungsaufgaben im Friseurhandwerk übernehmen
- Kunden beraten hinsichtlich Haarpflege, Trendfrisuren, Typveränderung, kosmetische Produkte
- im Salon praktisch mitarbeiten (Haare schneiden, Frisuren formen, Dauerwellen legen, Haare färben, Haare und Kopfhaut behandeln)
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fachlich unterstützen (Vorstellen und Erklären von Modetrends und ihren Techniken)
- Werbemaßnahmen durchführen
- bei der Salongestaltung mitwirken, Salonausstattung festlegen
- Haar-, Haut- und Körperpflegemittel, Kosmetikartikel, Werkzeuge und Geräte zur Haarpflege auswählen und einkaufen
- Betriebsbereitschaft und rationellen Einsatz der Betriebsmittel sicherstellen
- Kundenkartei und Terminkalender führen
- Kassenabrechnung durchführen
- Reklamationen erledigen
- Personaleinsatz planen, Arbeitsaufträge an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vergeben
- Arbeitsdurchführung und -qualität sowie Einhaltung von Terminen überwachen
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten und motivieren, bei deren Weiterbildung mitwirken
- den betrieblichen Teil der Ausbildung durchführen, dabei die einschlägigen rechtlichen Regelungen beachten sowie pädagogische Grundsätze, psychologische und physiologische Grundlagen berücksichtigen.
Für die Tätigkeit einer Geschäftsführerin oder Filialleiterin eines größeren Friseursalons ohne eigene Friseurtätigkeit ist ein Arbeitsmarkt nicht vorhanden.
Kundenberaterin im Kosmetikbereich
Das Arbeitsgebiet einer Kundenberaterin im Kosmetikbereich umfasst hauptsächlich den Verkauf, die Vorführung von Präparaten, die Beratung von Kunden und ggf. das Auflegen eines Make-ups zu Demonstrationszwecken. Die Tätigkeit ist überwiegend im Stehen und Gehen zu verrichten, wobei Stehen in der Regel dominiert und Gehen nur kurzfristig über kurze Strecken möglich ist. Eine Arbeit im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen entspricht bei einer reinen Verkaufstätigkeit nicht den üblichen Bedingungen des Arbeitslebens.
Im Rahmen der Warenannahme, Lagerung und Präsentation (z.B. Einräumen in Regale) fällt auch Heben und Tragen von möglicherweise schwereren Lasten, Bücken und Hantieren mit erhobenen Armen an. Die Gebrauchsfähigkeit beider Arme ist erforderlich
Das Erscheinungsbild einer Kundenberaterin im Kosmetikbereich sollte gepflegt sein. Auch Kontaktfreudigkeit wird bei dieser Tätigkeit vorausgesetzt. Inwieweit die Klägerin diesen Anforderungen gerecht wird, kann von hier aus nicht beurteilt werden.
In Drogeriemärkten erfolgt der Kosmetikverkauf in der Regel mit deutlich weniger Beratung. Neben dem Auffüllen der Regale und dem Auszeichnen der Artikel gehört hier das Kassieren zu den wichtigsten Aufgaben. Abhängig von der Arbeitsorganisation können die Arbeiten u.U. tatsächlich im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen verrichtet werden. Bücken, Heben und Tragen von teilweise schwereren als leichten Lasten sowie Arbeit mit erhobenen Händen ist ebenfalls erforderlich. Je nach Kundenandrang kann die Kundenberaterin im Kosmetikbereich bei der Kassiertätigkeit unter starkem Zeitdruck stehen.
Insgesamt ist in der Tätigkeit einer Kundenberaterin im Kosmetikbereich keine geeignete Verweisungstätigkeit erkennbar.
Kosmetikerin
Aufgabe der Kosmetikerin ist das Durchführen von pflegenden, gesunderhaltenden bzw. gesundheitsfördernden kosmetischen Hautbehandlungen und Massagen, kosmetische Hand- und Fußpflege sowie dekorative Kosmetik. Darüber hinaus berät sie die Kunden über Anwendung und Wirkungsweise von Kosmetika und über die Hautpflege und führt den Verkauf der dazu notwendigen kosmetischen Präparate durch. Es handelt sich um eine überwiegend leichte Tätigkeit, die im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen durchgeführt wird. Bei kosmetischen Maßnahmen z.B. Fußpflege ist jedoch auch Bücken und Hocken notwendig. Häufig kommt es zu Zwangshaltungen des vorgeneigten Oberkörpers und der vorgehaltenen Arme.
Aufgrund des nach Aktenlage bekannten gesundheitlichen Leistungsvermögens halte ich die Klägerin für nicht in der Lage die Tätigkeit der Kosmetikerin dauerhaft zu verrichten.
Visagistin:
Visagisten und Visagistinnen schminken Privatpersonen für besondere Anlässe, Models für Fotoshootings oder Modenschauen sowie Schauspieler/innen für Bühnenauftritte, Film- bzw. Fernsehrollen. Arbeitsplätze finden Visagisten und Visagistinnen vor allem an Schauspielbühnen, in der Filmwirtschaft, im Fernsehen oder in der Mode- und Werbebranche. Auch Kosmetiksalons und Parfümerien können Visagisten und Visagistinnen beschäftigen.
Arbeitsbedingungen:
Ob sie ein Abend-Make-up gestalten oder auf einer Modenschau die Vision eines Designers umsetzen: Visagisten und Visagistinnen benötigen viel Kreativität, ästhetisches Empfinden, Fingerfertigkeit, eine präzise Arbeitsweise und fundierte Fachkenntnisse über Anwendung und Effekt von Schminkutensilien sowie über Farben- und Typenlehre. Bei Modenschauen arbeiten sie auch im Team mit anderen Stylisten, wie Friseuren und Friseurinnen, zusammen. Hinter den Kulissen geht es oft hektisch zu: Wenn die Modelle die vorgeführten Outfits wechseln, muss auch das Make-up angepasst werden. Dies erfordert von den Visagisten und Visagistinnen schnelles und flexibles Arbeiten. Bei Fotoproduktionen für Modemagazine berücksichtigen sie die jeweiligen Lichtverhältnisse vor Ort. Hierbei setzen sie Farbeffekte gekonnt ein, um Gesichtspartien mithilfe des Make-ups effektvoll heraus zu modellieren. Visagisten und Visagistinnen arbeiten häufig im Stehen, unter hohem Zeitdruck und ggf. an wechselnden Arbeitsorten. Deswegen müssen sie über eine gute gesundheitliche Konstitution und körperliche Belastbarkeit verfügen. Besonders wenn sie in der Mode- und Werbebranche oder der Filmindustrie arbeiten, sind sie häufig unterwegs. Dabei sind auch längere Abwesenheiten von zuhause möglich. Visagisten und Visagistinnen können freiberuflich oder in festen Arbeitsverhältnissen tätig sein. Auch richten sich ihre Arbeitszeiten häufig nach den Wünschen und Vorgaben ihrer Auftraggeber.
Arbeitsbedingungen im Einzelnen
- Arbeit im Stehen
- Handarbeit (unterschiedliche Schminktechniken anwenden)
- Präzisions-, Feinarbeit (z.B. Hautunreinheiten, Narben oder Falten kaschieren)
- enger Körperkontakt mit Menschen (z.B. Gesichter schminken, Bodypainting)
- Kundenkontakt (z.B. Kunden in großen Drogerien, Kaufhäusern oder Parfümerien beraten)
Aufgrund des nach Aktenlage bekannten Restleistungsvermögens der Klägerin halte ich diese für nicht in der Lage die Tätigkeit einer Visagistin dauerhaft verrichten zu können.
Handelsvertreter für Parfümeriewaren:
Handelsvertreter/innen vermitteln im Auftrag von Herstellungs- oder Dienstleistungsbetrieben Geschäfte bzw. schließen diese ab. Handelsvertreter/innen erfüllen eine Mittlerrolle zwischen Unternehmen und Kunden, wenn es um fachkundige Beratung, aktuelle Produktinformation und individuelle (Betriebs )Lösungen geht. Sie bieten eine kundenorientierte Rundumbetreuung und erklären z.B. Handhabung, Funktion, Wirtschaftlichkeit und sonstige Vorteile von Produkten, Waren oder Dienstleistungen. Damit die Kunden sich selbst ein Urteil über das jeweilige Angebot bilden können, führen Handelsvertreter/innen Produktpräsentationen und ggf. auch Arbeitsproben durch. Vielfach unterstützen sie ihre Beratungsgespräche durch elektronische Präsentationen mithilfe von Laptop oder Beamer. Darüber hinaus beraten sie ihre Kunden über Serviceleistungen und informieren über Leasing- sowie Teilzahlungsangebote. War die Beratung erfolgreich, schließen Handelsvertreter/innen Kauf- oder Leasingverträge mit ihren Kunden ab und wirken ggf. bei der Rechnungsstellung mit. Kundenbestellungen übermitteln sie auf elektronischem Wege direkt an die Firma. Auch etwaige Reklamationen nehmen sie entgegen und leiten diese zur weiteren Bearbeitung weiter.
Arbeitsbedingungen im Einzelnen
- Arbeit im Sitzen
- Arbeit im Gehen und Stehen (z.B. bei Produktpräsentationen)
- Bildschirmarbeit (z.B. im Internet recherchieren, Berechnungen mit Tabellenkalkulationsprogrammen durchführen, Präsentationen erstellen)
- Arbeit in Büroräumen
- Kundenkontakt (z.B. den Kunden Handhabung, Funktion, Wirtschaftlichkeit und sonstige Vorteile der Produkte und Waren erklären)
- häufige Abwesenheit vom Wohnort (Handelsvertreter/innen sind für Kundenbesuche viel unterwegs, zum Teil auch mehrere Tage.)
- Arbeit unter den Augen von Kunden und Gästen
Aufgrund des nach Aktenlage bekannten Restleistungsvermögens der Klägerin halte ich diese für nicht in der Lage die Tätigkeit einer Handelsvertreterin dauerhaft verrichten zu können.
Bürofachkraft
Bürofachkräfte können in zahlreichen Bereichen eines Betriebes tätig sein - von der Personalabteilung über das betriebliche Rechnungswesen bis hin zur Lagerhaltung. Meist arbeiten sie in Büroräumen. Vor allem in kleineren Betrieben sind sie häufig für mehrere Bereiche zuständig und müssen sich deshalb auf wechselnde Aufgaben und Arbeitssituationen einstellen. Sie arbeiten ihren Vorgesetzten zu und legen ihnen ihre Arbeitsergebnisse vor - sei es zur Unterschrift, zur Prüfung von Kalkulationen oder zur Durchsicht von Besprechungsunterlagen. Ihre Aufgaben erledigen sie dennoch eigenständig. Den Großteil ihrer Arbeitszeit verbringen Bürofachkräfte vor dem Computer. Auch wenn die Arbeitsplätze ergonomisch gestaltet sind, kann dauerhafte Bildschirmarbeit anstrengend für die Augen sein oder zu Verspannungen führen. Deshalb halten Bürofachkräfte die vorgeschriebenen Bildschirmpausen ein. In ihrem Arbeitsalltag benötigen Bürofachkräfte Organisationstalent, denn der Tagesablauf in einem Büro ist selten exakt planbar: Die Chefin erteilt einen Auftrag, der zügig bearbeitet, aber dennoch sorgfältig ausgeführt werden muss. Oder für eine kurzfristig anberaumte Besprechung sind Unterlagen und Räumlichkeiten vorzubereiten. Dazwischen erteilen Bürofachkräfte immer wieder telefonische Auskünfte und treffen Terminvereinbarungen. Dabei ist es wichtig, sich nicht aus der Ruhe bringen zu lassen und stets freundlich zu bleiben. Bürofachkräfte haben vielfältige Kontakte - nicht nur zu ihren Kollegen und Vorgesetzten, sondern auch zu Kunden. Gute Umgangsformen und ein gepflegtes Äußeres sind deshalb unerlässlich. Wichtig ist außerdem Verschwiegenheit: Bürofachkräfte gehen mit betrieblichen Daten umsichtig um, da diese in der Regel nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen. In vielen Betrieben gibt es Gleitzeitregelungen. Sind Bürofachkräfte jedoch z.B. für die betriebliche Hotline zuständig oder im Empfangsbereich eingesetzt, müssen sie zu festen Arbeitszeiten anwesend sein. Nicht immer ist es möglich, das Büro zur vorgesehenen Zeit zu verlassen: Wenn ein Geschäftsvorgang vor Ablauf einer Frist oder eines Termins bearbeitet sein muss, kann es vorkommen, dass sich der Beginn des Feierabends von Bürofachkräften verzögert.
Arbeitsbedingungen im Einzelnen
- Arbeit im Sitzen
- Bildschirmarbeit (z.B. Abrechnungen erstellen)
- Arbeit in Büroräumen
- häufig wechselnde Aufgaben und Arbeitssituationen (z.B. Aufträge und Rechnungen bearbeiten, Liefertermine überwachen, Personalverwaltungsaufgaben wahrnehmen)
- Kundenkontakt (z.B. Auskünfte erteilen, Aufträge annehmen)
Aufgrund des nach Aktenlage bekannten Restleistungsvermögens der Klägerin halte ich diese für in der Lage, die Tätigkeit einer Bürofachkraft dauerhaft verrichten zu können.
Telefonisten/Telefonistinnen
Diese Tätigkeit umfasst die Bedienung von Telefon-/Fernsprechzentralen. Dazu gehört die Erteilung von Auskünften, die Weiterleitung und Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telefonnotizen, Telefaxen, E-Mails u. ä ... Die Anforderungen an Telefonisten/Telefonistinnen sind aufgrund der Tatsache, dass diese in allen Bereichen von Wirtschaft und Verwaltung tätig sind, recht unterschiedlich.
Während sich in großen Wirtschaftsunternehmen und Verwaltungen die Tätigkeit in der Regel auf das Bedienen einer zum Teil recht umfangreichen Telefonanlage beschränkt, findet man in kleineren und mittleren Betrieben und Organisationen häufig eine Funktionskoppelung mit Bürotätigkeiten sowie Empfangs- und Pförtnertätigkeiten.
Oft sind allgemeine PC-Kenntnisse (Word, Excel, Outlook) erwünscht, im Einzelfall auch kaufmännische Grundkenntnisse.
Es handelt sich um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Die Tätigkeit kann in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen ausgeübt werden. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert gute Sprech- und Hörfähigkeit. Gelegentlich ist Zeitdruck nicht auszuschließen.
Aufgrund des nach Aktenlage bekannten Restleistungsvermögens der Klägerin halte ich diese für in der Lage, die Tätigkeit einer Telefonistin dauerhaft verrichten zu können.
Pförtner/Tagespförtner
Pförtner/innen kontrollieren in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen den Zugang zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind erste Ansprechpartner für Besucher. Je nach Art des Betriebes oder der Behörde haben sie unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte. Sie überwachen zeitliche bzw. örtliche Zugangsberechtigungen. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Besucherkarten/Passierscheine für Besucher aus und melden diese bei der zuständigen Stelle an. Zu ihren Aufgaben gehören teilweise auch das Aushändigen von Formularen, sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck und das Verwalten von Schlüsseln und Schließanlagen. Auch die Kontrolle des Kfz- und Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihrer Tätigkeit. Darüber hinaus können auch einfache Bürotätigkeiten, die Postverteilung im Betrieb sowie der Telefondienst zu ihren Aufgaben gehören. Pförtner/innen werden u. a. als Werkspförtner, Pförtner in Betrieben, Büro- und Geschäftshäusern und öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Heimen oder Museen eingesetzt.
Es handelt sich dabei meist um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Die Tätigkeit beinhaltet keine ständige nervliche Belastung bzw. keinen dauernden Zeitdruck wie beispielsweise Akkordarbeit. Ganz sind Stress-Situationen erfahrungsgemäß jedoch nicht zu vermeiden. Je nach Arbeitsort kann Schichtdienst vorkommen. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich.
Aufgrund des nach Aktenlage bekannten Restleistungsvermögens der Klägerin halte ich diese für in der Lage, die Tätigkeit einer Pförtnerin/Tagespförtnerin dauerhaft verrichten zu können.
zu 3.) und 4.) Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können.
Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt.
Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von bis zu 3 Monaten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens der Klägerin - auch für sie ausreichend sein.
Zu 5.) Die genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
Zu 6.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
Bei Beachtung des beruflichen Werdeganges und des gesundheitlichen Leistungsvermögens halte ich die Klägerin aus berufskundlicher Sicht für in der Lage, folgende Tätigkeiten ausüben zu können:
Zu 1.) und 2.) Geschäftsführerin oder Filialleiterin eines größeren Friseursalons ohne eigene Friseurtätigkeit
Friseurmeister/innen übernehmen verantwortliche Fach- und Führungsaufgaben vor allem bei Pflege und Schnitt der Haare sowie bei der Gestaltung von Damen- und Herrenfrisuren. Besonders anspruchsvolle Fachaufgaben erledigen Friseurmeister/innen häufig selbst, beispielsweise die festliche Frisur einer Braut oder die Sonderanfertigung eines Toupets für einen prominenten Kunden. Gleiches gilt für die Beratung und Betreuung besonderer Kunden. In den meist kleineren Handwerksbetrieben führen sie in der Regel alle berufsüblichen Tätigkeiten auch selbst aus. Als Führungskräfte leiten Friseurmeister/innen einen Frisiersalon, die Damen- oder Herrenabteilung beziehungsweise eine Filiale in einem großen Friseurbetrieb. Dort sind sie für die Personal-, Betriebs- und Arbeitsorganisation sowie die betriebliche Ausbildung zuständig. Sie können selbstständig ein eigenes Friseurgeschäft führen und sind dann für dessen betriebs- und finanzwirtschaftliche Entwicklung verantwortlich. Friseurmeister/innen führen in der Regel alle berufsüblichen Tätigkeiten auch selbst aus. Sie beraten die Kunden hinsichtlich eines ganzheitlichen Erscheinungsbildes und setzen schließlich die Wünsche um. Dies geschieht, indem sie durch individuellen Haarschnitt, individuelle Formung oder farbliche Veränderung der Kopf- und Barthaare sowie unter Anwendung von Kosmetika für das Gesicht positive Persönlichkeitsmerkmale herausstellen und weniger vorteilhafte Merkmale ausgleichen. Dabei berücksichtigen sie die aktuellen Trends in der Frisuren- und Make-up-Mode. Friseurmeister/innen sind verantwortlich für die Betriebsbereitschaft und den rationellen Einsatz der Betriebsmittel im Betrieb. Sie sorgen dafür, dass die verwendeten Maschinen, Geräte und Hilfsmittel regelmäßig gereinigt und gewartet werden und dass Störungen sofort behoben werden, damit ein reibungsloser, effektiver Arbeitsablauf gewährleistet ist. Sie sind zuständig für den Einkauf und die Preiskalkulation von Haar-, Haut- und Körperpflegemitteln, Kosmetikartikeln und Geräten zur Haarpflege. Friseurmeister/innen sorgen für die Einhaltung von Terminen und Kosten. Sie legen eine Kundenkartei an, kontrollieren den Terminkalender und teilen die Mitarbeiter/innen ein. Im Rahmen der Qualitätssicherung prüfen sie die Arbeitsausführung. Sie unterstützen ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fachlich, indem sie neue Modetrends sowie deren Techniken vorstellen.
Neben der fachlichen Arbeit führen Friseurmeister/innen auch den betrieblichen Teil der Berufsausbildung von Auszubildenden durch. Nur in sehr großen Betrieben gibt es Meister/innen, die sich ausschließlich der Ausbildung widmen. Sie kümmern sich außerdem um die Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihrem Verantwortungsbereich. Außerdem erledigen Friseurmeister/innen noch planerische, organisatorische, kaufmännische und verwaltende Aufgaben. Sie kalkulieren Kosten und erstellen Abrechnungen, leiten ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an und beurteilen sie, sie treffen Personalentscheidungen oder wirken dabei mit. Sie führen den betriebsbezogenen Schriftverkehr sowie unter Umständen Anwesenheits- und Urlaubslisten. Friseurmeister/innen entscheiden über die Anschaffung neuer Maschinen und Geräte oder die Ausweitung der Produktpalette. Sie haben Kontakt zu Kunden und verhandeln mit Lieferanten sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen von Behörden und Verbänden. Aufgaben und Tätigkeiten im Einzelnen
- einen Friseursalon verantwortlich, als Selbstständige/r eigenverantwortlich, leiten
- die Grundsätze für das gesamte kaufmännische, personelle und technische Geschehen gestalten
- die Geschäftspolitik bestimmen, künftige Betriebsstrategien entwickeln und festlegen
- die Arbeiten inhaltlich und terminlich planen, organisieren und steuern
- über Investitionen und die Auswahl der Betriebsmittel entscheiden, Kostenfaktoren analysieren, beeinflussbare Kosten minimieren
- mit Vertretern, Lieferanten, Verbänden und Kreditinstituten verhandeln und zusammenarbeiten
- Fach- und Führungsaufgaben im Friseurhandwerk übernehmen
- Kunden beraten hinsichtlich Haarpflege, Trendfrisuren, Typveränderung, kosmetische Produkte
- im Salon praktisch mitarbeiten (Haare schneiden, Frisuren formen, Dauerwellen legen, Haare färben, Haare und Kopfhaut behandeln)
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fachlich unterstützen (Vorstellen und Erklären von Modetrends und ihren Techniken)
- Werbemaßnahmen durchführen
- bei der Salongestaltung mitwirken, Salonausstattung festlegen
- Haar-, Haut- und Körperpflegemittel, Kosmetikartikel, Werkzeuge und Geräte zur Haarpflege auswählen und einkaufen
- Betriebsbereitschaft und rationellen Einsatz der Betriebsmittel sicherstellen
- Kundenkartei und Terminkalender führen
- Kassenabrechnung durchführen
- Reklamationen erledigen
- Personaleinsatz planen, Arbeitsaufträge an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vergeben
- Arbeitsdurchführung und -qualität sowie Einhaltung von Terminen überwachen
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten und motivieren, bei deren Weiterbildung mitwirken
- den betrieblichen Teil der Ausbildung durchführen, dabei die einschlägigen rechtlichen Regelungen beachten sowie pädagogische Grundsätze, psychologische und physiologische Grundlagen berücksichtigen.
Für die Tätigkeit einer Geschäftsführerin oder Filialleiterin eines größeren Friseursalons ohne eigene Friseurtätigkeit ist ein Arbeitsmarkt nicht vorhanden.
Kundenberaterin im Kosmetikbereich
Das Arbeitsgebiet einer Kundenberaterin im Kosmetikbereich umfasst hauptsächlich den Verkauf, die Vorführung von Präparaten, die Beratung von Kunden und ggf. das Auflegen eines Make-ups zu Demonstrationszwecken. Die Tätigkeit ist überwiegend im Stehen und Gehen zu verrichten, wobei Stehen in der Regel dominiert und Gehen nur kurzfristig über kurze Strecken möglich ist. Eine Arbeit im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen entspricht bei einer reinen Verkaufstätigkeit nicht den üblichen Bedingungen des Arbeitslebens.
Im Rahmen der Warenannahme, Lagerung und Präsentation (z.B. Einräumen in Regale) fällt auch Heben und Tragen von möglicherweise schwereren Lasten, Bücken und Hantieren mit erhobenen Armen an. Die Gebrauchsfähigkeit beider Arme ist erforderlich
Das Erscheinungsbild einer Kundenberaterin im Kosmetikbereich sollte gepflegt sein. Auch Kontaktfreudigkeit wird bei dieser Tätigkeit vorausgesetzt. Inwieweit die Klägerin diesen Anforderungen gerecht wird, kann von hier aus nicht beurteilt werden.
In Drogeriemärkten erfolgt der Kosmetikverkauf in der Regel mit deutlich weniger Beratung. Neben dem Auffüllen der Regale und dem Auszeichnen der Artikel gehört hier das Kassieren zu den wichtigsten Aufgaben. Abhängig von der Arbeitsorganisation können die Arbeiten u.U. tatsächlich im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen verrichtet werden. Bücken, Heben und Tragen von teilweise schwereren als leichten Lasten sowie Arbeit mit erhobenen Händen ist ebenfalls erforderlich. Je nach Kundenandrang kann die Kundenberaterin im Kosmetikbereich bei der Kassiertätigkeit unter starkem Zeitdruck stehen.
Insgesamt ist in der Tätigkeit einer Kundenberaterin im Kosmetikbereich keine geeignete Verweisungstätigkeit erkennbar.
Kosmetikerin
Aufgabe der Kosmetikerin ist das Durchführen von pflegenden, gesunderhaltenden bzw. gesundheitsfördernden kosmetischen Hautbehandlungen und Massagen, kosmetische Hand- und Fußpflege sowie dekorative Kosmetik. Darüber hinaus berät sie die Kunden über Anwendung und Wirkungsweise von Kosmetika und über die Hautpflege und führt den Verkauf der dazu notwendigen kosmetischen Präparate durch. Es handelt sich um eine überwiegend leichte Tätigkeit, die im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen durchgeführt wird. Bei kosmetischen Maßnahmen z.B. Fußpflege ist jedoch auch Bücken und Hocken notwendig. Häufig kommt es zu Zwangshaltungen des vorgeneigten Oberkörpers und der vorgehaltenen Arme.
Aufgrund des nach Aktenlage bekannten gesundheitlichen Leistungsvermögens halte ich die Klägerin für nicht in der Lage die Tätigkeit der Kosmetikerin dauerhaft zu verrichten.
Visagistin:
Visagisten und Visagistinnen schminken Privatpersonen für besondere Anlässe, Models für Fotoshootings oder Modenschauen sowie Schauspieler/innen für Bühnenauftritte, Film- bzw. Fernsehrollen. Arbeitsplätze finden Visagisten und Visagistinnen vor allem an Schauspielbühnen, in der Filmwirtschaft, im Fernsehen oder in der Mode- und Werbebranche. Auch Kosmetiksalons und Parfümerien können Visagisten und Visagistinnen beschäftigen.
Arbeitsbedingungen:
Ob sie ein Abend-Make-up gestalten oder auf einer Modenschau die Vision eines Designers umsetzen: Visagisten und Visagistinnen benötigen viel Kreativität, ästhetisches Empfinden, Fingerfertigkeit, eine präzise Arbeitsweise und fundierte Fachkenntnisse über Anwendung und Effekt von Schminkutensilien sowie über Farben- und Typenlehre. Bei Modenschauen arbeiten sie auch im Team mit anderen Stylisten, wie Friseuren und Friseurinnen, zusammen. Hinter den Kulissen geht es oft hektisch zu: Wenn die Modelle die vorgeführten Outfits wechseln, muss auch das Make-up angepasst werden. Dies erfordert von den Visagisten und Visagistinnen schnelles und flexibles Arbeiten. Bei Fotoproduktionen für Modemagazine berücksichtigen sie die jeweiligen Lichtverhältnisse vor Ort. Hierbei setzen sie Farbeffekte gekonnt ein, um Gesichtspartien mithilfe des Make-ups effektvoll heraus zu modellieren. Visagisten und Visagistinnen arbeiten häufig im Stehen, unter hohem Zeitdruck und ggf. an wechselnden Arbeitsorten. Deswegen müssen sie über eine gute gesundheitliche Konstitution und körperliche Belastbarkeit verfügen. Besonders wenn sie in der Mode- und Werbebranche oder der Filmindustrie arbeiten, sind sie häufig unterwegs. Dabei sind auch längere Abwesenheiten von zuhause möglich. Visagisten und Visagistinnen können freiberuflich oder in festen Arbeitsverhältnissen tätig sein. Auch richten sich ihre Arbeitszeiten häufig nach den Wünschen und Vorgaben ihrer Auftraggeber.
Arbeitsbedingungen im Einzelnen
- Arbeit im Stehen
- Handarbeit (unterschiedliche Schminktechniken anwenden)
- Präzisions-, Feinarbeit (z.B. Hautunreinheiten, Narben oder Falten kaschieren)
- enger Körperkontakt mit Menschen (z.B. Gesichter schminken, Bodypainting)
- Kundenkontakt (z.B. Kunden in großen Drogerien, Kaufhäusern oder Parfümerien beraten)
Aufgrund des nach Aktenlage bekannten Restleistungsvermögens der Klägerin halte ich diese für nicht in der Lage die Tätigkeit einer Visagistin dauerhaft verrichten zu können.
Handelsvertreter für Parfümeriewaren:
Handelsvertreter/innen vermitteln im Auftrag von Herstellungs- oder Dienstleistungsbetrieben Geschäfte bzw. schließen diese ab. Handelsvertreter/innen erfüllen eine Mittlerrolle zwischen Unternehmen und Kunden, wenn es um fachkundige Beratung, aktuelle Produktinformation und individuelle (Betriebs )Lösungen geht. Sie bieten eine kundenorientierte Rundumbetreuung und erklären z.B. Handhabung, Funktion, Wirtschaftlichkeit und sonstige Vorteile von Produkten, Waren oder Dienstleistungen. Damit die Kunden sich selbst ein Urteil über das jeweilige Angebot bilden können, führen Handelsvertreter/innen Produktpräsentationen und ggf. auch Arbeitsproben durch. Vielfach unterstützen sie ihre Beratungsgespräche durch elektronische Präsentationen mithilfe von Laptop oder Beamer. Darüber hinaus beraten sie ihre Kunden über Serviceleistungen und informieren über Leasing- sowie Teilzahlungsangebote. War die Beratung erfolgreich, schließen Handelsvertreter/innen Kauf- oder Leasingverträge mit ihren Kunden ab und wirken ggf. bei der Rechnungsstellung mit. Kundenbestellungen übermitteln sie auf elektronischem Wege direkt an die Firma. Auch etwaige Reklamationen nehmen sie entgegen und leiten diese zur weiteren Bearbeitung weiter.
Arbeitsbedingungen im Einzelnen
- Arbeit im Sitzen
- Arbeit im Gehen und Stehen (z.B. bei Produktpräsentationen)
- Bildschirmarbeit (z.B. im Internet recherchieren, Berechnungen mit Tabellenkalkulationsprogrammen durchführen, Präsentationen erstellen)
- Arbeit in Büroräumen
- Kundenkontakt (z.B. den Kunden Handhabung, Funktion, Wirtschaftlichkeit und sonstige Vorteile der Produkte und Waren erklären)
- häufige Abwesenheit vom Wohnort (Handelsvertreter/innen sind für Kundenbesuche viel unterwegs, zum Teil auch mehrere Tage.)
- Arbeit unter den Augen von Kunden und Gästen
Aufgrund des nach Aktenlage bekannten Restleistungsvermögens der Klägerin halte ich diese für nicht in der Lage die Tätigkeit einer Handelsvertreterin dauerhaft verrichten zu können.
Bürofachkraft
Bürofachkräfte können in zahlreichen Bereichen eines Betriebes tätig sein - von der Personalabteilung über das betriebliche Rechnungswesen bis hin zur Lagerhaltung. Meist arbeiten sie in Büroräumen. Vor allem in kleineren Betrieben sind sie häufig für mehrere Bereiche zuständig und müssen sich deshalb auf wechselnde Aufgaben und Arbeitssituationen einstellen. Sie arbeiten ihren Vorgesetzten zu und legen ihnen ihre Arbeitsergebnisse vor - sei es zur Unterschrift, zur Prüfung von Kalkulationen oder zur Durchsicht von Besprechungsunterlagen. Ihre Aufgaben erledigen sie dennoch eigenständig. Den Großteil ihrer Arbeitszeit verbringen Bürofachkräfte vor dem Computer. Auch wenn die Arbeitsplätze ergonomisch gestaltet sind, kann dauerhafte Bildschirmarbeit anstrengend für die Augen sein oder zu Verspannungen führen. Deshalb halten Bürofachkräfte die vorgeschriebenen Bildschirmpausen ein. In ihrem Arbeitsalltag benötigen Bürofachkräfte Organisationstalent, denn der Tagesablauf in einem Büro ist selten exakt planbar: Die Chefin erteilt einen Auftrag, der zügig bearbeitet, aber dennoch sorgfältig ausgeführt werden muss. Oder für eine kurzfristig anberaumte Besprechung sind Unterlagen und Räumlichkeiten vorzubereiten. Dazwischen erteilen Bürofachkräfte immer wieder telefonische Auskünfte und treffen Terminvereinbarungen. Dabei ist es wichtig, sich nicht aus der Ruhe bringen zu lassen und stets freundlich zu bleiben. Bürofachkräfte haben vielfältige Kontakte - nicht nur zu ihren Kollegen und Vorgesetzten, sondern auch zu Kunden. Gute Umgangsformen und ein gepflegtes Äußeres sind deshalb unerlässlich. Wichtig ist außerdem Verschwiegenheit: Bürofachkräfte gehen mit betrieblichen Daten umsichtig um, da diese in der Regel nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen. In vielen Betrieben gibt es Gleitzeitregelungen. Sind Bürofachkräfte jedoch z.B. für die betriebliche Hotline zuständig oder im Empfangsbereich eingesetzt, müssen sie zu festen Arbeitszeiten anwesend sein. Nicht immer ist es möglich, das Büro zur vorgesehenen Zeit zu verlassen: Wenn ein Geschäftsvorgang vor Ablauf einer Frist oder eines Termins bearbeitet sein muss, kann es vorkommen, dass sich der Beginn des Feierabends von Bürofachkräften verzögert.
Arbeitsbedingungen im Einzelnen
- Arbeit im Sitzen
- Bildschirmarbeit (z.B. Abrechnungen erstellen)
- Arbeit in Büroräumen
- häufig wechselnde Aufgaben und Arbeitssituationen (z.B. Aufträge und Rechnungen bearbeiten, Liefertermine überwachen, Personalverwaltungsaufgaben wahrnehmen)
- Kundenkontakt (z.B. Auskünfte erteilen, Aufträge annehmen)
Aufgrund des nach Aktenlage bekannten Restleistungsvermögens der Klägerin halte ich diese für in der Lage, die Tätigkeit einer Bürofachkraft dauerhaft verrichten zu können.
Telefonisten/Telefonistinnen
Diese Tätigkeit umfasst die Bedienung von Telefon-/Fernsprechzentralen. Dazu gehört die Erteilung von Auskünften, die Weiterleitung und Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telefonnotizen, Telefaxen, E-Mails u. ä ... Die Anforderungen an Telefonisten/Telefonistinnen sind aufgrund der Tatsache, dass diese in allen Bereichen von Wirtschaft und Verwaltung tätig sind, recht unterschiedlich.
Während sich in großen Wirtschaftsunternehmen und Verwaltungen die Tätigkeit in der Regel auf das Bedienen einer zum Teil recht umfangreichen Telefonanlage beschränkt, findet man in kleineren und mittleren Betrieben und Organisationen häufig eine Funktionskoppelung mit Bürotätigkeiten sowie Empfangs- und Pförtnertätigkeiten.
Oft sind allgemeine PC-Kenntnisse (Word, Excel, Outlook) erwünscht, im Einzelfall auch kaufmännische Grundkenntnisse.
Es handelt sich um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Die Tätigkeit kann in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen ausgeübt werden. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert gute Sprech- und Hörfähigkeit. Gelegentlich ist Zeitdruck nicht auszuschließen.
Aufgrund des nach Aktenlage bekannten Restleistungsvermögens der Klägerin halte ich diese für in der Lage, die Tätigkeit einer Telefonistin dauerhaft verrichten zu können.
Pförtner/Tagespförtner
Pförtner/innen kontrollieren in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen den Zugang zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind erste Ansprechpartner für Besucher. Je nach Art des Betriebes oder der Behörde haben sie unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte. Sie überwachen zeitliche bzw. örtliche Zugangsberechtigungen. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Besucherkarten/Passierscheine für Besucher aus und melden diese bei der zuständigen Stelle an. Zu ihren Aufgaben gehören teilweise auch das Aushändigen von Formularen, sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck und das Verwalten von Schlüsseln und Schließanlagen. Auch die Kontrolle des Kfz- und Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihrer Tätigkeit. Darüber hinaus können auch einfache Bürotätigkeiten, die Postverteilung im Betrieb sowie der Telefondienst zu ihren Aufgaben gehören. Pförtner/innen werden u. a. als Werkspförtner, Pförtner in Betrieben, Büro- und Geschäftshäusern und öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Heimen oder Museen eingesetzt.
Es handelt sich dabei meist um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Die Tätigkeit beinhaltet keine ständige nervliche Belastung bzw. keinen dauernden Zeitdruck wie beispielsweise Akkordarbeit. Ganz sind Stress-Situationen erfahrungsgemäß jedoch nicht zu vermeiden. Je nach Arbeitsort kann Schichtdienst vorkommen. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich.
Aufgrund des nach Aktenlage bekannten Restleistungsvermögens der Klägerin halte ich diese für in der Lage, die Tätigkeit einer Pförtnerin/Tagespförtnerin dauerhaft verrichten zu können.
zu 3.) und 4.) Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können.
Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt.
Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von bis zu 3 Monaten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens der Klägerin - auch für sie ausreichend sein.
Zu 5.) Die genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
Zu 6.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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