Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 7 R 406/11
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen der Klägerin:
- Geb. 1961
- 08/1979 bis 02/1981 Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin ohne Abschluß
- 03/1983 bis 02/1984 Berufsausbildung zur Krankenpflegehelferin mit Abschluß
- seit 1984 n.e.A. als Krankenpflegehelferin tätig, mit Unterbrechungen, bis 2009, seitdem arbeitslos bzw. arbeitsunfähig
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen der Klägerin:
Medizinische Diagnosen:
1. Leichtgradiges Halswirbelsäulensyndrom mit Bewegungseinschränkung ohne radikuläre Symptomatik und ohne neurologische Ausfälle.
2. Arthralgien rechte Schulter ohne Impingementsymptomatik bei seitengleicher, annähernd regelrechter Beweglichkeit beider Schultergelenke.
3. Angeborene Defektbildung der linken Hand mit fehlender Ausbildung des 2. und 3. Fingers und dysplatischem 4. und 5. Finger links.
4. Gering- bis mäßiggradiges Lumbalsyndrom bei bisegmentalen Bandscheibenprotrusionen und leichteren degenerativen Veränderungen, ohne radikuläre Symptomatik, ohne neurologische Ausfälle.
5. Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik rechts mit gutem funktionellem Ergebnis mit geringfügiger sagittaler und lateraler Bandin-Stabilität und fehlendem Streckdefizit bei seitengleicher Beugefähigkeit der Kniegelenke.
6. Leichter Reizzustand linkes Kniegelenk mit einer klinischen Innenmeniskussymptomatik bei im MRT nachweisbaren Zeichen einer Außenmeniskopathie des Grades II und einer Ganglionbildung.
7. Varikosis beide Unterschenkel ohne Anhalt für Thrombosezeichen oder einen postthrombotischen Symptomenkomplex.
8. Adipositas permagna.
9. Diabetes mellitus
10. Es werden Sensibilitätsstörungen im Bereich der Füße (Kribbelparästhesien) angegeben, möglicherweise besteht eine distale Polyneuropathie.
Medizinische Beurteilung des Restleistungsvermögens:
Bei Frau A. besteht eine angeborene Fehlbildung der linken Hand mit einem partiellen Defekt des 2. und 3. Strahls. Die linke Hand ist verschmächtigt, der 2. und 3. Finger fehlt, der 4. und 5. Finger ist dysplastisch. Aufgrund der Fehlbildung ist die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand erheblich beeinträchtigt, es sind weder Fein- noch Grobarbeiten, noch das schwere Heben und Tragen zumutbar. Hinweise auf eine Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand bestehen nicht.
Frau A. wird für in der Lage erachtet, überwiegend im Sitzen und ausnahmsweise im Gehen und Stehen zu arbeiten, die Möglichkeit eine wechselnde Körperhaltung einzunehmen sollte gegeben sein. Alle Zwangshaltungen wie Überkopfarbeiten, häufige Kopf- oder Rumpfdrehungen sowie das Arbeiten in gebückter, kniender oder vornüber gebeugter Haltung sind zu vermeiden. Frau A. ist nicht in der Lage, regelmäßig Hebe- und Bückarbeiten durchzuführen, die maximale Hebebelastung sollte 5-8 kg als Dauer- oder Einzelleistung nicht überschreiten. Die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand ist fehlbildungsbedingt erheblich eingeschränkt. Hinweise auf eine Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand bestehen nicht. Es besteht keine Einschränkung des Hör- und Sehvermögens. Frau A. ist nicht in der Lage auf Leitern oder Gerüsten zu arbeiten oder Arbeiten auszuführen, die mit einer Absturzgefahr verbunden sind. Auf orthopädischem Fachgebiet ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung hinsichtlich einer Schicht- oder Akkordarbeit. Internistischerseits wird aufgrund des Diabetes mellitus von einer Schichtarbeit abgeraten. Eine Gefährdung durch Reizstoffe ist nicht erkennbar. Frau A. dürfte nur in der Lage sein, geistig einfache Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit auszuüben. Es ist gleichfalls anzunehmen, dass Frau A. nicht in der Lage ist, Arbeiten auszuführen, die besondere Anforderungen an die nervliche Belastung oder an das Konzentrationsvermögen stellen. Sie dürfte auch nicht in der Lage sein, Arbeiten unter besonderem Zeitdruck auszuüben. Unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen auf orthopädischem Fachgebiet wird Frau A. noch für in der Lage erachtet regelmäßig zumindest sechs Stunden arbeitstäglich Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.
II. Beweisfragen
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann die Klägerin noch ausüben?
Bei der Beurteilung ist insbesondere die Gebrauchsbeeinträchtigung der linken Hand einzubeziehen. Gilt die Beurteilung auch für den Arbeitsmarkt in Baden-Württemberg oder sind Ihrer Ansicht nach dort abweichende Umstände zu beachten?
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Kann die Klägerin unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten? Gilt dies auch angesichts der Gebrauchsbeeinträchtigung der linken Hand?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen der Klägerin:
- Geb. 1961
- 08/1979 bis 02/1981 Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin ohne Abschluß
- 03/1983 bis 02/1984 Berufsausbildung zur Krankenpflegehelferin mit Abschluß
- seit 1984 n.e.A. als Krankenpflegehelferin tätig, mit Unterbrechungen, bis 2009, seitdem arbeitslos bzw. arbeitsunfähig
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen der Klägerin:
Medizinische Diagnosen:
1. Leichtgradiges Halswirbelsäulensyndrom mit Bewegungseinschränkung ohne radikuläre Symptomatik und ohne neurologische Ausfälle.
2. Arthralgien rechte Schulter ohne Impingementsymptomatik bei seitengleicher, annähernd regelrechter Beweglichkeit beider Schultergelenke.
3. Angeborene Defektbildung der linken Hand mit fehlender Ausbildung des 2. und 3. Fingers und dysplatischem 4. und 5. Finger links.
4. Gering- bis mäßiggradiges Lumbalsyndrom bei bisegmentalen Bandscheibenprotrusionen und leichteren degenerativen Veränderungen, ohne radikuläre Symptomatik, ohne neurologische Ausfälle.
5. Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik rechts mit gutem funktionellem Ergebnis mit geringfügiger sagittaler und lateraler Bandin-Stabilität und fehlendem Streckdefizit bei seitengleicher Beugefähigkeit der Kniegelenke.
6. Leichter Reizzustand linkes Kniegelenk mit einer klinischen Innenmeniskussymptomatik bei im MRT nachweisbaren Zeichen einer Außenmeniskopathie des Grades II und einer Ganglionbildung.
7. Varikosis beide Unterschenkel ohne Anhalt für Thrombosezeichen oder einen postthrombotischen Symptomenkomplex.
8. Adipositas permagna.
9. Diabetes mellitus
10. Es werden Sensibilitätsstörungen im Bereich der Füße (Kribbelparästhesien) angegeben, möglicherweise besteht eine distale Polyneuropathie.
Medizinische Beurteilung des Restleistungsvermögens:
Bei Frau A. besteht eine angeborene Fehlbildung der linken Hand mit einem partiellen Defekt des 2. und 3. Strahls. Die linke Hand ist verschmächtigt, der 2. und 3. Finger fehlt, der 4. und 5. Finger ist dysplastisch. Aufgrund der Fehlbildung ist die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand erheblich beeinträchtigt, es sind weder Fein- noch Grobarbeiten, noch das schwere Heben und Tragen zumutbar. Hinweise auf eine Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand bestehen nicht.
Frau A. wird für in der Lage erachtet, überwiegend im Sitzen und ausnahmsweise im Gehen und Stehen zu arbeiten, die Möglichkeit eine wechselnde Körperhaltung einzunehmen sollte gegeben sein. Alle Zwangshaltungen wie Überkopfarbeiten, häufige Kopf- oder Rumpfdrehungen sowie das Arbeiten in gebückter, kniender oder vornüber gebeugter Haltung sind zu vermeiden. Frau A. ist nicht in der Lage, regelmäßig Hebe- und Bückarbeiten durchzuführen, die maximale Hebebelastung sollte 5-8 kg als Dauer- oder Einzelleistung nicht überschreiten. Die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand ist fehlbildungsbedingt erheblich eingeschränkt. Hinweise auf eine Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand bestehen nicht. Es besteht keine Einschränkung des Hör- und Sehvermögens. Frau A. ist nicht in der Lage auf Leitern oder Gerüsten zu arbeiten oder Arbeiten auszuführen, die mit einer Absturzgefahr verbunden sind. Auf orthopädischem Fachgebiet ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung hinsichtlich einer Schicht- oder Akkordarbeit. Internistischerseits wird aufgrund des Diabetes mellitus von einer Schichtarbeit abgeraten. Eine Gefährdung durch Reizstoffe ist nicht erkennbar. Frau A. dürfte nur in der Lage sein, geistig einfache Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit auszuüben. Es ist gleichfalls anzunehmen, dass Frau A. nicht in der Lage ist, Arbeiten auszuführen, die besondere Anforderungen an die nervliche Belastung oder an das Konzentrationsvermögen stellen. Sie dürfte auch nicht in der Lage sein, Arbeiten unter besonderem Zeitdruck auszuüben. Unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen auf orthopädischem Fachgebiet wird Frau A. noch für in der Lage erachtet regelmäßig zumindest sechs Stunden arbeitstäglich Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.
II. Beweisfragen
1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann die Klägerin noch ausüben?
Bei der Beurteilung ist insbesondere die Gebrauchsbeeinträchtigung der linken Hand einzubeziehen. Gilt die Beurteilung auch für den Arbeitsmarkt in Baden-Württemberg oder sind Ihrer Ansicht nach dort abweichende Umstände zu beachten?
2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?
3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?
4. Kann die Klägerin unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten? Gilt dies auch angesichts der Gebrauchsbeeinträchtigung der linken Hand?
5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?
6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:
Zu 1.) und 2.): Berufsnahe Verweistätigkeiten kommen aus berufskundlicher Sicht nicht in Betracht.
Bei Beachtung des beruflichen Werdeganges und des gesundheitlichen Leistungsvermögens (insbesondere die Gebrauchsbeeinträchtigung der linken Hand) halte ich die Klägerin aus berufskundlicher Sicht für in der Lage, folgende Tätigkeiten ausüben zu können (die Beurteilung gilt auch für den Arbeitsmarkt in Baden-Württemberg. Es sind dort keine abweichenden Umstände zu beachten):
Pförtner/Tagespförtner
Pförtner/innen kontrollieren in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen den Zugang zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind erste Ansprechpartner für Besucher. Je nach Art des Betriebes oder der Behörde haben sie unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte. Sie überwachen zeitliche bzw. örtliche Zugangsberechtigungen. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Besucherkarten/Passierscheine für Besucher aus und melden diese bei der zuständigen Stelle an. Zu ihren Aufgaben gehören teilweise auch das Aushändigen von Formularen, sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck und das Verwalten von Schlüsseln und Schließanlagen. Auch die Kontrolle des Kfz- und Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihrer Tätigkeit. Darüber hinaus können auch einfache Bürotätigkeiten, die Postverteilung im Betrieb sowie der Telefondienst zu ihren Aufgaben gehören. Pförtner/innen werden u. a. als Werkspförtner, Pförtner in Betrieben, Büro- und Geschäftshäusern und öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Heimen oder Museen eingesetzt.
Es handelt sich dabei meist um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Die Tätigkeit beinhaltet keine ständige nervliche Belastung bzw. keinen dauernden Zeitdruck wie beispielsweise Akkordarbeit. Ganz sind Stress-Situationen erfahrungsgemäß jedoch nicht zu vermeiden. Je nach Arbeitsort kann Schichtdienst vorkommen. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich.
Telefonisten/Telefonistinnen
Diese Tätigkeit umfasst die Bedienung von Telefon-/Fernsprechzentralen. Dazu gehört die Erteilung von Auskünften, die Weiterleitung und Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telefonnotizen, Telefaxen, E-Mails u. ä. Die Anforderungen an Telefonisten/Telefonistinnen sind aufgrund der Tatsache, dass diese in allen Bereichen von Wirtschaft und Verwaltung tätig sind, recht unterschiedlich.
Während sich in großen Wirtschaftsunternehmen und Verwaltungen die Tätigkeit in der Regel auf das Bedienen einer zum Teil recht umfangreichen Telefonanlage beschränkt, findet man in kleineren und mittleren Betrieben und Organisationen häufig eine Funktionskoppelung mit Bürotätigkeiten sowie Empfangs- und Pförtnertätigkeiten.
Oft sind allgemeine PC-Kenntnisse (Word, Excel, Outlook) erwünscht, im Einzelfall auch kaufmännische Grundkenntnisse.
Es handelt sich um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Die Tätigkeit kann in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen ausgeübt werden. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert gute Sprech- und Hörfähigkeit. Gelegentlich ist Zeitdruck nicht auszuschließen.
Mitarbeiter/Mitarbeiterin in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde
Die Tätigkeit umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen; das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Poststellenmitarbeiter/innen bereiten die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Kuvertieren, Wiegen und Feststellen des Brief-/Paketportos, Frankieren per Hand bzw. mit Frankiermaschinen, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln, wie PC, Scanner, Faxgeräte und Kopierer sowie Brieföffnungsmaschinen, Kuvertiermaschinen, Frankiermaschinen
Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z.T. in Großraumbüros (Poststelle). Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie die Feinmotorik der Hände. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Arbeiten unter gelegentlichem Stress und Zeitdruck sind nicht auszuschließen.
Zu 3.) und 4.) Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können.
Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt.
Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von bis zu 3 Monaten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens der Klägerin - auch für sie ausreichend sein.
Zu 5) Die genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
Zu 6) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
Zu 1.) und 2.): Berufsnahe Verweistätigkeiten kommen aus berufskundlicher Sicht nicht in Betracht.
Bei Beachtung des beruflichen Werdeganges und des gesundheitlichen Leistungsvermögens (insbesondere die Gebrauchsbeeinträchtigung der linken Hand) halte ich die Klägerin aus berufskundlicher Sicht für in der Lage, folgende Tätigkeiten ausüben zu können (die Beurteilung gilt auch für den Arbeitsmarkt in Baden-Württemberg. Es sind dort keine abweichenden Umstände zu beachten):
Pförtner/Tagespförtner
Pförtner/innen kontrollieren in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen den Zugang zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind erste Ansprechpartner für Besucher. Je nach Art des Betriebes oder der Behörde haben sie unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte. Sie überwachen zeitliche bzw. örtliche Zugangsberechtigungen. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Besucherkarten/Passierscheine für Besucher aus und melden diese bei der zuständigen Stelle an. Zu ihren Aufgaben gehören teilweise auch das Aushändigen von Formularen, sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck und das Verwalten von Schlüsseln und Schließanlagen. Auch die Kontrolle des Kfz- und Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihrer Tätigkeit. Darüber hinaus können auch einfache Bürotätigkeiten, die Postverteilung im Betrieb sowie der Telefondienst zu ihren Aufgaben gehören. Pförtner/innen werden u. a. als Werkspförtner, Pförtner in Betrieben, Büro- und Geschäftshäusern und öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Heimen oder Museen eingesetzt.
Es handelt sich dabei meist um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Die Tätigkeit beinhaltet keine ständige nervliche Belastung bzw. keinen dauernden Zeitdruck wie beispielsweise Akkordarbeit. Ganz sind Stress-Situationen erfahrungsgemäß jedoch nicht zu vermeiden. Je nach Arbeitsort kann Schichtdienst vorkommen. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich.
Telefonisten/Telefonistinnen
Diese Tätigkeit umfasst die Bedienung von Telefon-/Fernsprechzentralen. Dazu gehört die Erteilung von Auskünften, die Weiterleitung und Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telefonnotizen, Telefaxen, E-Mails u. ä. Die Anforderungen an Telefonisten/Telefonistinnen sind aufgrund der Tatsache, dass diese in allen Bereichen von Wirtschaft und Verwaltung tätig sind, recht unterschiedlich.
Während sich in großen Wirtschaftsunternehmen und Verwaltungen die Tätigkeit in der Regel auf das Bedienen einer zum Teil recht umfangreichen Telefonanlage beschränkt, findet man in kleineren und mittleren Betrieben und Organisationen häufig eine Funktionskoppelung mit Bürotätigkeiten sowie Empfangs- und Pförtnertätigkeiten.
Oft sind allgemeine PC-Kenntnisse (Word, Excel, Outlook) erwünscht, im Einzelfall auch kaufmännische Grundkenntnisse.
Es handelt sich um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Die Tätigkeit kann in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen ausgeübt werden. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert gute Sprech- und Hörfähigkeit. Gelegentlich ist Zeitdruck nicht auszuschließen.
Mitarbeiter/Mitarbeiterin in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde
Die Tätigkeit umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen; das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Poststellenmitarbeiter/innen bereiten die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Kuvertieren, Wiegen und Feststellen des Brief-/Paketportos, Frankieren per Hand bzw. mit Frankiermaschinen, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln, wie PC, Scanner, Faxgeräte und Kopierer sowie Brieföffnungsmaschinen, Kuvertiermaschinen, Frankiermaschinen
Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z.T. in Großraumbüros (Poststelle). Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie die Feinmotorik der Hände. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Arbeiten unter gelegentlichem Stress und Zeitdruck sind nicht auszuschließen.
Zu 3.) und 4.) Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können.
Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt.
Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von bis zu 3 Monaten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens der Klägerin - auch für sie ausreichend sein.
Zu 5) Die genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
Zu 6) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
Saved
Datum