Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Landessozialgericht legt Verfahren dem EuGH zur Entscheidung vor
Eine bei der Europäischenzentralbank (EZB) in Frankfurt am Main beschäftige Frau beantragte nach der Geburt ihres Kindes Elterngeld. Sie ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Frankfurt. Das hessische Landesversorgungsamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass für EZB-Mitarbeiter das europäische Recht und nicht das deutsche Arbeits- und Sozialrecht gelte. Dies folge aus einem zwischen Deutschland und der Europäischen Zentralbank geschlossenen Abkommen.
Die in Deutschland nicht steuerpflichtige Frau hat hiergegen Klage erhoben. Der Anspruch auf Elterngeld nach deutschem Recht könne nur durch Gesetz, nicht aber durch ein internationales Abkommen ausgeschlossen werden. Zudem solle das Abkommen lediglich Doppelleistungen vermeiden und die Beschäftigten der EZB von der Beitragspflicht zu den deutschen Sozialversicherungen befreien. Das Elterngeld werde jedoch nicht durch Beiträge finanziert. Auch zahle die EZB keine dem Elterngeld vergleichbare Leistung.
EuGH soll über rechtliche Folgen eines internationalen Abkommens auf das deutsche Elterngeldgesetz entscheiden
Das Sozialgericht Frankfurt hat der Klage stattgegeben und das Land Hessen zur Zahlung des Elterngeldes verurteilt. Mit einem heute veröffentlichten Beschluss hat der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts hingegen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt. Dieser soll nun darüber entscheiden, ob das Abkommen zwischen Deutschland und der EZB zum Recht der Europäischen Union gehört oder lediglich ein völkerrechtlicher Vertrag ist. Ferner sei zu klären, ob das Abkommen vorrangiges Europarecht verletzt, wenn EZB-Angestellte von deutschem Elterngeld ausgeschlossen werden, obwohl die EZB keine vergleichbare Leistung erbringt.
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 04.02.2011, Az.: L 6 EG 24/09
Eine bei der Europäischenzentralbank (EZB) in Frankfurt am Main beschäftige Frau beantragte nach der Geburt ihres Kindes Elterngeld. Sie ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Frankfurt. Das hessische Landesversorgungsamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass für EZB-Mitarbeiter das europäische Recht und nicht das deutsche Arbeits- und Sozialrecht gelte. Dies folge aus einem zwischen Deutschland und der Europäischen Zentralbank geschlossenen Abkommen.
Die in Deutschland nicht steuerpflichtige Frau hat hiergegen Klage erhoben. Der Anspruch auf Elterngeld nach deutschem Recht könne nur durch Gesetz, nicht aber durch ein internationales Abkommen ausgeschlossen werden. Zudem solle das Abkommen lediglich Doppelleistungen vermeiden und die Beschäftigten der EZB von der Beitragspflicht zu den deutschen Sozialversicherungen befreien. Das Elterngeld werde jedoch nicht durch Beiträge finanziert. Auch zahle die EZB keine dem Elterngeld vergleichbare Leistung.
EuGH soll über rechtliche Folgen eines internationalen Abkommens auf das deutsche Elterngeldgesetz entscheiden
Das Sozialgericht Frankfurt hat der Klage stattgegeben und das Land Hessen zur Zahlung des Elterngeldes verurteilt. Mit einem heute veröffentlichten Beschluss hat der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts hingegen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt. Dieser soll nun darüber entscheiden, ob das Abkommen zwischen Deutschland und der EZB zum Recht der Europäischen Union gehört oder lediglich ein völkerrechtlicher Vertrag ist. Ferner sei zu klären, ob das Abkommen vorrangiges Europarecht verletzt, wenn EZB-Angestellte von deutschem Elterngeld ausgeschlossen werden, obwohl die EZB keine vergleichbare Leistung erbringt.
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 04.02.2011, Az.: L 6 EG 24/09
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