Hofübernahme gegen „Wart und Pflege“ hat weder die Erwerbsmäßigkeit der Pflegetätigkeit noch den damit verbundenen Verlust des Unfallversicherungsschutzes zur Folge

Bundesland
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Seit eh und je zählen „Wart und Pflege im Alter und bei Gebrechlichkeit“ zum üblichen Inhalt einer Hofübergabe. Was aber gilt für den Unfallversicherungsschutz, wenn der Hofübernehmer bei einer Pflegetätigkeit verunglückt? Ist er als häusliche Pflegeperson versichert? Oder erbringt er die Pflege wegen der Hofübergabe und damit erwerbsmäßig? Dazu hat das Bayer. Landessozialgericht eine klarstellende Entscheidung getroffen.

Hintergrund
Der 1955 geborene Kläger hatte 1978 die Landwirtschaft seiner Eltern übernommen u.a. gegen „Wart und Pflege“ bei Krankheit, Gebrechlichkeit und im Alter. Im Frühjahr 2010 setzte der Kläger seinen mittlerweile 96-jährigen pflegebedürftigen Vater in einen Toilettenstuhl um. Dabei verdrehte sich das Knie des Klägers, eine langwierige Heilungs- und Behandlungsgeschichte waren die Folge. Dazu versagte die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft den Unfallversicherungsschutz. Dieser besteht nur für Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig tätig sind. Der Kläger aber habe seinen Vater wegen der Gegenleistung der Hofübergabe gepflegt. Der Kläger sei damit als erwerbsmäßige Pflegeperson anzusehen.

Die Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und festgestellt, dass sich der Kläger das Knie nicht bei einer erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit verletzt hatte. „Wart und Pflege“ bei Krankheit, Gebrechlichkeit und im Alter zählten zu den ohnehin bestehenden sittlichen Pflichten in einer Familie. Sie könnten daher auch bei einer Hofübergabe nicht dazu führen, dass aus einer familiären Pflege eine erwerbmäßige Pflegetätigkeit wird. Der Kläger habe daher unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.

Auswirkungen der Entscheidung
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Bayer. Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Damit ist die Gelegenheit eröffnet, die weitverbreitete Hofübergabe gegen „Wart und Pflege“ bundeseinheitlich in Bezug auf die Pflege als erwerbsmäßige oder eben nicht erwerbsmäßige Tätigkeit zu qualifizieren.

Bayer. LSG Urteil vom 13.5.2013 - L 3 U 91/12

Verantwortlicher Herausgeber:
Stephan Rittweger
Referent für Presse- und Medienarbeit
Vorsitzender Richter am Bayer. Landessozialgericht
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