Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
L 5 R 207/09
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen d. Kl.: 01.09.1972 - 30.08.1975: abgeschlossene Ausbildung zum Bäcker
01.04.1978 - 13.08.1988 und
20.08.1990 - 30.04.2004: Bäcker
seither arbeitslos
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen d. Kl:
sechs Stunden leichte Arbeiten, überwiegend im Gehen bzw. in wechselnder Körperhaltung, ausschließliches Stehen oder Sitzen ist nicht zumutbar; Hantieren und Heben von schweren Bottichen mit Henkeln ist wegen Versteifung des rechten Daumengrundgelenks als eingeschränkt anzusehen (ohne volle Gebrauchsfähigkeit); Publikumsverkehr am Arbeitsplatz ist nicht zumutbar; keine Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, keine Schichtarbeit, keine Akkordarbeit, Meidung von Mehlstaub; nur geistig einfache Arbeiten ohne besondere Anforderungen an das Anpassungs- und Umstellungsvermögen; ohne nervliche Belastung und ohne besondere Anforderungen an das Konzentrationsvermögen, allerdings ohne besondere Einschränkung im Zeitdruck;
Arbeiten in lärmfreier Umgebung; keine besonderen Erfordernisse an das Gehör;
II. Beweisfragen:
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann d. Kl. noch ausüben?
Ist der Kläger insbesondere in der Lage, die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten als Warensortierer bzw. Warenaufmacher oder als Montierer auszuüben?
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Kann d. Kl. unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen d. Kl.: 01.09.1972 - 30.08.1975: abgeschlossene Ausbildung zum Bäcker
01.04.1978 - 13.08.1988 und
20.08.1990 - 30.04.2004: Bäcker
seither arbeitslos
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen d. Kl:
sechs Stunden leichte Arbeiten, überwiegend im Gehen bzw. in wechselnder Körperhaltung, ausschließliches Stehen oder Sitzen ist nicht zumutbar; Hantieren und Heben von schweren Bottichen mit Henkeln ist wegen Versteifung des rechten Daumengrundgelenks als eingeschränkt anzusehen (ohne volle Gebrauchsfähigkeit); Publikumsverkehr am Arbeitsplatz ist nicht zumutbar; keine Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, keine Schichtarbeit, keine Akkordarbeit, Meidung von Mehlstaub; nur geistig einfache Arbeiten ohne besondere Anforderungen an das Anpassungs- und Umstellungsvermögen; ohne nervliche Belastung und ohne besondere Anforderungen an das Konzentrationsvermögen, allerdings ohne besondere Einschränkung im Zeitdruck;
Arbeiten in lärmfreier Umgebung; keine besonderen Erfordernisse an das Gehör;
II. Beweisfragen:
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann d. Kl. noch ausüben?
Ist der Kläger insbesondere in der Lage, die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten als Warensortierer bzw. Warenaufmacher oder als Montierer auszuüben?
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Kann d. Kl. unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:
Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen ist der Kläger nicht mehr in der Lage, die bisher ausgeübte Tätigkeit als Bäcker zu verrichten.
Berufsnahe Tätigkeiten kann er ebenfalls nicht mehr ausüben.
Ich halte den Kläger jedoch noch für in der Lage, folgende berufsfremde Verweistätigkeit zu verrichten.
zu 1 u. 2) Warenaufmacher - Versand
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren, das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen, das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen. Schließlich gehört zu ihren Aufgaben auch, die Waren in geeigneter Form manuell oder maschinell zu verpacken und für den Versand auszuzeichnen.
Warenaufmacher-Versand können in Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsbereiche tätig sein. Eine vollständige Auflistung ist nicht möglich. Nachfolgend finden Sie eine exemplarische Auswahl:
Handel, Nahrung und Genussmittel, Chemie, Pharmazie, Metall- und Elektroindustrie, Herstellung und Reparatur von Büromaschinen und Computern, Textil, Bekleidung, Leder, Kunststoff, Holz und Möbel, Glas, Keramik, Feinmechanik, Optik.
Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen oder Lagerhallen, überwiegend sitzend mit gelegentlichem Gehen. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist meist möglich. Funktionstüchtigkeit beider Arme und Hände sollte gegeben sein (z.B. für beidhändiges Arbeiten). Für diese Tätigkeiten sind meist keine Lese- und Rechtschreibkenntnisse erforderlich.
Inwieweit ein Arbeiten in lärmfreier Umgebung erfolgen kann, ist abhängig vom Betrieb und entsprechend zu berücksichtigen.
Ich halte den Kläger für nicht mehr in der Lage folgende Verweistätigkeiten aufgrund des gesundheitlichen Restleistungsvermögens ab der Versteifung des Daumengrundgelenks zu verrichten:
Warensortierer
Die wesentlichen Aufgaben umfassen Sortierarbeiten im Elektrobereich, in Betrieben der Kunststoffherstellung und Kunststoffbearbeitung, der chemischen Industrie sowie Sortierarbeiten in der Nahrungs- und Genussmittelherstellung.
Bei dieser Tätigkeit handelt es sich meist um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen oder Lagerhallen, überwiegend sitzend mit gelegentlichem Gehen. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist meist möglich. Gutes Sehvermögen, Beidhandgeschick und Fingerfertigkeit sind neben Aufmerksamkeit und Konzentrationsvermögen übliche Anforderungsvoraussetzungen.
Montierer
Die wesentlichen Aufgaben umfassen auf wenige Handgriffe beschränkte, leicht erlernbare Tätigkeiten beim Herstellen von Bauelementen, Modulen und Geräten aus Metall oder Kunststoff durch Zusammenfügen, Montieren oder Verbinden fertiger Einzelteile zu Halb- oder Fertigprodukten, z.B. durch Verschrauben, Löten, Schweißen, Nieten, Kleben, Stecken, Klemmen. Dies geschieht meist in der Serienfertigung. In der Großserienfertigung sind die Arbeitsabläufe in der Regel weitgehend automatisiert und arbeitsteilig organisiert. In verschiedenen Fertigungsbereichen erfolgt die Montage auch unter Einsatz von Fertigungsautomaten. Teilweise erfolgt eine Sichtkontrolle oder eine Funktionsprüfung.
Arbeitsplätze dieser Art findet man in allen Bereichen der feinmechanischen, optischen, Metall- und Elektroindustrie sowie in der Kunststoffindustrie.
Es handelt sich zumeist um körperliche leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen, überwiegend in sitzender Körperhaltung. Erforderlich sind ein gutes Sehvermögen, handwerkliches Geschick und Fingerfertigkeit. Gleichwohl wird ein gewisses Maß an Genauigkeit, Sorgfalt, Geduld, Ausdauer, Daueraufmerksamkeit und an das Konzentrationsvermögen gestellt. Abhängig vom Betrieb kann auch Zeitdruck sowie Schichtarbeit vorkommen.
Bei beiden genannten Tätigkeiten ist Fingerfertigkeit erforderlich sowie bei der Tätigkeit des Warensortierers Beidhandgeschick.
zu 3) Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Tätigkeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt.
Die erbetene Auskunft über die tarifliche Einstufung kann nicht erteilt werden, da die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit keine Tarifsammlung führen. Entsprechende Anfragen bitte ich an die Tarifvertragsparteien oder an die Tarifregisterstelle im Hessischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung zu richten.
zu 4) Für die genannte Verweistätigkeit sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers - auch für ihn ausreichend sein.
zu 5) Die genannte Verweistätigkeit steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
zu 6) Die genannten Verweistätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen ist der Kläger nicht mehr in der Lage, die bisher ausgeübte Tätigkeit als Bäcker zu verrichten.
Berufsnahe Tätigkeiten kann er ebenfalls nicht mehr ausüben.
Ich halte den Kläger jedoch noch für in der Lage, folgende berufsfremde Verweistätigkeit zu verrichten.
zu 1 u. 2) Warenaufmacher - Versand
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren, das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen, das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen. Schließlich gehört zu ihren Aufgaben auch, die Waren in geeigneter Form manuell oder maschinell zu verpacken und für den Versand auszuzeichnen.
Warenaufmacher-Versand können in Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsbereiche tätig sein. Eine vollständige Auflistung ist nicht möglich. Nachfolgend finden Sie eine exemplarische Auswahl:
Handel, Nahrung und Genussmittel, Chemie, Pharmazie, Metall- und Elektroindustrie, Herstellung und Reparatur von Büromaschinen und Computern, Textil, Bekleidung, Leder, Kunststoff, Holz und Möbel, Glas, Keramik, Feinmechanik, Optik.
Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen oder Lagerhallen, überwiegend sitzend mit gelegentlichem Gehen. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist meist möglich. Funktionstüchtigkeit beider Arme und Hände sollte gegeben sein (z.B. für beidhändiges Arbeiten). Für diese Tätigkeiten sind meist keine Lese- und Rechtschreibkenntnisse erforderlich.
Inwieweit ein Arbeiten in lärmfreier Umgebung erfolgen kann, ist abhängig vom Betrieb und entsprechend zu berücksichtigen.
Ich halte den Kläger für nicht mehr in der Lage folgende Verweistätigkeiten aufgrund des gesundheitlichen Restleistungsvermögens ab der Versteifung des Daumengrundgelenks zu verrichten:
Warensortierer
Die wesentlichen Aufgaben umfassen Sortierarbeiten im Elektrobereich, in Betrieben der Kunststoffherstellung und Kunststoffbearbeitung, der chemischen Industrie sowie Sortierarbeiten in der Nahrungs- und Genussmittelherstellung.
Bei dieser Tätigkeit handelt es sich meist um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen oder Lagerhallen, überwiegend sitzend mit gelegentlichem Gehen. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist meist möglich. Gutes Sehvermögen, Beidhandgeschick und Fingerfertigkeit sind neben Aufmerksamkeit und Konzentrationsvermögen übliche Anforderungsvoraussetzungen.
Montierer
Die wesentlichen Aufgaben umfassen auf wenige Handgriffe beschränkte, leicht erlernbare Tätigkeiten beim Herstellen von Bauelementen, Modulen und Geräten aus Metall oder Kunststoff durch Zusammenfügen, Montieren oder Verbinden fertiger Einzelteile zu Halb- oder Fertigprodukten, z.B. durch Verschrauben, Löten, Schweißen, Nieten, Kleben, Stecken, Klemmen. Dies geschieht meist in der Serienfertigung. In der Großserienfertigung sind die Arbeitsabläufe in der Regel weitgehend automatisiert und arbeitsteilig organisiert. In verschiedenen Fertigungsbereichen erfolgt die Montage auch unter Einsatz von Fertigungsautomaten. Teilweise erfolgt eine Sichtkontrolle oder eine Funktionsprüfung.
Arbeitsplätze dieser Art findet man in allen Bereichen der feinmechanischen, optischen, Metall- und Elektroindustrie sowie in der Kunststoffindustrie.
Es handelt sich zumeist um körperliche leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen, überwiegend in sitzender Körperhaltung. Erforderlich sind ein gutes Sehvermögen, handwerkliches Geschick und Fingerfertigkeit. Gleichwohl wird ein gewisses Maß an Genauigkeit, Sorgfalt, Geduld, Ausdauer, Daueraufmerksamkeit und an das Konzentrationsvermögen gestellt. Abhängig vom Betrieb kann auch Zeitdruck sowie Schichtarbeit vorkommen.
Bei beiden genannten Tätigkeiten ist Fingerfertigkeit erforderlich sowie bei der Tätigkeit des Warensortierers Beidhandgeschick.
zu 3) Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Tätigkeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt.
Die erbetene Auskunft über die tarifliche Einstufung kann nicht erteilt werden, da die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit keine Tarifsammlung führen. Entsprechende Anfragen bitte ich an die Tarifvertragsparteien oder an die Tarifregisterstelle im Hessischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung zu richten.
zu 4) Für die genannte Verweistätigkeit sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers - auch für ihn ausreichend sein.
zu 5) Die genannte Verweistätigkeit steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
zu 6) Die genannten Verweistätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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Datum