Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 3 R 104/09
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
Sozialgericht Fulda Stellungnahme:
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:
- gelernter Automechaniker
- zuletzt Maschinenarbeiter
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers:
- Grds. leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen.
- Im Rahmen des gesundheitlichen Restleistungsvermögens ist insbesondere streitig, ob die auch von Beklagtenseite angenommene Unbrauchbarkeit der linken Hand als -schwere spezifische Leistungsbehinderung- zu einer Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden führt.
- Im Hinblick darauf verweist die Beklagte unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts auf den Beruf des -einfachen Tagespförtners-, welcher auch für -Einhänder- (vollschichtig) verrichtet werden könne, mit der Folge, dass die schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigung keinen Rentenanspruch begründete.
- Es wird gebeten, diese Aspekte im Rahmen der Beantwortung der Beweisfragen besonders zu berücksichtigen.
- Ergänzend wird auf die Ausführungen der Beteiligten zur Anzahl der vorhandenen Arbeitsplätze und zum -maßgeblichen Arbeitsmarkt- hingewiesen.
II. Beweisfragen
- Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben?
- Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
- Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
- Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
- Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
- Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:
- gelernter Automechaniker
- zuletzt Maschinenarbeiter
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers:
- Grds. leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen.
- Im Rahmen des gesundheitlichen Restleistungsvermögens ist insbesondere streitig, ob die auch von Beklagtenseite angenommene Unbrauchbarkeit der linken Hand als -schwere spezifische Leistungsbehinderung- zu einer Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden führt.
- Im Hinblick darauf verweist die Beklagte unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts auf den Beruf des -einfachen Tagespförtners-, welcher auch für -Einhänder- (vollschichtig) verrichtet werden könne, mit der Folge, dass die schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigung keinen Rentenanspruch begründete.
- Es wird gebeten, diese Aspekte im Rahmen der Beantwortung der Beweisfragen besonders zu berücksichtigen.
- Ergänzend wird auf die Ausführungen der Beteiligten zur Anzahl der vorhandenen Arbeitsplätze und zum -maßgeblichen Arbeitsmarkt- hingewiesen.
II. Beweisfragen
- Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben?
- Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
- Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
- Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
- Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
- Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:
zu 1.) und 2.): Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen halte ich den Kläger nicht mehr für in der Lage, die bisher ausgeübten Tätigkeiten als Automechaniker bzw. Maschinenarbeiter zu verrichten.
Berufsnahe Tätigkeiten kann er ebenfalls nicht mehr ausüben.
Ich halte den Kläger jedoch noch für in der Lage, folgende berufsfremde Verweistätigkeiten zu verrichten.
Pförtner/Tagespförtner
Pförtner/innen kontrollieren in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen den Zugang zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind erste Ansprechpartner für Besucher. Je nach Art des Betriebes oder der Behörde haben sie unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte. Sie überwachen zeitliche bzw. örtliche Zugangsberechtigungen. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Besucherkarten/Passierscheine für Besucher aus und melden diese bei der zuständigen Stelle an. Zu ihren Aufgaben gehören teilweise auch das Aushändigen von Formularen, sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck und das Verwalten von Schlüsseln und Schließanlagen. Auch die Kontrolle des Kfz- und Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihrer Tätigkeit. Darüber hinaus können auch einfache Bürotätigkeiten, die Postverteilung im Betrieb sowie der Telefondienst zu ihren Aufgaben gehören. Pförtner/innen werden u. a. als Werkspförtner, Pförtner in Betrieben, Büro- und Geschäftshäusern und öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Heimen oder Museen eingesetzt.
Es handelt sich dabei meist um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Die Tätigkeit beinhaltet keine ständige nervliche Belastung bzw. keinen dauernden Zeitdruck wie beispielsweise Akkordarbeit. Ganz sind Stress-Situationen erfahrungsgemäß jedoch nicht zu vermeiden. Je nach Arbeitsort kann Schichtdienst vorkommen.
Andere zumutbare Verweistätigkeiten können keine mehr benannt werden, die der Kläger unter Beachtung der gesundheitlichen Einschränkung, insbesondere als -Einhänder- noch ausüben könnte.
zu 3.): Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Tätigkeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt.
zu 4.): Für die genannten Verweistätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers - auch für ihn ausreichend sein.
zu 5.): Die genannten Verweistätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung. Zum regionalen wohnortnahen Teilzeitarbeitsmarkt muss jedoch festgestellt werden, dass dieser für den Kläger als verschlossen anzusehen ist.
zu 6.): Die genannten Verweistätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
zu 1.) und 2.): Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen halte ich den Kläger nicht mehr für in der Lage, die bisher ausgeübten Tätigkeiten als Automechaniker bzw. Maschinenarbeiter zu verrichten.
Berufsnahe Tätigkeiten kann er ebenfalls nicht mehr ausüben.
Ich halte den Kläger jedoch noch für in der Lage, folgende berufsfremde Verweistätigkeiten zu verrichten.
Pförtner/Tagespförtner
Pförtner/innen kontrollieren in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen den Zugang zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind erste Ansprechpartner für Besucher. Je nach Art des Betriebes oder der Behörde haben sie unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte. Sie überwachen zeitliche bzw. örtliche Zugangsberechtigungen. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Besucherkarten/Passierscheine für Besucher aus und melden diese bei der zuständigen Stelle an. Zu ihren Aufgaben gehören teilweise auch das Aushändigen von Formularen, sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck und das Verwalten von Schlüsseln und Schließanlagen. Auch die Kontrolle des Kfz- und Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihrer Tätigkeit. Darüber hinaus können auch einfache Bürotätigkeiten, die Postverteilung im Betrieb sowie der Telefondienst zu ihren Aufgaben gehören. Pförtner/innen werden u. a. als Werkspförtner, Pförtner in Betrieben, Büro- und Geschäftshäusern und öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Heimen oder Museen eingesetzt.
Es handelt sich dabei meist um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Die Tätigkeit beinhaltet keine ständige nervliche Belastung bzw. keinen dauernden Zeitdruck wie beispielsweise Akkordarbeit. Ganz sind Stress-Situationen erfahrungsgemäß jedoch nicht zu vermeiden. Je nach Arbeitsort kann Schichtdienst vorkommen.
Andere zumutbare Verweistätigkeiten können keine mehr benannt werden, die der Kläger unter Beachtung der gesundheitlichen Einschränkung, insbesondere als -Einhänder- noch ausüben könnte.
zu 3.): Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Tätigkeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt.
zu 4.): Für die genannten Verweistätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers - auch für ihn ausreichend sein.
zu 5.): Die genannten Verweistätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung. Zum regionalen wohnortnahen Teilzeitarbeitsmarkt muss jedoch festgestellt werden, dass dieser für den Kläger als verschlossen anzusehen ist.
zu 6.): Die genannten Verweistätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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Datum