Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 8 R 425/12
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen d. Kl.:
Der Kläger hat zunächst eine Ausbildung zum Kfz-mechaniker und später eine Ausbildung zum Parkettleger absolviert. Nach einer Weiterbildung zum Parkettlegemeister arbeitet er seit 2006 als Parkettlegemeister im technischen Außendienst und ist insbesondere mit Beratungsfunktionen beschäftigt. Dabei handelt es sich um Kundenberatungen im Außendienst.
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen d. Kl.:
Nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. A. vom 06.02.2014 leidet der Kläger an beginnenden Verschleißerscheinungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule und einer somatoformen Schmerzstörung.
Aufgrund dessen ergeben sich Einschränkungen im Leistungsbild. So sollen Tätigkeiten mit häufiger und regelmäßiger Hebe- und Tragebelastung von mehr als 12 kg, die Einnahme von dauernden oder häufigen regelmäßigen gebückten oder vornüber geneigten Körperzwangshaltungen, die dauernde oder regelmäßige Überkopfarbeit sowie Tätigkeiten mit Armvorhalten ausgeschlossen werden. Tätigkeiten mit langen oder unregelmäßigen Arbeitszeiten und heimatferner Unterbringung müssen ebenso wie Nachtschichtarbeit ausgeschlossen werden. Arbeiten mit erhöhtem Anspruch an die Konzentrationsfähigkeit und die Aufmerksamkeitsleistung sind auszuschließen.
II. Beweisfragen:
1. Wie sieht das abstrakte Tätigkeitsprofil eines Parkettlegemeisters im Außendienst aus?
2. Ist dieses vereinbar mit dem bei dem Kläger vorhandenen Restleistungsvermögen?
I. Anknüpfungstatsachen:
a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen d. Kl.:
Der Kläger hat zunächst eine Ausbildung zum Kfz-mechaniker und später eine Ausbildung zum Parkettleger absolviert. Nach einer Weiterbildung zum Parkettlegemeister arbeitet er seit 2006 als Parkettlegemeister im technischen Außendienst und ist insbesondere mit Beratungsfunktionen beschäftigt. Dabei handelt es sich um Kundenberatungen im Außendienst.
b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen d. Kl.:
Nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. A. vom 06.02.2014 leidet der Kläger an beginnenden Verschleißerscheinungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule und einer somatoformen Schmerzstörung.
Aufgrund dessen ergeben sich Einschränkungen im Leistungsbild. So sollen Tätigkeiten mit häufiger und regelmäßiger Hebe- und Tragebelastung von mehr als 12 kg, die Einnahme von dauernden oder häufigen regelmäßigen gebückten oder vornüber geneigten Körperzwangshaltungen, die dauernde oder regelmäßige Überkopfarbeit sowie Tätigkeiten mit Armvorhalten ausgeschlossen werden. Tätigkeiten mit langen oder unregelmäßigen Arbeitszeiten und heimatferner Unterbringung müssen ebenso wie Nachtschichtarbeit ausgeschlossen werden. Arbeiten mit erhöhtem Anspruch an die Konzentrationsfähigkeit und die Aufmerksamkeitsleistung sind auszuschließen.
II. Beweisfragen:
1. Wie sieht das abstrakte Tätigkeitsprofil eines Parkettlegemeisters im Außendienst aus?
2. Ist dieses vereinbar mit dem bei dem Kläger vorhandenen Restleistungsvermögen?
Auskunft
Stellungnahme:
Parkettlegemeister im Außendienst arbeiten als Fachberater/Vertriebsberater im Vertrieb in unterschiedlichen Wirtschaftszweigen, wie Hersteller von Bodenbelägen und Zubehör, Klebstoffen, Lacken u.ä.
Sie unterstützen Unternehmen beim Vertrieb von Produkten sowie bei der Vermarktung von Dienstleistungen oder technischem Know-how. Bei ihrer Arbeit stehen sie im ständigen Kundenkontakt. Sie übernehmen sowohl die Betreuung von Bestandskunden als auch die Neukundenakquise und führen Produktschulungen und Informationsveranstaltungen bei Vertriebspartnern, Händlern oder den Endkunden durch.
Auch die Teilnahme an Messen, Produktschulungen und Kundenevents gehört zu ihren Aufgaben. Eine weitere Aufgabe kann das Reklamationsmanagement sein.
Zudem legen sie die Sortimentspolitik hinsichtlich der Produktvielfalt und -qualität sowie der Preisgestaltung fest. Zu ihren Aufgaben können auch die vertriebsorientierte Beratung und Begleitung von Einzelhändlern und anderen Unternehmen auf dem Weg zur Selbstständigkeit, beispielsweise innerhalb einer Marken- oder Firmenkette.
Die Tätigkeit wird ausschließlich im Außendienst verrichtet. Lange Anfahrtswege, ständiges Autofahren, unregelmäßige Arbeitszeiten, heimatferne Übernachtungen sind die Regel. Bei den Kundengesprächen, Schulungen und sonstigen Veranstaltungen ist ein erhöhter Anspruch an die Konzentrationsfähigkeit und die Aufmerksamkeitsleistung erforderlich.
Diese Arbeitsbedingungen sind mit dem Restleistungsvermögen des Klägers nicht vereinbar. Aus diesem Grunde halte ich den Kläger nicht für in der Lage die Tätigkeit eines Parkettlegemeisters im Außendienst zu verrichten.
Parkettlegemeister im Außendienst arbeiten als Fachberater/Vertriebsberater im Vertrieb in unterschiedlichen Wirtschaftszweigen, wie Hersteller von Bodenbelägen und Zubehör, Klebstoffen, Lacken u.ä.
Sie unterstützen Unternehmen beim Vertrieb von Produkten sowie bei der Vermarktung von Dienstleistungen oder technischem Know-how. Bei ihrer Arbeit stehen sie im ständigen Kundenkontakt. Sie übernehmen sowohl die Betreuung von Bestandskunden als auch die Neukundenakquise und führen Produktschulungen und Informationsveranstaltungen bei Vertriebspartnern, Händlern oder den Endkunden durch.
Auch die Teilnahme an Messen, Produktschulungen und Kundenevents gehört zu ihren Aufgaben. Eine weitere Aufgabe kann das Reklamationsmanagement sein.
Zudem legen sie die Sortimentspolitik hinsichtlich der Produktvielfalt und -qualität sowie der Preisgestaltung fest. Zu ihren Aufgaben können auch die vertriebsorientierte Beratung und Begleitung von Einzelhändlern und anderen Unternehmen auf dem Weg zur Selbstständigkeit, beispielsweise innerhalb einer Marken- oder Firmenkette.
Die Tätigkeit wird ausschließlich im Außendienst verrichtet. Lange Anfahrtswege, ständiges Autofahren, unregelmäßige Arbeitszeiten, heimatferne Übernachtungen sind die Regel. Bei den Kundengesprächen, Schulungen und sonstigen Veranstaltungen ist ein erhöhter Anspruch an die Konzentrationsfähigkeit und die Aufmerksamkeitsleistung erforderlich.
Diese Arbeitsbedingungen sind mit dem Restleistungsvermögen des Klägers nicht vereinbar. Aus diesem Grunde halte ich den Kläger nicht für in der Lage die Tätigkeit eines Parkettlegemeisters im Außendienst zu verrichten.
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