Bundesland
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Wer Hartz-IV-Leistungen erhält, bekommt auch die Kosten für Unterkunft und Heizung. In Einzelfällen dürfen die Jobcenter z.B. Mieten direkt an dem Vermieter ausbezahlen, insbesondere wenn der Mietvertrag erhalten werden soll. Was aber, wenn das Jobcenter noch die Miete direkt zahlt, obwohl der Hartz-IV-Empfänger nicht mehr bedürftig ist? Von wem erhält das Jobcenter die Zahlung zurück? Das Bayer. Landessozialgericht hat dazu entschieden, was zu tun ist, wenn der Vermieter den Mietzins erhält, obwohl der Hartz-IV-Empfänger aus der Wohnung schon ausgezogen war.
Hintergrund
Auf Antrag der Mutter des damals noch minderjährigen Leistungsempfängers hatte das Jobcenter die Kosten für Unterkunft und Heizung dem Vermieter direkt überwiesen. Dies geschah auch noch für einen Monat, in dem der Leistungsempfänger aus der Mietwohnung bereits ausgezogen war. Trotz Fortbestehens des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist forderte das Jobcenter vom Vermieter die ausbezahlte Wohnungsmiete zurück. Mit dem Auszug aus der Wohnung sei nämlich der entsprechende Bedarf entfallen, ein Anspruch auf diese Hartz-IV-Leistung habe daher nicht mehr bestanden.
Die Entscheidung
Die Rückforderung erging zu Unrecht - so das Bayer. Landessozialgericht. Eine Direktüberweisung lasse keine eigenständige Leistungsbeziehung zwischen Jobcenter und Vermieter entstehen. Deshalb fehle es bereits an einem Rechtsanspruch des Jobcenters gegen den Vermieter auf Rückzahlung. Das Jobcenter dürfe gegenüber dem Vermieter weder einen Verwaltungsakt erlassen noch auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zurückgreifen.
Auswirkungen der Entscheidung
Das Bayer. Landessozialgericht hat mit seiner Entscheidung das Risiko einer Überzahlung nach Direktleistung der Kosten für Unterkunft dem Jobcenter zugeordnet. Für Zufälligkeiten, die zum Entfallen eines Leistungsanspruchs führen, sollen nicht die Vermieter einstehen müssen.
Gegen das Urteil hat das Jobcenter die vom Landessozialgericht zugelassene Revision zum Bundessozialgericht eingelegt. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen B 14 AS 15/13 R anhängig.
Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 21.01.2013 - Az L 7 AS 381/12
Verantwortlicher Herausgeber:
Stephan Rittweger
Referent für Presse- und Medienarbeit
Vorsitzender Richter am Bayer. Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München
www.lsg.bayern.de
Tel: 089/2367- 330
presse@lsg.bayern.de
Hintergrund
Auf Antrag der Mutter des damals noch minderjährigen Leistungsempfängers hatte das Jobcenter die Kosten für Unterkunft und Heizung dem Vermieter direkt überwiesen. Dies geschah auch noch für einen Monat, in dem der Leistungsempfänger aus der Mietwohnung bereits ausgezogen war. Trotz Fortbestehens des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist forderte das Jobcenter vom Vermieter die ausbezahlte Wohnungsmiete zurück. Mit dem Auszug aus der Wohnung sei nämlich der entsprechende Bedarf entfallen, ein Anspruch auf diese Hartz-IV-Leistung habe daher nicht mehr bestanden.
Die Entscheidung
Die Rückforderung erging zu Unrecht - so das Bayer. Landessozialgericht. Eine Direktüberweisung lasse keine eigenständige Leistungsbeziehung zwischen Jobcenter und Vermieter entstehen. Deshalb fehle es bereits an einem Rechtsanspruch des Jobcenters gegen den Vermieter auf Rückzahlung. Das Jobcenter dürfe gegenüber dem Vermieter weder einen Verwaltungsakt erlassen noch auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zurückgreifen.
Auswirkungen der Entscheidung
Das Bayer. Landessozialgericht hat mit seiner Entscheidung das Risiko einer Überzahlung nach Direktleistung der Kosten für Unterkunft dem Jobcenter zugeordnet. Für Zufälligkeiten, die zum Entfallen eines Leistungsanspruchs führen, sollen nicht die Vermieter einstehen müssen.
Gegen das Urteil hat das Jobcenter die vom Landessozialgericht zugelassene Revision zum Bundessozialgericht eingelegt. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen B 14 AS 15/13 R anhängig.
Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 21.01.2013 - Az L 7 AS 381/12
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