Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 7 R 257/11
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen es Klägers:
- geb. 1959 in Rußland
- Zuzug aus Rußland am 24.3.1996, dort zuvor n.e.A. Tätigkeit als Autoschlosser (nach Ausbildung von 1976 bis 1978)
- seitdem arbeitslos bzw. arbeitsunfähig, mit Unterbrechung für Bauhoftätigkeit 1999 bis 2000 und Oktober / November 2005
- Tätigkeit als Bauhofarbeiter der Gemeinde
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers:
Auf augenärztlichem Fachgebiet liegen folgende krankhafte Befunde vor:
Aufgrund einer unfallbedingten schmerzhaften sekundären Augapfelschrumpfung (Phthisis bulbi) und Augapfelentfernung (Enukleation) des linken Auges besteht Einäugigkeit. Dies hat einen vollständigen Verlust des räumlichen Sehens zur Folge.
Nicht unfallbedingt ist das rechte Auge von einer beginnenden altersentsprechenden Linsentrübung (Katarakt), Hornhautverkrümmung (Astigmatismus), Alterssichtigkeit (Presbyopie) und dem Syndrom des trockenen Auges (Sicca-Syndrom) betroffen.
Das Gesichtsfeld des rechten Auges ist hochgradig konzentrisch eingeengt. Eine organische Ursache hierfür zeigte sich auf augenärzlichem Fachgebiet aber nicht und ist somit am ehesten kooperativbedingt anzusehen.
Sowohl das angegebene Brennen, Rötung und Fremdkörpergefühl des rechten Auges sind ausreichend durch das Syndrom des trockenen Auges erklärbar und stellen keine unfallbedingte Folgebeschwerden da.
Durch die Einäugigkeit des zu Begutachtenden liegt eine hochgradige Einschränkung des Sehvermögens vor. Räumliches Sehen ist nicht mehr vorhanden und linksseitige Hindernisse werden später erkannt. Somit unterliegt die Erwerbsfähigkeit Einschränkungen bei Arbeit mit besonderen Anforderungen an das räumliche Sehen, an absturzgefährdeten Stellen sowie aufgrund des bestehenden Syndroms des trockenen Auges (Sicca-Syndrom) beim Umgang mit Reizstoffen.
Sofern die verrichtete Arbeit keine besonderen Anforderungen an das Sehvermögen, insbesondere an das räumliche Sehen stellt, ist eine regelmäßige Arbeit von 6 Stunden arbeitstäglich auf augenärztlichem Fachgebiet zumutbar. Nicht zumutbar sind Tätigkeiten mit regelmäßigen Autofahrten.
Im Übrigen bestehen bei dem Kläger eine mit Hörgeräten ausgeglichene Hörminderung und eine Somatisierungsstörung. Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an das Sehvermögen, ohne Einwirkung von Rauch, Dampf, Gas, Dunst und Zugluft sowie ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastung und die Verantwortung erscheinen wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich zumindest bei leichten Tätigkeiten möglich.
II. Beweisfragen
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben?
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen es Klägers:
- geb. 1959 in Rußland
- Zuzug aus Rußland am 24.3.1996, dort zuvor n.e.A. Tätigkeit als Autoschlosser (nach Ausbildung von 1976 bis 1978)
- seitdem arbeitslos bzw. arbeitsunfähig, mit Unterbrechung für Bauhoftätigkeit 1999 bis 2000 und Oktober / November 2005
- Tätigkeit als Bauhofarbeiter der Gemeinde
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers:
Auf augenärztlichem Fachgebiet liegen folgende krankhafte Befunde vor:
Aufgrund einer unfallbedingten schmerzhaften sekundären Augapfelschrumpfung (Phthisis bulbi) und Augapfelentfernung (Enukleation) des linken Auges besteht Einäugigkeit. Dies hat einen vollständigen Verlust des räumlichen Sehens zur Folge.
Nicht unfallbedingt ist das rechte Auge von einer beginnenden altersentsprechenden Linsentrübung (Katarakt), Hornhautverkrümmung (Astigmatismus), Alterssichtigkeit (Presbyopie) und dem Syndrom des trockenen Auges (Sicca-Syndrom) betroffen.
Das Gesichtsfeld des rechten Auges ist hochgradig konzentrisch eingeengt. Eine organische Ursache hierfür zeigte sich auf augenärzlichem Fachgebiet aber nicht und ist somit am ehesten kooperativbedingt anzusehen.
Sowohl das angegebene Brennen, Rötung und Fremdkörpergefühl des rechten Auges sind ausreichend durch das Syndrom des trockenen Auges erklärbar und stellen keine unfallbedingte Folgebeschwerden da.
Durch die Einäugigkeit des zu Begutachtenden liegt eine hochgradige Einschränkung des Sehvermögens vor. Räumliches Sehen ist nicht mehr vorhanden und linksseitige Hindernisse werden später erkannt. Somit unterliegt die Erwerbsfähigkeit Einschränkungen bei Arbeit mit besonderen Anforderungen an das räumliche Sehen, an absturzgefährdeten Stellen sowie aufgrund des bestehenden Syndroms des trockenen Auges (Sicca-Syndrom) beim Umgang mit Reizstoffen.
Sofern die verrichtete Arbeit keine besonderen Anforderungen an das Sehvermögen, insbesondere an das räumliche Sehen stellt, ist eine regelmäßige Arbeit von 6 Stunden arbeitstäglich auf augenärztlichem Fachgebiet zumutbar. Nicht zumutbar sind Tätigkeiten mit regelmäßigen Autofahrten.
Im Übrigen bestehen bei dem Kläger eine mit Hörgeräten ausgeglichene Hörminderung und eine Somatisierungsstörung. Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an das Sehvermögen, ohne Einwirkung von Rauch, Dampf, Gas, Dunst und Zugluft sowie ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastung und die Verantwortung erscheinen wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich zumindest bei leichten Tätigkeiten möglich.
II. Beweisfragen
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben?
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:
zu 1. und 2. Berufsnahe Verweistätigkeiten kommen aus berufskundlicher Sicht nicht in Betracht.
Bei Beachtung des beruflichen Werdeganges und des gesundheitlichen Leistungsvermögens halte ich den Kläger aus berufskundlicher Sicht noch für in der Lage, folgende Tätigkeiten ausüben zu können:
Telefonisten/Telefonistinnen
Diese Tätigkeit umfasst die Bedienung von Telefon-/Fernsprechzentralen. Dazu gehört die Erteilung von Auskünften, die Weiterleitung und Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telefonnotizen, Telefaxen, E-Mails u. ä. Die Anforderungen an Telefonisten/Telefonistinnen sind aufgrund der Tatsache, dass diese in allen Bereichen von Wirtschaft und Verwaltung tätig sind, recht unterschiedlich.
Während sich in großen Wirtschaftsunternehmen und Verwaltungen die Tätigkeit in der Regel auf das Bedienen einer zum Teil recht umfangreichen Telefonanlage beschränkt, findet man in kleineren und mittleren Betrieben und Organisationen häufig eine Funktionskoppelung mit Bürotätigkeiten sowie Empfangs- und Pförtnertätigkeiten.
Oft sind allgemeine PC-Kenntnisse (Word, Excel, Outlook) erwünscht, im Einzelfall auch kaufmännische Grundkenntnisse.
Es handelt sich um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Die Tätigkeit kann in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen ausgeübt werden. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert gute Sprech- und Hörfähigkeit. Die Hörminderung ist mit Hörgeräten ausgeglichen. Ggf. kann eine eventuell bestehende Einschränkung mit technischen Arbeitsmitteln ausgeglichen werden. Gelegentlich ist Zeitdruck nicht auszuschließen.
Pförtner/Tagespförtner
Pförtner/innen kontrollieren in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen den Zugang zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind erste Ansprechpartner für Besucher. Je nach Art des Betriebes oder der Behörde haben sie unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte. Sie überwachen zeitliche bzw. örtliche Zugangsberechtigungen. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Besucherkarten/Passierscheine für Besucher aus und melden diese bei der zuständigen Stelle an. Zu ihren Aufgaben gehören teilweise auch das Aushändigen von Formularen, sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck und das Verwalten von Schlüsseln und Schließanlagen. Auch die Kontrolle des Kfz- und Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihrer Tätigkeit. Darüber hinaus können auch einfache Bürotätigkeiten, die Postverteilung im Betrieb sowie der Telefondienst zu ihren Aufgaben gehören. Pförtner/innen werden u. a. als Werkspförtner, Pförtner in Betrieben, Büro- und Geschäftshäusern und öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Heimen oder Museen eingesetzt.
Es handelt sich dabei meist um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Die Tätigkeit beinhaltet keine ständige nervliche Belastung bzw. keinen dauernden Zeitdruck wie beispielsweise Akkordarbeit. Ganz sind Stress-Situationen erfahrungsgemäß jedoch nicht zu vermeiden. Je nach Arbeitsort kann Schichtdienst vorkommen. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich
Mitarbeiter/Mitarbeiterin in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde
Die Tätigkeit umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen; das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Poststellenmitarbeiter/innen bereiten die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Kuvertieren, Wiegen und Feststellen des Brief-/Paketportos, Frankieren per Hand bzw. mit Frankiermaschinen, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln, wie PC, Scanner, Faxgeräte und Kopierer sowie Brieföffnungsmaschinen, Kuvertiermaschinen, Frankiermaschinen
Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z.T. in Großraumbüros (Poststelle). Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie die Feinmotorik der Hände. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Arbeiten unter gelegentlichem Stress und Zeitdruck sind nicht auszuschließen.
zu 3. und 4. Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können.
Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt.
Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von bis zu 3 Monaten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers - auch für ihn ausreichend sein.
zu 5. Die genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
zu 6. Die in Betracht kommenden Tätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
zu 1. und 2. Berufsnahe Verweistätigkeiten kommen aus berufskundlicher Sicht nicht in Betracht.
Bei Beachtung des beruflichen Werdeganges und des gesundheitlichen Leistungsvermögens halte ich den Kläger aus berufskundlicher Sicht noch für in der Lage, folgende Tätigkeiten ausüben zu können:
Telefonisten/Telefonistinnen
Diese Tätigkeit umfasst die Bedienung von Telefon-/Fernsprechzentralen. Dazu gehört die Erteilung von Auskünften, die Weiterleitung und Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telefonnotizen, Telefaxen, E-Mails u. ä. Die Anforderungen an Telefonisten/Telefonistinnen sind aufgrund der Tatsache, dass diese in allen Bereichen von Wirtschaft und Verwaltung tätig sind, recht unterschiedlich.
Während sich in großen Wirtschaftsunternehmen und Verwaltungen die Tätigkeit in der Regel auf das Bedienen einer zum Teil recht umfangreichen Telefonanlage beschränkt, findet man in kleineren und mittleren Betrieben und Organisationen häufig eine Funktionskoppelung mit Bürotätigkeiten sowie Empfangs- und Pförtnertätigkeiten.
Oft sind allgemeine PC-Kenntnisse (Word, Excel, Outlook) erwünscht, im Einzelfall auch kaufmännische Grundkenntnisse.
Es handelt sich um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Die Tätigkeit kann in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen ausgeübt werden. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert gute Sprech- und Hörfähigkeit. Die Hörminderung ist mit Hörgeräten ausgeglichen. Ggf. kann eine eventuell bestehende Einschränkung mit technischen Arbeitsmitteln ausgeglichen werden. Gelegentlich ist Zeitdruck nicht auszuschließen.
Pförtner/Tagespförtner
Pförtner/innen kontrollieren in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen den Zugang zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind erste Ansprechpartner für Besucher. Je nach Art des Betriebes oder der Behörde haben sie unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte. Sie überwachen zeitliche bzw. örtliche Zugangsberechtigungen. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Besucherkarten/Passierscheine für Besucher aus und melden diese bei der zuständigen Stelle an. Zu ihren Aufgaben gehören teilweise auch das Aushändigen von Formularen, sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck und das Verwalten von Schlüsseln und Schließanlagen. Auch die Kontrolle des Kfz- und Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihrer Tätigkeit. Darüber hinaus können auch einfache Bürotätigkeiten, die Postverteilung im Betrieb sowie der Telefondienst zu ihren Aufgaben gehören. Pförtner/innen werden u. a. als Werkspförtner, Pförtner in Betrieben, Büro- und Geschäftshäusern und öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Heimen oder Museen eingesetzt.
Es handelt sich dabei meist um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Die Tätigkeit beinhaltet keine ständige nervliche Belastung bzw. keinen dauernden Zeitdruck wie beispielsweise Akkordarbeit. Ganz sind Stress-Situationen erfahrungsgemäß jedoch nicht zu vermeiden. Je nach Arbeitsort kann Schichtdienst vorkommen. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich
Mitarbeiter/Mitarbeiterin in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde
Die Tätigkeit umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen; das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Poststellenmitarbeiter/innen bereiten die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Kuvertieren, Wiegen und Feststellen des Brief-/Paketportos, Frankieren per Hand bzw. mit Frankiermaschinen, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln, wie PC, Scanner, Faxgeräte und Kopierer sowie Brieföffnungsmaschinen, Kuvertiermaschinen, Frankiermaschinen
Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z.T. in Großraumbüros (Poststelle). Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie die Feinmotorik der Hände. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Arbeiten unter gelegentlichem Stress und Zeitdruck sind nicht auszuschließen.
zu 3. und 4. Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können.
Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt.
Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von bis zu 3 Monaten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers - auch für ihn ausreichend sein.
zu 5. Die genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
zu 6. Die in Betracht kommenden Tätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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