Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Fristlos entlassener Betriebsleiter einer Sicherheitsfirma erhält wegen seiner
Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen Arbeitslosengeld erst nach Sperrzeit
Wer für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird, verstößt gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten.
Bei fristloser Kündigung wird Arbeitslosengeld erst nach Ablauf einer
Sperrzeit gezahlt. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 9. Senat des
Hessischen Landessozialgerichts.
Arbeitsloser wehrt sich gegen Sperrfrist
Ein Mann aus dem Landkreis Groß-Gerau war von November 1991 bis Mai 2006 bei
einer Frankfurter Sicherheitsfirma als Bereichsleiter tätig. Weil er während dieser Zeit
auch für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet habe, wurde ihm fristlos gekündigt. Die
Bundesagentur für Arbeit bewilligte Arbeitslosengeld, stellte aber eine Sperrzeit von 12
Wochen fest. Der Arbeitslose bestritt hingegen eine Vertragsverletzung. Die fristlose
Kündigung sei unwirksam. Nach dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich
sei das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung beendet worden.
Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten rechtfertigt fristlose Kündigung
Die Richter beider Instanzen gaben der Bundesagentur für Arbeit Recht. Durch seine
Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen habe der Betriebsleiter gegen seine arbeitsvertraglichen
Verpflichtungen verstoßen. Dies rechtfertige eine fristlose Kündigung.
Hinsichtlich der Sperrzeit sei es unerheblich, ob sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in
einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vergleichen. Aufgrund der sozialgerichtlichen Ermittlungen
sei davon auszugehen, dass der entlassene Betriebsleiter während seines
Arbeitsverhältnisses auch für eine Sicherheitsfirma aus Kassel tätig gewesen sei. Dies
folge daraus, dass er in einem Alarmprotokoll der Konkurrenzfirma als zu informierende
Kontaktperson genannt werde. Auch habe er deren Firmenfahrzeug genutzt und von ihr
ein Firmen-Handy erhalten. Die entsprechende Handy-Nummer habe er auf dem Arbeitslosengeldantrag
für eventuelle Rückfragen angegeben. Unerheblich sei, ob die Einsätze
für die Konkurrenzfirma unentgeltlich aus reiner Gefälligkeit – wie der Kläger behaupte
- erfolgt sind. Denn während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses
sei einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines
Arbeitgebers untersagt.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.02.2009, Az.: L 9 AL 91/08.
Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen Arbeitslosengeld erst nach Sperrzeit
Wer für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird, verstößt gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten.
Bei fristloser Kündigung wird Arbeitslosengeld erst nach Ablauf einer
Sperrzeit gezahlt. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 9. Senat des
Hessischen Landessozialgerichts.
Arbeitsloser wehrt sich gegen Sperrfrist
Ein Mann aus dem Landkreis Groß-Gerau war von November 1991 bis Mai 2006 bei
einer Frankfurter Sicherheitsfirma als Bereichsleiter tätig. Weil er während dieser Zeit
auch für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet habe, wurde ihm fristlos gekündigt. Die
Bundesagentur für Arbeit bewilligte Arbeitslosengeld, stellte aber eine Sperrzeit von 12
Wochen fest. Der Arbeitslose bestritt hingegen eine Vertragsverletzung. Die fristlose
Kündigung sei unwirksam. Nach dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich
sei das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung beendet worden.
Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten rechtfertigt fristlose Kündigung
Die Richter beider Instanzen gaben der Bundesagentur für Arbeit Recht. Durch seine
Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen habe der Betriebsleiter gegen seine arbeitsvertraglichen
Verpflichtungen verstoßen. Dies rechtfertige eine fristlose Kündigung.
Hinsichtlich der Sperrzeit sei es unerheblich, ob sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in
einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vergleichen. Aufgrund der sozialgerichtlichen Ermittlungen
sei davon auszugehen, dass der entlassene Betriebsleiter während seines
Arbeitsverhältnisses auch für eine Sicherheitsfirma aus Kassel tätig gewesen sei. Dies
folge daraus, dass er in einem Alarmprotokoll der Konkurrenzfirma als zu informierende
Kontaktperson genannt werde. Auch habe er deren Firmenfahrzeug genutzt und von ihr
ein Firmen-Handy erhalten. Die entsprechende Handy-Nummer habe er auf dem Arbeitslosengeldantrag
für eventuelle Rückfragen angegeben. Unerheblich sei, ob die Einsätze
für die Konkurrenzfirma unentgeltlich aus reiner Gefälligkeit – wie der Kläger behaupte
- erfolgt sind. Denn während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses
sei einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines
Arbeitgebers untersagt.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.02.2009, Az.: L 9 AL 91/08.
Ab Datum
Bis Datum
Saved