Stadt Offenbach ohne rechtmäßiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Mietobergrenze

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Hartz-IV-Empfänger erhalten Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Kosten, soweit diese angemessen sind. Die angemessene Mietobergrenze ist nach einem schlüssigen Konzept zu ermitteln. Über ein solches Konzept verfügt der Landkreis Waldeck-Frankenberg, nicht aber die Stadt Offenbach. Dies entschied der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in zwei heute veröffentlichten Urteilen.

Einfacher Mietspiegel allein genügt nicht
Die Darmstädter Richter entschieden, dass für die Ermittlung der Mietobergrenzen der von der Stadt Offenbach zugrunde gelegte einfache Mietspiegel 2006 bzw. 2008 unzureichend ist. Denn dieser gebe keine Auskunft über tatsächlich freie Wohnungen mit einfachem Standard und deren Mietpreis. Daher sei das Konzept der Stadt Offenbach aus dem Jahr 2006, nebst Fortschreibung 2009, das maßgeblich auf diesen Mietspiegel
abstellt, unzureichend.

Landkreis Waldeck-Frankenberg mit schlüssigem Konzept
Die aufwendigen Ermittlungen des Landkreises Waldeck-Frankenberg hingegen erfüllten die rechtlichen Vorgaben an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Mietobergrenze. Denn der Landkreis habe neben den Bestandsmieten auch die Mietangebote ermittelt. So seien unter anderem Zeitungs- und Internetannoncen ausgewertet und die Eigentümer hinsichtlich der aktuellen Mietdaten befragt worden.

Hinweise zur Rechtslage

§ 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
anerkannt, soweit diese angemessen sind. (.)

Hessisches Landessozialgericht, Urteile vom 15.02.2013,
Az.: L 7 AS 78/12 zu Landkreis Waldeck-Frankenberg und
Az.: L 7 SO 43/10 zu Stadt Offenbach
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