Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Trotz ungeklärter Strahlenintensität ist Witwe zu entschädigen
Erleidet ein Soldat während seiner Dienstzeit eine Wehrdienstbeschädigung, so ist dies
zu entschädigen. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung ihre Ursache in einer dem
Wehrdienst zuzuordnenden schädigenden Einwirkung hat. Dieser ursächliche Zusammenhang
muss mit Wahrscheinlichkeit vorliegen. Besteht in der medizinischen Wissenschaft
insoweit Ungewissheit, reicht ausnahmsweise auch ein möglicher Zusammenhang
aus. Hiervon ist bei einer nicht unerheblichen Strahlenexposition und einer Leukämieerkrankung
auszugehen, so der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in
einem heute veröffentlichten Urteil.
Wehrbereichsverwaltung verneinte Zusammenhang zwischen Strahlenexposition
und Leukämieerkrankung
Im konkreten Fall war ein Zeitsoldat der Bundeswehr von 1989 bis 1992 als Generatormechaniker
und Hochfrequenzfunktechniker bei einer Nato-Einrichtung in Belgien tätig.
Bei Überprüfungs- und Wartungsarbeiten an Kurzwellensende- und Empfangsgeräten
sowie Richtfunkgeräten war er Röntgenstörstrahlung ausgesetzt. 1992 wurde Leukämie
diagnostiziert. Zwei Jahre später verstarb er im Alter von 38 Jahren an den Folgen dieser
Erkrankung. Eine Entschädigung lehnte die Wehrbereichsverwaltung mit der Begründung
ab, dass ein Zusammenhang mit der Wehrdiensttätigkeit nicht vorliege.
Sozialrichter verurteilen zur Entschädigung
Die Richter beider Instanzen bejahen hingegen den Anspruch der Witwe auf Entschädigung.
Zwar habe nicht im Einzelnen ermittelt werden können, an welchen Geräten und
unter welchen Bedingungen der Verstorbene gearbeitet habe. Grund hierfür sei auch,
dass die NATO entsprechende Unterlagen nur 5 Jahre aufbewahre. Zum anderen seien
keine Personen- bzw. Ortsdosismessungen erfolgt. Ein Überschreiten des Schwellenwerts
von 0,2 Sievert, bei welchem die Ursächlichkeit der Strahlenbelastung für Leukämie
angenommen wird, sei daher nicht erwiesen. Aufgrund von Zeugenaussagen und
Sachverständigengutachten sei dennoch von einer Strahlenbelastung auszugehen, der
eine wesentliche Bedeutung für das Entstehen der Erkrankung zukommen kann. Dabei
verwiesen die Richter auch darauf, dass ein adäquater Strahlenschutz in der fraglichen
Zeit nicht bestanden habe.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.04.2009, Az.: L 4 VS 1/05
Erleidet ein Soldat während seiner Dienstzeit eine Wehrdienstbeschädigung, so ist dies
zu entschädigen. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung ihre Ursache in einer dem
Wehrdienst zuzuordnenden schädigenden Einwirkung hat. Dieser ursächliche Zusammenhang
muss mit Wahrscheinlichkeit vorliegen. Besteht in der medizinischen Wissenschaft
insoweit Ungewissheit, reicht ausnahmsweise auch ein möglicher Zusammenhang
aus. Hiervon ist bei einer nicht unerheblichen Strahlenexposition und einer Leukämieerkrankung
auszugehen, so der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in
einem heute veröffentlichten Urteil.
Wehrbereichsverwaltung verneinte Zusammenhang zwischen Strahlenexposition
und Leukämieerkrankung
Im konkreten Fall war ein Zeitsoldat der Bundeswehr von 1989 bis 1992 als Generatormechaniker
und Hochfrequenzfunktechniker bei einer Nato-Einrichtung in Belgien tätig.
Bei Überprüfungs- und Wartungsarbeiten an Kurzwellensende- und Empfangsgeräten
sowie Richtfunkgeräten war er Röntgenstörstrahlung ausgesetzt. 1992 wurde Leukämie
diagnostiziert. Zwei Jahre später verstarb er im Alter von 38 Jahren an den Folgen dieser
Erkrankung. Eine Entschädigung lehnte die Wehrbereichsverwaltung mit der Begründung
ab, dass ein Zusammenhang mit der Wehrdiensttätigkeit nicht vorliege.
Sozialrichter verurteilen zur Entschädigung
Die Richter beider Instanzen bejahen hingegen den Anspruch der Witwe auf Entschädigung.
Zwar habe nicht im Einzelnen ermittelt werden können, an welchen Geräten und
unter welchen Bedingungen der Verstorbene gearbeitet habe. Grund hierfür sei auch,
dass die NATO entsprechende Unterlagen nur 5 Jahre aufbewahre. Zum anderen seien
keine Personen- bzw. Ortsdosismessungen erfolgt. Ein Überschreiten des Schwellenwerts
von 0,2 Sievert, bei welchem die Ursächlichkeit der Strahlenbelastung für Leukämie
angenommen wird, sei daher nicht erwiesen. Aufgrund von Zeugenaussagen und
Sachverständigengutachten sei dennoch von einer Strahlenbelastung auszugehen, der
eine wesentliche Bedeutung für das Entstehen der Erkrankung zukommen kann. Dabei
verwiesen die Richter auch darauf, dass ein adäquater Strahlenschutz in der fraglichen
Zeit nicht bestanden habe.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.04.2009, Az.: L 4 VS 1/05
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