Sozialhilfe zahlt einfache Bestattung

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Sozialhilfeempfänger haben Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen für eine einfache ortsübliche Beerdigung von Angehörigen entstehen, soweit diese Kosten von Dritten nicht zu ersetzen sind. Dies hat in einem Eilverfahren der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden.

Im konkreten Fall veranlasste der Sohn einer im Landkreis Limburg-Weilburg wohnhaften Frau nach deren Tod die Beisetzung in Frankfurt am Main und forderte vom Landkreis die Übernahme der gesamten Beerdigungskosten. Dabei fielen allein für die Bestattung und die Verlängerung der Nutzungsdauer eines Doppelwahlgrabes Kosten von fast 3.000 € an. Der Landkreis hielt jedoch lediglich Beerdigungskosten in Höhe von insgesamt ca. 2.500 € für angemessen und verwies den Antragsteller zudem auf die anteilige Zahlungspflicht seiner beiden Geschwister. Er gewährte daher lediglich einen Betrag in Höhe von rund 850 €. Der Betroffene vertrat hingegen die Auffassung, seine Geschwister hätten die Kosten nicht veranlasst und seien daher nicht zahlungspflichtig. Auch habe er kein „Armenbegräbnis“ für seine Mutter gewollt.

Die Richter beider Instanzen gaben dem Landkreis Recht. Bei entsprechender Bedürftigkeit bestehe ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten durch die Sozialhilfe. Soweit die Pflicht zur Bestattung jedoch mehrere Personen betreffe, müssten diese auch anteilig die Kosten tragen. Dem Antragsteller sei daher nur ein Drittel der erforderlichen Kosten zu erstatten. Erforderlich seien dabei nur die Ausgaben für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung.

Neben den Kosten unter anderem für Leichenschau, Leichenbeförderung und einfachen Sarg seien auch die Gebühren für ein Grab ortsüblicher, einfacher Art zu übernehmen. Die Ortsüblichkeit beziehe sich dabei auf den Sterbeort. Kosten für eine Überführung an einen anderen Ort seien hingegen nicht zu übernehmen. Angemessen sei zudem lediglich ein einfaches Reihengrab. Eine Vorfinanzierung der Grabnutzung für Jahrzehnte aus Sozialhilfemitteln sei – so die Darmstädter Richter - aber auch insoweit ausgeschlossen.

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.03.2008, Az.: L 9 SO 20/08 B ER
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