Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Rentenversicherung verlangt für mehrere Jahre Sozialversicherungsbeiträge
Ein mittlerweile 63jähriger Arzt war seit 2005 in einer als Krankenhaus und Rehabilitationsklinik betriebenen Einrichtung in Kassel als ärztlicher Psychotherapeut in Vollzeit auf Honorarbasis tätig. Sozialversicherungsbeiträge wurden in dieser Zeit weder von ihm noch von der Klinik für ihn gezahlt.
Das Sozialgericht Kassel hat nunmehr eine Entscheidung der zuständigen Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) bestätigt. Danach ist der Arzt tatsächlich und durchgehend seit 2005 wie jeder andere angestellte Arzt der Klinik - einschließlich seines Oberarztes - als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und hätte Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Sein für einen Selbstständigen typisches eigenes wirtschaftliches Unternehmerrisiko hat das Gericht verneint. Es hat festgestellt, dass die psychotherapeutische Tätigkeit des Arztes in erster Linie den wirtschaftlichen Interessen der Klinik gedient und der Arzt damit seine Tätigkeit nicht wie für ein eigenes Unternehmen ausgeübt hat. Mit seiner psychotherapeutischen Behandlung der Patienten der Klinik, die eben nicht seine Privatpatienten gewesen sind, ist er in den fremdbestimmten Klinikalltag und damit die Organisation der Klinik - wie jeder andere als Arbeitnehmer angestellte Arzt -eingegliedert, also abhängig beschäftigt gewesen.
Für die Beurteilung als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist es dagegen unbeachtlich, dass der Arzt die scheinselbstständige und für ihn zumindest finanziell vorteilhaftere Beschäftigung sechs Jahre hingenommen hat. Dies gilt selbst vor dem Hintergrund seines ansonsten möglicherweise drohenden Arbeitsplatzverlustes.
Ob, in welcher Höhe und, unter Verjährungsgesichtspunkten, für welche Zeiträume nunmehr von der betroffenen Klinik als Arbeitgeberin seit März 2005 noch Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen sind, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Sozialgericht Kassel, Urteil vom 20.02.2013, Az.: S 12 KR 69/12
www.lareda.hessenrecht.hessen.de
Ein mittlerweile 63jähriger Arzt war seit 2005 in einer als Krankenhaus und Rehabilitationsklinik betriebenen Einrichtung in Kassel als ärztlicher Psychotherapeut in Vollzeit auf Honorarbasis tätig. Sozialversicherungsbeiträge wurden in dieser Zeit weder von ihm noch von der Klinik für ihn gezahlt.
Das Sozialgericht Kassel hat nunmehr eine Entscheidung der zuständigen Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) bestätigt. Danach ist der Arzt tatsächlich und durchgehend seit 2005 wie jeder andere angestellte Arzt der Klinik - einschließlich seines Oberarztes - als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und hätte Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Sein für einen Selbstständigen typisches eigenes wirtschaftliches Unternehmerrisiko hat das Gericht verneint. Es hat festgestellt, dass die psychotherapeutische Tätigkeit des Arztes in erster Linie den wirtschaftlichen Interessen der Klinik gedient und der Arzt damit seine Tätigkeit nicht wie für ein eigenes Unternehmen ausgeübt hat. Mit seiner psychotherapeutischen Behandlung der Patienten der Klinik, die eben nicht seine Privatpatienten gewesen sind, ist er in den fremdbestimmten Klinikalltag und damit die Organisation der Klinik - wie jeder andere als Arbeitnehmer angestellte Arzt -eingegliedert, also abhängig beschäftigt gewesen.
Für die Beurteilung als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist es dagegen unbeachtlich, dass der Arzt die scheinselbstständige und für ihn zumindest finanziell vorteilhaftere Beschäftigung sechs Jahre hingenommen hat. Dies gilt selbst vor dem Hintergrund seines ansonsten möglicherweise drohenden Arbeitsplatzverlustes.
Ob, in welcher Höhe und, unter Verjährungsgesichtspunkten, für welche Zeiträume nunmehr von der betroffenen Klinik als Arbeitgeberin seit März 2005 noch Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen sind, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Sozialgericht Kassel, Urteil vom 20.02.2013, Az.: S 12 KR 69/12
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